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VG Ansbach, Berichtigungsbeschluss v. 09.03.2026 – AN 16 X 26.767
Titel:

Durchsuchungsanordnung, sofortige Sicherstellun, Eignungsbedenken

Normenketten:
WaffG § 46 Abs. 4 Satz 2
WaffG § 46 Abs. 5
WaffG § 5, § 6
Schlagworte:
Durchsuchungsanordnung, sofortige Sicherstellun, Eignungsbedenken
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 05.03.2026 – 16 X 26.767

Tenor

Der Beschluss vom 5. März 2026 wird dahingehend berichtigt, dass die Tabellen in Ziffer 1 des Beschlusses wie folgt gefasst werden:
 
 

Entscheidungsgründe

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Die Berichtigung erfolgt auf der Grundlage von § 118 VwGO.
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1. Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. § 118 VwGO gilt auch fü Beschlüsse. Gleichgültig ist, welcher Bestandteil der Entscheidung betroffen ist. So unterliegt z.B. neben der Angabe der mitwirkenden Richter auch die Entscheidungsformel de Berichtigung (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 118 Rn. 2 f.)
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Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn das durch das Gericht Erklärte vom Gewollten abweicht (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 118 Rn. 3). Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich zweifelsfrei erkennen lässt, dass dem Gericht bei der Abfassung des Urteils bzw. bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler unterlaufen ist, wenn der Fehle also für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Lambiris in BeckOK VwGO, 76. Edition Stand 1.1.2026, § 118 Rn. 5 m.w.N.). Der Fehler muss sich nicht notwendig aus dem Urteil selbst ergeben; er kann auch aus den Vorgängen bei dessen Erlass (z.B. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Entscheidungen in Parallelverfahren) hervorgehen. Ein gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne Beweiserhebung überprüft werden kann, ist nicht „offenbar“. Da die Berichtigung auch von Richtern beschlossen werden kann, die an der Entscheidung selbst nicht mitgewirkt haben, muss das Versehen auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein, sofern ihnen die entsprechenden Erkenntnisquellen, insbesondere das Urteil selbst und die Verfahrensakten, zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 118 Rn. 5 m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen waren die Tabellen in Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses vom 5. März 2026 zweifach zu berichtigen, wobei entsprechend zum sofortigen vorläufigen Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG auf eine Anhörung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG verzichtet werden konnte, weil anderenfalls der Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet wäre (vgl. VG Freiburg zum sofortigen vorläufigen Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG, B.v. 23.4.2025 – 15 K 1268/25 – BeckRS 2025, 17669 Rn. 12 f. m.w.N.).
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So ist in der ersten Tabelle betreffend die Erlaubnisart hinsichtlich der Waffenbesitzkarte fü Sportschützen mit der Dokumentennummer ****** als Erteilungsdatum der „30.1.2027“ angegeben. Hierbei handelt es sich um einen offenbaren Schreibfehler, da eine Erteilung im Jahr 2027 offensichtlich nicht in Betracht kommt. Im Übrigen ergibt sich aus Blatt 167 de vorliegenden Behördenakte, dass die entsprechende Waffenbesitzkarte am 30. Januar 2017 erteilt worden ist, sodass das Versehen auch für Dritte ohne weiteres deutlich ist.
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Weiter ist in der zweiten Tabelle betreffend die Waffenart hinsichtlich der halbautomatischen Pistole des Herstellers Heckler & Koch die Seriennummer „**********“ aufgeführt. Auch hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, nachdem sich aus Blatt 168 de vorliegenden Behördenakte auch für Dritte ohne weiteres ergibt, dass die richtige Seriennummer „**********“ lautet.