Inhalt

VG München, Beschluss v. 04.02.2026 – M 10 S 26.510
Titel:

Zweitwohnungsteuer, Unzulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, Bestandskraft des Bescheids

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 70 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Zweitwohnungsteuer, Unzulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, Bestandskraft des Bescheids

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.368,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024.
2
Der Antragsteller ist seit dem ... April 2022 mit Hauptwohnsitz in K … im Allgäu gemeldet. Der Antragsteller war zudem vom ... April 2022 bis zum … Dezember 2024 mit Nebenwohnsitz in einer Wohnung in der G. …straße 1 in M… gemeldet.
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Die Antragsgegnerin erhebt auf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 22. Dezember 2006 (Zweitwohnungsteuersatzung – ZwStS) eine Zweitwohnungsteuer.
4
Mit Schreiben vom … Juli 2022 sowie Erinnerungen am … September 2022 und am ... Februar 2024 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin zur Abgabe der Zweitwohnungsteuererklärung aufgefordert. Eine Antwort seitens des Antragstellers erfolgte nicht.
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Mit Bescheid vom ... April 2024 veranlagte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Zweitwohnungsteuer und setzte für das Kalenderjahr 2022 einen Betrag von 1.368,00 EUR und für die Kalenderjahre 2023 und 2024 einen Betrag von jeweils 2.052,00 EUR fest. Insgesamt wurden 5.472,00 EUR festgesetzt. Die jahresübliche Nettokaltmiete wurde dabei von der Antragsgegnerin geschätzt. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid keine Rechtsmittel ein, der Bescheid wurde bestandskräftig.
6
Mit Bescheid vom ... Januar 2025 setzte die Antragsgegnerin für das Kalenderjahr 2025 einen Betrag von 2.052,00 EUR fest. Die jahresübliche Nettokaltmiete wurde dabei von der Antragsgegnerin geschätzt.
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Am ... September 2025 legte der Antragsteller gegen die Bescheide vom … April 2024 und vom 9. Januar 2025 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Zur Begründung führte er an, dass seine Anmeldung in der Nebenwohnung in M.. … rein melderechtlicher Natur gewesen sei und nicht er, sondern seine Ehefrau die alleinige Mietvertragspartei der Wohnung sei. Seit September 2023 werde die Wohnung ausschließlich von seiner Tochter und Enkelin bewohnt. Der Antragsteller sei 2022 mit seiner Frau ins Allgäu gezogen.
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Mit Abänderungsbescheid vom … Dezember 2025 setzte die Antragsgegnerin für das Kalenderjahr 2025 eine neue Zweitwohnungsteuer in Höhe von 0,00 EUR fest, da die Steuerpflicht zum ... Januar 2025 beendet wurde.
9
Mit Bescheid vom ... Januar 2026 lehnte die Antragsgegnerin den zwischenzeitlich vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom ... April 2024 ab. Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
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Der Antragsteller beantragt mit Schreiben vom 19. Januar 2026, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 22. Januar 2026,
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gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheids der Landeshauptstadt München – Stadtkämmerei – vom ... Januar 2026.
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Zur Begründung führt er aus, dass der Zweitwohnungsteuerbescheid für die Jahre 2022 bis 2024 gegenwärtig Gegenstand eines laufenden Widerspruchsverfahrens seien. Die Vollziehung dieser Bescheide sei unzumutbar und die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung zweifelhaft. Die streitgegenständliche Wohnung sei im maßgeblichen Zeitraum nicht vom Antragsteller benutzt worden. Er habe seit dem Frühjahr 2022 dort nicht mehr gewohnt und sei ab dem … Januar 2025 auch nicht mehr mit Nebenwohnsitz dort gemeldet. Die tatsächliche Nutzung erfolge durch seine Tochter und Enkelin. Der Antragsteller habe keine Verfügungsmacht oder wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit. Die Bescheide würden ausschließlich auf dem formellen Melderegister basieren und die tatsächlichen Verhältnisse ignorieren. Eine sofortige Zahlung bedeute für den Antragsteller einen nicht vertretbaren Nachteil.
13
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
15
Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung auf den Schriftverkehr mit dem Antragsteller und führt ergänzend aus, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig und unbegründet sei. Der Bescheid vom … April 2024 sei bestandskräftig. Es fehle dem Antragsteller an der Antragsbefugnis. Darüber hinaus sei der Bescheid vom ... April 2024 rechtmäßig. Eine Vollziehung würde für den Antragsteller keine unbillige Härte darstellen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
17
Der Antrag ist unzulässig.
18
1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung anordnen. Der Antrag des Antragstellers richtet sich im vorliegenden Verfahren im genauen Wortlaut zwar gegen den Ablehnungsbescheid der Stadt M.. … vom ... Januar 2026. Darin wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO abgelehnt. Diese Ablehnungsentscheidung kann aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Wege eines Hauptsacheverfahrens nicht gesondert angegriffen werden. Stattdessen ist der Antrag des Antragstellers so auszulegen, dass er gegen die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 in Höhe von insgesamt 5.472,00 EUR und mithin gegen den zugrundeliegenden Ausgangsbescheid gerichtet ist. Da die im Bescheid vom … Januar 2025 festgesetzte Zweitwohnungsteuer durch den Abänderungsbescheid vom … Dezember 2025 auf 0,00 EUR festgesetzt wurde, ist der Antragsteller bezüglich dieses Bescheids nicht mehr beschwert. Sein Antrag ist dahingehend auszulegen, dass er sich nur gegen den sofortigen Vollzug des Bescheides vom … April 2024 zur Wehr setzen möchte.
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2. Der so verstandene Antrag ist unstatthaft. Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, ist unstatthaft (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 10 AS 21.2683 – juris Rn. 1). Der Antragsteller hat gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. April 2024, der die Zweitwohnungsteuer für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 festsetzt erst am ... September 2025 Widerspruch eingelegt und lag damit nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid vom ... April 2024 ist mithin zum Zeitpunkt des Widerspruchs am … September 2025 bestandskräftig gewesen.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2025.