Titel:
Durchsuchungsanordnung, sofortige Sicherstellun, Eignungsbedenken
Normenketten:
WaffG § 46 Abs. 4 Satz 2
WaffG § 46 Abs. 5
WaffG § 5, § 6
Schlagworte:
Durchsuchungsanordnung, sofortige Sicherstellun, Eignungsbedenken
Rechtsmittelinstanz:
VG Ansbach, Berichtigungsbeschluss vom 09.03.2026 – AN 16 X 26.767
Tenor
1. Der Stadt …(Antragstellerin) samt zugezogener Personen, z.B. Polizeibeamte, Mitarbeiter einer Tresorherstellerfirma und/oder eines Schlüsseldienstes, wird die Anordnung erteilt, die Wohnräume einschließlich aller Nebenräume wie Keller, Dachboden und Garage des Antragsgegners, …zum Zwecke der sofortigen vorläufigen Sicherstellung von nachfolgend aufgeführten Erlaubnisdokumenten sowie Waffen samt ggf. vorhandener Munition an Werktagen von 06:00 bis 21:00 Uhr zu durchsuchen:
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Erlaubnisart
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Dokumentennr.
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Erteilt am
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Erteilende Behörde
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Standard-Waffenbesitzkarte
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…
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29.1.1990
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Stadt …
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Waffenbesitzkarte für Sportschützen
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…
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30.1.2027
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Stadt …
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Waffenart
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Hersteller, Modell
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Kaliber
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Seriennr.
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Unterhebelrepetierbüchse
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Marlin
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.30-30Win
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…
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Repetierbüchse
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Mauser
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8x57JS
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…
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Revolver,
HS Mod.21F
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H: SCHMIDT OSTHEIM
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4mmRF Kurz
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ohne
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Halbautomatische Pistole
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Heckler & Koch
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9mmLuger
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…
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Revolver
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Smith & Wesson
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.357Mag
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…
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Dabei dürfen, sofern der Antragsgegner einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt, verschlossene Räume, Behältnisse und Schutzvorkehrungen geöffnet werden.
2. Etwaige Mitgewahrsamsinhaber bezüglich der genannten Wohn- und Nebenräume und der zu durchsuchenden sowie zu beschlagnahmenden Gegenstände haben die angeordneten Maßnahmen zu dulden.
3. Die Durchsuchung ist erst dann zulässig, wenn
a. dem Antragsgegner der dem Durchsuchungsantrag beigefügte Bescheid der Antragstellerin über die sofortige vorläufige Sicherstellung von Erlaubnisdokumenten, erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie gegebenenfalls erlaubnispflichtiger Munition und dieser Gerichtsbeschluss bekanntgegeben worden sind und b. dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben worden ist, die in seinem Besitz befindlichen genannten Erlaubnisdokumente und Waffen samt ggf. vorhandener Munition freiwillig herauszugeben.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
5. Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 30. April 2026 befristet.
6. Die Antragstellerin wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner bis spätestens bei Beginn der Durchsuchung beauftragt.
7. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der sofortigen vorläufigen Sicherstellung der im Tenor bezeichneten waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente sowie Waffen einschließlich gegebenenfalls erlaubnispflichtiger Munition des Antragsgegners.
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Dem Durchsuchungsantrag beigefügt ist der Entwurf eines dem Antragsgegner noch bekanntzugebenden Bescheids. Mit diesem wird die sofortige vorläufige Sicherstellung der genannten waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente und Schusswaffen des Antragsgegners sowie gegebenenfalls vorhandener erlaubnispflichtiger Munition für die Dauer der Prüfung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse, längstens jedoch für sechs Monate, angeordnet (Ziffer 1), der Antragsgegner verpflichtet, die unter Ziffer 1 des Bescheids sichergestellten Dokumente und Gegenstände unverzüglich an die Antragstellerin herauszugeben (Ziffer 2) und für den Fall, dass der Antragsgegner die in Ziffer 1 des Bescheids bezeichneten Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden entgegen der unter Ziffer 2 des Bescheids angeordneten Herausgabeverpflichtung nicht oder nicht unverzüglich herausgibt, die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung dieser Gegenstände angedroht (Ziffer 3).
3
Die Antragstellerin führt im Wesentlichen sinngemäß aus, sie habe Kenntnis über verschiedene Sachverhalte erlangt, welche bereits zum jetzigen Zeitpunkt Tatsachen darstellten, die die Annahme rechtfertigten, der Antragsgegner besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, bzw. die zumindest Bedenken gegen die waffenrechtliche persönliche Eignung des Antragsgegners begründeten. Die aktuelle polizeiliche Erkenntnislage liefere nun zusätzlich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter, nämlich eine erhebliche Selbstgefährdung durch Suizidandrohung mit Waffen, drohe. So sei insbesondere bekannt geworden, dass der Antragsgegner gegen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung verstoßen habe. Zudem sei der Polizei gegenüber aus dem Umfeld des Antragsgegners einerseits von auffälligen und als bizarr empfundenen Verhaltensweisen berichtet worden, sowie, dass der Antragsgegner zumindest an Wochenenden regelmäßig größere Mengen Alkohol und gelegentlich auch Kokain konsumiere. Schließlich habe man erfahren, dass der Antragsgegner wiederholt Suizidgedanken – unter Verwendung von Waffen – geäußert habe. Die nach behördlicher Einschätzung bestehende persönliche Belastungssituation aufgrund persönlicher Lebensumstände und strafrechtlicher Ermittlungen lege eine weitere Destabilisierung nahe, wenn der Antragsgegner Kenntnis über das noch hinzutretende Widerrufsverfahren erlange. Mildere Mittel zur Erlangung der Erlaubnisdokumente, Schusswaffen und Munition seien nicht vorhanden, sofern deren Herausgabe nicht freiwillig und vollständig erfolge. Das Interesse des Antragsgegners auf Wahrung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung trete in einer Gesamtabwägung zurück.
4
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte verwiesen.
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Der Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 2. März 2026, bei Gericht eingegangen am selben Tag, zum Zwecke der sofortigen vorläufigen Sicherstellung der im Tenor bezeichneten waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente sowie Waffen einschließlich gegebenenfalls erlaubnispflichtiger Munition des Antragsgegners hat im überwiegenden Umfang Erfolg.
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1. Für den Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, da es sich bei der richterlichen Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung im Rahmen des Waffenrechts um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und eine abdrängende Sonderzuweisung nicht besteht.
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2. Der Antrag ist zulässig und weitgehend begründet. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners liegen vor. Unbegründet ist der Antrag, soweit die Durchsuchung der Person des Antragsgegners selbst sowie sonstiger Anwesender beantragt wird.
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a) Nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG kann die zuständige Behörde für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition für einen Zeitraum von sechs Monaten sofort vorläufig sicherstellen, (1) sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, und (2) soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Nach § 46 Abs. 5 WaffG sind die Beauftragten der zuständigen Behörde zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
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Das Verwaltungsgericht darf eine Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – NJW 1997, 2165). Dabei ist auch zu prüfen, ob sich die zu vollstreckende sofortige vorläufige Sicherstellungsverfügung als offenkundig rechtswidrig erweist (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei einer sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG a.F.: VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 22 und B.v. 22.2.2024 – 6 S 221/24 – juris Rn. 11).
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Insofern ist zu berücksichtigen, dass das sofortige (vorläufige) Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG auf Konstellationen abzielt, in denen der Adressat aufgrund einer besonderen Gefahrenlage gerade nicht vorab von der Sicherstellung Kenntnis erlangen soll. Es handelt sich also um eine Dringlichkeitsmaßnahme der Behörde. Aufgrund der besonderen Gefahrenlage genügt es, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Durchsuchungsantrag nur ein dem Antragsgegner unbekannter Entwurf der Sicherstellungsanordnung vorliegt, der erst bei bzw. unmittelbar vor der Durchsuchung dem Antragsgegner bekanntgegeben wird. Dementsprechend ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG bei einer ansonsten anzunehmenden Gefährdung des Vollstreckungserfolgs das Absehen der Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung rechtens (zum Ganzen m.w.N. VG Freiburg, B.v. 23.4.2025 – 15 K 1268/25 – BeckRS 2025, 17669 Rn. 12 f.).
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Nach überzeugender Ansicht ist § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nach Systematik und Ratio dahingehend zu verstehen, dass die in § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaffG geregelte Voraussetzung auch in solchen Fällen erfüllt ist, in denen (lediglich) Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen und somit die Aufgaben eines Fachgutachtens nach § 6 Abs. 2 WaffG verlangen (VG Freiburg, a.a.O., Rn. 17 ff.). Eine drohende Gefährdung bedeutender Rechtsgüter i.S.d. § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WaffG ist anzunehmen, „wenn sich aus der Gesamtbewertung aller der Waffenbehörde bekannten Tatsachen der Schluss ergibt, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass während der Dauer der Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter entsteht“ (BT-Drs. 20/12805, S. 38 und BT-Drs. 20/13413, S. 55).
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Die sofortige vorläufige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Nach der Gesetzesbegründung soll bei der Ermessensausübung insbesondere berücksichtigt werden, dass der Umgang mit Waffen nach der Grundkonzeption des Waffenrechts einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt und das Waffenrecht einen risikointoleranten Ansatz verfolgt (siehe BT-Drs. 20/12805, S. 38 und BT-Drs. 20/13413, S. 55).
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Im Übrigen ist die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung zeitlich zu befristen (BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – NJW 1997, 2165).
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b) Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG vor. Insbesondere erweist sich die im als Entwurf mit dem Durchsuchungsantrag vorgelegten Bescheid verfügte sofortige vorläufige Sicherstellung, die dem Antragsgegner noch bekanntzugeben ist, gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nicht als offensichtlich rechtswidrig. Nach Aktenlage spricht vielmehr alles für deren Rechtmäßigkeit.
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aa) Wie bereits ausgeführt kann die Durchsuchungsanordnung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, weil anderenfalls der Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet wäre.
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bb) Es dürften bereits genügend Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsgegner nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besitzt, er also mit Waffen oder Munition voraussichtlich nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. So ist jedenfalls nach einer unangekündigten behördlichen Kontrolle am 20. August 2025 anhand eines bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Fotos festgestellt worden, dass der Antragsgegner auf einem Holzbalken im Keller seines Wohnhauses einen Munitionsgurt mit augenscheinlich scharfer, erlaubnispflichtiger Munition aufbewahrt hat. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dem ist regelmäßig nur dann genügt, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffe und die Munition so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (BayVGH, B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023, BeckRS 2015, 55134 Rn. 11). Dementsprechend schreibt § 13 Abs. 2 AWaffV auch für Munition die Verwahrung in verschlossenen Behältnissen bzw. bestimmten Sicherheitsanforderungen entsprechenden Behältnissen vor. Hiergegen hat der Antragsgegner durch die offene Aufbewahrung des genannten Munitionsgurts verstoßen. Insofern kann dahinstehen, ob auch das Aufbewahren des Schlüssels für den Tresor, in dem die Waffen des Antragsgegners gelagert sind, lediglich in einem hohlen Holzbalken im Keller des Anwesens und nicht etwa wiederum in einem verschlossenen Behältnis die Annahme rechtfertigen kann, der Antragsgegner besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit.
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cc) Es dürften auch genügend Tatsachen bekannt sein, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragsgegners begründen und die Antragstellerin berechtigen, von diesem gemäß § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines entsprechenden Fachgutachtens zum Nachweis seiner persönlichen Eignung zu fordern. Denn es liegen E-Mails des Antragsgegners vor, in welchen dieser Suizidgedanken äußert. So hat der Antragsgegner in einer E-Mail vom 22. Oktober 2025 geschrieben, er sei durchaus gewillt, … zu folgen, wenn er keinen anderen Ausweg sehe. Bei …handelt es sich um einen Freund des Antragsgegners, der sich am 9. April 2025 mit einer Schusswaffe das Leben genommen hat. In einer weiteren E-Mail vom 4. Dezember 2025 schreibt der Antragsgegner, ein Verkauf seines Hauses erfolge nur über seine Leiche. Diese Äußerungen des Antragsgegners werden gestützt durch die Angaben aus seinem nahen Umfeld im Rahmen einer Anzeige bei der Polizei u.a. wegen Beleidigung, wonach der Antragsgegner wiederholt gedroht habe, sich das Leben zu nehmen. So habe er im Streit öfter gesagt, dass er sich in den Kopf schießen werde und von der „Lösung Waffenschrank“ gesprochen.
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Den genannten E-Mails und einer weiteren E-Mail vom 4. Dezember 2025 lässt sich zudem entnehmen, dass sich der Antragsgegner in einer psychisch angespannten Situation aufgrund familiärer und finanzieller Schwierigkeiten nach der Scheidung von seiner Ehefrau befindet, indem er diese u.a. mit den Worten „Fick Dich, Du geldgieriges Miststück“ oder „Du bist das Hinterletzte, wie ich es bereits 2023 zu beschreiben wusste.“ beschimpft. Da er durch seine schriftlich belegten und die von seinem Umfeld berichteten Äußerungen einen konkreten Zusammenhang zwischen seiner persönlichen Krisensituation und dem Zugriff auf seine Waffen herstellt, bestehen konkrete tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Gefahr einer Selbstgefährdung des Antragsgegners besteht.
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dd) Ebenfalls dürften genügend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter, nämlich des Lebens des Antragsgegners, droht. Denn aus der Gesamtbewertung aller der Waffenbehörde bekannten Tatsachen ergibt sich der Schluss, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass während der Dauer der Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter, nämlich des Lebens des Antragsgegners, droht. Denn wie bereits ausgeführt hat der Antragsgegner – tatsachengestützt – wiederholt Suizidgedanken geäußert und einen konkreten Zusammenhang zwischen der aktuellen familiären und finanziellen Krisensituation und dem Zugriff auf seine Waffen hergestellt, sodass die konkrete Gefahr einer Selbstgefährdung des Antragsgegners besteht.
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ee) Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin verkannt hätte, dass ihr in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG Ermessen eingeräumt ist oder dass sie das bestehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, liegen nicht vor.
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ff) Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragstellers steht auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang, ist also geeignet, erforderlich und angemessen. Denn die hier bereits geschilderten vorliegenden Tatsachen und Bedenken lassen insbesondere den Schluss auf Gefahren für Leben und Gesundheit des Antragsgegners zu, was schwerer wiegt, als die Unverletzlichkeit der Wohnung. Nach Aktenlage bestehen entsprechend vorstehenden Ausführungen berechtigte Gründe dafür, die Herausgabe der Erlaubnisdokumente, Waffen und Munition unmittelbar mit Bekanntgabe der vorläufigen Sicherstellung auch durchzusetzen, falls der Antragsgegner diese nicht freiwillig herausgibt. Ein milderes Mittel (Zwangsgeld oder Ersatzvornahme) steht nicht zur Verfügung, insbesondere auch ein Abwarten des regulären Widerrufsverfahrens mit Fristsetzung zur freiwilligen Überlassung ist angesichts der bestehenden Instabilität des Antragsgegners nicht geeignet, die bestehende Gefahr für dessen Leben und Gesundheit zu verhindern. Im Übrigen ist durch die im Tenor enthaltene Bedingung, dass eine Durchsuchung erst nach vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Erlaubnisdokumente und Waffen einschließlich ggf. vorliegender Munition stattfinden darf, sichergestellt, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden, wodurch die gebotene Erforderlichkeit der Durchsuchung gewahrt wird (vgl. VG Stuttgart, B.v. 18.4.2017 – 5 K 2481/17 – BeckRS 2017, 132014 Rn. 13).
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gg) Da die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Durchsuchungsanordnung zeitlich zu befristen. Zudem ist eine Durchsuchung in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen nicht veranlasst.
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hh) Das WaffG erlegt etwaigen (Mit-)Inhabern von Räumen und Sachen, die nicht in der alleinigen tatsächlichen Verfügungsgewalt des Hauptbetroffenen der Durchsuchung und Sicherstellung stehen, nicht ausdrücklich eine Duldungspflicht auf. Daher war diese vorliegend anzuordnen.
24
c) Der Antrag ist unbegründet, soweit die Anordnung der Durchsuchung der Person des Antragsgegners sowie sonstiger anwesender Personen beantragt wurde. Für eine Durchsuchung der Person findet sich im Waffengesetz keine Rechtsgrundlage; § 46 Abs. 5 WaffG räumt der zuständigen Behörde nur die Ermächtigung zum Betreten und der Durchsuchung der Wohnung der betroffenen Person ein (vgl. VG Schwerin zu § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG a.F., B.v. 18.4.2023 – 3 E 578/23 SN – juris Rn. 56).
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3. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Antragstellerin nur im geringen Umfang unterlegen ist. Gerichtsgebühren fallen nicht an.