Titel:
Briefkontrolle, Postüberwachung, Grundrechtsverletzung, Sachverhaltsaufklärung, Ermessensausübung, Behandlungsgründe, Sicherheitsinteresse
Normenketten:
BayStVollzG Art. 32 Abs. 3
StVollzG § 29
Leitsätze:
1. Schreiben an Gerichte und Behörden und von Gerichten und Behörden sind von der Kontrollmöglichkeit des Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG nicht freigestellt.
2. Voraussetzung einer Überwachung des Schriftverkehrs nach Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Behandlungs-, Sicherheits- oder Ordnungsgründe vorliegen.
3. Diese Anhaltspunkte brauchen nicht in der Person des oder der jeweiligen betroffenen Gefangenen liegen; es genügen auch anstaltsbezogene Gründe wie etwa der Sicherheitsgrad der Anstalt.
4. Aus Behandlungsgründen darf der Schriftwechsel überwacht werden, um Informationen über die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Verhältnisse zu gewinnen.
Schlagworte:
Briefkontrolle, Postüberwachung, Grundrechtsverletzung, Sachverhaltsaufklärung, Ermessensausübung, Behandlungsgründe, Sicherheitsinteresse
Vorinstanz:
LG Kempten, Beschluss vom 17.11.2025 – 2 StVK 529/25
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. November 2025 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.- € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerdeführerin verbüßt in der Justizvollzugsanstalt K. eine zeitige Freiheitsstrafe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sie sich gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. November 2025. In der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der verzögerten Weiterleitung infolge Anhaltung eines an die Justiz in K. gerichteten Schreibens der Antragstellerin vom 15. Mai 2025 zurückgewiesen, weil das Schriftstück nach glaubhafter Auskunft der Antragsgegnerin bereits am 16. Mai 2025 in Auslauf gebracht worden wäre, nachdem der Abteilungsleiter im Rahmen der Überwachung des Schriftverkehrs eine Anhaltung abgelehnt und die Weiterleitung verfügt hätte. Die Beschwerdeführerin erhebt formelle und materielle Rügen. Die Strafvollstreckungskammer habe den Sachverhalt nicht aufgeklärt und sich mit der Rechtmäßigkeit der Anhaltung nicht befasst. Die Generalstaatsanwaltschaft München hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen lasse.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 118 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG i.V. Art. 208 BayStVollzG frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG i.V. Art. 208 BayStVollzG sind gegeben. Der Feststellungsantrag ist zulässig gewesen, weil nicht nur eine unzulässige Verzögerung der Weiterleitung, sondern auch eine unzulässige Briefkontrolle eine erhebliche Grundrechtsverletzung (Art. 10 GG) darstellen könnte und ein Feststellungsinteresse begründen würde. Eine Anfechtungsklage hätte die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig erheben können.
3
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg, weil die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer offensichtlich auf einem nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt beruht. Indem sich die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss auf Ausführungen zum Zeitpunkt der Weiterleitung beschränkt hat, hat sie sich den Blick darauf verstellt, dass die Antragstellerin auch die Kontrolle des Schreibens – als Anlass für die von ihr besorgte Verzögerung – in ihrer Antragsschrift vom 20. Juni 2025 ausdrücklich beanstandet hat. Die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer genügen nicht, um die Rechtmäßigkeit der Briefkontrolle zu beurteilen.
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1. Maßstab für die Kontrolle ausgehender Post der Antragstellerin ist die Vorschrift von Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG. Nach dieser Regelung darf der nicht in den Absätzen 1 und 2 erfasste übrige Schriftwechsel eines Strafgefangenen überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Auch Schreiben an Gerichte und Behörden und von Gerichten und Behörden sind von dieser Kontrollmöglichkeit nicht freigestellt, nachdem der Gesetzgeber sie nicht in seinen Ausnahmekatalog aufgenommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2021 – 203 StObWs 368/21 –, juris Rn. 8; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 78a, 78b; Arloth/Krä, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 29 Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 204 StObWs 355/25 –, juris Rn. 17 zu ausgehenden Schreiben; einschränkend Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 9. Kapitel Interne Kontakte zur Außenwelt Rn. 30).
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2. Die Anordnung steht bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen des in der Anstalt Entscheidungsbefugten (BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, 28. Ed. 1.2.2025, StVollzG § 29 Rn. 4 m.w.N.).
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3. Voraussetzung einer Überwachung des Schriftverkehrs nach Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG ist dabei stets, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Behandlungs-, Sicherheits- oder Ordnungsgründe vorliegen (Senat, Beschluss vom 12. August 2021 – 203 StObWs 368/21 –, juris Rn. 9; Arloth/Krä a.a.O. § 29 Rn. 4; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier a.a.O. Kap. E Rn. 71). Diese Anhaltspunkte brauchen nicht in der Person des oder der jeweiligen betroffenen Gefangenen liegen; es genügen auch anstaltsbezogene Gründe wie etwa der Sicherheitsgrad der Anstalt (Senat a.a.O. Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 204 StObWs 355/25 –, juris Rn. 15 ff.; BayObLG, Beschluss vom 28. Juli 2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2024 – 2 Ws 80/24 Vollz –, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2003 – 2 BvR 345/03, BeckRS 2003, 25090; Bosch a.a.O. § 29 Rn. 4 m.w.N.; Arloth/Krä a.a.O. § 29 Rn. 4). Aus Behandlungsgründen darf der Schriftwechsel überwacht werden, um Informationen über die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Verhältnisse zu gewinnen (Dessecker/Schwind a.a.O. 9. Kapitel Rn. 28 m.w.N.; Arloth/Krä a.a.O. § 29 Rn. 5; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. August 2021 a.a.O. Rn. 9 und 11). Die Anstalt muss auf Behandlungsbedürftigkeit und Krisen reagieren können, um soziale oder therapeutische Hilfe anbieten zu können.
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4. Bei der Kontrolldichte ist zwischen einer Sicht- und einer Inhaltskontrolle zu unterscheiden (zu den Unterschieden Arloth/Krä a.a.0. § 29 Rn. 2).
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5. Nachdem es die Strafvollstreckungskammer hier versäumt hat, Feststellungen dazu zu treffen, ob in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe die Überwachung ein- und ausgehender Behörden- und Gerichtspost aus Behandlungsgründen erforderlich gemacht haben (etwa im Falle einer psychischen Störung) oder ein besonderes Sicherungsbedürfnis der Justizvollzugsanstalt im konkreten Fall eine generelle Postüberwachung gerechtfertigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2021 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.) oder sich die konkrete Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt aus der Persönlichkeit oder dem Vollzugsverhalten der Beschwerdeführerin ergibt, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
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6. Es kommt nicht mehr darauf an, dass die Strafvollstreckungskammer auch ihrer Aufklärungspflicht zur Frage des Zeitpunkts der Weiterleitung des Schreibens nicht hinreichend nachgekommen ist. Bei den sich widersprechenden Behauptungen von Antragsstellerin und Antragsgegnerin wäre das Tatgericht gehalten gewesen, sich um Beweismittel, etwa eine Dokumentation oder eine schriftliche Zeugenbekundung, und Beweisanzeichen, etwa den Eingang des verfahrensgegenständlichen Schreibens bei Gericht, zu bemühen (zur Amtsaufklärung vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – 203 StObWs 556/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.).
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Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zu erneuter Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 60, 52 GKG.