Titel:
Subventionsbetrug, Revisionsverfahren, Urteilsbegründung, Tatsachenfeststellung, elektronische Einreichung, Verfahrensmängel, Zahlungserleichterung
Schlagworte:
Subventionsbetrug, Revisionsverfahren, Urteilsbegründung, Tatsachenfeststellung, elektronische Einreichung, Verfahrensmängel, Zahlungserleichterung
Vorinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 13.11.2025 – 15 NBs 567 Js 143039/24
LG München I, Urteil vom 30.07.2025 – 15 NBs 567 Js 143039/24
Tenor
I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 13. November 2025, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juli 2025 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Gründe
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Mit Anklageschrift vom 14. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrug in zwei Fällen zur Last gelegt. Mit Eröffnungsbeschluss vom 8. November 2024 hat das Amtsgericht München die Anklage lediglich hinsichtlich einer der beiden angeklagten Taten, und zwar derjenigen zugunsten der Firma „F.“ zugelassen; im Übrigen hat es die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt.
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Mit Urteil vom 24. Februar 2025 hat es den Angeklagten freigesprochen.
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Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hiergegen hat das Landgericht München I den Angeklagten mit Urteil vom 30. Juli 2025 wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs schuldig gesprochen, gegen ihn deswegen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25,00 Euro verhängt, sowie die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 33.872,29 Euro angeordnet.
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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, eingegangen am 31. Juli 2025. Das Landgericht München I hat die Revision mit Beschluss vom 13. November 2025 als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass die Revisionsanträge nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und in der vorgeschriebenen Form angebracht worden seien.
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Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, eingegangen am 17. November 2025. Er trägt vor, die Rechtsmittelbegründung sei fristgerecht am 15. Oktober 2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Verteidigers eingereicht worden. Einen Schriftsatz zur Begründung des Rechtsmittels, datiert auf den 15. Oktober 2025, hat er vorgelegt. Zur Begründung der Revision werden darin Verfahrensrügen sowie, unter Anbringung von Einzelausführungen, die allgemeine Sachrüge erhoben. Es wird der Antrag gestellt, das angegriffene Urteil „im Schuldspruch“, hilfsweise im Rechtsfolgenausspruch, insbesondere der Einziehungsentscheidung, aufzuheben.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2025, den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet, hilfsweise die Revision als unbegründet zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Die Einziehungsanordnung sei auf den Betrag von 30.000,00 Euro herabzusetzen.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 13. November 2025 hat Erfolg; der Beschluss ist aufzuheben. Die Revision erweist sich als zulässig. Vom Revisionsgericht angestellte Ermittlungen haben erbracht, dass die Rechtsmittelschrift fristgerecht am 15. Oktober 2025 in der von § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO (in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung) geforderten Form, nämlich durch Übermittlung eines signierten Dokuments von einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gemäß § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO, eingegangen ist.
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Zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts befand sich weder die Begründungsschrift noch ein dieser zuzuordnender Prüfvermerk über den elektronischen Eingang, der Eingangszeitpunkt und Absender ausgewiesen hätte, bei den Akten. Es hat sich herausgestellt, dass die Schrift – mitverursacht durch den unrichtigen (§ 341 Abs. 1 StPO), optisch hervorgehobenen Zusatz im Adressfeld des Schriftsatzes „zur Weiterleitung an das Bayerische Oberste Landesgericht, 5./6. Strafsenat (gefolgt von der Postanschrift des Sitzes der bezeichneten Strafsenate)“ – bei dem Landgericht nicht zu den Akten genommen, sondern von der zentralen Einlaufstelle unmittelbar an das Bayerische Oberste Landesgericht elektronisch weitergeleitet worden war. Der zugehörige Prüfvermerk wies das Landgericht München I als Absender aus, erbrachte mithin keine Klarheit, ob sie vom Verteidiger formgerecht, §§ 32d Abs. 1 Satz 2, 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO, eingereicht war. Auch aus dem vom Verteidiger vorgelegten Sendebericht (nach Bl. 313 d.A.) ließ sich dies nicht sicher ersehen. Letztendlich wurde ein Prüfvermerk über den Eingang eines Schriftsatzes vom elektronischen Anwaltspostfach des Verteidigers am 15. Oktober 2025 bei dem Landgericht München I aufgefunden (jetzt nach Bl. 367 d.A.), der zwar das übermittelte Dokument nicht konkret bezeichnet, der aus Sicht des Senats aber nach den Umständen nur auf den Begründungsschriftsatz bezogen sein kann.
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Für den Eingang des Schriftstücks kommt es nicht darauf an, ob es ausgedruckt und zur Akte genommen wird. Nach § 32a Abs. 5 Satz 1 StPO ist es dann eingegangen, wenn es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Es ist auch unerheblich, ob es, wie hier, von dort aus an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet wurde (BGH, Beschluss vom 29. April 2024, 6 StR 86/24, NStZ-RR 2024, 255).
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Nach Zustellung des Berufungsurteils am 16. September 2025 betrug die Frist für die Einreichung einer Rechtsmittelbegründung gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO einen Monat. Die gegenständliche Schrift ist form- und fristgerecht eingegangen.
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Damit ist die Revision im Ergebnis zulässig, was zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 13. November 2025 führt.
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Das Rechtsmittel erzielt in der Sache auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.
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Die Urteilsgründe leiden unter durchgreifenden sachlichrechtlichen Mängeln, § 337 StPO. Die getroffenen Feststellungen tragen, was der Senat auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen hat, die angewandte Strafnorm nicht. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, § 353 StPO.
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1. Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die für erwiesen erachteten Tatsachen in geschlossener Darstellung in den Urteilsgründen so vollständig anzugeben, dass der Rechtskundige in ihnen die objektiven und subjektiven Merkmale des abstrakten Tatbestands ohne Zweifel erkennt (BayObLG, Beschluss vom 10. März 2025, 206 StRR 69/25, StraFo 2025, 237, BeckRS 2025, 3898 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019, 4 StR 37/19, NStZ 2020, 102 Rn. 4; Urteil vom 29. November 2007, 4 StR 386/07, NStZ-RR 2008, 83, juris Rn. 6; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2025, § 267 Rn. 5).
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Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht vollständig gerecht.
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2. Zunächst hat der Senat Anlass zu der Bemerkung – ohne dass dies entscheidungserheblich wäre –, dass der einem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt in einem Urteil lediglich dann zu referieren ist, wenn beziehungsweise soweit ihn das Gericht vom Tatvorwurf freispricht, § 267 Abs. 5 StPO (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt a.a.O. Rn. 32, 33 ff. m.w.N.). Das Landgericht hat den Angeklagten indes wegen des Anklagevorwurfs, der Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses war, verurteilt. Dabei durfte es sich ausschließlich auf diejenigen Feststellungen stützen, die es selbst als Tatgericht eigenverantwortlich getroffen hat. Die Wiedergabe des Anklagevorwurfs unter „I.“ (UA S. 3-5) ist mithin bedeutungslos und überflüssig. Insbesondere verbietet sich ein Rückgriff darauf zum Zweck der Ergänzung der lückenhaften landgerichtlichen Feststellungen. Es ist nicht erkennbar, ob und welche im Anklagevorwurf geschilderten Tatsachen sich das Landgericht aufgrund eigener Beweiserhebungen zu eigen gemacht hat, so dass auch nicht über die Frage entschieden werden muss, ob eine solche Bezugnahme sachgerecht und zulässig wäre.
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3. Das Landgericht hat den Schuldspruch auf § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB gestützt. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Angeklagte gegenüber einem Subventionsgeber für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. Nicht erforderlich für die Erfüllung des Straftatbestandes ist hingegen, dass und in welcher Höhe tatsächlich eine geldwerte Zuwendung erfolgt; darauf kann es nur für die Höhe einer etwaigen Einziehungsanordnung gemäß §§ 74, 74c StGB rechtlich ankommen.
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Die Verwirklichung dieser Tatbestandsmerkmale lässt sich aus den landgerichtlichen Feststellungen nicht lückenlos ersehen.
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a) Das Landgericht hat zunächst festgestellt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt das Unternehmen F., eine Shisha Bar, als Einzelunternehmen betrieb. Erkennbar ist ferner, dass am 31. Mai 2021 für dieses Unternehmen ein Antrag auf „Überbrückungshilfe III“ in Höhe von 251.156,47 Euro gestellt worden ist, wobei es sich, aus den Feststellungen noch erkennbar, um einen Antrag auf Gewährung von – wenn auch nicht näher spezifizierten – „Coronahilfen“ handelte (UA S. 7).
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b) Es bleibt hingegen bereits unklar, ob und welche Erklärungen der Angeklagte persönlich im Zusammenhang mit der Antragstellung gegenüber dem Subventionsgeber – der im Übrigen ebenfalls nicht konkret bezeichnet wird – abgegeben, beziehungsweise welche Erklärungen durch Dritte er veranlasst hat. Festgestellt ist lediglich, dass „der Zeuge S.“ (UA S. 7), bei dem es sich mutmaßlich um einen im Gesamtkomplex anderweitig Verfolgten handelt, „im Auftrag der F.“ den vorbezeichneten Antrag über den Steuerberater-Account einer Steuerberaterkanzlei durch einen „gutgläubigen Mitarbeiter“ der Kanzlei gestellt hat. Wer den Auftrag an den Zeugen S. zur Antragstellung für die F. erteilt hat, ist nicht festgestellt. Ergänzend ist hinsichtlich des Angeklagten lediglich angeführt, er habe „die von ihm verlangten Erklärungen zum Subventionsantrag“ mittels Unterschrift bestätigt (UA S. 8), wobei es an jeder Feststellung dazu mangelt, welchen Inhalt diese Erklärungen hatten. Damit bleibt der Tathergang bereits zur Frage der objektiven Tathandlung des Angeklagten unklar.
c) ] Ergänzend ist festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass der Subventionsantrag unter Geltendmachung vorgeblicher [… Aufwendungen gestellt werden sollte (Hervorh. durch den Senat), er habe sich um den Inhalt des Antrags nicht weiter gekümmert (UA S. 8). Dies soll ersichtlich in subjektiver Hinsicht die Annahme leichtfertigen Handelns rechtfertigen, ist jedoch ebenfalls nicht ausreichend, um das ihm zur Last gelegten Tathandeln zu präzisieren. Die konkrete Rolle des Angeklagten im Tatablauf in objektiver wie subjektiver Hinsicht bleibt unklar, namentlich die Frage, wer den Antrag und dessen Inhalt veranlasst hat, welche Einzelheiten wann dem Angeklagten diesbezüglich bekannt geworden sind und welche Erklärungen er persönlich unterschrieben hat.
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d) Die Urteilsfeststellungen lassen ferner offen, welche Tatsachen „subventionserheblich“ im Sinne der Strafnorm waren, und welche der im Antrag geltend gemachten Umstände in Bezug hierauf unrichtig oder unvollständig waren.
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Subventionserheblich sind gemäß § 264 Abs. 9 StGB solche Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind, oder von denen u.a. die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention gesetzlich abhängig ist. Hierzu teilen die Urteilsfeststellungen weder die maßgebliche gesetzliche Grundlage noch konkret die für die gegenständlichen Anträge maßgeblichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Subvention mit.
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Es lässt sich lediglich ersehen, dass es sich um „Coronahilfen“ handelte (UA S. 7). Der Zeuge S. habe in einer Besprechung, an der auch der Angeklagte teilgenommen habe, über die Fördervoraussetzungen informiert (UA S. 7); im Urteil werden diese indes nicht wiedergegeben. Genannt ist lediglich, dass die Fördersumme maximal 120.000 Euro (für den Zeitraum Januar bis Juni 2021) betrug, und zwar höchstens 20.000 Euro pro Monat. Angedeutet ist zwar, dass es um die Förderung bestimmte Baumaßnahmen ging, wobei jedoch Einzelheiten nicht mitgeteilt werden. Aus dem weiteren Kontext ist noch ersichtlich, dass die im gegenständlichen Antrag für die Monate Januar bis März 2021 geltend gemachten Kosten „vorgeblich“ waren (UA S. 8), was darauf hindeutet, dass jedenfalls hinsichtlich des genannten zeitlichen Elements der Aufwendungen unrichtige Angaben gemacht wurden.
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Allein die unrichtige Angabe zur zeitlichen Durchführung der „Baumaßnahmen“, die laut den Feststellungen erst im April 2021 begonnen wurden (UA S. 7), genügt noch nicht für die Verwirklichung des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die geltend gemachten Ausgaben hätten, wären sie in den genannten Monaten angefallen, auch sachlich subventionserheblich sein müssen. Im Urteil sind die in den Anträgen hierzu gemachten Angaben lediglich pauschal als „Instandhaltung“, „Wartung“, „Umbaumaßnahmen“ usw. bezeichnet; das Objekt, an dem sie erbracht wurden, ist nicht genannt, die angefallen Kosten sind nicht aufgeschlüsselt (UA S. 8).
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In Ermangelung jeglicher Angaben dazu, ob und welche Baumaßnahmen durch „Coronahilfen“ gefördert werden konnte, ist die Prüfung des Urteils durch den Senat auf etwaige Fehler in der Rechtsanwendung nicht abschließend möglich. Es bleibt unklar, ob es sich bei den in die Anträge aufgenommenen Kosten überhaupt um solche handelt, die „subventionserheblich“ und damit relevant für den Tatbestand des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB waren.
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e) Der Senat hat zwar neben dem Urteilsabschnitt „IV.“, in dem die Feststellungen des Berufungsgerichts niedergelegt sind (UA S. 6 – 8), die Gesamtheit der Urteilsgründe für seine Prüfung herangezogen, ob weitere Feststellungen getroffen wurden. Soweit sich in der Einlassung des Angeklagten und Zeugenaussagen einzelne ergänzende Informationen finden (z.B. UA S. 9: „Einbau von Trennwänden und Lüftungsanlagen“), genügen diese den genannten Anforderungen ebenfalls nicht. Auf die Frage, ob solche Feststellungen aus der Beweiswürdigung gewonnen werden können oder dabei vielmehr unklar bliebe, welche Tatsachen das Gericht selbst seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019, 4 StR 37/19, NStZ 2020, 102 Rn. 5 m.w.N.), muss daher nicht eingegangen werden.
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1. Die bezeichneten durchgreifenden Darstellungsmängel müssen auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen führen, § 353 StPO. Einer Entscheidung über die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht mehr.
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Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, und wird zu diesem Zweck an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat noch darauf hin, dass, wenn das neue Tatgericht den Angeklagten wiederum verurteilt und auf eine Geldstrafe erkennt, nach den bisher festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten die Anwendung des § 42 StGB zu prüfen sein wird. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen darf, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden (Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl. 2025, § 42 Rn. 4a). Dies hat das Landgericht hier übersehen.