Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 27.01.2026 – 203 VAs 489/25
Titel:

Strafvollstreckung, Ausreisepflicht, Ermessensentscheidung, Organisierte Kriminalität, Wiederholungsgefahr, Persönliche Verhältnisse, Gerichtskosten

Normenketten:
EGGVG § 23
StPO § 456a
Leitsatz:
Bei der Entscheidung, ob von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO abgesehen werden konnte, sind die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung einerseits und andererseits die familiäre und soziale Lage des Verurteilten und das Interesse daran, sich beizeiten von der Last der Vollstreckung von Strafen gegen Ausländer zu befreien, gegeneinander abzuwägen und in eine Gesamtbetrachtung einzustellen. Bei bandenmäßig vom Ausland aus organisierten Delikten dürfte auch die Wiederholungsgefahr zum Nachteil von Geschädigten im Inland berücksichtigt werden. Die Förderung der Resozialisierung des verurteilten ausreisepflichtigen Straftäters ist demgegenüber kein spezielles Anliegen der Vorschrift von § 456a StPO.
Schlagworte:
Strafvollstreckung, Ausreisepflicht, Ermessensentscheidung, Organisierte Kriminalität, Wiederholungsgefahr, Persönliche Verhältnisse, Gerichtskosten

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 21. November 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Der Verurteilte, ein polnischer Staatsangehöriger ohne familiäre Bindungen in Deutschland, befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B. Mit Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20. November 2023 – 1 KLs 34 Js 1532/23 –, rechtskräftig seit dem 11. Juni 2024, wurde er wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Daneben wurde eine Einziehungsentscheidung bezüglich eines Betrages von 42.000.- Euro getroffen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der damals in Polen wohnende Verurteilte Anfang des Jahres 2023 dort mit weiteren Tätern zusammengeschlossen, um seriell und organisiert mittels der Methode der sogenannten Schockanrufe gutgläubige, vornehmend ältere Opfer in Deutschland dazu zu bringen, ihr Vermögen für vorgebliche Kautionszahlungen an die Täter zu übergeben, um eine angeblich drohende Untersuchungshaft von einer dem Opfer nahestehenden Person abzuwenden. Zur Tatbegehung reiste der Angeklagte am 9. Januar 2023 in das Bundesgebiet ein und versuchte am 10. Januar 2023, eine 86-jährige Geschädigte um 30.000.- Euro zu schädigen. Am 11. Januar 2023 erlangte er von weiteren Geschädigten nach der Anwendung der Schockmethode 20.000.- Euro, Familienschmuck und Münzen, am 12. Januar 2023 Schmuck im Wert von 20.000.- Euro. Nach einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet und der betrügerischen Erlangung von Schmuck nebst 16.000.- Euro Bargeld am 24. Januar 2023 wurde der Angeklagte festgenommen. Der Zweidritteltermin im Strafvollzug ist für den 12. April 2026 vorgemerkt. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts E. vom 3. Dezember 2024 wurde das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, der Antragsteller auf die Ausreisepflicht hingewiesen, zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht.
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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Juni 2025, ergänzt am 9. Juli 2025, hat der Verurteilte beantragt, von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO abzusehen. Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt hat dem Verteidiger mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 mitgeteilt, dass eine Entscheidung gemäß § 456a StPO zum 2/3 Prüftermin (12. April 2026) geplant sei. Mit einem an die Staatsanwaltschaft Ingolstadt gerichteten Schreiben vom 4. November 2025 hat der Verteidiger einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO gestellt. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. November 2025 eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Sache der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Bescheid vom 21. November 2025 die Einwendungen des Verurteilten zurückgewiesen und dargelegt, dass dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung noch nicht Genüge getan sei. Gegen diesen ihm und seinem Verteidiger jeweils am 28. November 2025 zugestellten Bescheid hat der Verurteilte durch Schriftsatz des Verteidigers vom 6. Dezember 2025, eingegangen bei Gericht am 8. Dezember 2025, gerichtliche Entscheidung beantragt und das begehrte Absehen von der weiteren Vollstreckung mit persönlichen Belangen des Verurteilten, seinem Aufenthaltsstatus, seiner gesicherten Wohn- und Arbeitssituation in Polen, seinem beanstandungsfreien Vollzugsverhalten und einer in Polen gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit und zur Schadenswiedergutmachung begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Ein Absehen von der Vollstreckung komme mit Blick auf die vom Verurteilten begangenen Straftaten vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Ausführungen Bezug genommen.
II.
4
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 EGGVG in Verbindung mit § 456a StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO) durchgeführt. In der Sache hat der Antrag aber keinen Erfolg, weil die nach § 456a StPO getroffene Entscheidung keinen Ermessensfehler aufweist und der Verurteilte deswegen nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG).
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1. Der Anwendungsbereich von § 456a StPO ist wegen der vergleichbaren Ausgangslage auch gegenüber einem EU-Bürger eröffnet, wenn nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bestandskräftig der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden ist, er ausreisepflichtig ist und ihm die erneute Einreise in das Bundesgebiet befristet nach § 7 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU nicht gestattet ist (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 4; im Ergebnis auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 Ws 49/21 –, juris Rn. 14 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2019 – III-1 VAs 5/19 –, juris; BeckOK StPO/Coen, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 456a Rn. 3). Dass die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall, obwohl sie eine Wiederholungsgefahr bezüglich der begangenen Straftaten bejaht hat, entgegen § 7 Abs. 2 FreizügG/EU bislang kein Wiedereinreiseverbot ausgesprochen hat (zur Sollvorschrift vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, 01.08.2024, § 7 FreizügG/​EU Rn. 6, 24), steht der Anwendung von § 456a StPO nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH schließt eine unionsrechtlich wirksame Verlustfeststellung das Recht eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt aus (Hailbronner a.a.O. Rn. 21). Die Möglichkeit der Nachholung der Vollstreckung bei Rückkehr ins Bundesgebiet nach § 456a Abs. 2 S. 1 StPO bleibt unberührt. Ob der Verurteilte berechtigt einreist, würde im übrigen für die Nachholung der Vollstreckung keine Rolle spielen (Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 456a StPO Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 Ws 158/15 –, juris; OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 1 Ws 915/13 –, juris).
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2. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO ist eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 3 EGGVG (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 21. August 2023 – 203 VAs 243/23 –, juris Rn. 5; Graalmann-Scheerer a.a.O. § 456a Rn. 14). Danach sind ablehnende Entscheidungen durch die Gerichte nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung willkürlich ist, wenn die Vollstreckungsbehörde von einem unvollständig ermittelten oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen hat oder wenn sie insgesamt keine diese Prüfung ermöglichende Begründung enthält (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Mayer in KK-StPO, 9. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 3).
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3. Gegenstand der Überprüfung ist dabei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt in der Gestalt, die sie durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 21. November 2025 im Vorschaltverfahren erhalten hat (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2021 – 203 VAs 274/21 –, juris Rn. 15 m.w.N.).
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4. Bei der Entscheidung, ob von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO abgesehen werden konnte, sind die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung einerseits und andererseits die familiäre und soziale Lage des Verurteilten und das Interesse daran, sich beizeiten von der Last der Vollstreckung von Strafen gegen Ausländer zu befreien, gegeneinander abzuwägen und in eine Gesamtbetrachtung einzustellen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Graalmann-Scheerer a.a.O. § 456a Rn. 14; Appl in KK-StPO a.a.O., § 456a Rn. 3a m.w.N.; Nestler in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 456a Rn. 12; BeckOK StPO/Coen, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 456a Rn. 4; BeckOK MigR/Biereder-Groschup, 23. Ed. 1.10.2025, StPO § 456a Rn. 5). Die Strafvollstreckung dient auch der effektiven Verbrechensbekämpfung. Bei bandenmäßig vom Ausland aus organisierten Delikten dürfte auch die Wiederholungsgefahr zum Nachteil von Geschädigten im Inland berücksichtigt werden. Denn eine ungünstige Kriminalprognose ist bei der Entscheidung relevant, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Verurteilte werde alsbald nach Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 203 VAs 1906/19 –, juris Rn. 13; BeckOK StPO/Coen a.a.O. § 456a Rn. 4 m.w.N.; Pollähne in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 456a StPO Rn. 2; KK-StPO/Appl a.a.O. § 456a Rn. 3a).
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5. Gemessen daran ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde im Rahmen der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Senats nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München Bezug. Ermessensfehler lässt die Ablehnung des Absehens von der weiteren Vollstreckung im Fall des Antragstellers nicht erkennen. Die Entscheidung ist so gefasst, dass sie dem Senat eine Überprüfung auf Ermessensfehler ermöglicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von dem ihr eingeräumten Ermessen auf einer zutreffenden Sachverhaltsgrundlage Gebrauch gemacht und dieses unter Beachtung des Normzwecks und der zu § 456a StPO mit dem Zweck einer gleichmäßigen Ermessensausübung erlassenen Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz sowie unter Berücksichtigung der Umstände der Tat, der Schwere der Schuld, der Verbüßungsdauer, des öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung und der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten rechtsfehlerfrei ausgeübt.
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a) Der Zweck der Ermächtigung des § 456a StPO liegt in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre (Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 9, vom 21. August 2023 – 203 VAs 243/23 –, juris Rn. 9 und vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 8; Appl a.a.O. § 456a Rn. 1).
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b) Bei ihrer Entscheidung durfte die Vollstreckungsbehörde nach dem oben Gesagten den Unrechtsgehalt und die Umstände der von dem Antragsteller begangenen Taten in die Abwägung mit einstellen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Gleiches gilt für das öffentliche Interesse an der nachhaltigen Strafvollstreckung (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Graalmann-Scheerer a.a.O. § 456a Rn. 14; Appl a.a.O. § 456a Rn. 3a; Nestler a.a.O. § 456a Rn. 12).
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c) Demgemäß ist nach Ziffer 2.2 der Ergänzenden Bestimmungen zur Strafvollstreckungsordnung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. Juni 2006, Az. 4300 – II – 787/05 (JMBl. S. 91) – ErgStVollstrO) i.V.m. § 17 Abs. 1 StVollstrO eine über den Halbstrafenzeitpunkt hinausgehende Vollstreckung ungeachtet der Prüfung des Einzelfalls angezeigt, wenn – wie hier – der Verurteilte zur Tatbegehung nach Deutschland eingereist ist oder – wie hier – die Verurteilung wegen Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB) aus dem Bereich der organisierten Kriminalität erfolgte. Dann nähert sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung des § 456a StPO dem Beginn des letzten Strafdrittels, falls nicht besondere Umstände sogar die vollständige Verbüßung der Strafe erfordern.
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d) Dass es sich beim Verurteilten um einen Ausländer handelt, der aus persönlichen Gründen gerne aus dem Strafvollzug entlassen werden und ins Ausland zu seiner dort lebenden Familie zurückkehren würde, hat die Vollstreckungsbehörde nicht aus dem Blick verloren. Einen Anspruch auf ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nach Verbüßung der Halbstrafe kann der Antragsteller daraus jedoch nicht herleiten. Die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten sind zwar, soweit dies geboten erscheint, bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen, stehen jedoch nicht im Vordergrund (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Keine maßgebliche Rolle für die Entscheidung spielen die vom Antragsteller beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung in Polen, die gegen ihn in Polen ausgesprochene Sanktion und das – von einem Verurteilten in der Regel zu erwartende – beanstandungsfreie Vollzugsverhalten. Denn wie oben ausgeführt ist die Förderung der Resozialisierung des verurteilten ausreisepflichtigen Straftäters kein spezielles Anliegen der Vorschrift von § 456a StPO. Die Begehung gesonderter Straftaten im Heimatland ist ebenfalls kein Aspekt, der eine Besserstellung des Verurteilten bei der Strafvollstreckung im Inland rechtfertigen könnte. Wenn die Vollstreckungsbehörde hier mit Blick auf die Tatumstände und die Person des Antragstellers in ihrer Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von der weiteren Strafvollstreckung noch nicht abzusehen ist, ist gegen diese Entscheidung eingedenk des Prüfungsmaßstabs von § 28 Abs. 3 EGGVG nichts zu erinnern.
III.
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1. Die Tragung der Gerichtskosten durch den Antragsteller wird unmittelbar durch das Gesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG). Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse ist nicht veranlasst (§ 30 EGGVG).
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2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 1 Abs. 2 Nr.19 i.V.m. § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.