Titel:
Vergütungsanspruch, Beratervertrag, Fälligkeit, Arbeitszeitnachweise, Auslagenerstattung, Annahmeverzug
Schlagworte:
Vergütungsanspruch, Beratervertrag, Fälligkeit, Arbeitszeitnachweise, Auslagenerstattung, Annahmeverzug
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 28.09.2023 – 12 HK O 14903/22
Fundstelle:
BeckRS 2026, 453
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.09.2023, Az. 12 HK O 14903/22, in Ziffer 1 des Tenors wie folgt abgeändert: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.073,53 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.196,94 € seit dem 01.09.2022 und aus 4.876,59 € seit 17.02.2023 sowie weitere 5,00 € zu zahlen.“
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 41 %, die Beklagte 59 %.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Vergütung aus einem Beratervertrag.
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Die Klägerin erbringt Beratungsleistungen u.a. als „External Consultant Customer Quality“ mit dem Schwerpunkt Verifizierung und Validierung. Sie erstellt für ihre Kunden zulasssungsrelevante Unterlagen.
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Die Beklagte ist ebenfalls eine Beratungsgesellschaft.
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Am 02.08.2019 schlossen die Parteien die Rahmenvereinbarung laut Anl. B 1 (im Folgenden mit RV abgekürzt), bei der es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
3. Die Gesellschaft unterbreitet dem Berater jeweils ein Angebot über einzelne und in sich abgeschlossene Projekte.
4. Die Einzelheiten des Projektes sind in diesem Rahmenvertrag als Anlage 1 beigefügten Projektvereinbarung niedergelegt.
1. Der Berater erhält für seine Dienstleistung eine pauschale oder nach Zeit bemessene Vergütung. Einzelheiten zu Art und Höhe der Vergütung werden in der als Anlage 1 beigefügten Projektvereinbarung festgelegt. (…) Sofern eine nach Zeit bemessene Vergütung vereinbart ist, basiert diese auf den Arbeitszeitnachweisdokumenten. Der Berater erfasst auf diesen die in dem entsprechenden Zeitraum erbrachten Leistungen unter Anzeige einzelner in der Auftragsbeschreibung genannten [sic] Leistungsabschnitten [sic]. Diese Arbeitszeitnachweise sind Bestandteil der Rechnungen der Gesellschaft gegenüber dem Kunden und von dem zuständigen Verantwortlichen auf Kundenseite schriftlich zu bestätigen. Ein Vergütungsanspruch des Beraters wird nicht fällig, wenn die Arbeitszeitnachweise nicht vorgelegt werden. Der Berater verwendet dabei die vorgegebenen Formulare, andernfalls ein geeignetes Formulardokument.
6. Der Berater hat keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Sollte dies in der Anlage 1 ausnahmsweise doch geregelt sein, so gilt folgendes. Auslagen werden nur nach Genehmigung durch den Kunden und der Einreichung eines Auslagenerstattungsantrages bearbeitet. Sämtliche Auslagen sind zusammen mit den für die steuerliche Akzeptanz notwendigen Belege und der Genehmigung des Kunden einzureichen.
8. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass dem Berater keine Vergütungsansprüche während dessen Abwesenheit entstehen. Vergütungsansprüche bestehen nur für erbrachte Dienstleistungen.
Vertragsdauer und Kündigung
1. Dieser Vertrag beginnt am 12.08.2019.
2. Während der Vertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit der in Anlage 1 genannten einer Frist von 4 Wochen zum Kalendermonatsende ordentlich gekündigt werden.
4. Ebenfalls unberührt ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)
der Kunde, aus welchen Gründen auch immer, das beauftragte Projekt abbricht, einstellt oder in sonstiger Weise beendet,
5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform, wobei die Parteien erleichternd auch Kündigungserklärungen per Fax oder Email zulassen.
Beendigung des Vertrages nach Kundenverlangen
Dem Berater ist bekannt, dass der Kunde der Gesellschaft hohe Anforderungen an die Qualität, Dienstleistung, die zeitlichen Abläufe als auch die fachliche Qualifikation stellt. Sollte der Kunde mit der Leistung des Beraters unzufrieden sein, so hat der Berater nach Information durch den Kunden oder die Gesellschaft eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Gesellschaft wird sich dann mit dem Berater verständigen, um den Kunden Vorschläge zur weiteren Zusammenarbeit zu unterbreiten. Die Gesellschaft wird dabei, sofern im eigenen Interesse vertretbar, alles unternehmen, um die Position des Beraters zu stärken. Ggf. ist auf Kundenwunsch der Berater jedoch auszutauschen. In einem solchen Fall ist die Gesellschaft wiederum berechtigt, dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
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Nachdem die Beklagte von der Firma ... (im Folgenden als „Kundin“ bezeichnet) mit Sitz in Pfreimd, die Medizinprodukte herstellt und vertreibt, mit der Fertigstellung von Qualifizierungsdokumentationen beauftragt worden war, schlossen die Parteien am 30.06.2022 als „Anlage 1 zum Rahmendienstleistungsvertrag“ die „Projektvereinbarung Nr. 842“ laut Anl. K 1 (im Folgenden mit PV abgekürzt), mit der die Beklagte zur Erfüllung ihrer Beratungsverpflichtungen gegenüber der Kundin die Klägerin beauftragte.
6
In der PV vereinbarten die Parteien unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den RV die „wechselseitigen Rechte und Pflichten zu dem Einzelprojekt“ [sic]. Im Übrigen sollte der RV gelten. In der PV war ein Projektstart am 04.07.2022 und ein voraussichtliches Projektende am 31.08.2022 bei einem Umfang von ca. 360 Stunden stipuliert. Die Kündigungsfrist sollte vier Wochen zum Monatsende betragen. Kundin war die Firma . ... Als „Einsatzort“ war in der PV „Pfreimd“ (der Sitz der Kundin) angegeben. Unter Ziffer 8 PV (“Stundensatz (All Ex)“) hieß es „100,00 EUR (zzgl. MwSt.) + (zzgl. Reise- und Übernachtungskosten)“. Ziffer 11 PV lautete: „Genehmigte Auslagen gemäß dem Rahmendienstleistungsvertrag sind: Führt der Berater auf Veranlassung des Kunden seine Tätigkeit an einem dritten Ort aus (d.h. außerhalb seines Wohnsitzes), werden die damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten (Fahrtkosten, ggf. Übernachtungskosten) durch den Kunden erstattet.“
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Zur Durchführung des Projekts setzte die Klägerin – wie in Ziffer 3 PV in Aussicht genommen – den Geschäftsführer ihrer ..., Herrn ... ein.
8
Mit E-Mail vom 04.08.2022 (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 13.04.2023, S. 3 f., Bl. 22 f. d.A.) teilte die Kundin Herrn ... folgendes mit:
„Hallo, (…) Ich bin daher leider zu dem Schluss gekommen, dass wir eine Zusammenarbeit auf dieser Basis nicht mehr weiterführen können. Wir haben ab Montag keine weiteren Aufgaben mehr für dich zur Bearbeitung. Es tut mir sehr leid, aber diese Art der Nachfragen generieren zu viel zusätzlichen Aufwand für das Team und es fehlen die offensichtlichen Resultate dazu. Dazu hatten wir bereits einige Gespräche und ich kann keine Besserung/Veränderung erkennen. Bitte übergebe alle von dir erstellten Unterlagen, sowie Laptop und Ausweis an .... (…)“
9
Herr H. antwortete darauf am selben Tag der Kundin per Email: „OK. Kein Problem“ (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 13.04.2023, S. 4, Bl. 23 d.A.).
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Nach dem 04.08.2022 erbrachte die Klägerin keine Leistungen mehr.
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Mit Schreiben vom 02.08.2022 (Re.-Nr. P22007, Anl. K 2) stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 21.436,58 € brutto (18.013,93 € netto), davon 15.133,00 € netto für 151,3 Stunden geleisteter Arbeit und 2.880,93 € netto für Reisekosten in Rechnung. Der Rechnung vom 02.08.2022 waren die Stundenübersicht laut Anl. K 2a sowie die Reisekostenabrechnung laut Anl. K 2b beigefügt.
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Die Klägerin übersandte der Beklagten am 18.08.2022 eine Zahlungserinnerung (Klageschrift S. 3, Bl. 15 d.A.).
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Mit Schreiben vom 01.09.2022 (Re.-Nr. P 22008, Anl. K 3) stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 23.093,52 € brutto (19.406,32 € netto), davon 18.650,00 € netto für 186,50 Stunden geleisteter Arbeit und 756,32 € netto für Reisekosten in Rechnung. Der Rechnung vom 01.09.2022 waren die Stundenübersicht laut Anl. K 3a sowie die Reisekostenabrechnung laut Anl. K 3b beigefügt.
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Die Klägerin mahnte am 06.09.2022 (Anl. K 10), am 22.09.2022 (Anl. K 11) sowie am 30.09.2022 (Anl. K 12) die Begleichung der Rechnungen vom 02.08.2022 (Anl. K 2) und 01.09.2022 (Anl. K 3) an.
15
Die Stundenübersichten laut Anl. K 2 a und K 3 a waren von der Kundin nicht bestätigt (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 13.04.2023, S. 3 letzter Absatz, Bl. 23 d.A. und Schriftsatz der Klägervertreter vom 05.06.2023, S. 3 letzter Absatz, Bl. 36 d.A.).
16
Die Klage wurde der Beklagten am 16.02.2023 zugestellt (vgl. zu Bl. 17 d.A.).
17
Die Klägerin trug vor, dass Herr ... im Juli 2022 – wie in der Aufstellung laut Anl. K 2a dargestellt – insgesamt 151,33 Stunden geleistet habe und für August 2022 186,50 Stunden laut der Aufstellung in Anl. K 3a zu zahlen seien. Allerdings seien die 152,50 Stunden, die für den Zeitraum vom 05.08.2025 bis 31.08.2025 aufgelistet seien, nur hochgerechnet. Dies ergebe bei insgesamt 337,83 Stunden und einem Stundensatz von 100,00 € eine Vergütung von 33.783,00 € netto und damit 40.201,77 € brutto.
18
Des Weiteren seien der Klägerin im Juli 2022 Reisekosten i.H.v. 2.880,93 € netto und im August i.H.v. 756,32 € netto und somit in Höhe von insgesamt 3.637,25 € netto entstanden. Dies führe zu einem Bruttobetrag von 4.328,33 €.
19
Die Klägerin beantragte,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 44.530,00 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2022 sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu bezahlen.
20
Die Beklagte beantragte,
21
Die Beklagte erwiderte, die von der Klägerin behaupteten 337,83 Stunden könnten weder durch die Beklagte noch durch die Kundin nachvollzogen werden. Der tatsächliche Anfall der Stunden, die Angemessenheit, die Tätigkeit im Rahmen der Beauftragung und die Notwendigkeit würden daher bestritten.
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Im Übrigen hätten die Stundennachweise gemäß Abschnitt II Nr. 1 RV durch die Kundin bestätigt werden müssen, was (unstreitig) nicht geschah.
23
Nach der Regelung des Rahmenvertrages in Abschnitt II Nr. 6 und der Projektvereinbarung sei vereinbart, dass Reisekosten nur nach Freigabe durch den Kunden, deren Vorliegen bestritten werde, bezahlt werden müssten. Die Notwendigkeit der Spesen werde bestritten.
24
Mit Endurteil vom 28.09.2023, Az. 12 HK O 14903/22, wies das Landgericht München I die Klage ab.
25
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht hinsichtlich eines Vergütungsanspruchs der Klägerin für den Zeitraum vom 04.07.2022 bis 04.08.2022 aus, dass die von der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2022 vorgelegten Tabellen entgegen Ziffer II 1 RV keine „Erfassung der erbrachten Leistungen unter Anzeige einzelner in der Auftragsbeschreibung genannter Leistungsabschnitte“ enthielten. Eine bloße Aufstellung der Anwesenheitsstunden sei nicht ausreichend, da Sinn und Zweck der Regelung sei, dem Kunden der Beklagten die Kontrolle der ihm in Rechnung gestellten Leistungen des Beraters zu ermöglichen. Zudem sei die Vorlage der Tabellen erst im Termin verspätet, ohne dass die Klägerin die Verspätung entschuldigt hätte. Nach alledem sei die Vergütung bis zum 04.08.2022 nicht fällig.
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Hinsichtlich der Vergütung für den Zeitraum vom 05.08.2022 bis 31.08.2022 führte das Landgericht aus, dass nach dem Email der Kundin vom 04.08.2022 Herrn ... die Leistungserbringung unmöglich geworden sei. Die Klägerin habe gemäß § 326 Abs. 2 BGB ihren Anspruch auf die Gegenleistung nicht behalten, da die Beklagte für die Unmöglichkeit nicht verantwortlich sei und sie auch nicht im Annahmeverzug gewesen sei. Denn dafür hätte die Klägerin der Beklagten die Leistungserbringung anbieten müssen. Ein derartiges Angebot liege aber nicht vor, da sich Herr ... mit der Beendigung seiner Tätigkeit einverstanden gezeigt habe. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht erkennbar.
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Einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen habe die Klägerin aufgrund der Regelung in Ziffer 11 PV nicht. Dadurch fehle es der Beklagten nämlich hinsichtlich der Auslagenerstattung an der Passivlegitimation. Die Auslagen seien nämlich von der Kundin zu erstatten. Ein gerichtlicher Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten sei entbehrlich gewesen, da die Beklagte sich bereits hierauf berufen habe. Im Übrigen sei der Vortrag der Klagepartei zu den Auslagen auch teilweise verspätet, teilweise nicht hinreichend substanziiert.
28
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
29
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter.
30
Sie rügt hinsichtlich der Vergütung für den Zeitraum vom 04.07.2022 bis 04.08.2022, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass Herr ... die erbrachten Leistungen nicht hinreichend nachgewiesen habe. Insoweit sei das Urteil schon in sich widersprüchlich, da gleichzeitig festgestellt sei, dass die Kundin mit den Leistungen des Herrn ... nicht zufrieden gewesen sei. Dies setze aber voraus, dass Herr ... tatsächlich gearbeitet habe. Zudem übersehe das Landgericht, dass die Beklagte nicht ausreichend bestimmt bestritten habe, dass Herr ... bei der Kundin Leistungen erbracht habe.
31
Selbst wenn dies nicht so gesehen werden sollte, hätte die Klägerin hinreichend substanziiert zu den im Einzelnen geleisteten Stunden vorgetragen. Da der Beklagten die Stundenabrechnungen der Klägerin für Juli und August 2022 vorgelegen hätten (was zwischen den Parteien unstreitig ist), hätte die Beklagte für ein hinreichendes Bestreiten darlegen müssen, inwiefern die Stundenabrechnungen unrichtig seien.
32
Jedenfalls hätte das Landgericht zu den von der Klägerin behaupteten Stunden den von ihr angebotenen Beweis in Form der Vernehmung der Zeugin ... erheben müssen.
33
Das Landgericht hätte auch einen Hinweis erteilen müssen, dass es den Vortrag der Klägerin in ihrer Replik nicht für ausreichend erachte.
34
Unrichtig sei ferner die Annahme des Landgerichts, wonach der Vergütungsanspruch der Klägerin noch nicht fällig sei. Die Übermittlung von Tätigkeitsnachweise unter Nennung von Leistungsabschnitten sei beim konkreten Projekt nicht notwendig gewesen. Dies sei nach Abschnitt II Nr. 1 RV nämlich nur erforderlich, wenn in der Auftragsbeschreibung (Ziffer 10 PV) Leistungsabschnitte genannt gewesen wären. Dies sei jedoch nicht der Fall, sodass bei nicht definierten Leistungsabschnitten auch keine Dokumentation stattfinden müsse, sondern vielmehr ein Nachweis der geleisteten Stunden ausreichend sei.
35
Die Fälligkeit der Vergütung sei auch nicht von einer Bestätigung der Kundin abhängig. In Abschnitt II Nr. 1 S. 3 RV werde die Fälligkeit nämlich ausdrücklich nur an die Vorlage der Nachweise, nicht aber an die Bestätigung der Nachweise durch die Kunden geknüpft. Die Nachweise habe die Klägerin auf Nachfrage des Herrn ..., eines Mitarbeiters der Beklagten, mit Email vom 01.09.2022 laut Anl. K 13, 14 der Beklagten übersandt.
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Das Landgericht hätte die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgelegten Zeitaufstellungen und Leistungsnachweise auch nicht als „offensichtlich verspätet“ zurückweisen dürfen. Zum einen sei schon nicht ersichtlich, inwieweit der Rechtsstreit dadurch verzögert worden sei. Zum anderen sei bei fehlender Fälligkeit eine Klage nur als derzeit unbegründet abzuweisen. In diesem Fall stehe es einem Kläger frei, jederzeit die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch erst noch zu schaffen und in den Prozess einzuführen. Mit dieser Begründung wäre der Vortrag der Klägerin jedenfalls auch noch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.
37
Hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für den Zeitraum vom 05.08.2022 bis 31.08.2022 habe das Landgericht übersehen, dass die Gründe für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung ab 05.08.2022 nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen hätten. Dass die Kundin mit der Leistung des Herrn ... nicht zufrieden gewesen sei, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Über dies habe sich die Beklagte im Annahmeverzug befunden, da die Klägerin ihre Leistung angeboten habe, wobei ein Angebot nach § 296 BGB ohnehin entbehrlich gewesen wäre.
38
Zu Unrecht habe das Landgericht schließlich auch einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Reisekosten abgelehnt. Die Beklagte sei passivlegitimiert. Ziffer 11 PV beziehe sich nur auf Fälle, in denen die Kosten entweder auf Veranlassung der Kundin zurückgingen oder aber im Zusammenhang mit einer Tätigkeit der Klägerin an einem dritten Ort stünden. Beides sei nicht der Fall.
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Die Klägerin beantragt daher:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 28.09.2023, Az.: 12 HK O 14903/22, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 44.530 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 sowie weitere Mahnkosten in Höhe von 5 Euro zu bezahlen.
40
Die Beklagte beantragt,
Die Zurückweisung der Berufung.
41
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
42
Die Berufung verkenne, dass von der Beklagten überhaupt nicht vorgetragen sei, dass die Klägerin überhaupt nicht tätig geworden sei. Die Beklagte habe nur dargelegt, dass die erbrachten Leistungen unbrauchbar gewesen seien und der Umfang der Leistungen nicht nachvollziehbar sei. Die Beklagte könne das Vorbringen der Klägerin auch mit Nichtwissen bestreiten.
43
Die Darlegungen der Klägerin seien auch unsubstanziiert. Die tabellarische Aufstellung von Stunden und Daten sei nicht hinreichend. Es gebe keinen Vortrag zu den erbrachten Tätigkeiten (wer, wo, wann, was). Da der klägerische Vortrag zu den erbrachten Leistungen unsubstanziiert sei, habe auch kein Beweis erhoben werden müssen. Ein gerichtlicher Hinweis auf die Unsubstanziiertheit des klägerischen Vortrags sei nicht erforderlich gewesen, da dies wesentlicher Teil der Schriftsätze der Parteien gewesen sei. Außerdem gehe die Rüge schon deshalb ins Leere, da in der Berufungsbegründung nicht dargelegt sei, was die Klägerin nach Erteilung eines Hinweises vorgetragen hätte.
44
Zutreffend habe das Landgericht auch eine Fälligkeit der Vergütungsansprüche verneint. Denn es fehle – was die Klägerin übersehe – die Bestätigung der Kundin als zweite Fälligkeitsvoraussetzung.
45
Ein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten bestehe schon deshalb nicht, weil die Auslagen nicht mit der Kundin abgestimmt gewesen seien.
46
Der Senat hat am 12.11.2025 und 14.01.2026 mündlich verhandelt. Er hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin ... und den Geschäftsführer der ... der Klägerin, Herrn ..., informatorisch angehört. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.11.2025 und 14.01.2026, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
47
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur in Höhe von 26.078,53 € begründet. Die Klägerin hat nämlich gegen die Beklagte nur einen Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 04.07.2022 bis 04.08.2022 in Höhe von 22.054,27 €, einen Erstattungsanspruch in Höhe von 4.019,26 € sowie einen Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 5,00 €. Im Übrigen besteht kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
48
Der Vergütungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 04.07.2022 bis 04.08.2022 beläuft sich auf insgesamt 22.054,27 € brutto, wovon 18.008,27 € brutto auf den Juli 2022 und 4.046 € brutto auf den August 2022 entfallen.
49
1. Verlangt der Dienstnehmer Vergütung für nach Zeitaufwand zu entgeltende Dienste, hat er zunächst darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er in dem behaupteten zeitlichen Umfang Dienste verrichtet hat. Dabei genügt der Dienstnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Dienste geleistet. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Dienstnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Dienstleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend. Auf diesen Vortrag muss der Dienstgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, an welchen der angegebenen Tage der Dienstnehmer von wann bis wann keine Dienste verrichtet haben soll. Trägt der Dienstgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Dienstnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (der Senat folgt insoweit den vom BAG entwickelten Grundsätzen zur Vortragslast bei Überstunden, vgl. BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21, Rdnr. 15).
50
Die Klägerin hat mit den Stundenlisten laut Anl. K 2a und Anl. K 3a für jeden Tag im Zeitraum vom 04.07.2022 bis 04.08.2022 unter Angabe der Mittagspause dargelegt, von wann bis wann Herr ... bei der Kundin gearbeitet habe. Damit hat die Klägerin ihrer Vortragslast zu den geleisteten Stunden grundsätzlich genügt.
51
Die Beklagte kann diesen Vortrag nur dann zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, wenn sie insoweit keine eigenen Wahrnehmungen machte, da eigene Handlungen und Wahrnehmungen nicht mit Nichtwissen bestritten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1994 – II ZR 95/93, Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des BGH scheidet ein Bestreiten mit Nichtwissen durch eine Partei aus, wenn die Partei in ihrem eigenen Unternehmensbereich Erkundigungen einziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1989 – VIII ZR 46/89, Rdnrn 15 f. und Urteil vom 10.10.1994 – II ZR 95/93, Rdnr. 20). Dies ist der Fall, wenn ein Dritter unter Aufsicht und Verantwortung der Partei arbeitet (BGH, Urteil vom 15.11.1989 – VIII ZR 46/89, Rdnrn 16). Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Dritte nur Geschäftspartner der Partei ist (vgl. BGH, aaO Rdnr. 15 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 10.07.1986 – III ZR 19/85, Rdnr. 37).
52
Da die Klägerin die von ihr geschuldeten Dienstleistungen nach Ziffer 6 PV in Pfreimd (“Einsatzort Pfreimd“) bei der Kundin, nicht aber bei der Beklagten und damit in deren Wahrnehmungsbereich erbrachte, kann die Beklagte die abgerechneten Stunden zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten (vgl. Berufungserwiderung S. 3, Bl. 32 d.A.). Sie war auch nicht zur Einholung von Erkundigungen bei der Kundin zu den geleisteten Diensten des Herrn ... verpflichtet, da die Kundin nur ihr Geschäftspartner war und nicht unter der Aufsicht und Verantwortung der Beklagten tätig war.
53
Soweit die Beklagte aber nach ihrem Vortrag bei der Kundin nachfragte und die Kundin geantwortet habe, dass sie die von Herrn ... geleisteten Stunden nicht nachvollziehen könne (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 13.04.2023, S. 3 vorletzter Absatz, Bl. 23 d.A.), so folgt nach der obigen Rechtsprechung nicht, dass sich die Beklagte bei der Kundin noch weiter nach den im einzelnen geleisteten Stunden erkundigen müsse.
54
Aufgrund des notwendigerweise nur pauschalen Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen musste die Klägerin auch nicht genauer vortragen, welche Tätigkeiten sie wann verrichtet hat. Da das Landgericht in seinem Urteil davon ausging, dass der von der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung erbrachte Vortrag zur den geleisteten Stunden nicht hinreichend substanziiert sei (vgl. LGU S. 5 Mitte), hätte es die Klägerin spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben müssen, ergänzend vorzutragen. Dass die Beklagte den Vortrag der Klägerin als unsubstanziiert rügte (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 13.04.2023, S. 3 vorletzter Absatz, Bl. 23 d.A.), entband das Landgericht nicht von seiner Hinweispflicht. Wenn nun die Klägerin noch vor der Erteilung des gebotenen Hinweises ergänzend vorträgt und Stundenaufstellungen vorlegt (Anl K 2a und K 3a), so kann dieser ergänzende Vortrag nicht – wie das Landgericht meint – verspätet sein.
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Nach alledem hätte schon das Landgericht den von der Klägerin angebotenen Beweis zu den ausweislich der Stundenaufstellungen laut Anl. K 2a und K 3a geleisteten Stunden in Form der Vernehmung der Zeugin ... erheben müssen.
56
Der Senat hat deshalb die Zeugin ... zum zeitlichen Umfang der von der Klägerin geleisteten Stunden vernommen und darüber hinaus den Geschäftsführer der ... der Klägerin, Herrn ..., dazu informatorisch angehört. Danach ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass – wie in den Stundenübersichten laut Anl. K 2a und K 3a niedergelegt – der Geschäftsführer der ... der Klägerin vom 04.07.2022 bis 31.07.2022 151,33 Stunden und vom 01.08.2022 bis 04.08.2022 weitere 34 Stunden bei der Kundin tätig war.
57
Zwar stützt sich diese Überzeugungsbildung des Senats nicht auf die Aussage der Zeugin ..., da diese auf Vorhalt der Stundenaufstellungen laut Anl. K 2a und K 3 a und auf Nachfrage des Senats erklärte, dass sie zu deren konkreten Inhalt nicht sagen könne und auch nicht beurteilen könne, ob die dort vorgenommene Auflistung richtig sei und ob der Geschäftsführer der ... der Klägerin jeden Tag genau acht Stunden anwesend gewesen sei (vgl. S. 3 Mitte des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2026). Dies ist in Anbetracht der seit der Tätigkeit des Geschäftsführers der der Klägerin bei der Kundin im Juli/August 2022 vergangenen Zeit von ca. dreieinhalb Jahren und der Tatsache, dass die Zeugin ... aufgrund ihres mittlerweile beendeten Beschäftigungsverhältnisses bei der Kundin keinen Zugang zu deren Unterlagen mehr hat, auch glaubhaft.
58
Der Senat glaubt jedoch dem informatorisch angehörten Geschäftsführer der ... der Klägerin, dass die für den Zeitraum vom 04.07.2022 bis 04.08.2022 von ihm laut Anl. K 2a und K 3a aufgelisteten Stunden den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit bei der Kundin zutreffend wiedergeben. Denn die Angaben sind plausibel und weisen keine auffälligen, bspw. sehr hohe, Stundenzahlen auf. Für die identischen Zeitangaben an mehreren Tagen hat der Geschäftsführer der ... der Klägerin auf Nachfrage des Beklagtenvertreters eine nachvollziehbare Erklärung abgegeben (vgl. S. 5 drittletzter Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2026).
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Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschäftsführers der ... der Klägerin wird auch nicht durch die Aussage der Zeugin ... erschüttert, wonach der Geschäftsführer der ... der Klägerin ihrer Erinnerung nach nicht durchgehend fünf Tage pro Woche in den Geschäftsräumen der Kundin tätig gewesen sei, wenngleich er auch an diesen Tagen „via Computer“ für die Kundin tätig gewesen sei. Denn die Zeugin ... bezog sich bei dieser Aussage zumindest auch auf den Monat Mai 2022 (vgl. S. 4 erster Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2022). Die Tätigkeit des Geschäftsführers der ... der Klägerin begann jedoch unstreitig erst am 04.07.2022, sodass es nahe liegt, dass die Zeugin bei ihrer Aussage den Geschäftsführer der ... der Klägerin mit einer anderen Person verwechselte, die – nach der Einlassung des Geschäftsführers der ... der Klägerin (vgl. S. 5 sechster Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2026) – vor Herrn ... an dem Projekt gearbeitet hatte.
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Der Senat hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der ... der Klägerin, der bei seinem Auftreten in den mündlichen Verhandlungen vom 12.11.2025 und 14.01.2026 einen sehr geradlinigen und prinzipientreuen Eindruck machte.
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2. a. Mit ihrem (nicht näher begründeten) Einwand, die geleisteten Stunden seien weder angemessen noch notwendig gewesen, dringt die Beklagte nicht durch. Die für den Zeitraum vom 04.07.2022 bis 04.08.2022 von der Klägerin nachgewiesenen 185,33 Stunden (151,33 Stunden für Juli 2022 + 34 Stunden für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 04.08.2022) liegen nämlich im Rahmen des von den Parteien ausweislich der PV prognostizierten Zeitaufwands. Demnach sollten innerhalb von zwei Monaten (Juli und August 2022) insgesamt ca. 360 Stunden erbracht werden. Da die Klägerin einen Monat tatsächlich tätig war (04.07.2022 bis 04.08.2022), entfällt nach der Prognose der Parteien in der PV auf diesen Monat ein notwendiger Zeitaufwand von rund 180 Stunden. Da die Klägerin 185,33 Stunden abrechnet, hält sich dies im Rahmen der von den Parteien in der PV vorgenommenen Zeitaufwandsschätzung.
62
b. Auch mit ihrem Einwand, die Tätigkeit der Klägerin sei außerhalb ihrer Beauftragung gewesen, da der Geschäftsführer der ... der Klägerin den Qualifizierungsprozess an sich hinterfragt habe, dringt die Beklagte nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob bei einer in Ziffer 10 PV mit „Unterstützung bei der Fertigstellung und Finalisierung von Qualifizierungsdokumentation [sic], Finalisierung von Dokumentation, Prüfung von GMP gerechter Dokumentation“ umschriebenen „Tätigkeit des Beraters“ die „Hinterfragung des Qualifizierungsprozesses“ (was auch immer darunter zu verstehen ist), zur Beauftragung gehört oder nicht. Denn jedenfalls lässt sich der Aussage der Zeugin ... schon nicht entnehmen, in welchem Umfang der Geschäftsführer der ... der Klägerin (unterstellt) außerhalb seiner Beauftragung tätig wurde und insoweit keinen Vergütungsanspruch haben soll. Zudem ist aus den oben unter 1 dargelegten Gründen unklar, ob und inwieweit die Zeugin ... den Geschäftsführer der ... mit einer anderen, vorher an dem Projekt arbeitenden Person verwechselte.
63
Danach ergibt sich bei einem Stundenhonorar von 100,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer nach Ziffer 8 PV für Juli 2022 eine Bruttovergütung von 18.008,27 € (100,00 € x 151,33 x 1,19) und für August 2022 eine Bruttovergütung von 4.046,00 € (100,00 x 34 x 1,19) und damit für den Zeitraum vom 04.07.2022 bis 04.08.2022 eine Gesamtbruttovergütung von 22.054,27 €.
64
3. Diese Vergütung ist auch fällig.
65
Nach Abschnitt II Nr. 1 S. 7 RV wird der Vergütungsanspruch des Beraters erst fällig, wenn der Berater die Arbeitszeitnachweise vorgelegt hat. Der notwendige Inhalt dieser Arbeitszeitnachweise ist in Abschnitt II Nr. 1 S. 5 RV geregelt, wonach der Berater die erbrachten Leistungen unter Anzeige einzelner in der Auftragsbeschreibung genannter Leistungsabschnitte zu erfassen hat. Darüber hinaus müssen die Arbeitszeitnachweise von dem auf Kundenseite zuständigen Verantwortlichen schriftlich bestätigt sein (Abschnitt II Nr. 1 S. 6 RV).
66
a. Unstreitig übermittelte die Klägerin der Beklagten mit den Rechnungen für Juli 2022 (K 2) und August 2022 (K 3) die Stundenaufstellungen laut Anl. K 2a und K 3a, die erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Ob die Klägerin darüber hinaus der Beklagten noch Tätigkeitsbeschreibungen hat zukommen lassen, ist unklar. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.08.2023, S. 4 erster Absatz, Bl. 45 d.A., wird vorgetragen, dass die Klägerin auf Anforderung eines Mitarbeiters der Beklagten (Herrn ..., Email vom 01.09.2022 laut Anl. K 13) der Beklagten mit Email vom 02.09.2022 laut Anl. K 14 „Tätigkeitsaufstellungen für die Zeitnachweise“ übermittelt habe. In Anl. K 14 sind diese Tätigkeitsnachweise allerdings nicht enthalten. Im ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.09.2023 (Bl. 47 d.A.) wird erklärt, die Tätigkeitsnachweise für den Monat Juli 2022 als Anl. K 2c vorzulegen. Eine Anlage K 2c wurde damit jedoch nicht zur Akte gebracht. Erst auf Anforderung des Senats (vgl. die Verfügung vom 30.10.2025, Bl. 42 d.A.) wurde die Anl. K 2c mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 31.10.2025, Bl. 43 d.A., nachgereicht.
67
aa. Da die zumindest nunmehr vorliegende Anlage K 2c für den Monat Juli 2022 eine hinreichende Tätigkeitsaufstellung i.S.d. Abschnitts II Nr. 1 S. 5 RV beinhaltet, kann die Fälligkeit der Vergütung jedenfalls für den Monat Juli 2022 nicht mehr – wie es das Landgericht getan hat, obwohl sich die Beklagte in erster Instanz gar nicht auf die fehlende Fälligkeit wegen nicht übermittelter Tätigkeitsnachweise berufen hatte (vgl. Schriftsatz Beklagtenvertreter vom 13.04.2023, Bl. 21/24 d.A.) – schon deshalb nicht mehr mit fehlenden Tätigkeitsnachweisen begründet werden.
68
bb. Obwohl sich die Tätigkeitsaufstellung laut Anl. K 2c nur auf den Monat Juli 2022, nicht aber auch auf den Monat August 2022 bezieht, folgt aus diesem Fehlen nicht, dass der Vergütungsanspruch für August 2022 noch nicht fällig wäre. Denn Abschnitt II Nr. 1 S. 5 RV kann – worauf die Klägerin in der Berufung abhebt – ohnehin nicht herangezogen werden, um eine Fälligkeit der Vergütungsforderung zu verneinen. Dort wird dem Berater nämlich aufgegeben, die von ihm erbrachten Leistungen „unter Anzeige einzelner in der Auftragsbeschreibung genannter Leistungsabschnitte“ zu erfassen. In der PV sind jedoch keine Leistungsabschnitte aufgeführt, sodass die in Abschnitt II Nr. 1 S. 5 RV verlangte Erfassung gar nicht erfolgen kann. Da deshalb das Erfordernis nach Abschnitt II Nr. 1 S. 5 RV für den konkreten Auftrag nicht einschlägig sein kann, gelten die allgemeinen Regelungen zur Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs. Diese sehen aber eine Tätigkeitsbeschreibung als Fälligkeitsvoraussetzung nicht vor.
69
b. Die unstreitig fehlende Bestätigung der von der Klägerin gefertigten Stundenaufstellungen laut Anl. K 2a und K 3a hindert die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für den Zeitraum vom 04.07.2022 bis 04.08.2022 ebenfalls nicht.
70
Denn die Regelung in Abschnitt II Nr. 1 S. 6 RV, in der die Fälligkeit der Vergütungsforderung an eine Bestätigung der Stundenaufstellung durch die Kundin geknüpft wird, stellt eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar und ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Durch das Bestätigungserfordernis als Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs würde nämlich der Vergütungsanspruch von einer Handlung eines vertragsfremden Dritten, nämlich des Kunden der Beklagten, abhängig gemacht, auf die die Klägerin keinen Einfluss hat und deren Vornahme sie nicht durchsetzen kann. Denn die Klägerin hat mit dem Kunden der Beklagten keine vertragliche Beziehung und deshalb auch keinen notfalls gerichtlich durchzusetzenden Anspruch auf Erteilung der Bestätigung der von ihr erbrachten Arbeitszeiten. Die Klägerin wäre deshalb dem Gutdünken des Kunden ausgesetzt, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser die von der Klägerin erbrachten Arbeitszeiten bestätigt.
71
Nach alledem ist Vergütungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 04.07.2022 bis 04.08.2022 in Höhe von insgesamt 22.054,27 € entgegen der Ansicht des Landgerichts auch fällig.
72
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung für den Zeitraum vom 05.08.2022 bis 31.08.2022, d.h. für die Zeit, während derer die Klägerin unstreitig keine Dienstleistungen mehr erbrachte, besteht dagegen nicht. Denn ein Zahlungsanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB setzt die Leistung von Diensten voraus. Es gilt insoweit der Grundsatz „Lohn nur für geleistete Dienste“ (vgl. Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 3 zu § 615 BGB). Aus der Tatsache, dass die Beklagte den Projektvertrag nicht kündigte (weder ordentlich noch außerordentlich nach Ziffer IV S. 5 RV), kann die Klägerin daher für einen Vergütungsanspruch nach Einstellung ihrer Dienstleistungen nichts herleiten.
73
2. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 04.08.2022 bis 31.08.2022 auch nicht gemäß § 615 S. 1 BGB auf einen Annahmeverzug der Beklagten stützen.
74
Nach §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB kann der Dienstnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Dienstgeber mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug kommt. Der Dienstgeber als Gläubiger kommt aber nach § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Dienstnehmer als Schuldner außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Ob es sich dabei um gesundheitliche, rechtliche oder andere Gründe handelt, ist nicht maßgebend (vgl. BAG, Urteil vom 23.9.2015 – 5 AZR 146/14, Rdnr. 15 zu einem Arbeitsverhältnis). Vorliegend war der Klägerin die Erbringung der mit der Beklagten vereinbarten Beratungsleistung nicht mehr möglich, da – wie sich aus der Email der Kundin der Beklagten vom 04.08.2022 ergibt – die Kundin keine weitere Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ..., mehr wünschte und diesen deshalb aufforderte seine Arbeitsergebnisse, seinen Laptop sowie seinen Ausweis einer Mitarbeiterin der Kundin zu übergeben. Mangels Arbeitsgerät (Laptop) und Zugangsberechtigung (Ausweis) war es dem Geschäftsführer der Klägerin damit nicht mehr möglich, die von der Klägerin gegenüber der Beklagten geschuldete Leistung zu erbringen. Dass die Klägerin ihre Leistung bei der Kundin durch andere Personen hätte erbringen können und die Kundin damit einverstanden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es liegt damit ein Unvermögen der Klägerin vor.
75
Da damit wegen des Unvermögens der Klägerin zur Leistungserbringung ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 05.08.2022 bis 31.08.2022 aus §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB ausgeschlossen ist, kommt es auf die zwischen den Parteien streitigen Frage (vgl. insoweit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.04.2023, S. 3, Bl. 23 d.A. und Schriftsatz des Klägervertreters vom 05.06.2023, S. 3, Bl. 36 d.A.), ob die Klägerin ihre Dienste der Beklagten nach dem 04.08.2022 in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten hat, nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob durch Abschnitt II Nr. 8 S. 2 RV die Zahlung von Annahmeverzugslohn nach § 615 S. 1 BGB wirksam ausgeschlossen wurde.
76
3. Der Vergütungsanspruch folgt auch nicht aus §§ 611 Abs. 1, 615 S. 3 BGB wegen Betriebsrisikos. § 615 Satz 3 BGB meint nämlich mit Betriebsrisiko das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können. Die Dienstleistung der Klägerin unterblieb aber nicht deswegen, d.h. wegen Ausfalls von Betriebsstoffen oder anderer für den Betriebsablauf notwendiger Betriebsmittel, einer Betriebsstilllegung aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften/Anordnungen oder eines Geschehens, das von außen auf typische Betriebsmittel einwirkt und sich als höhere Gewalt darstellt (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 23.09.2015 – 5 AZR 146/14, Rdnr. 22).
77
4. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 05.08.2022 bis 31.08.2022 aber auch nicht auf §§ 326 Abs. 2, S. 1 iVm 275 Abs. 1, 3 BGB gründen. Zwar ist aufgrund des Unvermögens der Klägerin, die von ihr gegenüber der Beklagten geschuldete Leistung zu erbringen, die Klägerin gemäß § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber der Beklagten frei geworden. Ihren Anspruch auf die Gegenleistung, d.h. vorliegend die Vergütung, behält sie nach § 326 Abs. 2 S. 1 BGB aber nur, wenn die Beklagte für das Unvermögen der Klägerin allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn das Unvermögen zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Beklagte sich im Annahmeverzug befand. Keine dieser Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 S. 1 BGB ist jedoch erfüllt.
78
a. Die Weigerung der Kundin die Zusammenarbeit mit der Klägerin zu beenden, beruht nicht auf einem von der Beklagten zu verantwortenden Umstand. Die Beklagte hat nichts dazu beigetragen, dass ihre Kundin nicht mehr mit dem Geschäftsführer der Klägerin zusammenarbeiten wollte. Vielmehr resultierte die Unzufriedenheit der Kundin – wie sich aus deren Email vom 04.08.2022 sowie der Vernehmung der Zeugin ... (vgl. S. 3 dritter Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2026) entnehmen lässt – aus der Art und Weise der Beratungsleistung der Klägerin (zu hoher Aufwand bei den Mitarbeitern der Kundin durch die Nachfragen des Geschäftsführers der Klägerin). Dass das Risiko eines Kundenwunschs, den Berater (wie vorliegend dem Geschäftsführer der Klägerin) auszutauschen, nach dem RV auch nicht von der Beklagten, sondern vom Berater getragen werden soll, ergibt sich aus Ziffer IV S. 5 RV. Denn danach kann die Klägerin, wenn ein Kunde die Auswechslung eines Beraters verlangt, das Vertragsverhältnis mit dem Berater außerordentlich kündigen. Damit hat die Beklagte das Unvermögen der Klägerin weder allein noch überwiegend zu verantworten.
79
b. Die Beklagte befand sich am 04.08.2022, als ihre Kundin die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendete, auch nicht im Verzug mit der Annahme einer Leistung der Klägerin (vgl. oben unter 2).
80
Da andere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, besteht nach alledem kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 05.08.2022 bis 31.08.2022. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung durch die Klägerin für den Zeitraum vom 05.08.2022 bis 31.08.2022 kommt es daher insoweit nicht mehr an.
81
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß Ziffer 8 PV Anspruch auf Erstattung von Auslagen in Höhe von 3.637,25 € zuzüglich der darauf entfallenden und noch nicht im Betrag von 3.637,25 € enthaltenen Umsatzsteuer von 382,01 € und damit in Höhe von insgesamt 4.019,26 €.
82
1. Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auslagenerstattung wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgelehnt.
83
Denn in Ziffer 8 PV vereinbarten die Parteien unter dem Punkt „Stundensatz (All Ex)“: „100,00 EUR (zzgl. MwSt.) + (zzgl. Reise- und Übernachtungskosten)“. Demnach hat die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Reise- und Übernachtungskosten. Abschnitt II Nr. 6 S. 1 RV, der einen Auslagenerstattungsanspruch der Klägerin ausschließt, kommt nicht zum Tragen, da die Parteien in Abweichung von Abschnitt II Nr. 6 S. 1 RV Ziffer 8 PV etwas anderes vereinbart haben, was in Abschnitt II Nr. 6 S. 2 RV auch ausdrücklich vorgesehen ist.
84
Der Auslagenerstattungsanspruch der Klägerin richtet sich auch gegen die Beklagte als Partei der PV. Soweit die Parteien in Ziffer 11 PV vereinbart haben, dass Reisekosten durch den Kunden zu erstatten seien, ist diese Klausel nämlich nach § 307 BGB unwirksam, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt. Sie wäre im Übrigen auch überraschend i.S.d. § 305c BGB.
85
Unstreitig sind alle Regelungen des RV Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB (vgl. die diesbezügliche Behauptung der Klägerin in der Berufungsbegründung S. 3 zweiter Absatz letzter Satz, Bl. 8 d.A., der die Beklagte nicht entgegengetreten ist). Damit ist aber auch die Anlage 1 zum RV, auf die im RV mehrfach Bezug genommen wird (bspw. in Abschnitten I Nr. 4 S. 1, II Nr. 1 S. 2, II Nr. 6 S. 2 und II Nr. 7 S. 1 RV) Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 BGB. Dies ergibt sich im Übrigen unabhängig davon auch schon aus dem Schriftbild der PV, die laut ihrer Überschrift die Anlage 1 zum RV ist. Denn dabei handelt es sich ersichtlich um ein Formular.
86
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich – wie § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich klarstellt – aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit einer Klausel ergeben. Das dergestalt geregelte Transparenzgebot verpflichtet den Verwender (hier die Beklagte), Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar, einfach und präzise darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein (vgl. Grüneberg in ders. BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 21 zu § 307 BGB m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Daran fehlt es aber in Bezug auf Ziffer 11 PV. Denn aus Ziffer 8 PV lässt sich entnehmen, dass die Klägerin als Dienstnehmerin einen Auslagenerstattungsanspruch haben soll, wobei ein durchschnittlicher Vertragspartner davon ausgehen kann, dass ein ihm eingeräumter Auslagenerstattungsanspruch auch gegen den Verwender als seinen alleinigen Vertragspartner gerichtet ist. Denn alle anderen Regelungen wären unzulässige Verträge zu Lasten Dritter (zu deren Unzulässigkeit vgl. Grüneberg in ders. BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 10 zu Vor § 328 BGB m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Unklar ist deshalb Ziffer 11 PV, die entgegen Ziffer 8 PV einen Auslagenerstattungsanspruch des Vertragspartners gegen den Verwender wieder ausschließt und (unzulässigerweise) durch einen Anspruch gegen einen Dritten ersetzt. Bei einer Zusammenschau der Ziffern 8 und 11 PV ist nicht erkennbar, ob der Vertragspartner einen Auslagenerstattungsanspruch gegen den Verwender hat oder nicht.
87
Im Übrigen ist die Regelung in Ziffer 11 PV auch überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, da kein Vertragspartner damit rechnen muss, dass in einer folgenden Klausel (Ziffer 11 PV) der ihm vorher ausdrücklich eingeräumte Auslagenerstattungsanspruch wieder beseitigt wird, indem er unzulässigerweise auf einen Dritten (den Kunden des Verwenders) verwiesen wird, mit dem er keinerlei vertragliche Beziehung hat und gegen den er deshalb auch keine Auslagenerstattungsansprüche haben kann.
88
2. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Erstattung von Auslagen der Klägerin die Genehmigung des Kunden voraussetze (vgl. Berufungserwiderung S. 7, Bl. 36 d.A.), so ist dies unzutreffend. Denn die Regelung in Abschnitt II Nr. 6 S. 2 und S. 3 RV, die ein solches Genehmigungserfordernis vorsieht, stellt eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar und ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Durch das Genehmigungserfordernis als Voraussetzung des Auslagenerstattungsanspruchs würde nämlich der Auslagenerstattungsanspruch von einer Handlung eines vertragsfremden Dritten abhängig gemacht, auf die die Klägerin keinen Einfluss hat und deren Vornahme sie nicht durchsetzen kann. Denn die Klägerin hat mit dem Kunden der Beklagten keine vertragliche Beziehung und deshalb auch keinen notfalls gerichtlich durchzusetzenden Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ihrer Auslagen. Die Klägerin wäre deshalb dem Gutdünken des Kunden ausgesetzt, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser die der Klägerin entstandenen Auslagen genehmigt.
89
Aufgrund der Unwirksamkeit von Ziffer 11 PV und Abschnitt II Nr. 6 S. 2 und 3 RV verbleibt es damit bei dem in Ziffer 8 PV vereinbarten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung von „Reise- und Übernachtungskosten“. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin hätte die Auslagen vorab abstimmen müssen (mit wen auch immer) (vgl. Berufungserwiderung S. 7 vorletzter Absatz, Bl. 36 d. A.), so enthalten weder RV noch PV Regelungen, die eine solche Abstimmungspflicht begründen könnten. Insbesondere kann die Regelung des Abschnitts II Nr. 6 S. 2 und 3 RV nicht geltungserhaltend dahingehend ausgelegt werden, dass die Auslagenerstattung durch die Beklagte zwar nicht von der einer Genehmigung der Kundin abhängig sein sollen, aber von einer vorherigen Absprache mit der Kundin als einem Weniger.
90
3. Bezüglich der Höhe der Reisekosten hat die Beklagte lediglich pauschal deren Notwendigkeit bestritten (vgl. Klageerwiderung vom 13.04.2024, S. 4, Bl. 24 d.A.).
91
a. Die Notwendigkeit der Fahrt- (1.394,60 € = 1.115,68 € für Juli 2022 + 278,92 € für August 2022) und Hotelkosten (1.626,65 € brutto = 1.261,25 € brutto für Juli 2022 + 365,40 € brutto für August 2022) sowie der Verpflegungsaufwendungen (616,00 € = 504,00 € für Juli 2022 + 112,00 € für August 2022) für den Zeitraum vom 03.07.2022 bis 05.08.2022 folgt jedoch schon daraus, dass gemäß Ziffer 6 PV der vereinbarte Einsatzort Pfreimd (der Sitz der Kundin) war, die Klägerin ihren Sitz jedoch in Freiburg im Breisgau hat. Aus den in erster Instanz von der Klägerin vorgelegten Rechnungen des Gasthofs zum Schwarzen Bären in Vohenstrauß vom 03.07.2022 für fünf Übernachtungen vom 03.07.2022 bis 08.07.2022 über 335,25 € brutto (Anl. K 5), und des Hotels Kräuterbeck in Nabburg vom 15.07.2022 für vier Übernachtungen inklusive Frühstück vom 11.07.2022 bis 15.07.2022 über 236,00 € brutto (Anl. K 4), vom 21.07.2022 für fünf Übernachtungen inklusive Frühstück vom 17.07.2022 bis 21.07.2022 über 295,00 € brutto (Anl. K 7), vom 28.07.2022 für fünf Übernachtungen vom 24.07.2022 bis 29.07.2022 über 395,00 € brutto (Anl. K 6) sowie vom 04.08.2022 für vier Übernachtungen vom 01.08.2022 bis 05.08.2022 über 365,40 brutto (Anl. K 8 und K 9) ergibt sich, dass Hotelkosten von der Klägerin nur für den Zeitraum geltend gemacht werden, während dessen Herr ... bei der Kundin tätig war (dass Herr ... während der abgerechneten Zeiträume nicht in Pfreimd war, wird von der Beklagten nicht behauptet).
92
b. Gegen die Höhe der angesetzten Fahrt- und Hotelkosten hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben (was infolge der vorgelegten Hotelrechnungen und des Auszugs aus dem Routenplaner auch keine Aussicht auf Erfolg hätte). Gleiches gilt für den Ansatz der abgerechneten Verpflegungspauschale in Höhe von 504,00 € für Juli 2022 (Anl. K 2b) und 112,00 € für August 2022 (Anl. K 3b).
93
c. Da es sich bei den abgerechneten Übernachtungskosten bereits um Bruttobeträge handelt (vgl. insoweit die vorgelegten Hotelrechnungen) kann die Klägerin auf die geltend gemachten Übernachtungskosten in Höhe von 1.626,65 € nicht nochmals die Umsatzsteuer verlangen. Umsatzsteuer kann die Klägerin daher nur auf die Fahrtkosten (1.394,60 €) und die Verpflegungspauschale (616,00 €) und damit in Höhe von 382,01 € ((1.394,60 € + 616,00 €) x 0,19) verlangen.
94
Nach alledem beläuft sich der Auslagenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Ziffer 8 PV auf insgesamt auf 4.019,26 €.
95
1. a. Hinsichtlich der Vergütungsforderungen aus der Rechnung vom 02.08.2022 laut Anl. K 2 für den Zeitraum vom 04.07.2022 bis 31.07.2022 in Höhe von 18.008,27 € kam die Beklagte durch die unstreitige Erinnerung der Klägerin vom 18.08.2022 in Schuldnerverzug, sodass die Klägerin jedenfalls ab 01.09.2022 einen Anspruch auf Verzinsung dieser Vergütungsforderung hat. Verzugszinsen für einen früheren Zeitraum macht die Klägerin nicht geltend. Gleiches gilt für die in der Rechnung vom 02.08.2022 laut Anl. K 2 aufgeführte Auslagenerstattungsforderung, soweit sie berechtigt ist, d.h. in Höhe von 3.188,67 € (Hotelkosten in Höhe von 1.261,25 € brutto + Verpflegungspauschale in Höhe von 504,00 € netto + 95,76 € MWSt + Fahrkosten in Höhe von 1.115,68 € + 211,98 € MWSt). Ab 01.09.2022 zu verzinsen ist damit ein Betrag von 21.196,94 € (18.008,27 € + 3.188,67 €).
96
b. Hinsichtlich der Vergütungsforderungen aus der Rechnung vom 01.09.2022 laut Anl. K 3 für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 04.08.2022 in Höhe von 4.046,00 € sowie der berechtigten Auslagenerstattungsforderungen für diesen Zeitraum in Höhe von 830,59 (Hotelkosten in Höhe von 365,40 € brutto + Verpflegungspauschale in Höhe von 112,00 € netto + 21,28 € MWSt + Fahrkosten in Höhe von 278,92 € + 52,99 € MWSt) kam die Beklagte durch die folgenden Mahnungen der Klägerin dagegen nicht in Schuldnerverzug, da damit eine weit übersetzte Forderung geltend gemacht wurde (vgl. insoweit Grüneberg in ders., BGB. 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 20 zu § 286 BGB). Denn aus der Rechnung vom 01.09.2022 laut Anl. K 3 über 23.093,52 € ist – wie oben unter I – III ausgeführt – nur eine Forderung in Höhe von 4.876,59 € begründet. Eine Verzinsung bezüglich dieser Forderung kann die Klägerin daher nur nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit und damit ab 17.02.2023 verlangen. Ab 17.02.2023 zu verzinsen ist damit ein Betrag von 4.876,59 € € (4.046,00 € + 830,59 €).
97
2. Sowohl die streitgegenständliche Vergütung als auch der Auslagenersatz sind die Gegenleistung für die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen und damit Entgelt iSd. § 288 Abs. 2 BGB. Diese Vergütungs- und Auslagenerstattungsforderungen der Klägerin sind damit, da auch beide Parteien Unternehmer iSd. § 14 Abs. 1 BGB sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
98
3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Mahnkosten in Höhe von 5,00 €. Der geltend gemachte Betrag von 5,00 € ist niedriger als die Pauschale von 40,00 € des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB.
99
Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
100
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
101
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.