Inhalt

OLG Nürnberg, Endbeschluss v. 12.01.2026 – 9 WF 1161/25
Titel:

Unterhaltsansprüche, Minderjährige Kinder, Rückständiger Unterhalt, Rechtsverteidigung, Beschwerdeverfahren, Antragshäufung

Normenketten:
FamFG § 249
FamFG § 256
Leitsatz:
Die Geltendmachung von rückständigem Kindesunterhalt ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren ohne die gleichzeitige Geltendmachung von laufendem Kindesunterhalt unzulässig. Dies gilt auch wenn für Geschwister gleichzeitig laufender Kindesunterhalt geltend gemacht wird.
Schlagworte:
Unterhaltsansprüche, Minderjährige Kinder, Rückständiger Unterhalt, Rechtsverteidigung, Beschwerdeverfahren, Antragshäufung
Vorinstanz:
AG Schwabach, Beschluss vom 07.11.2025 – 051 F 598/25
Fundstelle:
BeckRS 2026, 448

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwabach vom 07.11.2025 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 1606 € festgesetzt.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe

1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung der Festsetzung rückständigen Unterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren.
I.
2
Mit Antragsschrift vom 18.08.2025 hat der Antragsteller auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche für vier minderjährige Kinder der Antragsgegnerin geltend gemacht. Bezüglich des betroffenen Kindes C, geboren 2010, wurde kein laufender Kindesunterhalt geltend gemacht, sondern lediglich rückständiger Unterhalt für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 02.02.2025 in Höhe von 1606 €. Auf die Antragsschrift wird im Übrigen Bezug genommen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Schwabach hat mit Beschluss vom 07.11.2025 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die isolierte Geltendmachung von rückständigem Unterhalt ohne die gleichzeitige Geltendmachung von laufendem Unterhalt sei nicht statthaft. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 11.11.2025 zugestellt.
3
Mit Schreiben vom 18.11.2025 hat der Antragsteller „Erinnerung“ eingelegt. Er führt aus, dass nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden rückständiger Unterhalt im vereinfachten Verfahren auch isoliert geltend gemacht werden könne. Im vorliegenden Verfahren bestehe zudem die Besonderheit, dass bezüglich der drei weiteren betroffenen Kinder sowohl laufender als auch rückständiger Kindesunterhalt geltend gemacht werde. Die Antragsgegnerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze und den genannten Beschluss Bezug genommen.
II.
4
Das als Erinnerung eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß § 256 Satz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde insbesondere innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt.
5
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
6
Das vereinfachte Unterhaltsverfahren dient dazu, dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind in vereinfachter und schneller Weise einen Unterhaltstitel zu verschaffen (vgl. BT-Drs. 13/9596, 36). Auch der Rückgriff staatlicher Stellen beim Unterhaltsschuldner soll erleichtert werden.
7
Die Frage, ob ein Unterhaltsrückstand auch isoliert geltend gemacht werden kann, wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedlich bewertet.
8
Nach einer Ansicht kann auf die Gesetzesbegründung und den Gesetzeswortlaut keine im Willen des Gesetzgebers bestehende Beschränkung auf Fälle des laufenden Unterhalts gestützt werden. Eine isolierte Geltendmachung rückständiger Unterhaltsansprüche im vereinfachten Verfahren sei daher im Sinne des Gesetzgebers, sodass diese dementsprechend auch zulässig sei (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16.03.2017 20 WF 158/16; MüKoFamFG/Macco, 4. Aufl. 2025, FamFG § 249 Rn. 24).
9
Nach anderer Ansicht dient das vereinfachte Verfahren primär dazu, den elementaren und akuten Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes zu decken. Dies sei für die Unterhaltsverpflichteten mit Einschränkungen bei der Rechtsverteidigung verbunden. Für eine derartige Privilegierung bestehe hinsichtlich rückständiger Kindesunterhaltsansprüche kein rechtfertigender Bedarf (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 09.05.2022 7 WF 39/22; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,10. Auflage 2019 Rn. 639a).
10
Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung an. Regelmäßig reagieren Unterhaltsverpflichtete im Rahmen vereinfachter Unterhaltsverfahren auf die Antragsschrift nicht. Aufgrund der Regelung in § 256 FamFG sind Einwendungen der mangelnden Leistungsfähigkeit nach Festsetzung des erstinstanzlichen Unterhaltsanspruchs im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig. Die Unterhaltsverpflichteten müssen daher gegebenenfalls ein Abänderungsverfahren durchführen. Ein Abänderungsverfahren hinsichtlich eines rechtskräftig festgestellten Unterhaltsrückstands ist jedoch nicht möglich. Dies führt zu einer deutlichen Einschränkung der Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Unterhaltsverpflichteten. Die Möglichkeit der Durchführung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ist daher teleologisch zu reduzieren. Während es für Fälle der gleichzeitigen Geltendmachung laufenden und rückständigen Unterhalts vertretbar sein mag, auch hinsichtlich des rückständigen Unterhalts eine Einschränkung der Rechtsverteidigung der Unterhaltsverpflichteten hinzunehmen, kann dies für die Fälle der isolierten Geltendmachung von rückständigem Unterhalt nicht gelten. Diese Fälle sind regelmäßig nicht eilbedürftig. Die Klärung rückständiger Zeiträume ist zudem häufig aufwendiger als die Festsetzung des aktuell festzusetzenden Mindestunterhalts.
11
Die isolierte Geltendmachung rückständigen Unterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren 9 WF 1161/25 – Seite 4 – scheidet daher aus Sicht des Senats grundsätzlich aus. Davon kann auch im vorliegenden Fall, bei dem für die Geschwister des betroffenen Kindes sowohl laufender als auch rückständiger Unterhalt geltend gemacht wird, keine Abweichung erfolgen. Wie oben ausgeführt stellt das vereinfachte Unterhaltsverfahren eine Einschränkung der Rechtsverteidigung der Unterhaltsverpflichteten dar. Eine Antragshäufung kann dabei nicht dazu führen, dass ein eigentlich nicht statthafter Antrag statthaft wird.
12
Das Erstgericht hat den Antrag des Antragstellers daher zu Recht zurückgewiesen.
13
Die Beschwerde war daher ebenfalls zurückzuweisen.
III.
14
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 40, § 51 Abs. 2 FamGKG.
IV.
15
Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Obergerichte und die zahlreichen möglichen Verfahren gemäß § 70 Abs. 1, 2 FamFG zugelassen.