Titel:
Ausweisung, Bangladeschischer Staatsangehöriger, Verurteilung zu 90 Tagessätzen wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln, Generalpräventive Gründe, Identitätstäuschung, Asylfolgeantrag, Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Normenketten:
AufenthG § 53 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 2
AufenthG § 53 Abs. 4
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 8a
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 10
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte:
Ausweisung, Bangladeschischer Staatsangehöriger, Verurteilung zu 90 Tagessätzen wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln, Generalpräventive Gründe, Identitätstäuschung, Asylfolgeantrag, Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Tenor
I. Soweit das Verfahren für erledigt erklärt wurde, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorhe Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, ein am 15. Oktober 1982 geborener bangladeschischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Klage gegen seine Ausweisung und die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2
Der Kläger reiste erstmals am … … … in das Bundesgebiet ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … … … unter der Angabe, myanmarischer Staatsangehöriger zu sein und zur Volksgruppe der Rohingya zu gehören, einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2012 abgelehnt wurde. Eine hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2013 abgewiesen. Das Asylverfahren ist seit 13. Juli 2013 bestandskräftig abgeschlossen.
3
Seit … … … war der Kläger im Besitz einer fortlaufend und zuletzt bis zum … … … verlängerten Aufenthaltsgestattung.
4
Am 25. Februar 2014 stellte das zu diesem Zeitpunkt ausländerrechtlich zuständige Landratsamt Altötting (Landratsamt) dem Kläger erstmals eine in der Folge fortlaufend verlängerte Duldung aufgrund fehlender Reisedokumente aus. Am … … … verzog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten und beantragte am … … … unter der Angabe, myanmarischer Staatsangehöriger zu sein, die Verlängerung seiner Duldung. Der Kläger wurde bei Antragstellung darauf hingewiesen, dass er bei falschen oder unvollständigen Angaben zum Zweck der Erlangung einer Duldung ausgewiesen werden könne.
5
Der Kläger wurde von der Beklagten in der Folgezeit mehrfach zur Passbeschaffung aufgefordert. Er legte Bestätigungen der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch und der Botschaft der Republik der Union Myanmar vor, wonach ihm mangels Vorlage von Dokumenten zum Beleg der jeweiligen Staatsangehörigkeit keine Dokumente ausgestellt werden könnten.
6
Der Kläger ging im Bundesgebiet verschiedenen Beschäftigungen nach. Zuletzt stand er in einem bis zum … … … befristeten Beschäftigungsverhältnis als Koch.
7
Am 13. Februar 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter der erneuten Angabe, myanmarischer Staatsangehöriger zu sein, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wurde bei Antragstellung darauf hingewiesen, dass er bei falschen oder unvollständigen Angaben zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis ausgewiesen werden könne. Im Rahmen einer von der Beklagten am … … … durchgeführten schriftlichen Sicherheitsbefragung gab der Kläger erneut an, myanmarischer Staatsangehöriger zu sein. Auch in diesem Zusammenhang wurde er darauf hingewiesen, dass er bei falschen oder unvollständigen Angaben zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis ausgewiesen werden könne. Am … … … erteilte ihm die Beklagte eine bis zum … … … gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG.
8
Am 29. November 2023 ließ der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragen. Die Beklagte forderte den Klägerbevollmächtigten zur Vorlage von Unterlagen, unter anderem eines Ausweisdokuments, auf. Ihm wurde am … … … eine zuletzt bis zum … … … verlängerte Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
9
Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 zeigte der vormalige Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten gegenüber die Mandatsniederlegung an.
10
Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 wandte sich der Kläger an die Beklagte und erklärte, falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität gemacht zu haben. Er habe sich fälschlicherweise als Rohingya-Asylbewerber ausgegeben, sei aber gebürtig aus Bangladesch, wo auch seine Familie lebe. Diese und insbesondere seine zwei Kinder seien vollständig auf ihn angewiesen. Zudem sei er schwer krank. Vorgelegt wurden unter anderem ärztliche Atteste vom … … …, vom … … … und vom … … … mit den Diagnosen „schwere chronischentzündliche Darmerkrankung“ und „Asthma bronchiale“ sowie eine Geburtsurkunde der Volksrepublik Bangladesch vom … … … Am 21. Februar 2025 reichte der Kläger einen am 3. Februar 2025 ausgestellten bangladeschischen Reisepass nach.
11
Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 hörte die Beklagten den Kläger zu der beabsichtigten Ausweisung, Antragsablehnung und Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots an.
12
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 19. Mai 2025, rechtskräftig seit 21. Juni 2025, wurde der Kläger wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt (813 Cs 336 Js 145488/25).
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Der jetzige Klägerbevollmächtigte nahm mit Schreiben vom 18. Juni 2025 Stellung und führte aus, dass der Kläger zwar tatsächlich falsche Angaben gemacht habe, dies jedoch keine Ausweisung rechtfertige. Es bestehe ein schwerwiegendes Bleibeinteresse, da der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Zudem sei er erheblich und chronisch krank. Es werde bestritten, dass die erforderliche Behandlung und Medikation im Heimatland des Klägers adäquat möglich sei. Ferner sei er nicht reisefähig. Es handle sich um eine besondere Ausnahmekonstellation, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz bestehenden Ausweisungsinteresses rechtfertige. Vorgelegt wurden ärztliche Atteste vom … … … … … mit den Diagnosen „Morbus Crohn“, „Multiple Allergien“, „Asthma bronchiale“, „Anpassungsstörung“ und „Colitis ulcerosa“. Eine Reisefähigkeit sei definitiv ausgeschlossen. Aus medizinischer Sicht könne es bei fehlender Behandlungsmöglichkeit zu potentiell lebensbedrohlichen Gesundheitszuständen kommen.
14
Das Auswärtige Amt teilte der Beklagten in einer E-Mail vom 7. Juli 2025 mit, dass Morbus Crohn, Allergien und Asthma ausweislich einer eingeholten Stellungnahme eines Vertrauensarztes in Bangladesch behandelbar seien. Am 8. Juli 2025 gab die Beklagte ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich der (Flug-) Reisetauglichkeit des Klägers in Auftrag, welches bislang noch nicht vorliegt.
15
Mit Bescheid der Beklagten vom 25. August 2025 wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Nr. 1), gegen ihn ein auf vier Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen (Nr. 2) und sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 29. November 2023 abgelehnt (Nr. 3). Es wurde zunächst eine Duldung ausgesprochen, der Kläger für den Fall des Ablaufs oder Widerrufs der Duldung zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach Bangladesch angedroht (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausweisung des Klägers auf§ 53 Abs. 1 AufenthG gestützt werde. Durch den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet werde die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Die Gefährdung ergebe sich sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen. Der Kläger erfülle schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG sowie nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Bei der von dem Kläger verwirklichten Straftat handle es sich um ein zunehmend häufig auftretendes Delikt. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine konsequente Ausweisungspraxis in diesem Bereich andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abhalte. Auf diese Weise werde auch dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Steuerung des Zuzugs von Ausländern bzw. der Arbeitsmigration in die Bundesrepublik Deutschland ausreichend Rechnung getragen. Demzufolge sei eine konsequente Ausweisungspraxis tatsächlich geeignet, Ausländer von entsprechenden Straftaten abzuhalten. Vertypte Bleibeinteressen lägen nicht vor. Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege das allgemeine Bleibeinteresse des Klägers. Der weitere Aufenthalt des Klägers in Deutschland werde gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund der derzeitigen Prüfung der Reisefähigkeit zunächst geduldet.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München durch seinen Bevollmächtigten am 26. September 2025 Klage erheben und zuletzt sinngemäß beantragen lassen,
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den Bescheid vom 25. August 2025 in der Fassung vom Tag der mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
18
Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen (M 27 S 25.6592). Zur Klage- und Antragsbegründung führte er aus, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in eigenen Rechten verletze. Neben dem von der Beklagten im Bescheid dargelegten Ausweisungsinteresse bestehe auch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers, da dieser eine Aufenthaltserlaubnis besitze und sich seit knapp 13 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Dies gelte insbesondere, da er erheblich und chronisch krank sei. Insoweit werde auf die in der Ausländerakte befindlichen Atteste verwiesen. In Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Klägers sei die Ausweisung darüber hinaus unverhältnismäßig. Ein insoweit zumindest indiziertes behördliches Gesundheitsgutachtens sei von der Beklagten nicht eingeholt worden.
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Die Beklagte hat am 6. Oktober 2025 die Behördenakten vorgelegt und beantragt,
21
Zur Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
22
Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2025 ergänzend aus, dass in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Klägers dessen Bleibeinteresse schwer wiege. Eine abschließende Prüfung durch die Beklagte sei – soweit ersichtlich – noch nicht erfolgt. Dies sei im Lichte von Art. 5 Buchst.c der RL 2008/115/EG jedoch zwingend erforderlich. Die Ausweisung sei spezialpräventiv nicht geboten. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Der Kläger habe am 13. November 2025 einen Asylfolgeantrag gestellt.
23
Am … … … legte die Beklagte einen Nachweis über die seitens des Klägers am … … … erfolgte Asylfolgeantragstellung vor.
24
In der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2026 stellte die Beklagte Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids unter die Bedingung, dass über den Asylfolgeantrag des Klägers unanfechtbar ablehnend entschieden wird. Nr. 2 sowie die Sätze 2 bis 4 in Nr. 4 des Bescheids wurden aufgehoben. Bezüglich Nr. 3 des Bescheids stellte die Beklagte klar, dass das Ermessen zur Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis sich auch auf die Vorschrift nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bezieht. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache bezüglich der aufgehobenen Teile des streitgegenständlichen Bescheids übereinstimmend für erledigt. Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
25
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Soweit das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 2025 ist in der Form, die er in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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1. Die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids ist rechtmäßig.
29
a) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Entscheidung sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch G.v. 27. Oktober 2025 (BGBl I Nr. 256), zugrunde zu legen.
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b) Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsland oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
31
Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht zunächst nicht entgegen, dass diese aufgrund der Aufhebung der ursprünglich im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Abschiebungsandrohung durch die Beklagte zunächst nur inlandsbezogen wirkt. Das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG lässt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt. Diese unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der RL 2008/115/EG, die daher auch ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht bestimmt. Die mit der RL 2008/115/EG geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung. Die Richtlinie hat hingegen nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – NVwZ-RR 2024, 302 – juris Rn. 22 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung hängt daher nicht davon ab, ob eine Rückkehrentscheidung besteht. Insbesondere ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG von der Beklagten auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt wäre (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 42; BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – BVerwGE 185, 193-207 – juris Rn. 20).
32
Im Fall des Klägers liegt jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (nachfolgend aa)) und bei einer Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise die Bleibeinteressen des Klägers (nachfolgend bb)).
33
aa) Eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG kann (alleine) auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom maßgeblichen weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der eine Straftat begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17).
34
Bei allein generalpräventiv begründeten Ausweisungen sind an die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen, weshalb es in diesen Fällen erforderlich ist, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat nach den Umständen des Einzelfalles besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 15). Diese Annahme setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden (BayVGH, B.v. 21.7.2025 – 19 ZB 25.892 – juris Rn. 7).
35
Unter Heranziehung dieses Maßstabs sind im Fall des Klägers schwerwiegende Gründe für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben. Der Kläger hat über einen Zeitraum von 13 Jahren Falschangaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Die Falschangaben des Klägers haben zur Erteilung von Duldungen über einen Zeitraum von 9 Jahren und in der Folge zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geführt. Der Kläger hat folglich seinen gesamten Aufenthalt auf diese falsche Identität gestützt und damit die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland schwerwiegend und nachhaltig missachtet. Aus diesen Umständen ergibt sich die besondere Schwere der begangenen Straftat, von der eine besondere Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht. Da die Identität von in das Bundesgebiet eingereisten oder die Einreise begehrenden Ausländern in vielen Fällen mangels verlässlicher Personaldokumente auf eigenen Angaben der Betroffenen beruht, müssen der Staat und die Gesellschaft zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bzw. öffentlichen Ordnung und rechtmäßigen Verwaltungshandelns darauf vertrauen können, dass derartige Angaben wahrheitsgemäß erfolgen. Im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf das Fehlverhalten des Klägers könnten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen, weshalb von der Ausweisung des Klägers eine verhaltenssteuernde Wirkung auf andere Ausländer ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2025 – 19 ZB 25.892 – juris Rn. 7).
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Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell. Für die gefahrabwehrrechtliche Beurteilung eines eintretenden Bedeutungsverlustes eines strafrechtlich relevanten Handelns ist die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine untere Grenze, die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine obere Grenze. In diesem Zeitrahmen ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses an generalpräventiven Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze für die Annahme eines noch bestehenden generalpräventiven Ausweisungsinteresses (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22 f.; U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 18 f.). Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2020 – 10 ZB 20.1852c – juris Rn. 7).
37
Daran gemessen besteht im Falle des Klägers ein aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse. Die genannten Fristen sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht überschritten. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab und folgt den nicht zu beanstandenden generalpräventiven Erwägungen (S. 6 f. des Bescheids) des Beklagten (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).
38
Lediglich ergänzend ist auszuführen: Die ausländerrechtliche Reaktion auf die abgeurteilte Straftat des Klägers ist geeignet, eine Abschreckungswirkung bei anderen Ausländern zu erzeugen. Der Sachverhalt weist auch keine derartigen Besonderheiten auf, dass eine Abschreckungswirkung nicht eintreten kann. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 19. Mai 2025 abgeurteilte Straftat des Klägers (Erschleichen von Aufenthaltstiteln) ist geeignet, ohne ausländerrechtliche Reaktion mit vergleichbaren Delikten von anderen Ausländerinnen und Ausländern nachgeahmt zu werden.
39
Ob bei dem Kläger selbst zum Entscheidungszeitpunkt eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, ist weder für die Beurteilung des Bestands noch der Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses von Belang und kann somit dahinstehen.
40
bb) Die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. Neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen sind weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23 f.; U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15). Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nicht als abschließend zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 25).
41
Unter Heranziehung dieses Maßstabes ergibt die vorzunehmende Abwägung des Ausreiseinteresses mit dem Bleibeinteresse des Klägers auch unter Berücksichtigung des klägerseitigen Vortrags ein Überwiegen des Ausreiseinteresses. Die umfangreiche Abwägung in dem streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.
42
Der Kläger erfüllt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG und nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG.
43
Der Kläger hat ein vertyptes schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG verwirklicht, indem er über einen Zeitraum von 13 Jahren wiederholt bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität gemacht hat, um eine Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Der Kläger wurde bei Antragstellung am 2. Juni 2015 und am 13. Februar 2023 darauf hingewiesen, dass er bei falschen oder unvollständigen Angaben zum Zweck der Erlangung einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis ausgewiesen werden könne.
44
Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG liegen ebenfalls vor. Der Kläger hat einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. Ein Rechtsverstoß ist demnach immer dann beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2023 – 19 ZB 22.2431 – juris Rn. 12 m.w.N.). Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt. Zu dieser Beurteilung kann auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 AufenthG geregelte Beschränkung der Mitteilungspflichten sowie auf die in Nr. 55.2.2.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 55 festgelegten Geringfügigkeitsgrenzen zurückgegriffen werden, die Verurteilungen wegen einer Straftat von bis zu 30 Tagessätzen erfasst (vgl. SächsOVG, B.v. 7.1.2019 – 3 B 177/18 – juris Rn. 7). Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 19. Mai 2025 abgeurteilte Straftat stellt eine vorsätzliche Straftat dar, die mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen geahndet wurde und somit nicht mehr als geringfügig anzusehen ist.
45
Ein vertyptes Bleibeinteresse des Klägers liegt nicht vor. Auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann er sich trotz seiner langen Aufenthaltsdauer nicht berufen, da er seit dem 10. Dezember 2024 lediglich im Besitz von Fiktionsbescheinigungen ist und dieser Zeitraum nach § 55 Abs. 3 AufenthG nicht berücksichtigt wird. Es genügt nicht, dass der Ausländer zu irgendeiner Zeit einen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisen kann, sondern der fünfjährige Aufenthalt muss vor Erlass der Ausweisungsentscheidung bestanden haben, da nur im Falle eines längerdauernden rechtmäßigen Aufenthalts dasjenige Maß an Bindungen entstanden ist, das eine besondere Schutzwürdigkeit begründet (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.3.2020, § 55 AufenthG, Rn. 17). Die Fiktionswirkung stellt aber nicht den nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis dar (vgl. BVerwG U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 13). Die lange Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet beruht im Übrigen auf dessen langjähriger Identitätstäuschung.
46
Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Familiäre Bindungen des Klägers im Bundesgebiet bestehen nicht. Die Familienangehörigen des Klägers leben nach dessen Vortrag in seinem Heimatland. Die wirtschaftlichen Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet aufgrund seiner bisherigen hiesigen Beschäftigungen stehen im Hinblick auf die von ihm verübte Straftat hinter dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse zurück.
47
Zwar leidet der Kläger an verschiedenen Erkrankungen. Diese führen jedoch nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Das Vorliegen etwaiger zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote unterliegt der Prüfungskompetenz des Bundesamts im Asylfolgeverfahren des Klägers (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 25). Ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 7. Juli 2025 sind die bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen in Bangladesch im Übrigen behandelbar. Die Überprüfung der Reisefähigkeit des Klägers als etwaiges inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch die Beklagte ist noch nicht abgeschlossen. Dies steht dem Erlass einer Ausweisungsentscheidung entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten jedoch nicht entgegen.
48
Sonstige relevante Umstände, die nicht berücksichtigt worden oder seit Bescheiderlass neu eingetreten sind und zum Zeitpunkt der Entscheidung ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
49
c) Im vorliegenden Fall findet ergänzend § 53 Abs. 4 AufenthG Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen wird. Dies trifft auf den Kläger zu; er hat am … … … beim Bundesamt einen Folgeantrag gestellt. Auch der Folgeantrag ist als Asylantrag im Sinne von § 54 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu betrachten (VGH BW, U.v. 15.4.2021 – 12 S 2505/20 – juris Rn. 81 ff. m.w.N.). Entsprechend wurde die streitgegenständliche Ausweisung des Klägers bedingt verfügt.
50
Zusammenfassend erweist sich die Ausweisung im Fall des Klägers als verhältnismäßig und nicht grundrechtsverletzend.
51
2. Auch die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen besteht im Fall des Klägers ein aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 10 AufenthG. Für die Annahme des Vorliegens eines atypischen Falles, das ein Absehen von dieser Voraussetzung begründen könnte, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Insbesondere begründet die gesundheitliche Situation des Klägers entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten keinen atypischen Fall. Zwar kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den von § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erfassten Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. Umstände, die eine diesbezügliche Ermessensreduzierung auf Null zur Folge hätten, sind jedoch nicht erkennbar. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem klargestellt, dass die in dem streitgegenständlichen Bescheid zur Antragsablehnung aufgeführten Ermessensgesichtspunkte auch hinsichtlich des Absehensermessens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gelten.
52
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung aufgehobenen Teile des streitgegenständlichen Bescheids entspricht eine Kostentragung der Beklagten billigem Ermessen.
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4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.