Titel:
Gesamtstrafenbildung, Härteausgleich, Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Fahrerlaubnisentzug, Sperrfrist, Rechtsmittelprüfung
Normenketten:
StGB § 55
StGB § 43 S. 2
Leitsätze:
1. Die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe entgegen § 55 StGB kann für den Angeklagten einen die Revision begründenden Nachteil darstellen, wenn die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
2. Bei der Frage, ob ein Härteausgleich zu gewähren ist, ist § 43 S. 2 StGB n.F. zu berücksichtigen.
Schlagworte:
Gesamtstrafenbildung, Härteausgleich, Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Fahrerlaubnisentzug, Sperrfrist, Rechtsmittelprüfung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.04.2025 – 14 NBs 703 Js 110235/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. April 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Der Angeklagte ist am 16. Januar 2025 vom Amtsgericht Nürnberg wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Daneben hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Dauer von 12 Monaten angeordnet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 17. April 2025 die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe einer Verkürzung der Sperrfrist auf 9 Monate als unbegründet verworfen.
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Die auf die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zum Maßregelausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch weist zwar einen Rechtsfehler auf, da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden oder ein Härteausgleich vorzunehmen ist. Der Strafausspruch kann aber bestehen bleiben, weil die verhängte Freiheitsstrafe in jedem Fall angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
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1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Tat, derentwegen er verurteilt worden ist, am 27. Juni 2024. Im Anschluss daran wurde der Angeklagte am 26. August 2024, rechtskräftig seit 25. September 2024, vom Amtsgericht Lichtenfels wegen einer am 30. Januar 2024 begangenen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt. Am 15. November 2024, rechtskräftig seit diesem Tage, wurde er vom Amtsgericht Bayreuth wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Tatzeit 10. März 2024, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
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2. Damit kommt die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 S. 1 StGB in Betracht. Das angefochtene Urteil teilt die Vollstreckungsstände beider Vorverurteilungen und eine etwaige Art der Vollstreckung nicht mit. Dem Senat ist damit die Prüfung verwehrt, ob das Landgericht zu Recht von der Bildung einer Gesamtstrafe und von einem Härteausgleich abgesehen hat. Dies stellt grundsätzlich einen Rechtsfehler des Urteils dar.
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3. Eine Nichteinbeziehung einer Geldstrafe entgegen § 55 Abs. 1 S. 1, § 53 Abs. 2 S. 1 StGB beschwert den mit einer Freiheitsstrafe belegten Angeklagten nicht in jedem Fall. Denn die nachträgliche Einbeziehung der Geldstrafe würde nach § 53 Abs. 2 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 2 StGB zu einer Verlängerung der Verbüßungszeit führen. Sollte die Geldstrafe bereits durch Zahlung vollstreckt worden sein, wäre auch ein Härteausgleich nicht veranlasst (BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 – 6 StR 15/21-, juris Rn. 11 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 204 StRR 24/25 –, juris Rn. 5; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 67. Ed. 1.11.2025, § 55 Rn. 28). In einem derartigen Fall begründen die Nichteinbeziehung der Geldstrafe und die Nichterörterung von § 55 StGB keine Beschwer für den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22-, juris Rn. 2 m.w.N.; Schneider in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 46 Rn. 26; Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 451).
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4. Die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe kann für den Angeklagten aber einen die Revision begründenden Nachteil darstellen, wenn die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird (BGH, Beschluss vom 30. April 2025 – 3 StR 104/25 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22-, juris Rn. 2 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 3 StR 189/22 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 2 StR 90/16-, juris Rn. 6; von Heintschel-Heinegg a.a.O. § 55 Rn. 28). Denn in diesem Fall führt die Nichteinbeziehung zu einer Verlängerung des Freiheitsentzugs. War die Geldstrafe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts bereits im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, könnte die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die Gesamtstrafe einen Nachteil für den Angeklagten darstellen, der grundsätzlich einen Härteausgleich gebieten würde (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – 6 StR 347/25 –, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 StR 466/24 –, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2025 – 2 StR 557/24 –, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 30. April 2025 – 3 StR 104/25 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 2 StR 357/24 –, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 24. August 2023 – 2 StR 173/23-, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22-, juris Rn. 2 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 3 StR 83/21-, juris). Wenn eine Vollstreckung der Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – 6 StR 347/25 –, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 6 StR 212/25 –, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22-, juris Rn. 2 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 2 StR 90/16-, juris Rn. 5 f.) nicht ausgeschlossen werden kann, ist daher eine Beschwer des Angeklagten durch das Unterbleiben der Erörterung von § 55 StGB nicht zu versagen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 StR 466/24 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 6 StR 212/25 –, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 4 StR 85/25 –, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 24. August 2023 – 2 StR 173/23-, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22-, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 3 StR 189/22-, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 2 StR 90/16-, juris Rn. 6).
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5. Im vorliegenden Fall gilt für die Vollstreckung der beiden Geldstrafen allerdings § 43 S. 2 StGB in der ab 1. Februar 2024 geltenden Fassung (zum Übergangsrecht vgl. Art. 316o Abs. 2 EGStGB). Dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers als Folge der Halbierung des Umrechnungsmaßstabes bei einer unterbliebenen Gesamtstrafenbildung aus einer Freiheits- und einer Geldstrafe, welche bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde, „in der Regel“ kein Härteausgleich mehr zu gewähren sein soll (BT-Drucks. 20/5913 S. 63; Grube in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 43 Rn. 7; Schneider a.a.O. Rn. 26), schließt zwar im Einzelfall eine Beschwer nicht aus. Der Härteausgleich soll die durch die getrennte Aburteilung entstandenen Nachteile ausgleichen. Die hierfür maßgeblichen Umstände zu gewichten und die hiernach angemessene Strafe zu bestimmen, obliegt grundsätzlich dem Tatgericht (zur Prüfung im Einzelfall vgl. auch Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 451).
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6. Der Senat sieht hier, da eine Gesetzesverletzung nur bei der Zumessung der Rechtsfolge vorliegt und für beide in Vorverurteilungen ausgesprochene Geldstrafen die Vergünstigung von § 43 S. 2 StGB gilt, nach § 354 Abs. 1a, Abs. 1b S. 3 StPO von der Aufhebung des Strafausspruchs ab. Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 StR 94/19-, juris m.w.N.). Diese Beurteilung ist hier möglich. Der Senat kann auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts nach der Anhörung des Beschwerdeführers die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden, dass die vom Landgericht verhängte Einzelstrafe angemessen ist.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.