Titel:
Unterlassungsanspruch, Systemgebühr, Gutschein, „Print@Home“-Funktion, Voreinstellung, kleines Inhaberpapier, Preisnebenabrede, wesentliche Information, Grundsatz der Preisklarheit
Normenketten:
UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 19; § 5; § 6 Abs. 2
UWG § 5a Abs. 1; § 5b Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; § 312a Abs. 3; § 433 Abs.1; § 448; § 807
PAngV § 1 Abs. 3; § 3 Abs. 1; § 6 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Zur Zulässigkeit der Erhebung einer Systemgebühr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
2. Zur Frage, wann eine Voreinstellung im Sinne des § 312a Abs. 3 S. 1 BGB vorliegt.
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch, Systemgebühr, Gutschein, „Print@Home“-Funktion, Voreinstellung, kleines Inhaberpapier, Preisnebenabrede, wesentliche Information, Grundsatz der Preisklarheit
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen auf der Webseite https://…de/, die den Kauf von Gutscheinen zur Nutzung der Einrichtung ermöglicht, bei der Bestellung neben dem Preis der Gutscheine zusätzliche Kosten in Form einer „Systemgebühr“ in Höhe von 1,90 Euro anzugeben,
wenn dies geschieht wie in Anlage K3 und K4 abgebildet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2025 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung im Hinblick auf eine von der Beklagten verlangten Systemgebühr sowie die Voreinstellung einer „Print@Home“-Funktion.
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Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und mehr als 30 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragen.
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Die Beklagte betreibt den Online-Shop der Therme … Hier können über die Internetseite https://…de/ Eintrittskarten und Gutscheine erworben werden. Dazu zählten die am 19.12.2024 angebotenen Gutscheine für ein Tagesticket „Dezember Relax Ticket Therme“. Dieses wurde zum Preis von 45,00 € inklusive Umsatzsteuer, zuzüglich Versand angeboten. Daneben war auf derselben Seite oberhalb des Preises und des Buttons „In den Warenkorb“ die Frage gestellt: „Wie möchten Sie Ihren Gutschein erhalten?“ Hier war der Button „Print@Home“ voreingestellt und konnte nicht weggeklickt werden (Anlage K3). Weitere Optionen zum Erhalt des Gutscheins waren auf dieser Angebotsseite nicht vorhanden.
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Wurde der Gutschein in den Warenkorb gelegt, erhöhte sich der Preis für den Gutschein im Warenkorb um 1,90 Euro (bezeichnet als Systemgebühr). Dieser Preis verstand sich einschließlich Umsatzsteuer, aber zuzüglich Versandkosten (Anlage K4). Hierzu war unter dem Link „Versand & Zahlung“ erläutert, dass sich die Versandkosten für Premium Gutscheine per Postversand innerhalb Deutschlands und ins europäische Ausland auf 4,50 € belaufen würden. Bei Bestellungen ab einem Bestellwert von 150,00 € werde versandkostenfrei geliefert. Die Systemgebühr würde 1,90 € pro generiertem Gutschein betragen und stelle eine Gebühr eines Drittanbieters zur Generierung und Verarbeitung des elektronisch generierten Gutscheincodes zur sofortigen Bereitstellung des Gutscheins als Print@Home Variante „zum selber ausdrucken“ dar (Anlage K5). Tatsächlich werden nach dem Vortrag der Beklagten mit dieser Gebühr keine zusätzliche Leistung gegenüber dem Kunden erbracht, sondern es werden interne IT- und Verwaltungskosten der Beklagten gedeckt. Ab einem Bestellwert von 150,00 € wird die Systemgebühr nicht erhoben.
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Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.01.2025 ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In der Folgezeit unterbreitete die Beklagte dem Kläger mehrere Änderungsvorschläge, auf die der Kläger nicht einging. Nunmehr wird im Online-Shop bei der Angabe der Gesamtsumme explizit darauf hingewiesen, dass die Systemgebühr nicht im Preis für den Gutschein enthalten ist. Außerdem können Verbraucher über den mit dem Wort „Systemgebühr“ verlinkten Hinweis nun die Höhe der Systemgebühr sowie die Gründe für deren Erhebung nachlesen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a, b, Nr. 19 UKlaG zustehe. Die Beklagte verstoße gegen § 3 PAngV. Danach habe derjenige, der als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbiete oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen werbe, den Gesamtpreis anzugeben. Dies sei gem. § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen sei. Die Beklagte verkaufe Gutscheine zur Nutzung ihrer Therme, ohne hierbei die zwingend zu zahlende Systemgebühr einzubeziehen. Damit gebe die Beklagte nicht den Gesamtpreis i.S. von § 3 Abs. 1 PAngV an, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder Leistung zu zahlen sei. Vorliegend seien die beworbenen Preise der Gutscheine mithin nicht die Gesamtpreise, vielmehr komme ein weiterer Betrag hinzu. Demgemäß müssten Verbraucher einen höheren als den angegebenen Preis bezahlen. Bei § 3 PAngV handele es sich auch um eine verbraucherschützende Norm.
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Die von der Beklagten gewählte Darstellung entspreche im Übrigen auch nicht den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit aus Sicht des maßgeblichen durchschnittlichen Verbrauchers, § 1 Abs. 3 PAngV. Obwohl bei einem „Print@Home“-Versand einer Ware keinerlei Versandkosten anfallen würden, verlange die Beklagte die Systemgebühr und weise darüber hinaus in der Bestellzusammenfassung (nach dem Vortrag des Klägers Anlage K5, tatsächlich Anlage K4) in intransparenter Weise darauf hin, dass die dort ausgewiesene Gesamtsumme 46,90 € zzgl. Versand betrage. Dass die Systemgebühr entfalle, wenn das Bestellvolumen von 150,00 € überschreite, stelle lediglich eine Rabattierung dar, die die Beklagte keinesfalls von der Verpflichtung entbinde, die Gebühr bei einem geringeren Bestellvolumen im Bestellprozess im Endpreis anzugeben. Erst recht könne sich die Beklagte nicht damit exkulpieren, dass es den Verbrauchern freistehe, das Bestellvolumen von 150,00 € zu erreichen, um die Systemgebühr, von der sie gerade im Laufe des Bestellvorgangs noch gar keine Kenntnis erhalten hätten, zu vermeiden. Der gesonderte Ausweis der Systemgebühr neben dem Gesamtpreis sei damit von § 6 Abs. 2 PAngV nicht gedeckt.
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Die Voreinstellung der Print@Home-Funktion auf der Internetseite der Beklagten, für die ein Zuschlag in Höhe von 1,90 Euro zu zahlen sei, verstoße gegen § 312a Abs. 3 BGB. Hiernach dürfe der Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr die Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen.
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Für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr spreche eine widerlegliche tatsächliche Vermutung aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes.
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Den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten könne der Kläger gemäß § 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG geltend machen.
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
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im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen auf der Webseite https://…de/, die den Kauf von Gutscheinen zur Nutzung der Einrichtung ermöglicht, bei der Bestellung neben dem Preis der Gutscheine zusätzliche Kosten in Form einer „Systemgebühr“ in Höhe von 1,90 Euro anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlage K3 und K4 abgebildet und/oder
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die Funktion „Print@Home“ voreinzustellen oder voreinstellen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K3.
II. die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger 350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Es liege keine Verletzung des § 3 Abs. 1 PAngV vor. Die Systemgebühr werde für die gesamte Bestellung erhoben, sollte das Bestellvolumen von 150,00 € nicht erreicht werden, vergleichbar zu Versandkosten. Für die Beklagte entstünden durch die Generierung und Speicherung der Gutscheine Kosten, die wie die Versandkosten an den Verbraucher weitergegeben würden. Die Systemgebühr sei somit kein Preisbestandteil einer Ware oder einer Leistung, vielmehr handele es sich um Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV, die nach Maßgabe dieser Regelungen gesondert anzugeben seien. Dieser Pflicht sei die Beklagte nachgekommen, denn die Systemgebühr sei bereits vor Anpassung der Homepage am 17.02.2025 im Warenkorb des Online-Shops der Beklagten nach Hinzufügen der gewünschten Gutscheine mit Print@Home-Funktion angegeben worden.
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Das Anfallen der Systemgebühr sei weder für den Verbraucher unvermeidbar noch für den Verkäufer vorhersehbar. Ob diese anfalle, hänge davon ab, ob das Bestellvolumen von 150,00 € insgesamt erreicht werde. Es sei nicht absehbar, ob der Verbraucher nur das fragliche Produkt bestelle. Weiter stehe es dem Verbraucher frei, das Bestellvolumen von 150,00 € zu erreichen, um die Systemgebühr zu vermeiden. Dazu sei es für Verbraucher nicht ungewöhnlich, dass bei Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr der Endpreis erst nach Hinzufügen sämtlicher Produkte feststehe, wenn man „Zur Kasse gehen“ anklicke. Viele Händler würden sogenannte Rabattcodes nutzen, die bei Kombination bestimmter Produkte zu Preisnachlässen führen könnten. Auch dort sei für den Verbraucher der Einzelpreis eines Produkts zunächst nicht erkennbar. Entscheidend sei, dass der Verbraucher den korrekten Gesamtpreis seiner Bestellung kenne, bevor er die Bestellung kostenpflichtig abschließe. Dies sei im Online-Shop der Beklagten zu jeder Zeit der Fall gewesen. Der Verbraucher sei, bis ihm der Endpreis inklusive Systemgebühr angezeigt werde, in keiner Weise vertraglich gebunden. Vorher könne die Höhe der Systemgebühr nicht angegeben werden, da nicht klar sei, wie hoch die Gesamtsumme bei Abschluss der Bestellung sein und ob die Systemgebühr überhaupt fällig werde.
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Nachdem sich die Beklagte hier sofort um die gerügten Punkte gekümmert und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass unverzüglich Abhilfe geschafft werde, habe weder eine Wiederholungsgefahr noch ein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung bestanden.
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Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB sei vorliegend ebenfalls nicht verletzt worden. Die Systemgebühr sei Bestandteil geschlossener Verträge geworden. Zutreffend sei zwar, dass die Auswahl der Print@Home-Funktion bereits voreingestellt gewesen sei. Allerdings seien mit der Vorschrift des § 312a Abs. 3 S. 2 BGB Konstellationen gemeint, in denen die Voreinstellung abgewählt werden könne. Dies sei vorliegend nicht möglich gewesen, da die Zahlung dieser Gebühr für den Kunden nicht optional sei. Die Systemgebühr werde in jedem Fall pro Bestellung fällig, wenn der Gesamtbetrag der Bestellung 150,00 € nicht überschreite und könne daher nicht abgewählt werden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 und der Aufwandspauschale Erfolg, im Übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen.
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1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1 gründet sich auf § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 19 UKlaG i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV, § 5a, 5b UWG. Die Beklagte hat bereits deshalb nicht korrekt über den Gesamtpreis informiert, weil sie im Warenkorb zusätzliche Kosten in Form einer „Systemgebühr“ in Höhe von 1,90 Euro verlangt, für die keine vertragliche Grundlage existiert. Zudem hat die Beklagte auf ihrer Angebotsseite den Anfall der Systemgebühr nicht dargestellt, so dass sie den interessierten Verbrauchern als angesprochener Verkehrskreis eine wesentliche Information vorenthalten hat.
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a) Die vertragliche Regelung, mit der die Beklagte die Erhebung der Systemgebühr rechtfertigt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam.
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aa) Die Beklagte erhebt die Systemgebühr nach Maßgabe der in dem Abschnitt „Versand & Zahlung“ enthaltenen Regelung als Ausgleich für die Gebühr eines Drittanbieters zur Generierung und Verarbeitung des elektronisch generierten Gutscheincodes. Hierbei handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und die die Beklagte als Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Unerheblich dabei ist, dass sie nicht ausdrücklich als Allgemeine Geschäftsbedingung gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, Rn. 20f.).
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bb) Die Beklagte ist nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kunden den Besitz und das Eigentum an dem Gutschein zu verschaffen, die sein Recht auf rabattierten Eintritt als sogenanntes kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB verbrieft (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 19; BGH, Urteil vom 15.12.1953 – I ZR 167/53; MüKo/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 807 Rn. 10-13). Allein dies ist vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten. Sie ist daneben, da eine Abholung des Gutscheins nicht möglich ist, dazu verpflichtet, dem Kunden den Gutschein zukommen zu lassen, so dass es sich um einen Versendungskauf gem. § 448 BGB handelt. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte daneben den Ausdruck des Gutscheins durch Zugriff auf eine elektronische Datei ermöglicht. Damit stellt sich die Systemgebühr nicht als Entgeltvereinbarung für die dem Kunden geschuldete vertragliche Hauptleistung oder eine ihm zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten dar. Vielmehr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, da die Versendung der Datei mit dem Gutschein eine reine Nebenleistung zur Erfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung ist. Die von der Beklagten verwendete Preisklausel ist daher lediglich als Modifikation des vereinbarten Hauptpreises anzusehen, die uneingeschränkt kontrollfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 15ff.).
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cc) Nach der genannten Vorschrift des § 448 BGB hat der Kunde lediglich die Transportkosten zu tragen. Dagegen gewährt die genannte Vorschrift grundsätzlich keine Kompensation für die Zeit und den sonstigen Aufwand des Verkäufers, insbesondere nicht für Personal- und Sachkosten, die nicht unmittelbar der Verpackung und dem Versand der Ware zugeordnet werden können. Dies sind allgemeine Geschäftsunkosten, die der Verkäufer im Hinblick auf das Gebot der Unentgeltlichkeit von Nebenleistungen, die der Erfüllung seiner kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht dienen und daher in seinem eigenen Interesse liegen, nicht auf den Käufer abwälzen kann. Daher liegt vorliegend in der Berechnung einer „Systemgebühr“ für die Zurverfügungstellung des erworbenen Gutscheins eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Unentgeltlichkeit der nebenvertraglich geschuldeten Übermittlung. Dies indiziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 23ff.).
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dd) Diese kann zwar auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung widerlegt werden. Hierfür hat die Beklagte jedoch nichts Konkretes dargetan. Sie weist zwar auf ihrer Internetseite unter dem Link „Versand & Zahlung“ (Anlage K5) darauf hin, dass es sich bei der Systemgebühr um eine Gebühr eines Drittanbieters zur Generierung und Verarbeitung des elektronisch generierten Gutscheincodes zur sofortigen Bereitstellung des Gutscheins als Print@Home-Variante handeln soll. Nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag soll die Gebühr die eigenen Kosten für Generierung und Speicherung der Gutscheine kompensieren. Dies ist aber grundsätzlich durch die von der Beklagten ohnehin verwendeten elektronischen Infrastruktur abgedeckt. Eine Rechtfertigung für die Benachteiligung des Vertragspartners kann hierin also nicht gesehen werden (BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 28).
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Weil aus diesem Grund für die Erhebung der Systemgebühr keine wirksame vertragliche Grundlage existiert, darf die Beklagte diese nicht bei der Bestellung als zusätzliche Kosten angeben. Daher kann der Kläger deswegen Unterlassung verlangen.
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b) Der Unterlassungsanspruch des Klägers resultiert auch daraus, dass die Beklagte bei ihrem Angebot nicht auf die verlangte Systemgebühr hingewiesen hat und damit ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist.
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aa) In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer Handlung allein nach § 5a UWG zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26.10.2023, Az. I ZR 135/20, Rn. 12 – Flaschenpfand IV). Hiernach handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
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bb) Nach der Vorschrift des § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG, durch die Art. 7 Abs. 4 RL 2005/29/EG umgesetzt wurde, gilt als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG die Angabe des Gesamtpreises oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware nicht im Voraus berechnet werden kann, auch die Angabe der Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Gleiches bestimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 1 PAngV, die ebenfalls eine nationale Grundlage von Art. 7 Abs. 4 RL 2005/29/EG darstellt (BGH, Urteil vom 07.05.2015 – I ZR 158/14, Rn. 21 – Der Zauber des Nordens; Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, PAngV § 3 Rn. 15). Sie wird von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 PAngV für Fernabsatzverträge ergänzt, wonach anzugeben ist, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten (Nr.1) und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen (Nr. 2).
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cc) Selbst wenn der Ansicht der Beklagten zu folgen wäre, dass es sich bei der Systemgebühr um sonstige Kosten handeln würde, verstößt das Angebot der Beklagten in ihrem Internetauftritt (Anlage K3) gegen die letztgenannte Vorschrift. Denn dem Angebot der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass sie eine solche Systemgebühr erheben wird (in Abgrenzung zu OLG Celle, Urteil vom 30.01.2024 -13 U 36/23, Rn. 24ff. für einen Mindestbestellwert von 29,00 €, nachfolgend vom BGH vorgelegt zum EuGH durch Beschluss 23.01.2025, Az. I ZR 49/24 -Bearbeitungspauschale). Insbesondere fehlt ein Sternchenhinweis oder eine andere Information, dass die Systemgebühr anfällt. Angegeben hat die Beklagte lediglich, dass sich der Preis zuzüglich Versandkosten versteht. Hierunter sieht die Beklagte jedoch nach ihrem eigenen Internetauftritt lediglich den Postversand, jedoch nicht die Systemgebühr aufgrund der Nutzung der Print@Home-Variante (Anlage K5).
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dd) Nicht gehört werden kann die Beklagte damit, dass die Systemgebühr im Warenkorb und damit vor Abschluss des Kaufvertrags erscheint. Entscheidend ist, dass die Information über die Systemgebühr dem Verbraucher bei „Aufforderung zum Kauf“ vorenthalten wird (Art. 7 Abs. 4 RL 2005/29/EG). Dies ist gem. Art. 2 lit. i) RL 2005/29/EG bereits dann der Fall, wenn eine kommerzielle Kommunikation vorliegt, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, einen Kauf zu tätigen. Hierzu ist weder eine invitatio ad offerendum oder gar ein bindendes Angebot erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass das Angebot so gestaltet ist, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (EuGH, GRUR 2011, 930 – Konsumentombudsmannen/Ving Sverige; BGH, Urteil vom 07.05.2015 – I ZR 158/14, Rn. 38 – Der Zauber des Nordens).
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Hier hat die Beklagte auf ihrer Internetseite das „Dezember Relax Ticket Therme zu einem Preis von 45,00 € inkl. USt., exkl. Versandkosten“ angeboten, in dem enthalten waren: 1 Tag Therme & … (textil, ab 0 Jahren), mit …, einlösbar im Zeitraum vom 01.-23. Dezember 2024 (Anlage K3). Dies war für den durchschnittlich informierten Verbraucher ausreichend, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Damit hätte die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt über den Anfall der Systemgebühr informieren müssen. Nachdem die Beklagte dies unterlassen hat, verstieß die Erhebung der Systemgebühr gegen §§ 5a, 5b Abs. 1 Abs. 3 UWG, §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV. Der Kläger kann daher auch auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 19 UKlaG Unterlassung verlangen (vgl. auch Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 72).
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ee) Im Übrigen genügt das Angebot der Beklagten nicht dem in § 1 Abs. 3 PAngV niedergelegten Grundsatz der Preisklarheit.
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Das Vorgehen der Beklagten hat den bewussten und gewollten Effekt zur Folge, dass gegenüber dem Verbraucher mit einem entsprechend niedrigeren Preis geworben werden kann, obwohl der Verbraucher bei einem Verkaufsvorgang grundsätzlich einen um die Systemgebühr erhöhten Preis zu bezahlen hat. Die nach § 1 Abs. 3 PAngV zu gewährleistende „optimale Preisvergleichsmöglichkeiten“ wird hierdurch unterlaufen, weil für den Verbraucher der verlangte Preis weder eindeutig noch sofort erkennbar ist.
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c) Aus den vorgenannten Gründen kommt eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlage des BGH zum EuGH mit Beschluss vom 23.01.2025 (I ZR 49/24-Bearbeitungspauschale) nicht in Betracht.
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d) Die Wiederholungsgefahr gem. § 8 Abs. 1 UWG wird durch die widerrechtliche Handlung indiziert und kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt werden (st. Rspr., s. BGH, Urteil vom 31.7.2008, Az. I ZR 21/06, Rn. 23 – Haus & Grund III).
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2. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Voreinstellung der Funktion „Print@Home“ ist hingegen nicht gegeben. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 2 Abs. 1 UKlaG, § 312a Abs. 3 BGB.
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a) Die genannte Vorschrift erfasst nicht nur Vereinbarungen über entgeltliche Zusatzleistungen, sondern auch Zusatzentgelte in Bezug auf die Hauptleistung. Hierzu zählen beispielsweise eine Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühr, die der Unternehmer erheben will, ohne dass der Verbraucher dadurch einen über die Erfüllung der Hauptleistung hinausgehenden Vorteil erhält (BeckOK BGB/Martens, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 312a Rn. 21; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312a Rn. 17; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312a Rn. 61). Dies muss durch einen von anderen Erklärungen gesonderten Akt erfolgen (MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312a Rn. 68; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312a Rn. 19; BeckOK BGB/Martens, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 312a Rn. 22)
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e) Nach dieser Maßgabe ist bereits fraglich, ob die Systemgebühr ein Zusatzentgelt im Sinne der genannten Vorschrift darstellt. Denn wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichen Gutscheinkauf um einen Versendungskauf gem. § 448 BGB mit der Folge, dass die Systemgebühr als Preisnebenabrede einzuordnen ist und daher lediglich eine Modifikation des vereinbarten Hauptpreises darstellt (BGH GRUR 2019, 317, Rn. 17 für Erhebung von Versandkosten und Print@Home-Variante – Kosten durch AGB).
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f) Selbst wenn mit dem Kläger die Systemgebühr als Zusatzentgelt anzusehen wäre, ist ein Anspruch auf Unterlassung der Voreinstellung der Funktion „Print@Home“ nicht gegeben.
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aa) Wie erwähnt bedarf es für die Vereinbarung eines zusätzlichen Entgelts gem. § 312a Abs. 3 S. 1 BGB einer ausdrücklichen Erklärung. Diese wird bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie nicht durch eine Voreinstellung herbeigeführt wird. Eine Voreinstellung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Bestellvorgang so ausgestaltet ist, dass eine Abwahl (optout) der entgeltlichen Zusatzleistung durch Verbraucher erforderlich ist. Der Verbraucher muss also bei Vertragsschluss die entsprechende Vereinbarung eines zusätzlichen Entgelts durch aktives Handeln verhindern können, wie etwa durch Entfernen eines vom Unternehmer gesetzten Häkchens (Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312a, Rn. 53). Dies bedeutet, dass für den angesprochenen Verbraucher eine Entscheidungsalternative bestehen muss (s. hierzu auch OLG Frankfurt/M., Urteil vom 24.9.2015 – 6 U 60/15; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312a Rn. 20). Ansonsten wird das Zusatzentgelt nicht durch gesonderte Vereinbarung, sondern unabhängig hiervon im Rahmen des geschlossenen Hauptvertrags erhoben.
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bb) Dies ist auch in dem vorliegenden Fall anzunehmen. Denn die Beklagte erhebt die Systemgebühr in dem Moment, in dem das erste Produkt in den Warenkorb gelegt wird. Eine Abwahl der Box mit der Print@Home-Funktion ist auf der Angebotsseite nicht möglich. Die Systemgebühr fällt nur bei Erreichen eines Mindestbestellwerts von 150,00 € weg. Dies erfolgt jedoch automatisch ohne Zutun des Kunden. Die Print@Home-Funktion auf der Angebotsseite ist damit für den Anfall der Systemgebühr bedeutungslos. Sie ist daher nicht als eine in § 312a Abs. 3 BGB normierte, hinreichend ausdrückliche und von der allgemeinen Erklärung zum Vertragsschluss unterscheidbare Vereinbarung einzuordnen.
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Die Klage ist also insoweit abzuweisen.
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3. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kostenpauschale für die Abmahnung beruht auf § 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG. Hierbei ist es unerheblich, dass die Abmahnung teilweise unberechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – IV ZR 361/12, Rn. 48; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 13 Rn. 133).
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Der Zinsanspruch hieraus folgt aus §§ 291, 288 BGB.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 713, 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 6 Abs. 2 UKlaG. Von der an sich nach § 709 S. 1 ZPO notwendigen Sicherheitsleistung ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 713 ZPO abzusehen, weil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024 – 20 UKl 6/23, BeckRS 2024, 10956, Rn. 24).
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3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) liegen nicht vor.
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Der Senat weicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte nicht ab. Es liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.