Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 18.02.2026 – 203 VAs 499/25
Titel:

Sicherungsverwahrung, Rückkehrgefahr, Gefährlichkeitsprognose, Sozialer Empfangsraum, Entlassungsvorbereitung, Ermessensentscheidung, Abschiebung

Normenketten:
EGGVG § 23
StPO § 456a
Leitsätze:
1. Befindet sich der Antragsteller nach der Strafverbüßung in der Sicherungsverwahrung, kommt es für die Entscheidung nach § 456a StPO maßgeblich darauf an, ob auf Grund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue (erhebliche) Straftaten begehen wird.
2. Für ihre Prognose bezüglich der Gefahr der Wiedereinreise und der Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Inland darf die Vollstreckungsbehörde auch die Umstände der Tatbegehung und die Situation im Empfängerland mit einbeziehen.
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung, Rückkehrgefahr, Gefährlichkeitsprognose, Sozialer Empfangsraum, Entlassungsvorbereitung, Ermessensentscheidung, Abschiebung

Tenor

1. Der Antrag des Untergebrachten vom 15. Dezember 2025 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I vom 10. September 2025 in der Form des Bescheids des Generalstaatsanwalts in München vom 26. November 2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, ein österreichischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von der weiteren Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht nach § 456a StPO abzusehen.
2
Das Landgericht München I hatte den Antragsteller mit Urteil vom 22. Dezember 2009 – 1 Ks 114 Js 12241/08-, rechtskräftig seit 19. Oktober 2010, wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem versuchten Mord, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen verübte der damals in Österreich lebende Antragsteller gemeinsam mit seinem ebenfalls wegen dieser Taten rechtskräftig verurteilten Bruder in den Jahren 2003 bis 2008 im Umland von München fünf Banküberfälle jeweils unter dem Einsatz von scharfen Schusswaffen und erbeutete zum Teil mittels massiver Gewaltanwendung insgesamt rund 730.000 €. Als der Antragsteller und sein Bruder beim letzten Überfall am 20. November 2008 von zwei Polizeibeamten gestellt wurden, schoss er siebenmal mit bedingtem Tötungsvorsatz auf einen der beiden Polizeibeamten, ohne diesen zu treffen. Nach seiner Festnahme am 20. November 2008 befand sich der Antragsteller zunächst in Untersuchungshaft, verbüßte ab dem 19. Oktober 2010 Strafhaft und befindet sich nach der vollständigen Verbüßung der Freiheitsstrafe seit dem 20. November 2023 im Vollzug der Sicherungsverwahrung. Mit seit 5. März 2025 rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Regensburg, auswärtige große Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Straubing, vom 28. Januar 2025 hat die Strafvollstreckungskammer nach Anhörung eines Sachverständigen wegen der fortdauernden Gefährlichkeit des Antragstellers zuletzt den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet. Eine Entscheidung zur Frage des Weitervollzugs nach § 67d StGB steht derzeit an.
3
Gegen den Antragsteller liegt ein seit dem 8. November 2011 bestandskräftiger Bescheid der Ausländerbehörde des Landratsamts München vom 30. September 2011 vor, in dem der Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt und gleichzeitig ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn verhängt wurde.
4
Der Untergebrachte erstrebt seit längerem eine Sachbehandlung nach § 456a StPO. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft München I bislang immer abgelehnt. Der vierte Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat zuletzt mit Beschluss vom 20. Mai 2025 einen gleichgerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zwei Monate nach der ablehnenden Entscheidung des vierten Strafsenats hat der Untergebrachte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Juli 2025 einen erneuten Antrag nach § 456a StPO gestellt und wiederum sinngemäß vorgetragen, dass die Behörde nicht davon ausgehen dürfe, dass er nach seiner Entlassung wieder zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreisen würde. Auch die Justizvollzugsanstalt S. – Einrichtung für Sicherungsverwahrung – sehe keine entsprechende Gefahr. Sein Aufenthalt in Österreich sei aufgrund der Aufnahmezusage der früheren Lebensgefährtin seines Bruders vorerst gesichert. Die Justizvollzugsanstalt S. – Einrichtung für Sicherungsverwahrung – hat sich in ihren Stellungnahmen vom 6. August 2025 und vom 22. Oktober 2025 für ein Vorgehen nach § 456a StPO ausgesprochen. Aus ihrer Sicht seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Untergebrachte alsbald nach seiner Abschiebung zur Begehung von Straftaten nach Deutschland zurückkehren würde, auch wenn er sich weiterhin jeder Therapie verweigern würde.
5
Die Staatsanwaltschaft München I hat den Antrag vom 18. Juli 2025 mit Verfügung vom 10. September 2025 abgelehnt. Auf die Beschwerde seiner Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft München mit Bescheid vom 26. November 2025 die Beschwerde des Antragstellers erneut unter Verweis auf die Gefahr der Rückkehr und die fortdauernde Gefährlichkeit des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen den seiner Bevollmächtigten am 1. Dezember 2025 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2025, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tage, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt und beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 10. September 2025 und den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 26. November 2025 aufzuheben und von der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung abzusehen, hilfsweise die Staatsanwaltschaft München I zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu verbescheiden. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2026 beantragt, den Antrag des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Die Verfahrensbevollmächtigte hat mit ihren Schriftsätzen vom 2. Februar 2026 und 3. Februar 2026 erwidert und argumentiert mit einer gravierenden psychischen oder somatischen Erkrankung des Antragstellers und der langen Inhaftierung ohne Lockerung. Der Senat nimmt inhaltlich auf die genannten Entscheidungen, Verfügungen, Stellungnahmen und Schriftsätze vollumfänglich Bezug.
II.
6
Der Antrag des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG in Verbindung mit § 456a StPO statthaft, er ist gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht eingelegt und auch nach § 24 Abs. 2 EGGVG zulässig, da das erforderliche Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO) durchgeführt worden ist.
III.
7
In der Sache hat auch der erneute Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I als Vollstreckungsbehörde in Gestalt des Bescheids des Generalstaatsanwalts in München vom 26. November 2025 weist keinen Rechtsfehler auf und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).
8
1. Wie bereits in der vorangehenden Entscheidung des vierten Strafsenats ausführlich und mit Rechtsprechung belegt dargestellt, handelt es sich bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 3 EGGVG, die nur der begrenzten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Befindet sich der Antragsteller nach der Strafverbüßung in der Sicherungsverwahrung, spielt nach der in der Vorentscheidung dargestellten gefestigten Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung bei der Abwägung im Rahmen des § 456a StPO keine Rolle mehr. Für die Entscheidung nach § 456a StPO bei einem Sicherungsverwahrten ist auch nicht von Belang, ob der Antragsteller ohne weitergehende Behandlung oder Therapie ein Risiko für die Bevölkerung in dem möglichen Abschiebeland darstellen würde. Bezogen auf den – weiteren – Vollzug der Sicherungsverwahrung kommt es maßgeblich darauf an, ob auf Grund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue (erhebliche) Straftaten begehen wird.
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2. Die Vollstreckungsbehörde hat diese Rückkehrgefahr hier – erneut – geprüft und in ihrem Bescheid tatsachenfundiert und für das Gericht nachvollziehbar entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung dargelegt. Rechtsfehler zeigt der neuerliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht auf.
10
a. Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nicht die Schuld, sondern die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit bestimmend ist für Anordnung, zeitliche Dauer und die Ausgestaltung der Maßregel der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133, 174). Der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten dient nicht der Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, juris Rn. 101).
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b. Für ihre Prognose bezüglich der Gefahr der Wiedereinreise und der Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Inland durfte die Vollstreckungsbehörde nach der zutreffenden Rechtsauffassung der Vorentscheidung sowohl die Umstände der Tatbegehung als auch die Situation im Empfängerland mit einbeziehen. Der Antragsteller versuchte in der Vergangenheit ungeachtet seiner damaligen persönlichen Beziehungen in Österreich seine finanziellen Bedürfnisse dadurch zu decken, dass er jeweils kurzzeitig nach Deutschland einreiste und hier bewaffnete Banküberfälle verübte.
12
Ein geeigneter sozialer Empfangsraum, der geeignet wäre, Folgen eines langjährigen Freiheitsentzugs abzufedern, dem Antragssteller nach der Entlassung Stabilität zu vermitteln und so die Gefahr der Begehung von schweren Straftaten im angrenzenden Bundesgebiet zu minimieren, steht ihm im Nachbarland Österreich nach seinen eigenen Angaben bislang nicht zur Verfügung. Die Angriffe des Untergebrachten gegen die Beurteilung des Empfangsraums in Österreich gehen fehl. Wird ein Betroffener in der Bundesrepublik aus einer mehrjährigen Unterbringung entlassen, sieht die Entlassplanung den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend in der Regel vor, einen geeigneten Empfangsraum zu schaffen, um nach dem Wegfall der im Vollzug vorgegebenen Tagesstruktur das Risiko einer Überforderung einzugrenzen. Nach der forensischen Erfahrung spielen zur Verringerung eines Rückfallrisikos in die Straffälligkeit die Familie und Freunde, eine gesicherte Wohnsituation, Beschäftigung, Angebote zur Krisenintervention, Weisungen etwa im Rahmen der Führungsaufsicht sowie eine therapeutische Nachsorge eine günstige Rolle. Dementsprechend muss die Konzeption der Sicherungsverwahrung in der Bundesrepublik Vollzugslockerungen vorsehen und Vorgaben zur Entlassungsvorbereitung enthalten. Die Entlassungsvorbereitung ist zudem mit planmäßigen Hilfen für die Phase nach der Entlassung zu verzahnen. Bei einer Entlassung ins Inland fordert das Bundesverfassungsgericht ein ausreichendes Angebot an Einrichtungen wie etwa forensische Ambulanzen und Einrichtungen des betreuten Wohnens, die entlassene Untergebrachte aufnehmen, die erforderliche Betreuung sicherstellen und damit einen geeigneten sozialen Empfangsraum bieten können (Minimierungsgebot, vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, juris Rn. 116).
13
Die vom Antragsteller gewünschte sofortige Entlassung nach Österreich an die Wohnanschrift der früheren Lebensgefährtin seines Bruders erfüllt die Voraussetzungen an einen geeigneten sozialen Empfangsraum weiterhin nicht. Die Bekannte hat lediglich – unverbindlich, nicht ausschließbar aus Gefälligkeit – der Einrichtung für Sicherungsverwahrung gegenüber ihre Bereitschaft bekundet, den Antragsteller nach der Entlassung zunächst bei sich aufzunehmen. Sie hat bislang allerdings auf einen persönlichen Kontakt zum Antragsteller in Form eines Besuchs verzichtet. Auch ihren angeblichen Lebensgefährten hat sie in all den Jahren der Verwahrung nicht aufgesucht. Nach den Erkenntnissen der Vollzugsanstalt, Einrichtung für Sicherungsverwahrung, vermerkt in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2025, erhält der Antragsteller in der Einrichtung keine privaten Besuche, führt keine Telefonate und nutzt auch keine Möglichkeit der Videotelefonie. An einer ehrenamtlichen Betreuung zeigt er sich nicht interessiert. Er verweigert ungeachtet mehrerer Motivationsversuche Gespräche mit einem Therapeuten, nahm zudem im Jahre 2025 keine der ihm angebotenen Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit wahr und ist weiter mit erheblichen Schulden belastet. Laut der Stellungnahme der Vollzugsanstalt, Einrichtung für Sicherungsverwahrung, vom 22. Oktober 2025 pflegt der Antragsteller nur ein intensives Verhältnis zu seinem ebenfalls in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Bruder. Belastbare soziale Kontakte, Arbeit, Beschäftigung, eine längerfristig garantierte Unterkunft und eine therapeutische Nachsorge stehen dem Antragsteller in Österreich somit nicht zur Verfügung. Die Verbindung zu seinem Bruder, die der Antragsteller als prognostisch günstig in die Waagschale wirft, hat sich in der Vergangenheit als unheilvoll erwiesen.
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Von einem Grad einer Gesundheitsbeeinträchtigung, der den Antragsteller an einer Wiedereinreise ins unschwer erreichbare Bundesgebiet und an der erneuten Begehung schwerer Straftaten im Inland hindern würde, musste die Vollstreckungsbehörde, wie bereits in der Vorentscheidung zutreffend ausgeführt, nicht ausgehen, solange der Antragsteller eine eingehende ärztliche Untersuchung ablehnt. Der Antragsteller spricht selbst vage von psychischen oder somatischen Beschwerden, ist aber grundsätzlich mobil. Die Einrichtung für Sicherungsverwahrung hat nach eigenen Angaben die Beschwerden nicht verifiziert. Dass die derzeitige auf dem Verhalten des Antragstellers beruhende Unaufklärbarkeit nicht dazu führt, dass die durch konkrete Umstände begründete Gefahr der Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland zur Begehung von Straftaten entkräftet werden könnte, hat der vierte Strafsenat bereits überzeugend dargelegt.
15
Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die in den Anlasstaten zum Ausdruck gebrachte Verrohung behoben sein könnte. Dem Ansatz der Einrichtung für Sicherungsverwahrung, dass die Verweigerungshaltung des Untergebrachten mangels Behandlungsmöglichkeit zu seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung führen müsse, folgt der Senat nicht. Eine Minimierung der Gewaltbereitschaft musste die Behörde auch nicht mit Blick auf das Alter des Untergebrachten unterstellen. Einen Erfahrungssatz, dass ein unbehandelter, innerlich zurückgezogen lebender Gewalttäter nach einem langjährigen Straf- und Maßregelvollzug ab einem gewissen Alter von einer früheren Übung absieht und in seinem Heimatland verbleibt, gibt es nicht. Wenn der Antragsteller darauf dringt, dass die Vollstreckungsbehörde der Bewertung der Vollzugsanstalt folgen und seine fortdauernde Gefährlichkeit anders beurteilen müsse, übergeht er, dass das Oberlandesgericht Nürnberg zuletzt mit Beschluss vom 4. März 2025 seine aktuelle Gefährlichkeit bejaht hat.
16
Die von der Vollstreckungsbehörde angeführten Umstände sind somit geeignet, die Prognose zu stützen, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung erneut versuchen könnte, ins Bundesgebiet einzureisen und sich von seinen aktuell hohen Verbindlichkeiten auf strafbare Weise zu befreien, nachdem er bislang einer therapeutischen Intervention nicht zugänglich war.
IV.
17
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Nr. 1 GNotKG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 GNotKG.
18
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.