Titel:
Strafzumessung, Bewährungswiderruf, Strafmilderung, Rückfallgeschwindigkeit, Beweiswürdigung, Urteilsbegründung, Kostenentscheidung
Normenkette:
StGB § 46
Leitsatz:
Ein möglicher Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen. Die Annahme eines übermäßigen Gesamtvollstreckungsübels liegt bei Intensiv- oder Serientätern und bei hoher Rückfallgeschwindigkeit nicht nahe.
Schlagworte:
Strafzumessung, Bewährungswiderruf, Strafmilderung, Rückfallgeschwindigkeit, Beweiswürdigung, Urteilsbegründung, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
LG Regensburg, Urteil vom 13.08.2025 – 208 Js 35199/24
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. August 2025 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass im Tenor des mit der Berufung angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Cham vom 12. März 2025 das Wort „Freiheitsstrafe“ mit dem Wort „Freiheitsstrafen“ ersetzt wird.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Berichtigung des Tenors erfolgt lediglich zur Klarstellung. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 27. Dezember 2025 Bezug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat:
2
1. Eine unzulässige Bezugnahme auf Darstellungen außerhalb der Urteilsurkunde (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 489/24 –, juris Rn. 3) liegt nicht vor. Gemäß § 267 Abs. 1 S. 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 6 StR 319/21 –, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 05. April 2000 – 3 StR 58/00 –, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Das Landgericht gibt auf Seiten 2 und 3 seines Urteils den Sachverhalt wieder, den das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auf Seite 10 führt es dann aus, dass „das Berufungsgericht im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen hat wie das Erstgericht“. Es macht sich damit die zuvor wiedergegebene Sachverhaltsschilderung des Amtsgerichts zu eigen. Die Formulierung „im Wesentlichen“ lässt dabei nicht offen, von welchem Sachverhalt das Landgericht ausgeht; im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz des nächsten Absatzes „Ergänzend ist lediglich auszuführen“ kann sie nur dahin verstanden werden, dass zu der Sachverhaltsschilderung des Amtsgerichts nur die im folgenden Absatz angeführten zusätzlichen Feststellungen hinzutreten.
3
2. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
4
a. Das Landgericht hat bei den Ausführungen zur Strafzumessung und zur Bewährung ausführlich unter chronologischer Auflistung der Bewährungsverstöße dargestellt, weshalb es den Bewährungsbruch zu Lasten des Angeklagten wertet und den Angeklagten als nicht mehr bewährungswürdig erachtet. Der Senat besorgt daher nicht, dass dem Tatgericht bei der Bemessung der Strafe der drohende Widerruf der Bewährung aus dem Blick geraten sein könnte (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 205 StRR 216/21 –, unveröffentlicht). Angeordnet war der Widerruf der Bewährung noch nicht (zu der Erörterungspflicht des Gesamtvollstreckungsübels in diesem Fall BGH, Urteil vom 22. März 2022 – 1 StR 425/21 –, juris Rn. 9).
5
Strafmildernd musste das Landgericht den infolge der Verurteilung drohenden Widerruf der Bewährung nicht berücksichtigen. Nachteilige Folgen einer Straftat wirken sich für den Täter nicht schlechthin strafmildernd aus. Wer bei einer Tat bestimmte Nachteile für sich selbst bewusst auf sich nimmt, verdient in der Regel keine – schon gar nicht mit besonderem Gewicht eingestellte – strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22 –, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – 1 StR 49/22 –, juris Rn. 3). Dies gilt auch im Fall des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung in anderer Sache (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; für eine Einzelfallbetrachtung Frommeyer StraFo 2025, 470, 478; KG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2022 – (3) 121 Ss 170/21 (62/21) –, juris Rn. 20; Eschelbach in SSW-StGB, 6. Aufl., § 46 Rn. 205), zumal der Widerruf gemäß § 56f Abs. 2 StGB – anders als etwa eine beamtenrechtliche Konsequenz – keine zwingende gesetzliche Folge darstellt und der Tatrichter für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist (§ 462a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schon deswegen ist er nicht verpflichtet, die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Widerrufs durch das zuständige Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu prognostizieren (BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – 1 StR 49/22-, juris Rn. 3; BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Ein (möglicher) Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22 –, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – 1 StR 49/22 –, juris Rn. 3; BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Solche besonderen Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil es nach den Feststellungen des Landgerichts zur Rückfallgeschwindigkeit bezogen auf die erstinstanzliche Verurteilung vom 23. Juli 2024 auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte des Risikos eines Bewährungswiderrufs bei seinem Angriff nicht bewusst war (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – 6 StR 131/22 –, juris; BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – 1 StR 49/22 –, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 3. August 2021 – 2 StR 129/20 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2023 – III-5 RVs 120/22 –, juris Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2022 – (3) 121 Ss 170/21 (62/21) –, juris Rn. 21 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 3. März 2023 – 3 Ss 73/22, BeckRS 2023, 5427 Rn. 16; OLG Oldenburg, Urteil vom 7. August 2023 – 1 ORs 98/23 –, juris Rn. 5 und 6; OLG Hamburg, Urteil vom 28. Dezember 2016 – 1 Rev 78/16, BeckRS 2016, 111415 Rn. 25 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Teil 4 C 2 Rn. 740). Die Annahme eines übermäßigen Gesamtvollstreckungsübels liegt bei Intensiv- oder Serientätern und bei hoher Rückfallgeschwindigkeit nicht nahe (KG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2022 – (3) 121 Ss 170/21 (62/21) –, juris Rn. 23; Eschelbach a.a.O. § 46 Rn. 205; Schäfer/Sander/van Gemmeren a.a.O. Teil 4 C 2 Rn. 740).
6
b. Mit der Formulierung, der Angeklagte habe die gegenständliche Tat aus nichtigem Anlass heraus begangen (S. 16 UA), wertet das Landgericht nicht unzulässigerweise das Fehlen strafmildernder Gesichtspunkte – nämlich einer nachvollziehbaren Motivation für die Tat – strafschärfend, sondern berücksichtigt zulässigerweise (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 2 StR 30/16 –, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 24. August 2016 – 2 StR 504/15 –, juris Rn. 18) das auffällige Missverhältnis zwischen Anlass (einem Parkverstoß) und Tat (Körperverletzung zum Nachteil zweier Personen). Dies kommt auch zuvor in der Urteilsbegründung (S. 15 UA) zum Ausdruck, wo das Landgericht davon spricht, schon die vom Angeklagten selbst eingeräumte Reaktion sei völlig überzogen, und dem Angeklagten eine in Anbetracht der kurzzeitigen Behinderung völlig unangemessene Ausdrucksweise bescheinigt.
7
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.