Titel:
Strafvollstreckung, Drogenabhängigkeit, Kausalität der Straftat, Prozesskostenhilfe, Gerichtliche Entscheidung
Normenketten:
EGGVG § 23
BtMG § 35
Leitsätze:
1. Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“. Letzteres ist nicht der Fall, wenn sich der Tatrichter mit der Frage einer Kausalität im Urteil nicht substantiiert befasst hat.
2. Einer floskelhaften Aussage in den Urteilsgründen kommt keine maßgebliche Aussagekraft für die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde zu.
Schlagworte:
Strafvollstreckung, Drogenabhängigkeit, Kausalität der Straftat, Prozesskostenhilfe, Gerichtliche Entscheidung
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 9. September 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug. Das Ende der Strafvollstreckung ist auf den 8. Juni 2027 vorgemerkt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2025, eingegangen am Montag, den 20. Oktober 2025, hat der Verurteilte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und sinngemäß die Aufhebung des ihm am 18. September 2025 zugestellten Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft München vom 9. September 2025 sowie die Zurückstellung seiner Strafvollstreckung zu Gunsten einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung gemäß § 35 BtMG beantragt.
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Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt hatte mit Verfügung vom 27. Mai 2025 die vom Antragsteller am 6. Mai 2025 unter Hinweis auf seine Suchtkrankheit beantragte Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG bezüglich des noch zu vollstreckenden Strafrests aus der Verurteilung des Landgerichts Ingolstadt vom 5. April 2024 – 5 KLs 44 Js 16350/21 – wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten abgelehnt. Die der maßgeblichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten seien nicht oder jedenfalls nicht überwiegend aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden. Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 5. Juli 2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft München den Antrag des Verurteilten mit Bescheid vom 9. September 2025 aus Gründen der angefochtenen Verfügung abgelehnt. In ihrer Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Antrag beantragt die Generalstaatsanwaltschaft München mit Schreiben vom 11. November 2025 unter Verweis auf die angefochtenen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörden, den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen und auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.
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Bezüglich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die genannten Entscheidungen, Verfügungen und Schreiben vollumfänglich Bezug.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 EGGVG statthaft und wurde gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht gestellt. Der Antrag ist auch nach § 24 Abs. 1 und 2 EGGVG zulässig, da das erforderliche Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO) durchgeführt worden ist.
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In der Sache bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die Vollstreckungsbehörde hat die Ablehnung der Zurückstellung der Vollstreckung ohne Rechtsfehler auf das Fehlen der Kausalität einer Betäubungsmittelabhängigkeit für die abgeurteilten Taten gestützt. Eine Ermessensentscheidung ist ihr daher nicht eröffnet gewesen. Der Antragsteller ist somit durch die Ablehnung der Zurückstellung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).
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1. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollStrO) durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München erhalten hat.
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2. Rechtsfehlerfrei ist die Generalstaatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft folgend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG bezüglich der der Verurteilung vom 5. April 2024 zugrundeliegenden Taten und somit bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe nicht vorliegen, auch wenn der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen während aller Taten Betäubungsmittel konsumierte, ihm ein schädlicher Substanzmittelgebrauch zu attestieren war und das Gericht in den Urteilsgründen zudem festgestellt hat, dass die Taten jeweils aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten begangen worden wären.
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a. Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde nach § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sieht eine entsprechende Geltung von Absatz 1 vor, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind. Bei der gebotenen zusammenfassenden Bewertung kommt der Art und Höhe einer Einzelstrafe maßgebliche Bedeutung zu, es sind aber auch Anzahl, Art, Begehungsweise, Umfang und Auswirkungen, mithin der Unrechts- und Schuldgehalt aller Taten, in die Würdigung einzubeziehen (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2024 – 203 VAs 397/24 –, juris Rn. 9).
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b. Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden. Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden. Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum. Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. November 2025 – 203 VAs 378/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.).
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c. Ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele. Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine Tat denknotwendig nur begangen worden sein, wenn die Abhängigkeit zur Tatzeit bereits bestand. Wurde die Abhängigkeit erst in einem späteren Urteil festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie schon zur Tatzeit vorlag. Die Abhängigkeit darf nicht nur begleitender Umstand, sondern muss die Bedingung der Straffälligkeit gewesen sein. Eine Ursächlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist. Eine erhebliche Mitursächlichkeit reicht aus, etwa bei einer Polytoxikomanie (zum Ganzen Senat a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).
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d. Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen. Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen (Senat a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).
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e. Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des Verfahrens nach § 35 BtMG nicht geboten. Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG, Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).
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f. Nach diesen Vorgaben war die Zurückstellung hier abzulehnen. Denn die Zurückstellung der gegen den Antragsteller verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wäre nur möglich, wenn die Tat vom 2. Oktober 2021 als die der Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegende erheblichere Straftat aufgrund der Abhängigkeit begangen worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall.
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aa. Den Urteilsgründen (§ 267 StPO) ist hier nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Antragsteller den räuberischen Diebstahl von Spirituosen und den rechtlich zusammentreffenden vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen hätte. Die Frage der Kausalität ist im Urteil nicht tatsachenbasiert behandelt. Die Kausalität wird nach den oben dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung weder durch den festgestellten Konsum von Betäubungsmitteln während der Tat(en) noch durch den festgestellten eingeübten schädlichen Substanzmittelgebrauch belegt. Da sich das Berufungsgericht mit der Frage einer Kausalität nicht substantiiert befasst hat, erweisen sich die Urteilsgründe insoweit als lückenhaft (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, 11. Aufl. 2024, BtMG § 35 Rn. 87). Der floskelhaften Aussage in den Urteilsgründen kommt daher keine maßgebliche Aussagekraft für die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde zu (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – 203 VAs 656/24 –, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 1 VAs 1/16, BeckRS 2016, 9293). Die §§ 35 ff. BtMG geben nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch, an Stelle des Strafvollzuges die Freiheitsstrafe zur Teilnahme an einer Drogentherapie nutzen zu können; vielmehr kommt diese Bevorzugung nur solchen Gefangenen zu, deren Taten in engem Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit oder mit der Betäubungsmittelbeschaffung standen oder die unter Entzugserscheinungen oder unter der Angst vor Entzugserscheinungen gehandelt haben. Einen „Freibrief“ für sonstige Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, enthalten diese Vorschriften nicht (KG a.a.O. Rn. 9).
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bb. Aus dem Akteninhalt (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, a.a.O. § 35 Rn. 84 ff.) und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Kausalität einer Betäubungsmittelabhängigkeit für die Straftaten.
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cc. Weitere Ermittlungen waren von Seiten der Vollstreckungsbehörde nicht geboten.
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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts kam mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht in Betracht (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1, § 121 ZPO).
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1. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Staatskasse aufzuerlegen (§ 30 Satz 1 EGGVG).
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2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
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3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.