Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 27.01.2026 – 203 StObWs 491/25
Titel:

Überweisungen vom Hausgeldkonto eines Strafgefangenen – Zuständigkeit des Zivilgerichts für Amtshaftungsansprüche

Normenketten:
GVG § 13, § 17a Abs. 5, § 71 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 34 Satz 3
BayStVollzG Art. 50 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Vollzugsanstalt darf im Zusammenhang mit Überweisungsaufträgen von Strafgefangenen von Vordrucken Gebrauch machen. Eine konkrete Überweisung darf sie wegen der in Art. 50 Abs. 1 BayStVollzG statuierten Verfügungsfreiheit im Falle einer Ergänzung oder Streichung im Formular jedoch nur aus sachlichen Erwägungen ablehnen. Die Justizvollzugsanstalt darf die Überweisung nicht an unwesentlichen Förmlichkeiten scheitern zu lassen. (Rn. 7)
2. Hat die Strafvollstreckungskammer im Strafvollzugsverfahren über einen im Wege der Antragshäufung geltend gemachten weiteren, auf möglichen Schadensersatz gerichteten Antrag des Strafgefangenen in ihrem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss nicht entschieden, steht die Prüfsperre von § 17a Abs. 5 GVG einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer und einer dortigen Prüfung der Abgabe an die zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufene Zivilkammer nicht entgegen. Auch wird die Zuständigkeit der Zivilkammer durch eine kumulative Antragstellung bei der Strafvollstreckungskammer nicht berührt. (Rn. 9 – 15)
Schlagworte:
Hausgeldkonto, Überweisungsauftrag, Amtshaftung, Schadensersatz, Strafvollstreckungskammer, Zivilrechtsweg
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 16.10.2025 – SR StVK 1105/25

Tenor

1. Dem Strafgefangenen wird, ohne hierfür Kosten zu erheben, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 16. Oktober 2025 aufgehoben.
3. Die Justizvollzugsanstalt S. wird verpflichtet, die vom Strafgefangenen am 20. August 2025 zu Gunsten der Landesjustizkasse ... beauftragte Überweisung in Höhe von 20.- Euro zu Lasten des Hausgeldkontos des Strafgefangenen vorzunehmen.
4. Soweit der Strafgefangene beantragt hat, die Justizvollzugsanstalt S. zu verpflichten, ihm etwaige finanzielle Schäden aus der verzögerten Bearbeitung des Überweisungsauftrags zu ersetzen, wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
5. Der Gegenstandswert wird auf 100.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit der Rechtsbeschwerde vom 27. November 2025 wendet sich der Strafgefangene gegen einen ihm am 17. Oktober 2025 zugestellten Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing, mit dem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. August 2025 zurückgewiesen worden ist. Mit Schreiben vom 25. August 2025 hat der Strafgefangene bei der Strafvollstreckungskammer beantragt, (1) die Justizvollzugsanstalt S. zu verpflichten, die am 20. August 2025 zu Gunsten der Landesjustizkasse ... beantragte Überweisung in Höhe von 20.- Euro zu Lasten seines Hausgeldkontos vorzunehmen, und (2) die Justizvollzugsanstalt S. zu verpflichten, ihm etwaige finanzielle Schäden aus der verzögerten Bearbeitung zu ersetzen.
2
Die Strafvollstreckungskammer ist zum Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, einem Überweisungsauftrag eines Strafgefangenen nachzukommen, lediglich der eingeschränkten Überprüfung einer Ermessensentscheidung unterliege, und die Vollzugsanstalt eine Überweisung an die Landesjustizkasse von der Einhaltung der von ihr vorgegebenen Formalien abhängig machen dürfe. Mit dem Antrag auf Schadensersatz hat sich die Strafvollstreckungskammer nicht befasst.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2025, die Rechtsbeschwerde nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zu verwerfen, da die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen lasse.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde erweist sich nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als zulässig. Die Rechtsbeschwerde vom 27. November 2025 ist formwirksam erklärt worden. Dem Strafgefangenen ist gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1 StPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen, da er die Frist trotz rechtzeitigem Bemühen wegen der ihm nicht zurechenbaren Verzögerung des angeforderten Urkundsbeamten unverschuldet versäumt hat. Der zuständige Rechtspfleger hat bestätigt, dass es ihm aus dienstlichen Gründen, trotz rechtzeitiger Anforderung seitens des Strafgefangenen mit Schreiben vom 5. November 2025, bis zum Tag der Niederschrift nicht möglich gewesen sei, die Rechtsbeschwerde aufzunehmen. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG sind gegeben, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts geboten ist.
III.
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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Verpflichtungsantrag des Strafgefangenen auf die Ausführung der Überweisung hat in der Sache Erfolg, mit dem weiteren Antrag auf Schadensersatz hat sich die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht befasst.
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1. Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Überweisung ist Art. 50 Abs. 1 BayStVollzG. Danach kann der Gefangene das Hausgeld für den Einkauf oder anderweitig verwenden. Die Begleichung von Verbindlichkeiten darf vom Hausgeld vorgenommen werden (Galli in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 59 Rn. 2). Das Führen des Hausgeldkontos unterliegt öffentlich – rechtlichen Regeln (Galli a.a.O. Teil II § 59 Rn. 8; vgl. auch Senat, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 203 StObWs 412/22 –, juris Rn. 13 zum Eigengeld). Überweisungen sind nicht ausgeschlossen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2001 – 5 Ws 112/01 Vollz –, juris für eine Überweisung auf ein eigenes Konto). Die Justizvollzugsanstalt hat sich dazu bereit erklärt, Überweisungen vom Hausgeldkonto an Dritte zuzulassen.
7
Die Vollzugsanstalt darf im Zusammenhang mit Überweisungen von Vordrucken Gebrauch machen. Eine konkrete Überweisung darf sie wegen der in Art. 50 Abs. 1 BayStVollzG statuierten Verfügungsfreiheit im Falle einer Ergänzung oder Streichung im Formular jedoch nur aus sachlichen Erwägungen ablehnen. Im vorliegenden Fall durfte sie ungeachtet ihrer selbstkreierten Vorgaben auf dem Vordruck mit Blick auf den seriösen Empfänger die Überweisung nicht von der Vorlage einer Originalrechnung abhängig machen. Die Streichungen der Passagen zur Haftungsfreizeichnung, zu der Vorlage einer Originalrechnung und zu der von Seiten der Vollzugsanstalt vorgesehenen Prüfung der Rechnung sind nicht geeignet, die Verbindlichkeit des Überweisungsauftrags rechtlich in Frage zu stellen. Sie durften daher nicht dazu führen, die vom Strafgefangenen in die Wege geleitete Schuldenbegleichung zu verzögern. Entsprechendes gilt für die handschriftlichen Ergänzungen des Antragstellers zu seiner uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit und zur Fürsorgepflicht der Vollzugsanstalt. Erstere folgt aus §§ 104 ff. BGB, letztere aus Art. 78 BayStVollzG (vgl. auch § 73 StVollzG). Die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen auszurichten (BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 166/16 –, BVerfGE 166, 196-290-, juris Rn. 154). Die Hilfe zur Schuldentilgung ist eine anerkannte Komponente eines Resozialisierungskonzepts (BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 166/16 –, BVerfGE 166, 196-290-, juris Rn. 171, 191). Die Fürsorgepflicht der Vollzugsanstalt gebietet es, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. November 2017 – 2 BvR 2221/16 –, juris Rn. 19; Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 203 StObWs 427/24 –, juris Rn. 4). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot unvereinbar wäre ((BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. November 2017 – 2 BvR 2221/16 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Justizvollzugsanstalt war daher hier gehalten, die Überweisung nicht an unwesentlichen Förmlichkeiten scheitern zu lassen. Dass die Zusätze und Streichungen auf dem Formular eine automatische Datenverarbeitung gestört hätten, behauptet auch die Anstalt nicht.
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2. Über den weiteren, auf möglichen Schadensersatz gerichteten Antrag des Strafgefangenen hat die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss nicht entschieden. Sie hat sich weder mit der Frage der Schlüssigkeit, noch mit der Frage eines Stufenantrags oder einer möglichen Rechtsgrundlage befasst. Insoweit ist die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuweisen. Dort ist auf eine sachdienliche Antragstellung, auch mit Blick auf die Bezifferung eines möglichen Schadens, hinzuwirken und anschließend eine Abgabe an die zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufene Zivilkammer zu prüfen. Die Prüfsperre von § 17a Abs. 5 GVG steht dem nicht entgegen.
Im Einzelnen:
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a. Für die erstinstanzliche Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch, der sich rechtlich als Amtshaftungsanspruch darstellt, ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern nach Art. 34 Satz 3 GG, §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich das Zivilgericht, namentlich die Zivilkammer des Landgerichts, zuständig (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe § 109 Rn 5, 6; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O. Teil IV § 109 Rn. 21, 27; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2016 – 1 Ws (RB) 123/15 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2014 – III-1 Vollz (Ws) 533/14 –, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz) –, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 15. April 1988 – 11 U 215/87 –, juris; OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423). Dies gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch seinen Grund im Strafvollzug hat und in das Gewand eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gekleidet wird, denn echter Schadensersatz in Geld kann mit dem Folgenbeseitigungsanspruch nicht verlangt werden (Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 115 Rn. 7; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel § 115 Rn 17; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2016 – 1 Ws (RB) 123/15 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz) –, juris Rn. 23).
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b. Die Zuständigkeit der Zivilkammer wird durch eine kumulative Antragstellung bei der Strafvollstreckungskammer nicht berührt. Die Strafvollstreckungskammer hat im Fall der Antragshäufung den Antrag auf Schadensersatz nach Anhörung des Antragstellers an die Zivilkammer abzugeben. Im Falle eines Stufenantrags wäre von der Strafvollstreckungskammer zunächst über die erste Stufe zu entscheiden.
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c. Wie ein erstinstanzlicher Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerde zu behandeln ist, ist umstritten.
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aa. Bislang ist dogmatisch nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Regelungen der §§ 17 ff. GVG, die unmittelbar nur den Rechtsweg, nicht aber das Verhältnis zwischen verschiedenen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen (arg. ex § 17a Abs. 6 GVG), im Verhältnis der Straf- und der Zivilgerichtsbarkeit zueinander anwendbar sind und inwieweit sie allgemein gültige Rechtsgedanken verkörpern (Nachweise BeckOK GVG/Gerhold, 29. Ed. 15.11.2025, GVG § 17 Rn. 6 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 – III ZB 2/04 –, juris Rn. 8; für eine analoge Anwendung der §§ 17 bis 17b GVG im Verhältnis der Straf- und der Zivilgerichtsbarkeit zueinander etwa Berg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 17c GVG Rn. 3; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 17 Rn. 63 m.w.N.; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 17 Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2014 – III-1 Vollz (Ws) 533/14 –, juris Rn. 6; OLG Jena, Beschluss vom 23. Februar 2005 – 1 VAs 1/05, BeckRS 2005, 152963; OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423; offen gelassen BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 204 VAs 102/24 –, juris Rn. 56 ff.; Frister in SK-StPO, 6. Aufl., GVG § 17c Rn. 5 ff.; MüKoStPO/Schuster, 2. Aufl. 2025, GVG §§ 17-17c Rn. 4; dagegen BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 1 ARs 3/20 –, juris; BayObLG, Beschluss vom 3. November 2025 – 204 VAs 389/25 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 VAs 9/14 –, juris; KK-StPO/Barthe, 9. Aufl. 2023, GVG § 17b Rn. 3; wohl auch Schmitt in Schmitt/Köhler, StGB, 68. Aufl., § 17b GVG Rn. 2).
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bb. Daher ist auch umstritten, ob in der Rechtsmittelinstanz die Prüfsperre des § 17a Abs. 5 GVG Anwendung findet, wenn die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung die Zuständigkeit der Zivilkammer übersehen hat, indem sie etwa über einen Amtshaftungsanspruch entschieden hat. Mehrere Oberlandesgerichte haben sich für eine Anwendung der Prüfsperre ausgesprochen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2014 – III-1 Vollz (Ws) 533/14 –, juris, allerdings mit dem Ergebnis einer Zurückverweisung; vgl. auch Senat, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 203 StObWs 412/22 –, juris Rn. 6). Nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 5 GVG würde das Rechtsmittelgericht dann nicht prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, soweit es über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet. Es würde nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten behandeln. Die Prüfsperre würde unabhängig davon eintreten, ob das Ausgangsgericht oder ein Verfahrensbeteiligter das Problem überhaupt erkannt hat (Berg a.a.O. § 17c GVG Rn. 5; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 – V ZB 40/08 –, juris Rn. 19; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 17a Rn. 24). Das Rechtsmittelgericht hätte den Rechtsstreit in der Regel nach der Verfahrensordnung seiner Gerichtsbarkeit fortzuführen (Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 17 Rn. 53; diff. BGH, Beschluss vom 18. September 2024 – XII ZR 116/23-, juris), wobei die Einzelheiten ebenfalls nicht geklärt sind (Berg a.a.O. § 17c GVG Rn. 5). Auch im Falle der Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz wäre diese wohl an die schlüssig getroffene eigene Zuständigkeitsentscheidung gebunden (Musielak/Voit/Wittschier, 22. Aufl. 2025, GVG § 17a Rn. 19; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2014 – III-1 Vollz (Ws) 533/14 –, juris). Von den Oberlandesgerichten Naumburg und Frankfurt a.M. wurde demgegenüber entschieden, dass, sofern der Strafgefangene eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über einen Schadensersatzanspruch begehren würde, der Antrag als unzulässig anzusehen sei (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2016 – 1 Ws (RB) 123/15 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz) –, juris Rn. 24).
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d. Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Denn § 17a Abs. 5 GVG greift nach seinem Wortlaut nur dann, wenn die vorgehende Instanz eine Entscheidung in der Sache getroffen hat (so zutreffend OLG München, Beschluss vom 25. November 2009 – 4 Ws 130/09, BeckRS 2009, 88200; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 7/03 R –, SozR 4-1720 § 17a Nr. 1, SozR 4-1720 § 17 Nr. 1 juris Rn. 11 ff.). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf Schadensersatz übersehen (für den Ausschluss von § 17a Abs. 5 GVG in diesem Fall auch Musielak/Voit/Wittschier a.a.O. § 17a Rn. 22).
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3. Die Sache ist daher bezüglich des Antrags auf Schadensersatz an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Diese wird auf eine sachdienliche Antragstellung nebst Bezifferung des Schadens hinwirken und den Rechtsstreit nach Anhörung des Antragstellers an die zuständige Zivilkammer abgeben. Eine unmittelbare Verweisung an die Zivilkammer (zu dieser Vorgehensweise vgl. OLG München, Beschluss vom 25. November 2009 – 4 Ws 130/09, BeckRS 2009, 88200) kommt wegen der fehlenden Substantiierung des Anspruchs, auf die im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer aus Fürsorgegründen noch hinzuwirken wäre (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rn. 16 ff.), nicht in Betracht. Soweit die Sache spruchreif ist, konnte der Senat gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG aussprechen, dass die Justizvollzugsanstalt zur Überweisung verpflichtet ist.
IV.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.