Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 11.03.2026 – RN 3 K 24.1507
Titel:

Namensänderung, Kindeswohl, Trennungshalbwaise, Familienname, Verwaltungsverfahren, Prozesskostenhilfe, öffentliche Interessen

Normenketten:
NamÄndG § 3
NamÄndG § 10
VwGO § 65
VwGO § 166
BGB § 1617a
BGB § 1617d
BGB § 1617e
Schlagworte:
Namensänderung, Kindeswohl, Trennungshalbwaise, Familienname, Verwaltungsverfahren, Prozesskostenhilfe, öffentliche Interessen

Tenor

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt G. beigeordnet.

Gründe

1
I. Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens.
2
Die am … 2019 geborene Klägerin ist die leibliche Tochter des Beigeladenen. Die seit der Geburt allein sorgeberechtigte Mutter der Klägerin und der Beigeladene waren nicht verheiratet. Nach der Geburt erhielt die Klägerin aufgrund einer Erklärung der allein sorgeberechtigten Mutter über die Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der damals geltenden, alten Fassung (a.F.) den Familiennamen „V. “, den Familiennamen des beigeladenen Vaters.
3
Die Eltern der Klägerin haben sich zwischenzeitlich getrennt. Die Klägerin lebt bei ihrer allein sorgeberechtigten Mutter. Mit Antrag vom 27. Februar 2023, beim Landratsamt …, in dessen Zuständigkeitsbereich die Klägerin und ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt lebten, eingegangen am 2. März 2023, beantragte die Mutter der Klägerin als gesetzliche Vertreterin für die Klägerin die Änderung des Familiennamens der Klägerin von „V. “ in „Z. “, den Familiennamen der Mutter der Klägerin. Zur Begründung gab die Mutter der Klägerin an, dass sie der Klägerin nach der Geburt den Familiennamen des Vaters der Klägerin gegeben habe, da zu diesem Zeitpunkt eine Heirat mit dem Beigeladenen geplant gewesen sei. Der Beigeladene sei aber stark drogenabhängig und habe sein impulsives und manchmal aggressives Verhalten nicht zügeln können. Er habe sich fast gar nicht um die Klägerin gekümmert, weshalb sie sich im August 2020 von ihm getrennt habe. Trotzdem habe sie versucht, den Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen aufrecht zu halten und sich damit immer wieder selbst belastenden Situationen mit dem Beigeladenen ausgesetzt. Ende 2021 habe der Beigeladene mit der Klägerin seine Familie besucht. Während des Besuchs habe er unter ständigem Alkoholeinfluss allerdings massive Drohungen ausgesprochen. Seither habe sie den Kontakt zu ihm abgebrochen. Die Klägerin habe seither keinen Kontakt mehr zum Beigeladenen und dieser bezahle auch keinen Unterhalt. In der Zwischenzeit habe er auch eine einjährige Haftstrafe verbüßen müssen. Die Namensänderung sei notwendig, da sie als Mutter sonst ständig an die Zeit mit dem Beigeladenen, die tiefe Narben hinterlassen habe, erinnert werde. Außerdem werde sie zum Beispiel im Kindergarten, beim Kinderarzt oder bei Kinderveranstaltungen immer wieder mit „Frau V. “ angesprochen. Am Flughafen habe sie bei gemeinsamen Reisen mit der Klägerin wegen der unterschiedlichen Nachnamen große Probleme. Diese Umstände machten es ihr und der Klägerin schwer, nach vorne zu schauen. Die Namensgebung bei der Geburt sei ein großer Fehler gewesen, unter dem sie und ihre Tochter nach wie vor litten. Außerdem sei der Name V. in … schwer negativ belastet. Der Beigeladene sei stark kriminell und seit seiner Jugend drogenabhängig und gewalttätig. Unter Staatsanwälten, Richtern, Bewährungshelfern und vor allem Polizisten sei der Name sehr bekannt. Sie wolle nicht, dass ihre Tochter mit eventuellen Vorurteilen gegen sie ins Leben starten müsse und ständig mit dem Vater in Verbindung gebracht werde. Sie solle selbst entscheiden können, wie oder wem sie erzähle, dass ihr Vater drogenabhängig oder kriminell sei. Die Klägerin verstehe auch nicht, warum sie in der „Familie Z. “ aufwachse und trotzdem anders heiße. Sie habe deshalb nämlich das Gefühl, nicht dazuzugehören. Auch bei einer anderen Tochter des Beigeladenen sei eine Namensänderung aus diesen Gründen möglich gewesen. Sie wolle nicht, dass die Klägerin unter ihrem Fehler bei der Namensgebung leide.
4
Dem Antrag beigefügt war außerdem unter anderem eine Erklärung des Beigeladenen vom 6. Dezember 2022, dass dieser der Namensänderung der Klägerin zustimme, weil er sich in der Vergangenheit aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und aufgrund einer Gewalttat immer wieder im Gefängnis oder in Therapieeinrichtungen befunden habe und dies bekannt sei und mit seinem Namen verbunden werde. Wenn die Klägerin weiter den Namen „V. “ führe, gefährde das aus seiner Sicht ihr Wohl.
5
Laut einem Telefonvermerk, der sich in der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte befindet, teilte die Mutter der Klägerin dem Landratsamt S. am 29. Juni 2023 mit, dass der Beigeladene im Rahmen eines Gesprächs der Eltern der Klägerin bei einer Familienberatungsstelle am 3. März 2023 erklärt habe, der Namensänderung der Klägerin nicht mehr zuzustimmen. Außerdem habe er bei diesem Gespräch Morddrohungen gegenüber dem neuen Lebensgefährten der Mutter der Klägerin ausgesprochen. Aus einem sich in der Behördenakte befindlichen Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion S. vom 30. März 2023 geht hervor, dass der Beigeladene im Rahmen des Gesprächs laut Zeugenaussagen angegeben habe, dass der neue Lebensgefährte der Mutter der Klägerin „fällig“ sei und er diesen „kaltstelle“, wenn er ihn alleine antreffe, weil dieser nichts im Leben der Klägerin zu suchen habe.
6
Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 bat das Landratsamt S. innerhalb des Landratsamtes das Amt für Jugend und Familie um eine Stellungnahme zur beantragten Namensänderung und um Äußerung, ob die Namensänderung aus Sicht des Jugendamtes für das Wohl der Klägerin erforderlich erscheine. Das Jugendamt nahm mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 auf Grundlage eines Gesprächs mit der Mutter der Klägerin, bei dem die Mitarbeiterin des Jugendamtes ausweislich des Schreibens auch die Klägerin selbst kennengelernt und mit ihr gesprochen habe, dahingehend Stellung, dass die Namensänderung aus sozialpädagogischer Sicht mit Blick auf das Kindeswohl zu befürworten sei. Die von der Klägerin geschilderte Angst, dass ihre Mutter wegen der Namensverschiedenheit nicht als diese wahrgenommen werde, sei glaubwürdig. Diese Ängste könnten sich im Laufe der Zeit verstärken. Die Integration der Klägerin in das soziale Umfeld könnte durch den Namen gefährdet werden, da die Klägerin mit den Drogendelikten ihres Vaters in Verbindung gebracht „und dadurch deklariert“ werden könnte. Eine solche Abneigung von außen könne den emotionalen und psychischen Zustand beeinträchtigen. Auch die ständige Angst, von der die Klägerin berichtet habe, könne zu einer Verschlechterung des emotionalen und psychischen Zustandes führen. Zugleich könne auch davon ausgegangen werden, dass auch von Außenstehenden die Ungleichheit der Namen von Kindsmutter und Kind näher hinterfragt werde und entsprechend Vorurteile aufkommen könnten. Aus der Stellungnahme des Jugendamtes, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, geht außerdem hervor, dass die Mutter der Klägerin im Rahmen des Gesprächs mit dem Jugendamt im Wesentlichen die auch in der Antragsbegründung geltend gemachten Gründe geschildert habe und mehrere Versuche einer Kontaktaufnahme mit dem Beigeladenen gescheitert seien, auch weil dieser sich in der Zeit in U-Haft befunden und einen Gesprächstermin beim Jugendamt nicht wahrgenommen habe.
7
Nach einem Umzug der Klägerin und ihrer Mutter in den Landkreis R. gab das Landratsamt S. den Vorgang mit Schreiben vom 26. Februar 2024 aufgrund Zuständigkeitswechsels an das Landratsamt R. ab. Das Landratsamt R. teilte der Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2024 mit, dass eine behördliche Namensänderung nicht Instrument sein könne, um vorherige Fehler oder Wünsche der Antragsteller zu bereinigen, sondern einen wichtigen Grund erfordere, der die Namensänderung rechtfertige. Dass die Namensgebung bei der Geburt nicht durchdacht gewesen sei, könne ebenso wenig zu einer Namensänderung führen wie persönliche Gründe der Mutter und mögliche Schwierigkeiten wegen der Namensungleichheit von Mutter und Tochter. Eine Änderung des Familiennamens der Klägerin könnte lediglich begründet sein, soweit sich aus den vorgebrachten Gründen tatsächlich eine negative Belastung herleiten ließe. Sei ein auffälliger Familienname durch die Berichterstattung mit einer Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens ein Zusammenhang hergestellt werde, so könne der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung oder zur Vermeidung von Belastungen zwar grundsätzlich geändert werden. Durch den Umzug in den Landkreis R. könne die Klägerin sich aber nicht auf eine direkte negative Belastung berufen, da der Name V. im Landkreis R. keine Verbindung erkennen lasse und auch im Hinblick auf die Bevölkerung keine Vorurteile oder andere objektive Behinderungen bezüglich des Namens abgeleitet werden könnten. Der bloße Wunsch, sich von einem Täter loszusagen oder zu distanzieren, rechtfertige eine Namensänderung im Allgemeinen nicht.
8
Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. April 2024 ließ die Mutter der Klägerin dem Landratsamt R. mitteilen, dass aufgrund des Nachnamens der Klägerin auch im Landkreis R. nach wie vor Einschränkungen bestünden und der Ortswechsel in das nur wenige Kilometer entfernte … nicht ausreiche, um Nachteile zu beseitigen. Außerdem hätten sich zwischenzeitlich auch in … Bekannte des Beigeladenen eingefunden.
9
Mit Schreiben vom 9. April 2024 bat das Landratsamt R. den Beigeladenen um Klarstellung, ob er entsprechend seiner Erklärung vom 6. Dezember 2022 der Namensänderung der Klägerin weiterhin zustimme oder – wie in einem weiteren Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Landratsamtes S. geäußert – nicht. Unter dem 22. April 2024 teilte der Beigeladene dem Landratsamt R. mit, dass er seine Zustimmung vom 6. Dezember 2022 zurückziehe und einer Namensänderung nicht zustimme. Er habe ursprünglich seine Zustimmung erteilt, weil ihm dafür der Umgang mit seiner Tochter zugesagt worden sei. Der Umgang sei ihm aber nie gewährt worden.
10
Mit Bescheid des Landratsamtes R. vom 3. Juni 2024 wurden der Antrag der Klägerin auf Änderung des Familiennamens abgelehnt (Ziffer 1), die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt (Ziffer 2) und eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt (Ziffer 3). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die öffentlichrechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter habe und dazu diene, Unzuträglichkeiten des zivilrechtlichen Namensrechts im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlichrechtlichen Namensrechts zu revidieren oder auszuhebeln. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG dürfe ein Familienname daher nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertige. Was im Ausnahmefall als wichtiger Grund eine Namensänderung rechtfertigen könne, ergebe sich aus der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens sei gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Namensänderung gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung überwiege, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehörten. Die NamÄndVwV stelle hierbei typische Fallgruppen dar, welche für die Feststellung bzw. Gewichtung eines wichtigen Grundes herangezogen werden könnten. Vorliegend komme Nr. 39 NamÄndVwV in Betracht. Danach könne bei einem seltenen oder auffälligen Familiennamen, der durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden sei, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt werde, der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden. Der Familienname von Angehörigen des Täters könne geändert werden, wenn dies, etwa im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, zur Vermeidung von Belästigungen sinnvoll erscheine. Bestehe eine objektive Behinderung nicht und habe der Angehörige nur den Wunsch, sich von dem Täter loszusagen oder zu distanzieren, rechtfertige dies jedoch eine Namensänderung im Allgemeinen nicht. Eine solche objektive Behinderung bestehe hier nicht. Der Antragsbegründung könnten in erster Linie persönliche, eigene Schwierigkeiten entnommen werden. Zudem handle es sich bei dem Familiennamen „V. “ bereits nicht um einen seltenen oder auffälligen Familiennamen, da in Niederbayern über 500 Personen mit diesem Familiennamen registriert seien. Es sei daher nicht erkennbar, dass der Familienname so eng mit der Berichterstattung über eine Straftat verbunden sei, dass Rückschlüsse auf die Klägerin gezogen werden könnten. Hinzu komme, dass eine räumliche Trennung durch einen Umzug von … nach … stattgefunden habe. Auch der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin im Schreiben vom 5. April 2024, dass sich bereits Bekannte des Beigeladenen an der neuen Adresse eingefunden hätten, lasse keinen wichtigen Grund zur Namensänderung erkennen und könnte durch eine solche auch nicht verhindert werden. Vielmehr könne Ziel solcher Besuche auch die Mutter der Klägerin bzw. deren neuer Lebensgefährte sein, der vom Beigeladenen ebenfalls schon bedroht werden sei. Die „nicht durchdachte Namensgebung“ und die mit dem Namen verbundene Erinnerung an schwere Zeiten könnten eine Namensänderung ebenso wenig rechtfertigen wie die Namensungleichheit zwischen Mutter und Tochter. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung könnte vorliegend allein in einer tatsächlichen negativen Belastung durch die Drogenabhängigkeit sowie das kriminelle und gewalttätige Verhalten des Beigeladenen gesehen werden. Es erscheine jedoch zweifelhaft, dass dies eine Belastung für die Klägerin darstelle, da in erster Linie davon ausgegangen werden könne, dass dies vorwiegend eine Belastung für die Mutter selbst darstelle. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Einbeziehung der sozialpädagogischen Stellungnahme vom 18. Oktober 2023. Insbesondere überzeuge es nicht, dass die Namensdifferenz danach zu über das übliche Maß hinausgehenden Nachfragen führe, welche zu nicht hinnehmbaren Belastungen für die Klägerin führen würden. Vielmehr dränge sich die Annahme auf, dass es sich nicht um eine objektive Behinderung, sondern um einen subjektiven Wunsch auf Namensgleichheit handle, welcher im Regelfall eine Namensänderung nicht rechtfertige. Dem Vorbringen der Klägerin seien daher keine wichtigen Gründe zu entnehmen, die das Interesse an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung als schutzwürdig erscheinen ließen. Infolgedessen sei kein wichtiger Grund erkennbar, der eine behördliche Namensänderung rechtfertigen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
11
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 26. Juni 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid erheben und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen lassen. Der mit der Klage gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, welcher die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 VwGO übertragen worden war, vom 16. Januar 2026 abgelehnt, weil die Klägerseite innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist noch fehlende Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hatte. Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wurden nicht eingelegt. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10. März 2026 hat die Klägerin einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung stellen lassen. Beigefügt waren eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Nachweisen. In dem Schreiben wurde außerdem darauf hingewiesen, dass ein Kontakt zwischen dem Bevollmächtigten und der Mutter der Klägerin erst kürzlich nach längerer Zeit wieder möglich gewesen sei, weil sich die Mutter der Klägerin seit Anfang Dezember in schmerztherapeutischer stationärer Behandlung befinde.
12
Zur Begründung der Klage werden die im behördlichen Verfahren geltend gemachten Gründe wiederholt und vertieft. Der Beigeladene sei eine im Drogenmilieu manifestierte Person, die in unzähligen strafrechtlichen Verfahren bereits einschlägig verurteilt worden sei, mehrfach Therapien erfolglos absolviert und eine denkbar schlechte Außenwirkung im Hinblick sowohl auf behördliche als auch private Umgänge habe. Es bestehe weder Kontakt zur Klägerin noch zu ihrer Mutter. Auch in der sozialpädagogischen Stellungnahme des Landratsamtes S. sei festgehalten, dass die Namensdifferenz zwischen Kindsmutter und Kind über das übliche Maß hinausgehende Nachfragen verursache und besondere Schwierigkeiten bereite, welche zu nicht hinnehmbaren Belastungen für das Kind führten. Alleine schon diese Tatsache berechtige zu der Annahme, dass ein wichtiger Grund vorliege, um den Familiennamen von „V. “ in „Z. “ zu ändern. Das Landratsamt habe in seiner Entscheidung insoweit verkannt, dass bei der Abwägung zwischen dem Anspruch auf Kontinuität der Namensgebung und den persönlichen Belangen der Klägerin und deren Mutter von einer überwiegenden Belastung seitens der Kindesmutter und der Klägerin auszugehen sei. Eine ermessensfehlerfreie Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen hätte eine Entscheidung zugunsten der Klägerin ergeben müssen. Auch der Ortswechsel in den Nachbarlandkreis habe nicht zu einer Beruhigung der Situation und zu einem Wegfall eines wichtigen Grundes geführt. Auch an der neuen Adresse habe es weitere unangekündigte „Besuche“ von Freunden und Bekannten des Beigeladenen aus dem Drogenmilieu gegeben. Der neue Wohnort befinde sich auch in unmittelbarer Nähe zur Landkreisgrenze zum Landkreis S. Das Drogenmilieu in und um … sei vielschichtig und weitläufig. Weiter verkenne die Behörde auch, dass zwar der Nachname V. häufiger vorkomme, allerdings die Kombination aus Vor- und Nachname des Beigeladenen unmittelbar auf eine weitreichend bekannte Person aus dem Betäubungsmittelmilieu und auch auf Zusammenhänge mit Straftaten in diesem Milieu hinweise. Auch dem Bevollmächtigten als Fachanwalt für Strafrecht und häufig in Strafsachen tätigem Anwalt sei der Name „… V. “ sofort ein Begriff und bestens bekannt. Es sei deshalb auch nicht allein auf den Nachnamen abzustellen, sondern auf die Namenskombination, die im vorliegenden Fall eine solche negative Belastung für die Klägerin habe, dass damit ein wichtiger Grund bestehe. Es sei auch unzutreffend, dass die beantragte Namensänderung allein auf einem Wunsch auf Namensgleichheit zwischen Kindesmutter und der Klägerin beruhe. Dies sei von der Behörde nicht in notwendigem Maße berücksichtigt worden. Die begehrte Namensänderung sei von der Behörde daher ermessensfehlerhaft abgelehnt worden.
13
Die Klägerin lässt beantragen,
1.
Der Bescheid des Landratsamtes R. , Amt für Personenstand und Namensänderung, Aktenzeichen …, vom 03.06.2024, zugestellt am 03.06.2024, wird aufgehoben.
2.
In Vollzug des Namensänderungsgesetzes wird der Familienname des Kindes … V. , geb. … 2019, in den Familiennamen Z. geändert.
14
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
15
Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend geltend gemacht, dass zwar in Bezug auf den Beigeladenen gemäß Nr. 39 Abs. 2 NamÄndVwV grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bestehen könnte, allein der Wunsch, sich vom Täter loszusagen oder zu distanzieren, eine Namensänderung aber nicht rechtfertige. Für die angeblichen „Besuche“ von Freunden und Bekannten des Beigeladenen am neuen Wohnort lägen keine Nachweise vor, gleichwohl sei dies in die Abwägungsentscheidung miteinbezogen worden. Selbst eine Änderung des Familiennamens der Klägerin könnte solche weiteren „Besuche“ aber nicht verhindern, weil die Mutter der Klägerin mit ihren Personalien im besagten Personenkreis ebenso bekannt sei. Dass der Beigeladene dem Klägerbevollmächtigten bekannt sei, sei ebenso beruflich bedingt und könne nicht auf die Allgemeinheit übertragen werden. Die Namensdifferenz zwischen Klägerin und Kindsmutter habe die Mutter der Klägerin durch die Namenserteilung bei der Geburt selbst herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung könne nunmehr nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, weil das Namensänderungsgesetz nicht die Funktion habe, etwaige Fehler in der Vergangenheit oder Wünsche aufzufangen.
16
Mit Beschluss vom 16. Juli 2025 hat das Gericht den Vater der Klägerin zum Verfahren beigeladen. Der Beschluss wurde dem Beigeladenen laut Postzustellungsurkunde am 18. Juli 2025 zugestellt. Der Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
18
II. Die Klägerin, die nach den mit dem Antrag vom 10. März 2026 vorgelegten Unterlagen aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausweislich der Feststellungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gemäß § 166 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung – auch nur teilweise – zu tragen, hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Zulässigkeit des erneuten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung vom 10. März 2026 steht nicht entgegen, dass bereits bei Klageerhebung ein erster Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden war, der mit Beschluss vom 16. Januar 2026 abgelehnt wurde. Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe erwachsen nur in formelle, nicht in materielle Rechtskraft, weshalb ein neuerlicher Antrag nur unzulässig wäre, wenn er – wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt – rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 57). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat außerdem hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
A.
19
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 23; B.v. 3.7.1973 – 1 BvR 153/69 – BVerfGE 35, 348 m.w.N.). Nach den §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, dementsprechend auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, so wird dem Beteiligten gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, die Gewährung der Prozesskostenhilfe von den Erfolgsaussichten und fehlender Mutwilligkeit abhängig zu machen (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 a.a.O. Rn. 23).
20
Die Auslegung und Anwendung von § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsrechtlich gebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 a.a.O. Rn. 27). Die nach § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung steht in engem Zusammenhang mit der Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes und der Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts. Die auf die hinreichende Erfolgsaussicht gerichtete rechtliche Prüfung ist eine nur summarische; denn die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern. Bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmales der hinreichenden Erfolgsaussicht darf kein Auslegungsmaßstab verwendet werden, durch den einem unbemittelten Beteiligten im Vergleich zu einem bemittelten Beteiligten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt würden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt werden würde (BVerfG, B.v. 3.9.2013 – 1 BvR 1419/13 – juris Rn. 22; BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 27). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs sicher ist. Vielmehr genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht oder die Erfolgsaussichten als offen zu bezeichnen sind (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.1999 – 6 B 121.98 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 6.11.2013 – 10 C 12.2355 – juris Rn. 2). Die auf die hinreichende Erfolgsaussicht gerichtete rechtliche Prüfung ist damit eine nur summarische (vgl. BVerfG, B.v. 30.10.1991 – 1 BvR 1386/91 – NJW 1992, 889; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, § 166 VwGO Rn. 80). Letztlich gelten damit für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Entscheidung in der Hauptsache unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe (vgl. BVerfG, B.v. 5.12.2018 – 2 BvR 2257/17 – beckonline Rn. 18; Riese a.a.O. § 166 VwGO Rn. 80).
21
Hinreichende Erfolgsaussichten i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO liegen jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn das Gericht den Standpunkt der Klägerseite auf Grund deren eigener Sachdarstellung und der von ihr gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 9 C 15.2549 – beckonline Rn. 11; OVG MV, B.v. 4.2.2005 – 1 O 388/04 – beckonline). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist damit nicht erforderlich, sondern es genügt bereits, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht oder die Erfolgsaussichten als offen zu bezeichnen sind (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.1999 – 6 B 121.98 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 6.11.2013 – 10 C 12.2355 – juris Rn. 2).
B.
22
Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil ihre Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es erscheint jedenfalls offen und bedarf weiterer Aufklärung im weiteren gerichtlichen Verfahren, ob die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Änderung ihres Familiennamens vorliegen und der diese versagende Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3. Juni 2024 daher möglicherweise rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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I. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte öffentlichrechtliche Namensänderung sind im Namensänderungsgesetz (NamÄndG) geregelt. Dieses findet auf das Begehren der Klägerin gemäß § 1 NamÄndG Anwendung, weil die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. Das Landratsamt R. ist als Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG i.V.m. § 6 Nr. 2 Buchst. a Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig, weil die Klägerin ihren Wohnsitz und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach ihrem während des behördlichen Verfahrens erfolgten Umzug nach … im Landkreis R. und damit im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. hat. Der Antrag wurde zwar ursprünglich beim Landratsamt S. gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnte. Ändern sich jedoch, wie hier durch den Umzug der Klägerin in den Landkreis R. , während eines laufenden Verwaltungsverfahrens die für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstände, so geht die Zuständigkeit auf die nach den geänderten Umständen zuständige Behörde über (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 3 Rn. 38). Das Landratsamt S. ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG trotz des Umzugs der Klägerin zuständig geblieben, weil zwischen dem Landratsamt S. und dem Landratsamt R. keine Fortführungsvereinbarung getroffen wurde.
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II. Der Anwendung der Vorschriften des öffentlichrechtlichen Namensänderungsrechts stehen auch keine vorrangigen und abschließenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entgegen.
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Bei der Entscheidung über eine öffentlichrechtliche Namensänderung und das Vorliegen eines hierfür gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG erforderlichen wichtigen Grundes ist zu berücksichtigen, dass das bürgerliche Recht dem Grundsatz nach das Namensrecht abschließend regelt. Die öffentlichrechtliche Namensänderung hat lediglich Ausnahmecharakter und verfolgt allein den Zweck, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2001 – 6 B 23/01 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 5 C 14.2016 – juris Rn. 4, 6). Die öffentlichrechtliche Namensänderung verlangt dementsprechend als Ausnahmeregelung ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf welcher der Name beruht (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2014 a.a.O Rn. 6).
26
Konstellationen wie hier, in denen nach Trennung seiner nichtverheirateten Eltern der Familienname des Kindes, das ursprünglich durch Erklärung des allein sorgeberechtigten Elternteils gemäß § 1617a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB (entspricht § 1617a Abs. 2 BGB in der bis 30. April 2025 und damit auch zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin geltenden alten Fassung – a.F.) den Namen des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils erhalten hat, in den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils geändert werden soll, dessen Familienname nicht Geburtsname des Kindes geworden ist (sog. Trennungshalbwaisenfälle), sind jedoch nicht Gegenstand abschließender Regelungen des bürgerlichen Rechts, welche einem Rückgriff auf das öffentlichrechtliche Namensänderungsrecht entgegenstehen könnten. Trotz nicht unerheblicher Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch betreffend die Namensführung und -änderung von Kindern durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185), die zum 1. Mai 2025 in Kraft getreten sind, ließe sich die von der Klägerin begehrte Namensänderung auf bürgerlichrechtlichem Wege nicht erreichen. Die Möglichkeiten des § 1617i BGB stehen der Klägerin aufgrund ihrer Minderjährigkeit von vornherein nicht offen. Die bis 30. April 2025 in § 1618 BGB a.F. und nunmehr in § 1617e BGB geregelte Einbenennung betrifft nur Fälle, in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach Trennung der Eltern eines Kindes (erneut) heiratet, und ermöglicht, den Namen des Kindes in einen nach Heirat gewählten Ehenamen zu ändern bzw. diesen zum Namensbestandteil machen. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Mutter der Klägerin nach der Trennung vom Beigeladenen nicht anderweitig geheiratet hat. Ebenfalls nicht einschlägig ist vorliegend die zum 1. Mai 2025 neu geschaffene Regelung des § 1617d BGB, weil die Mutter der Klägerin und der Beigeladene nicht verheiratet waren. Nur für den Fall der Scheidung von verheirateten Eltern eröffnet § 1617d BGB nämlich u.a. die Möglichkeit, bei Wiederannahme des Geburtsnamens, alleiniger Sorge und Aufnahme des Kindes in den eigenen Haushalt durch einen Elternteil nach Scheidung den Namen eines Kindes, das ursprünglich den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nach Scheidung der Eltern in den Familiennamen zu ändern, den der nach Scheidung allein sorgeberechtigte Elternteil wieder angenommen hat. Für diese sog. Scheidungshalbwaisenfälle bedarf es seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 1617d BGB – anders als zuvor, als in solchen Konstellationen von der Möglichkeit einer öffentlichrechtlichen Namensänderung ausgegangen wurde, die sich im Grundsatz am Kriterium der Erforderlichkeit messen lassen musste (vgl. BVerwG U.v. 20.2.2002 – 6 C 18/01 – beckonline Rn. 15 ff.; BayVGH, U.v. 3.2.2022 – 5 BV 21.964 – beckonline Rn 31 ff.; BayVGH, U.v. 6.6.2008 – 5 B 06.832 – beckonline Rn. 23 ff.) – keiner behördlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz mehr bzw. steht dieser Weg aufgrund des Vorrangs des bürgerlichrechtlichen Namensrechts nunmehr wohl nicht mehr offen (vgl. zu dieser Zielsetzung die Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/9041, S. 20). Für sog. Trennungshalbwaisen wie die Klägerin besteht hingegen trotz der Neuregelungen im BGB weder eine einfachere bürgerlichrechtliche Möglichkeit, als Minderjähriger den Namen der zuvor nicht mit dem Kindsvater verheirateten, allein sorgeberechtigten Mutter anzunehmen, noch lässt sich dem neu gefassten Regelungsgefüge insgesamt ein die öffentlichrechtliche Namensänderung insoweit sperrender abschließender Charakter entnehmen (vgl. zum Ganzen auch VG Sigmaringen, U.v. 2.5.2025 – 5 K 3290/22 – beckonline Rn. 34). Auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9041) ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte, dass Trennungshalbwaisenfälle im Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) deswegen nicht geregelt worden wären, weil der Gesetzgeber hier keine Namensänderung erlauben möchte. Vielmehr sah der Gesetzgeber in diesen Fällen – anders als bei der Scheidung von Eltern – wohl nur keinen familienrechtlichen Anlass, an welchen eine Namensänderung anknüpfen würde und welche eine Regelung im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtfertigen würde (vgl. BT-Drs. 20/9041, S. 23).
27
III. Nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab erscheint es auch zumindest möglich, dass in der Person der Klägerin ein für eine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG erforderlicher wichtiger Grund vorliegt.
28
1. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.10.1970 – VII C 38/69 – juris Rn. 12). Ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, ist durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung sprechenden Interessen festzustellen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, einerseits Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens (v.a. die Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 17.5.2001 – 6 B 23/01 – juris Rn. 5). Dabei ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Auslegung des wichtigen Grundes das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens mit dem privaten Interesse an einer Namensänderung abgewogen und ein bloß vernünftiger Grund für die Namensänderung als nicht ausreichend erachtet wird (BVerfG, B.v. 10.10.1989 – 1 BvR 358/89 – juris).
29
Bedeutung kommt bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, auch den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) zu. Diese Verwaltungsvorschriften haben zwar als Verwaltungsanweisung keine Rechtsnormqualität. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass den Verwaltungsvorschriften die Bedeutung eines Maßstabes zukommt, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss, weil er Ausdruck der im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung ist (vgl. statt aller OVG Lüneburg, U.v. 16.11.2021 – 11 LB 252/20 – BeckRS 2021, 37551 Rn. 25 m.w.N.).
30
2. Bei der Namensänderung von Kindern ist dabei, wie auch die Nrn. 40 bis 43 NamÄndVwV aufzeigen, welche Regelungen zur Änderung des Namens von Kindern aus familiären Gründen enthalten, das Wohl des Kindes als zentraler Aspekt zu berücksichtigen. Insoweit werden von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG gestellt, abhängig vom der Namensänderung zugrundeliegenden Anlass (vgl. für eine überblicksartige Darstellung VG Bayreuth, G.v. 30.5.2016 – B 1 K 16.219 – juris Rn. 26 m.w.N.). In Fällen sog. Scheidungshalbwaisen, d.h. von Kindern aus geschiedenen Ehen, die den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen führen und die, nachdem die Ehe der Eltern geschieden ist und der nicht erneut verheiratete, allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen hat, ebenfalls diesen Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils erhalten sollen, wird für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gefordert, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (vgl. BVerwG U.v. 20.2.2002 – 6 C 18/01 – beckonline Rn. 28 ff.; BayVGH, U.v. 3.2.2022 – 5 BV 21.964 – beckonline Rn 31 f.; BayVGH, U.v. 6.6.2008 – 5 B 06.832 – beckonline Rn. 28). Nicht als ausreichend erachtet wird eine bloße Förderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl, die gemäß Nr. 42 NamÄndVwV die Änderung des Namens eines Pflegekindes in den Familiennamen seiner Pflegeeltern rechtfertigen kann, wenn das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.1987 – 7 C 120/86 – beckonline Rn. 13; BayVGH, B.v. 21.8.2020 – 5 ZB 19.1233 – beckonline Rn. 10).
31
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gilt dieser in sog. Scheidungshalbwaisenfällen anzulegende Maßstab der Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl wegen der vergleichbaren Interessenlage auch für sog. Trennungshalbwaisen, d.h. für Kinder nicht verheirateter Eltern, die den Familiennamen eines Elternteils führen und nach der Trennung den Namen des anderen, allein sorgeberechtigten Elternteils erhalten sollen (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2022 – 5 BV 21.964 – beckonline Rn 32; BayVGH, B.v. 9.4.2009 – 5 ZB 08.1184 – beckonline Rn. 4; siehe ferner auch OVG RhPf, U.v. 6.5.2019 – 7 A 10074/19 – beckonline Rn. 36). Er wäre deshalb nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung auch auf den Fall der Klägerin anzulegen, da die Mutter der Klägerin und der Beigeladene nicht verheiratet waren und nach der Trennung der Eltern der Familienname der Klägerin nunmehr in den Namen der allein sorgeberechtigten Mutter geändert werden soll.
32
Die bereits angesprochenen Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch betreffend die Namensführung und -änderung von Kindern durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185), die zum 1. Mai 2025 in Kraft getreten sind, veranlassen aus Sicht der Kammer jedoch dazu, an derartige Fälle nunmehr andere Maßstäbe anzulegen und von den von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen abzurücken. Dass ein für eine Namensänderung von Scheidungs- oder Trennungshalbwaisen notwendiger wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen wird, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist, beruht im Wesentlichen darauf, dass im Sinne eines Gleichlaufs den Wertungen des Gesetzgebers, die in Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Namensänderung von Kindern zum Ausdruck kommen, auch im öffentlichrechtlichen Namensänderungsrecht Geltung verschafft werden sollte. Dementsprechend wird für die Beurteilung in Scheidungs- und Trennungshalbwaisenfällen, ob ein wichtiger Grund für eine öffentlichrechtliche Namensänderung i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung der gemäß § 1618 Satz 4 BGB in der bis 30. April 2025 geltenden, alten Fassung (a.F.) für die Einbenennung von Stiefkindern ohne die Einwilligung des anderen Elternteils zu beachtende Maßstab herangezogen. Mit § 1618 Satz 4 BGB a.F. habe der Gesetzgeber nämlich für das Umbenennungsbegehren eines Kindes, dessen sorgeberechtigter Elternteil nach Scheidung und Wiederheirat den Familiennamen des neuen Ehegatten angenommen habe, einen bestimmten materiellen Maßstab festgelegt, der aber nicht nur für die von § 1618 BGB a.F. ausdrücklich erfassten Stiefkinder, sondern eben auch für sog. Scheidungshalbwaisen, deren sorgeberechtigter Elternteil nach der Scheidung nicht erneut geheiratet und einen neuen Ehenamen angenommen hat, sondern wieder seinen vor der Ehe geführten Namen trägt und diesen auch dem Kind erteilen will, gelten müsse. Denn die Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, müsse bei beiden Fallgruppen gleichermaßen berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG U.v. 20.2.2002 – 6 C 18/01 – beckonline Rn. 31 ff.; BayVGH, U.v. 3.2.2022 – 5 BV 21.964 – beckonline Rn. 32; BayVGH, U.v. 6.6.2008 – 5 B 06.832 – beckonline Rn. 28).
33
Diese in § 1618 Satz 4 BGB a.F. zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, aus welcher abgeleitet wird, dass die Namensänderung von Scheidungs- und Trennungshalbweisen aus Kindeswohlgründen erforderlich sein muss, ist seit Inkrafttreten der Neuregelungen des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) jedoch wohl überholt. Die vormals in § 1618 BGB a.F. geregelte Einbenennung von Stiefkindern ist nunmehr in § 1617e BGB geregelt. Im Unterschied zur früheren Regelung kann die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Änderung des Namens des Kindes nach Scheidung und erneuter Heirat des sorgeberechtigten Elternteils nach § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB jedoch nunmehr bereits dann familiengerichtlich ersetzt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und nicht erst dann, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, wie dies zuvor von § 1618 Satz 4 BGB vorgesehen war. Durch diese Gesetzesänderung wurde der Maßstab für ein Einbenennungsbegehren ohne Einwilligung des Elternteils, dessen Namen das Kind führt, abgesenkt, da von der nunmehr ausreichenden Kindeswohldienlichkeit bereits dann ausgegangen werden kann, wenn das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung überwiegt (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20/941, S. 20, 55; vgl. auch Kienemund in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Stand: 01.11.2025, § 1617e Rn. 50 ff.; Pöcker in Hau/Poseck, BeckOK BGB, 75. Edition Stand: 01.08.2025, § 1617e Rn. 9). Ein solcher abgesenkter Maßstab der Kindeswohldienlichkeit gilt nunmehr auch für sog. Scheidungshalbwaisenfälle, d.h. für die Änderung des Namens eines Kindes nach Scheidung seiner Eltern in den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils, für welche bis zum Inkrafttreten der Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) mangels bürgerlichrechtlicher Vorschriften nur der Weg einer öffentlichrechtlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz bestand, die zur Voraussetzung hatte, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. In dieser nunmehr auch vom bürgerlichrechtlichen Namensrecht, konkret von der neu geschaffenen Vorschrift des § 1617d BGB erfassten Konstellation (vgl. hierzu bereits ausführlich oben II.) kann die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils, dessen Familiennamen das Kind führt, in die Namensänderung gemäß § 1617d Abs. 2 Satz 3 BGB – wie im Fall des § 1617e Abs. 2 Satz BGB – ebenfalls schon dann ersetzt werden, wenn sie dem Kindeswohl dient, und nicht nur, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist (vgl. Kienemund in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Stand: 01.11.2025, § 1617d Rn. 4 ff., Rn. 41 f.). Darüber hinaus lassen § 1617d BGB und § 1617e BGB weitere Namensänderungen eines Kindes nach Trennung seiner Eltern zu, insbesondere eine Bildung von Doppelnamen aus dem Geburtsnamen des Kindes und dem Namen, den der Elternteil nach Scheidung und ggf. erneuter Heirat wieder angenommen hat (vgl. § 1617d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, § 1617e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Für die familiengerichtliche Ersetzung der eigentlich notwendigen Einwilligung des Elternteils, dessen Familiennamen das Kind trägt, gilt auch in diesen Fällen der Maßstab der Kindeswohldienlichkeit, ebenso wie in weiter von §§ 1617d, 1617e BGB geregelten Konstellationen, in denen es der Zustimmung eines Elternteils zwar nicht deshalb bedarf, weil das Kind den Namen dieses Elternteils trägt, sondern weil die Eltern das gemeinsame Sorgerecht innehaben.
34
In der Gesamtschau lässt sich den genannten Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch daher die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass dieser die Änderung des Familiennamens eines Kindes nach Trennung seiner Eltern in den von §§ 1617d, 1617e BGB erfassten Fällen nunmehr schon dann für zulässig erachtet, wenn sie dem Kindeswohl dient, auch wenn sie ohne Zustimmung des Elternteils erfolgt, zu dem die namensmäßige Verbindung zwischen Kind und Elternteil durch die begehrte Namensänderung – bei Änderungen des Familiennamens des Kindes in den Namen, den der andere Elternteil nach Scheidung und ggf. erneuter Heirat führt – vollständig durchtrennt bzw. – bei Bildung eines Doppelnamens – jedenfalls beeinträchtigt wird. Insbesondere gilt dieser abgesenkte Maßstab auch für die nunmehr vom bürgerlichrechtlichen Namensrecht erfassten Scheidungshalbwaisenfälle, in denen Namensänderungen bis zum Inkrafttreten der im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) nur über das öffentlichrechtliche Namensänderungsrecht möglich waren. In Fällen sog. Trennungshalbwaisen, d.h. wenn – wie im Fall der Klägerin – nach Trennung nicht verheirateter Eltern der Name eines Kindes in den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils, bei dem das Kind nach der Trennung lebt, geändert werden soll, kann sich eine Namensänderung zwar nach wie vor mangels Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch nur nach den Vorgaben des öffentlichrechtlichen Namensänderungsrechts vollziehen (siehe hierzu oben II.). Angesichts des Gleichlaufs von Trennungs- und Scheidungshalbwaisenfällen und im Hinblick darauf, dass die im öffentlichrechtlichen Namensänderungsrecht angelegten Maßstäben auch bisher den sich aus dem bürgerlichen Recht zu entnehmenden Wertungen entlehnt wurden, wirken sich die angesprochenen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch allerdings gleichwohl auch auf die Behandlung von Trennungshalbwaisenfällen im öffentlichrechtlichen Namensänderungsrecht aus. Auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9041) lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass Trennungshalbwaisenfälle im Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) bewusst – und ggf. insbesondere mit der Zielsetzung, dass hier bei über das öffentlichrechtliche Namensänderungsrecht vorzunehmenden Namensänderungen weiterhin der Maßstab der Erforderlichkeit als angemessen zu erachten sei – nicht geregelt worden seien. Der im Vergleich zum bisherigen Maßstab der Erforderlichkeit abgesenkte Maßstab der Kindeswohldienlichkeit, welcher im Wesentlichen dem im öffentlichrechtlichen Namensänderungsrecht bislang für die Änderung des Namens von Pflegekindern geltenden Maßstab der Förderlichkeit entsprechen dürfte, ist aus Sicht der Kammer folglich nunmehr auch im öffentlichrechtlichen Namensänderungsrecht in sog. Trennungshalbwaisenfällen heranzuziehen. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG in sog. Trennungshalbwaisenfällen, d.h. für die Änderung des Familiennamens eines Kindes nach der Trennung seiner nicht verheirateten Eltern in den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils, ist es daher seit Inkrafttreten der Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, wenn diese Namensänderung dem Wohl des Kindes dient (so auch Kienemund in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Stand: 01.11.2025, § 1617d Rn. 9; a.A. wohl – allerdings insoweit ohne eingehendere Auseinandersetzung mit etwaigen Auswirkungen der zum 1. Mai 2025 in Kraft getretenen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch – VG Sigmaringen, U.v. 2.5.2025 – 5 K 3290/22 – beckonline Rn. 36, welches am Maßstab der Erforderlichkeit festhält).
35
3. Der abgesenkte Maßstab der Kindeswohldienlichkeit dürfte auch in Bezug auf das vorliegend gegenständliche Namensänderungsbegehren der Klägerin anzuwenden sein. Zwar sind die Änderungen in den Vorschriften des die Maßstäbe des öffentlichrechtlichen Namensänderungsrechts prägenden bürgerlichrechtlichen Familiennamensrechts, welche die aufgezeigte Absenkung des Maßstabs für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG von der Erforderlichkeit zur Kindeswohldienlichkeit in Trennungshalbwaisenfällen zur Folge haben, erst zum 1. Mai 2025 und damit nach Erlass des vorliegend verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 3. Juni 2024 in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 3.2.2022 – 5 BV 21.964 – beckonline Rn. 30) kommt es in Fällen, in denen es um die namensrechtliche Zuordnung eines Kindes zu dem einen oder dem anderen Elternteil geht, für die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG aber auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Denn so werde ein Gleichlauf mit dem familiengerichtlichen Verfahren erreicht und der Rechtsbetroffenheit aller Beteiligten auch in Bezug auf nachträgliche Sachverhaltsänderungen Rechnung getragen. Die in Bezug auf das Namensänderungsbegehren der Klägerin vorzunehmende Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, wird daher unter Berücksichtigung bis zum Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung eingetretener Änderungen der Sach- und Rechtslage und damit auch unter Zugrundelegung des abgesenkten Maßstabs der Kindeswohldienlichkeit vorzunehmen sein.
36
4. Hiervon ausgehend erscheint es bei einer im Prozesskostenhilfeverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nach Aktenlage jedenfalls offen, ob die begehrte Namensänderung dem Wohl der Klägerin dienen und daher einen wichtigen Grund für eine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG begründen kann. Die im behördlichen Verfahren erstellte Stellungnahme des Jugendamtes vom 18. Oktober 2023 zeigt mit den vom Jugendamt als glaubwürdig erachteten Ängsten der Klägerin, aufgrund der Namensverschiedenheit zu ihrer Mutter nicht als deren Tochter angesehen zu werden, einer u.U. drohenden Verstärkung dieser Ängste, der Bedeutung der namensmäßigen familiären Integration und möglicher negativer Konsequenzen für den emotionalen und psychischen Zustand der Klägerin an die derzeitige Namensführung anknüpfende Aspekte mit Belang für das Wohl der Klägerin auf. Das Jugendamt selbst befürwortet vor diesem Hintergrund im Rahmen seiner fachlichen Einschätzung die Namensänderung mit Blick auf das Kindeswohl auch. Diese Einschätzung wurde außerdem in Bezug auf eine Aufforderung des zu diesem Zeitpunkt mit der Angelegenheit befassten Landratsamts S. , zur Erforderlichkeit einer Namensänderung für das Kindeswohl Stellung zu nehmen, und damit sogar mit Blick auf einen höheren, nach der Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt in Scheidungs- und Trennungshalbwaisenfällen noch anzulegenden Maßstab für eine Namensänderung abgegeben. Dies gibt jedenfalls Anlass zu eingehenderer Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob auf Grundlage dieser Stellungnahme des Jugendamtes und ggf. weiterer von der Behörde mit Blick auf den nunmehr geänderten Maßstab einzuholender sozialpädagogischer Beurteilungen in der Gesamtschau mit anderen Umständen vom Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass auch die im Bescheid dargestellten Bedenken gegen die Tragfähigkeit der Einschätzung des Jugendamtes einer eingehenderen Würdigung bedürfen und deshalb jedenfalls offen ist, ob die von der fachlichen Einschätzung des Jugendamtes abweichende Beurteilung der Kindeswohlbelange durch das schließlich über das Namensänderungsbegehren der Klägerin entscheidende Landratsamt R. durchgreift. Denn die Ausführungen im Bescheid beschränken sich insoweit darauf, dass die Annahmen der Stellungnahme des Jugendamtes als nicht überzeugend erachtet werden, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung erfolgt. Außerdem dürfte das Landratsamt, auch wenn hierzu im Bescheid keine expliziten Ausführungen enthalten sind, hinsichtlich der Frage, ob Kindeswohlbelange die begehrte Namensänderung rechtfertigen, noch vom zu diesem Zeitpunkt anzulegenden Maßstab der Erforderlichkeit einer Namensänderung für das Kindeswohl und nicht vom abgesenkten Maßstab der Kindeswohldienlichkeit ausgegangen sein, sodass aufklärungsbedürftig erscheint, ob es an dieser Einschätzung, zumal auf Grundlage einer ebenfalls noch auf Basis anderer Maßstäbe eingeholten Stellungnahme des Jugendamtes, überhaupt noch festhalten kann.
37
Inwieweit die anderen zur Begründung des Namensänderungsbegehrens der Klägerin geltend gemachten Umstände einen wichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG begründen können, kann vor diesem Hintergrund im Prozesskostenhilfeverfahren dahinstehen. Lediglich ergänzend sei daher bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es für die hierbei vorzunehmende Gesamtabwägung zuvörderst auf die Interessen der Namensträgerin an der Namensänderung ankommt und Belange des sorgeberechtigten Elternteils allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein können (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2022 – 5 BV 21.964 – beckonline Rn. 32; VG Ansbach, U.v. 3.2.2021 – 14 K 19.1598 – beckonline Rn. 55). Soweit außerdem geltend gemacht wird, eine Namensänderung sei erforderlich, da der Beigeladene aufgrund begangener Straftaten öffentlich bekannt sei und es Nachteile für die Klägerin habe, wenn diese aufgrund der Namensgleichheit mit dem Beigeladenen in Verbindung gebracht werde, hat die Klägerseite bislang nicht aufzeigt, inwiefern daraus Nachteile und erhebliche Beeinträchtigungen für die Klägerin erwachsen könnten, die eine Namensänderung rechtfertigen könnten. Es wurde nämlich schon nicht aufgezeigt, dass der Name des Beigeladenen tatsächlich der breiteren Öffentlichkeit im Zusammenhang mit Straftaten oder Drogenkriminalität bekannt ist, sondern es wurden insoweit nur Personengruppen genannt, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit den Beigeladenen kennen könnten und von denen daher zu erwarten ist, dass sie beruflich erlangte Kenntnisse nicht weitergeben und mit solchen auch in professioneller Weise umgehen, d.h., soweit sie überhaupt einmal mit der Klägerin in Kontakt treten, der Klägerin eine Verwandtschaft mit dem Beigeladenen nicht negativ anlasten. Mit Blick auf die Wahrnehmung in der breiteren Öffentlichkeit ist außerdem der Beklagtenseite zuzustimmen, dass der Name V. häufiger vorkommt. Der Verweis des Klägerbevollmächtigten darauf, dass es gerade die Kombination von Vor- und Nachnamen sei, welche zu einer Identifizierbarkeit und Bekanntheit des Beigeladenen in der Öffentlichkeit führe, geht in Bezug auf die Klägerin von vornherein fehl, weil diese lediglich den Familiennamen des Beigeladenen und nicht auch seinen Vornamen trägt.
38
5. Sofern sich bei einer demnach im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden weiteren Aufklärung bestätigten sollte, dass in der Person der Klägerin ein wichtiger Grund für eine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, dürfte der Klägerin auch ein Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung durch die zuständige Behörde zukommen. Zwar mag der Wortlaut des § 3 Abs. 1 NamÄndG Anlass geben, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von einem Ermessensspielraum der Behörde auszugehen. Jedoch wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 NamÄndG kein Ermessensspielraum besteht (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.1995 – 5 B 94.2487 – juris Rn. 25) oder zumindest eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht denkbar ist und ein Gericht daher eine behördliche Verpflichtung zur Namensänderung ausspricht, sofern nicht – wofür sich vorliegend jedoch nach Aktenlage nichts aufdrängt – besondere Umstände ausnahmsweise etwas anderes gebieten würden (vgl. mit einem Überblick über den Meinungsstand BVerwG, U.v. 8.12.2014 – 6 C 16/14 – beckonline Rn. 25 f.). Hiervon scheint auch der Klägerbevollmächtigte auszugehen, dessen in der Klageschrift angekündigter Klageantrag bei sinngemäßer Auslegung auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Namensänderung gerichtet und nicht lediglich als Verbescheidungsantrag i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verstehen sein dürfte. Diesbezüglich inkonsistent erscheint das klägerische Vorbringen zwar, soweit in der Klagebegründung die Ermessensfehlerhaftigkeit der ablehnenden Entscheidung über die Namensänderung gerügt wird. Insoweit dürfte es sich jedoch um eine terminologische Ungenauigkeit handeln, weil sich die entsprechenden Ausführungen auf eine nach klägerischer Ansicht unzureichende Berücksichtigung und Gewichtung relevanter Belange im Rahmen der Abwägung beziehen, die im Hinblick auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorzunehmen ist und damit schon systematisch keine Ermessensausübung im eigentlichen Sinne darstellen kann.
C.
39
Die begehrte Beiordnung eines Rechtsanwalts erscheint aufgrund des Umfangs und der Komplexität der im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen, dargestellten Rechtsfragen erforderlich, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
40
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 ZPO).