Inhalt

OLG München, Beschluss v. 19.01.2026 – 25 U 1959/24 e
Titel:

Interventionswirkung einer Entscheidung über das anwendbare Recht im Haftpflichtprozess für den Deckungsprozess

Normenketten:
VVG § 110
ZPO § 68, § 91a
Leitsätze:
1. Die Erledigung der Hauptsache kann bei Zulässigkeit des Rechtsmittels noch in der Berufungsinstanz erklärt werden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Interventionswirkung des § 68 ZPO bindet das Gericht im Deckungsprozess an die im Haftpflichtprozess getroffene Feststellung zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Haftpflichtversicherungsvertrag) (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Liegt der Entscheidung im Haftpflichtprozess zugrunde, dass § 110 VVG und nicht italienisches Recht im Deckungsprozess gilt, so darf der Haftpflichtversicherer, dem im Haftpflichtprozess der Streit verkündet worden war, das im Deckungsprozess nicht mehr in Frage stellen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ist nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auszugehen, kann die beklagte Partei später nicht mehr einwenden, die Erledigungserklärung des Klägers sei als Klagerücknahme zu betrachten. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
1.  Die Erledigung der Hauptsache kann bei Zulässigkeit des Rechtsmittels noch in der Berufungsinstanz erklärt werden. (redaktioneller Leitsatz)
2.  Die Interventionswirkung des § 68 ZPO bindet das Gericht im Deckungsprozess an die im Haftpflichtprozess getroffene Feststellung zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Haftpflichtversicherungsvertrag. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
3.  Liegt der Entscheidung im Haftpflichtprozess zugrunde, dass § 110 VVG und nicht italienisches Recht im Deckungsprozess gilt, so darf der Haftpflichtversicherer, dem im Haftpflichtprozess der Streit verkündet worden war, das im Deckungsprozess nicht mehr in Frage stellen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4.  Ist nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auszugehen, kann die beklagte Partei später nicht mehr einwenden, die Erledigungserklärung des Klägers sei als Klagerücknahme zu betrachten. (Rn. 12) (Leitsätze der BeckRS-Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Haftpflichtprozess, Deckungsprozess, Interventionswirkung, Haftpflichtversicherer, Transportversicherer, Insolvenz des Versicherungsnehmers, abgesonderte Befriedigung, Erledigung der Hauptsache, Klagerücknahme, gesetzliches Pfandrecht, Freistellungsanspruch, anwendbares Recht
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 04.11.2025 – 25 U 1959/24
OLG München, Hinweisbeschluss vom 11.08.2025 – 25 U 1959/24
LG München I, Berichtigungsbeschluss vom 17.06.2024 – 10 HK O 24843/14
LG München I, Endurteil vom 29.04.2024 – 10 HK O 24843/14

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29. April 2024, Aktenzeichen 10 HK O 24843/14, berichtigt durch Beschluss vom 17. Juni 2024, ist im Kostenpunkt und insoweit wirkungslos, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 35.245,43 € nebst Zinsen hieraus zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist – soweit es nicht wirkungslos ist – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.356,97 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die F… GmbH (fortan: Schuldnerin) unterhielt bei der Beklagten eine CMR- Haftpflichtversicherung (Spediteurhaftungsversicherung; vgl. Anlagen B 2, B 3). Die Schuldnerin hatte als Unterfrachtführerin eine Sendung mit Elektronikartikeln im Wert von 71.157 € von London nach Berlin zu befördern, die am 2. September 2011 auf dem Transport entwendet wurde. Die Klägerin ist Transportversicherer der Hauptauftraggeberin S… GmbH und entschädigte diese für den Verlust der Sendung.
2
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Insolvenzverwalter rechtskräftig verurteilt, im Wege der abgesonderten Befriedigung gemäß § 110 VVG aus der Entschädigungsforderung der bei der Beklagten unterhaltenen CMR- Haftpflichtversicherung an die Klägerin 76.356,97 € nebst Zinsen zu zahlen (vgl. Anlage K 1; fortan auch: Haftpflichtprozess). Die Beklagte war Nebenintervenientin auf Seiten des Insolvenzverwalters.
3
Unter Verweis auf ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung dieses Betrags verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
4
Mit Schriftsatz vom 11. August 2025 hat die Klägerin unter Hinweis auf eine Drittzahlung den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt in Höhe von 35.245,43 € nebst Zinsen. Der Schriftsatz und ein Hinweis auf die Folge des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO sind der Beklagten am 12. August 2025 zugestellt worden. Mit am 30. September 2025 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen. Zuletzt meint sie, es handle sich bei dieser um eine teilweise Klagerücknahme.
5
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I (10 HKO 24843/14) abzuändern und die Klage abzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
7
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die dort enthaltene Wiedergabe der erstinstanzlichen Anträge wird Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
8
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. April 2024, Aktenzeichen 10 HK O 24843/14, berichtigt durch Beschluss vom 17. Juni 2024, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
9
1. Zur Begründung wird auf die vorausgegangenen Hinweise des Senats vom 11. August 2025 (fortan: erster Hinweis) und vom 4. November 2025 (fortan: zweiter Hinweis) Bezug genommen. Auf die Ausführungen der Beklagten in der ersten Gegenerklärung vom 30. September 2025 ist der Senat – soweit erforderlich – im zweiten Hinweis eingegangen. Die Ausführungen in der zweiten Gegenerklärung vom 14. Januar 2026 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
10
a) Der Senat stellt klar, dass das angefochtene Urteil im Umfang der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung wirkungslos ist.
11
Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz erklärt werden (BGH, Beschluss vom 30. September 2004 – I ZR 30/04, WRP 2005, 126). Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 3; vom 31. März 2021 – XII ZB 102/20, NJW-RR 2021, 1012 Rn. 6 mwN; BAGE 152, 335 Rn. 7; BeckOGK-ZPO/Caspers, 2025, § 91a Rn. 60 mwN). Nicht erforderlich ist, dass die Klagepartei das Rechtsmittel eingelegt hat.
12
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache auch teilweise für erledigt erklärt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11. August 2025 den „Rechtsstreit in Höhe der erfolgten Zahlung von 35.245,43 € nebst Zinsen teilweise für erledigt erklärt“. Die entsprechende Erledigungserklärung der Beklagten wird gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO fingiert, weil die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 11. August 2025 widersprochen hat und im Beschluss vom 11. August 2025 (S. 13 f unter II 6) auf diese Folge hingewiesen worden ist (vgl. auch zweiter Hinweis, S. 5 unter 3). Für eine Umdeutung der somit übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung in eine teilweise Klagerücknahme lässt dies keinen Raum.
13
b) Die (unstreitige) Drittzahlung in Höhe von 35.245,43 € nebst Zinsen führt nicht dazu, dass in diesem Umfang – wegen Erlöschens der eingeklagten Forderung und daraus folgender Unbegründetheit der Klage – die Berufung teilweise Erfolg hätte und daher keine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergehen könnte. Nach der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung (s.o. unter a) ist über diesen Teil der Klageforderung in der Sache nicht mehr zu entscheiden. Die insoweit allein noch veranlasste Kostenentscheidung ergeht im Zurückweisungsbeschluss (vgl. § 308 Abs. 2, § 525 ZPO).
14
c) Die Beklagte ist durch die Interventionswirkung des § 68 ZPO gehindert, im vorliegenden Rechtsstreit die Anwendbarkeit eines anderen als des deutschen Rechts auf den Versicherungsvertrag mit der Schuldnerin geltend zu machen (vgl. zweiter Hinweis, S. 4 f unter 1 c).
15
aa) Die Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO ist zu unterscheiden von der aus dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers abgeleiteten Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit (vgl. zu dieser den ersten Hinweis, S. 9 unter II 3 a ee (1) mwN). Für den Umfang der Interventionswirkung ist die Vorschrift des § 68 ZPO maßgebend.
16
Die – von Amts wegen zu berücksichtigende – Interventionswirkung nach § 68 ZPO erstreckt sich nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse („tragende Feststellungen“; BGH, Urteil vom 4. April 2019 – III ZR 338/17, BGHZ 221, 363 Rn. 27 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2020 – I ZR 110/19, NJW 2021, 1242 Rn. 39). Der Richter des Hauptprozesses ist an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das erste Urteil beruht, gebunden. Er darf neue Behauptungen und Beweismittel, die zu einer anderen Beurteilung führen sollen (und bereits im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können), nicht berücksichtigen. Die Bindung erstreckt sich auf alle die Vorentscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen (BGH, Urteil vom 13. November 1952 – III ZR 72/52, BGHZ 8, 72, juris Rn. 24 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Februar 1955 – I ZR 105/53, BGHZ 16, 217, juris Rn. 38; BeckOK-ZPO/von Selle, 2025, § 68 Rn. 10).
17
bb) Da die Interventionswirkung auch nicht streitgegenständliche Vorfragen umfasst, ist unerheblich, dass der hier geltend gemachte Deckungsanspruch nicht Streitgegenstand im Haftpflichtprozess (Vorprozess) war. Der Entscheidung im Vorprozess liegt unter anderem die Beurteilung zugrunde, dass auf den Haftpflichtversicherungsvertrag der Schuldnerin mit der Beklagten die Vorschrift des § 110 VVG Anwendung findet (vgl. zweiter Hinweis, S. 4 f unter 1 c bb). An diese Beurteilung der rechtlichen Umstände, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht, ist der Senat als Gericht des Hauptprozesses gebunden. Die Beurteilung, der gesamte Vertrag unterliege – aufgrund einer Rechtswahlvereinbarung – italienischem Recht, wie die Beklagte geltend macht, stünde zu der Beurteilung im Vorprozess in Widerspruch, wonach die dem deutschen Versicherungsvertragsrecht zugehörende Vorschrift des § 110 VVG auf den Vertrag Anwendung findet. Der Senat darf im vorliegenden Hauptprozess solche Behauptungen und Beweismittel nicht berücksichtigen, die zu einer anderen Beurteilung führen sollen als im Vorprozess.
18
Der Senat hat schon im ersten Hinweis (S. 11 f unter II 3 b) zugrunde gelegt, dass § 110 VVG zu einem gesetzlichen Pfandrecht des geschädigten Dritten am Freistellungsanspruch des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer führt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2014 – IX ZB 117/12, VersR 2015, 497 Rn. 7 mwN). Dieser Umstand steht der Interventionswirkung nicht entgegen.
19
d) Eine Notwendigkeit weiterer Tatsachenfeststellung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rn. 12 ff) steht der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hier deshalb nicht entgegen, weil es im Streitfall keiner weiteren Tatsachenfeststellung bedarf. Die während des Berufungsverfahrens erfolgte Drittzahlung ist unstreitig sowie aufgrund der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung nicht entscheidungserheblich (s.o. unter b). Den Beweisangeboten der Beklagten für eine formlose Rechtswahlvereinbarung (vgl. zweiter Hinweis, S. 2 unter 1 a; zweite Gegenerklärung, S. 3 unter 3) ist schon deshalb nicht nachzukommen, weil dem die Interventionswirkung (§ 68 ZPO) der Entscheidung im Haftpflichtprozess entgegensteht (s.o. unter c).
20
e) Auf eine von der Beklagten reklamierte Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für die Umstände, aus denen sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Haftpflichtversicherungsvertrag ergeben soll (vgl. zu den maßgeblichen Vorschriften den zweiten Hinweis, S. 2 ff unter 1 b), kommt es nicht an. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Vertrag steht aufgrund der Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO fest (s.o. unter c).
21
f) Es liegen keine Gründe für eine Entscheidung durch Urteil (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) unter Zulassung der Revision (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vor. Insbesondere folgt der Senat – wie hier und in beiden Hinweisen dargelegt – der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Ablehnung der Beweisanträge der Beklagten zu einer formlosen Rechtswahlvereinbarung beruht darauf, dass die unter Beweis gestellte Tatsache gemäß § 68 ZPO nicht berücksichtigt werden kann (s.o. unter c und d).
22
2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf dem Gesetz.
23
a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 308 Abs. 2, § 525 ZPO. aa) Die Kosten des ersten Rechtszugs hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
24
(1) Die Kosten des nicht für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die unterlegene Beklagte zu tragen.
25
(2) Die Beklagte hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO auch die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits (s.o. unter 1 a) zu tragen.
26
Über die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf der Grundlage einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre. Die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht gemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 24. September 2020 – IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. September 2004 – I ZR 30/04, WRP 2005, 126 zur vollständigen Erledigung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde).
27
Wenn die Hauptsache nicht teilweise für erledigt erklärt worden wäre, so wären die Kosten auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil diese voraussichtlich in vollem Umfang in der Hauptsache unterlegen wäre. Aus den dargestellten Gründen konnte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des eingeklagten Betrags von 76.356,97 € nebst Zinsen verlangen.
28
bb) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte gemäß § 91a Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Für den nicht erledigten Teil ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO, weil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wird. Für den für erledigt erklärten Teil beruht die Kostenentscheidung darauf, dass die Beklagte insoweit voraussichtlich unterlegen wäre (s.o. unter aa (2)).
29
b) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
30
c) Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.