Inhalt

VG München, Beschluss v. 03.03.2026 – M 9 V 24.4060
Titel:

Vollstreckung aus KFB zugunsten einer Gemeinde

Normenkette:
VwGO § 169
Schlagwort:
Vollstreckung aus KFB zugunsten einer Gemeinde

Tenor

I. Die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. August 2023 sowie vom 31. August 2023 (Az. jeweils M 9 SN 22.160) wird in Höhe von EUR 693,27 angeordnet.
II. Mit der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin, beschränkt auf die Pfändung beweglicher Sachen, wird das Finanzamt M* … – Vollstreckungsstelle – beauftragt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2023 (Az. 2 CS 23.600) wurde der vorhergehende Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2023 (Az. M 9 SN 22.160) aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts M* … vom 22. November 2021 angeordnet. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (Verwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) wurden der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens (im Antragsverfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof war die heutige Antragsgegnerin entsprechend ihrer damaligen Beteiligtenstellung Beigeladene) die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt.
2
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. August 2023 wurden die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu ersetzenden Aufwendungen (im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) auf insgesamt EUR 400,20 festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. August 2023 wurden die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu ersetzenden Aufwendungen (im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München) auf insgesamt EUR 161,25 festgesetzt. Die Summe dieser beiden Beträge ist ab dem 23. Mai 2023 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dazu kommen noch EUR 21,43 an mit beizutreibenden Kosten der Vollstreckung; die Antragstellerin wird im Vollstreckungsverfahren von ihren Bevollmächtigten vertreten. Der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtung ist die Antragsgegnerin trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgekommen.
3
Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 stellte die Antragstellerin den Antrag, wegen des titulierten Betrags die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin zu betreiben. Auf die daraufhin vom Gericht erfolgte weitere Zahlungsaufforderung und Androhung der Vollstreckung reagierte die Antragsgegnerin nicht.
II.
4
Über den Vollstreckungsantrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsbehörde, § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Vollstreckungsersuchen zugunsten der öffentlichen Hand).
5
Dem Antrag wird wie tenoriert entsprochen. Der tenorierte Betrag, in dessen Höhe unter Nr. I. des Beschlusstenors die Vollstreckung angeordnet wird, enthält bereits neben den Forderungen (EUR 400,20 an Kosten hinsichtlich der VGH-Entscheidung sowie EUR 161,25 an Kosten hinsichtlich der VG-Entscheidung) als solche auch die – aus Vereinfachungsgründen – bis heute aufgelaufenen Zinsen (Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2023 bezogen auf eine Summe von EUR 561,45 = EUR 110,40) sowie schließlich die vom Antragstellerbevollmächtigten geltend gemachten Kosten für das Vollstreckungsverfahren von EUR 21,42.
6
Der Vollstreckungsantrag, der die Vollstreckungsanordnung ersetzt, soweit darin Vollstreckbarkeit und Vollstreckungswille dokumentiert sind, ist als hinreichend bestimmt anzusehen und daher zulässig. Die Vollstreckungsanordnung muss grundsätzlich auch Art und Umfang der begehrten Vollstreckungsmaßnahme bezeichnen, vor allem das Vollstreckungsobjekt hinreichend konkret benennen, d.h. präzisieren, ob die Vollstreckung in bewegliche Sachen, Forderungen oder Grundstücke betrieben werden soll, was hier erfolgt ist (vgl. OVG LSA, B.v. 9.1.2023 – 2 O 90/22 – juris Rn. 11 m.w.N.; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 169 Rn. 5).
7
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Bei einem verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten einer Gemeinde handelt es sich um einen Titel, dessen Vollstreckung der Regelung des § 169 Abs. 1 VwGO unterfällt (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO). Die beiden Beschlüsse wurden der Antragsgegnerin bzw. ihrem Bevollmächtigten zugestellt (vgl. die beiden zurückgefaxten Empfangsbekenntnisse des Bevollmächtigten der hiesigen Antragsgegnerin vom 31.8.2023 bzw. vom 1.2.2024 [sic!] in der gerichtlichen Beiakte Kosten). Die Leistung ist fällig und die Antragstellerin hat vor Stellung des Vollstreckungsantrags bei Gericht die Antragsgegnerin auch zur Zahlung aufgefordert (§ 3 Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 VwVG). Vollstreckungshindernisse hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht, § 171 VwGO.
8
Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann der Vorsitzende für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Behörde als Vollstreckungshelfer in Anspruch nehmen. Das Finanzamt M* … darf daher mit der Vollstreckung beauftragt werden.
9
Angemerkt wird noch Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 25.10.2014 – 4 C 13.1830 – juris Rn. 2 f.) muss bei einem Antrag auf Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und der Beauftragung des Finanzamts als Vollstreckungshelfer durch das Gericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vollstreckungsbeamte des Finanzamts insoweit allein zur Pfändung beweglicher Sachen des Vollstreckungsschuldners ermächtigt wird. Dem wurde vorliegend durch die einschränkende Formulierung in Nr. II. des Tenors Rechnung getragen.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – GKG – (Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG) eine Festgebühr (EUR 24,-) vorgesehen ist.