Titel:
Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen
Normenkette:
VwGO § 118 Abs. 1
Leitsätze:
1. Gem § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. § 118 VwGO gilt auch für Beschlüsse. Gleichgültig ist, welcher Bestandteil der Entscheidung betroffen ist. So unterliegt zB neben der Angabe der mitwirkenden Richter auch die Entscheidungsformel der Berichtigung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn das durch das Gericht Erklärte vom Gewollten abweicht. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich zweifelsfrei erkennen lässt, dass dem Gericht bei der Abfassung des Urteils bzw. bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler unterlaufen ist, wenn der Fehler also für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne weiteres erkennbar ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Fehler muss sich nicht notwendig aus dem Urteil selbst ergeben; er kann auch aus den Vorgängen bei dessen Erlass (zB Protokoll der mündlichen Verhandlung, Entscheidungen in Parallelverfahren) hervorgehen. Ein gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne Beweiserhebung überprüft werden kann, ist nicht „offenbar“. Da die Berichtigung auch von Richtern beschlossen werden kann, die an der Entscheidung selbst nicht mitgewirkt haben, muss das Versehen auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein, sofern ihnen die entsprechenden Erkenntnisquellen, insbesondere das Urteil selbst und die Verfahrensakten, zur Verfügung stehen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsgeld, Waffen, Ersatzvornahme, Durchsuchung, Sicherstellung, Wirksamkeit, Antragsgegner, Eignung, Herausgabe, Nachweis, Verkauf, Wohnung, Dauer, Schusswaffen, konkrete Gefahr, Unverletzlichkeit der Wohnung, milderes Mittel, Durchsuchungsanordnung, Persönliche Eignung, Verhältnismäßigkeit, Suizidgefahr, Grundrechtseingriff, sofortige Sicherstellun, Eignungsbedenken, Waffenbesitzkarte, Berichtigung, Unrichtigkeit, Gefahr, Umsetzung, Erteilung, Annahme, Fehler, Erlass, einstweiligen Rechtsschutzes, Schreibfehler, Offenkundige Unrichtigkeit, Entscheidungsformel, Protokollberichtigung, Versehen des Gerichts, Fehlerkorrektur, gerichtliche Entscheidung, offenbare Unrichtigkeit, Tabellen
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 05.03.2026 – 16 X 26.767
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Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn das durch das Gericht Erklärte vom Gewollten abweicht (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 118 Rn. 3). Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich zweifelsfrei erkennen lässt, dass dem Gericht bei der Abfassung des Urteils bzw. bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler unterlaufen ist, wenn der Fehle also für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Lambiris in BeckOK VwGO, 76. Edition Stand 1.1.2026, § 118 Rn. 5 m.w.N.). Der Fehler muss sich nicht notwendig aus dem Urteil selbst ergeben; er kann auch aus den Vorgängen bei dessen Erlass (z.B. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Entscheidungen in Parallelverfahren) hervorgehen. Ein gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne Beweiserhebung überprüft werden kann, ist nicht „offenbar“. Da die Berichtigung auch von Richtern beschlossen werden kann, die an der Entscheidung selbst nicht mitgewirkt haben, muss das Versehen auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein, sofern ihnen die entsprechenden Erkenntnisquellen, insbesondere das Urteil selbst und die Verfahrensakten, zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 118 Rn. 5 m.w.N.).