Titel:
Ausländerrecht, Afghanischer Staatsangehöriger, Ausweisung aufgrund von Straftat (Drogendelikt), Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Straftat (Drogendelikt), Verurteilung zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, Androhung der Abschiebung trotz Abschiebungsverbotes, Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von 6 Jahren
Normenketten:
AufenthG § 11
AufenthG § 53
AufenthG § 54 Abs. 1
AufenthG § 55
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 25 Abs. 3
AufenthG § 59
Schlagworte:
Ausländerrecht, Afghanischer Staatsangehöriger, Ausweisung aufgrund von Straftat (Drogendelikt), Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Straftat (Drogendelikt), Verurteilung zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, Androhung der Abschiebung trotz Abschiebungsverbotes, Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von 6 Jahren
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, ein 31-jähriger afghanischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wesentlichen gegen seine Ausweisung, die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Androhung der Abschiebung in die islamische Republik Afghanistan und sein Einreiseu. Aufenthaltsverbot bzw. dessen Befristung.
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Der Kläger reiste am … … … erstmals in das Bundesgebiet ein und hielt sich seitdem dort ohne Unterbrechung rechtmäßiger Weise auf. Seit 2016 ist er mit Unterbrechungen bei der H-Group beschäftigt und ist aktuell dort insbesondere als Reinigungskraft für Photovoltaikanlagen tätig. Die Familie des Klägers hält sich derzeit nicht im Bundesgebiet auf. Nach Angaben des Klägers ist er mit einer deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung verlobt. Bisher hat der Kläger kein Datum für eine mögliche Eheschließung mitgeteilt.
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Am 5. Februar 2013 stellte der Kläger einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), welcher mit Bescheid vom 21. März 2017 vollumfänglich abgelehnt wurde. Er wurde außerdem zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert, ihm wurde die Abschiebung in die islamische Republik Afghanistan angehdroht und es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung verhängt. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Klage vom 4. April 2017 vor dem Verwaltungsgericht München (Az. M 2 K …*). Infolge des Gerichtsverfahrens wurde das Bundesamt durch Urteil vom 1. März 2022 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich Afghanistans die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 26. April 2022 nach. Das daraus resultierende Abschiebungsverbot besteht bis heute fort, obwohl inzwischen tatsächlich wieder Abschiebungen aus dem Bundesgebiet in die islamische Republik Afghanistan durchgeführt werden. Ein Aufhebungsverfahren hinsichtlich des Abschiebungsverbotes wurde bislang nicht eröffnet.
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Infolge des Abschiebungsverbotes erhielt der Kläger am … … … eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die bis zum … … … befristete war. Am 24. Februar 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und erhielt am … … … eine Fiktionsbescheinigung mit Gültigkeit bis zum … … …
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Soweit verwertbar trat der Kläger seit seiner Einreise in das Bundesgebiet folgendermaßen strafrechtlich in Erscheinung:
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1. Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt vom 1. April 2019 (7 Cs 42 Js 607/19), rechtskräftig seit dem 14. Juni 2019, wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger 29,5 Gramm Marihuana und 8 Ecstasy-Tabletten aufbewahrt hatte, um durch deren späteren Verkauf Gewinn zu erzielen.
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2. Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 22. Februar 2023 (8 Ls 42 Js 850/22), rechtskräftig seit dem 2. März 2023, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger Marihuana zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs mit sich führte und aufbewahrte. Die Annahme eines minder schweren Falles lehnte das Gericht ab. Eine Suchtproblematik konnte im gerichtlichen Verfahren nicht festgestellt werden. Vom 30. August 2022 bis Februar 2024 befand sich der Kläger in dieser Sache in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
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Weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurden nach § 153 Abs. 1 StPO, § 154 Abs. 1 StPO und § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Rahmen der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis vom 3. November 2022 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass wegen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft wegen des Betäubungsmitteldelikts aus dem Jahr 2022 ein Ausweisungsinteresse bestehe und die Beklagte beabsichtige den Kläger aus dem Bundesgebiet auszuweisen.
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Nach Führungsberichten der Justizvollzugsanstalt … … vom … … … … … … … wird der Kläger von den Bediensteten zunächst als natürlich, ungezwungen und ausgeglichen beschrieben. Er sei sachlich, zuverlässig und anspruchslos. Den Bediensteten würde er höflich, respektvoll und tadellos begegnen und sich verständig geben. Im Rahmen seiner Tätigkeit im anstaltsinternen Arbeitsbetrieb würde er qualitativ, quantitativ und fachlich sehr gute Arbeit leisten. Seine Gesamtführung sei beanstandungsfrei und hausordnungsgemäß. Auf seiner Station sei er zwar unauffällig, dennoch tendiere er eher zu Kontakten in einer gewissen Subkultur mit entsprechendem Einfluss nicht immer positiver Natur. Beim Zugangsgespräch sei der Kläger positiv auf THC getestet worden und habe angegeben, seit 2013 regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Zur Suchtberatung habe er zuletzt im Februar 2024 einen Termin wahrgenommen. Der Kläger würde regelmäßig Besuche von Freunden und Bekannten erhalten. Seine angegebene Verlobte habe ihn zuletzt im Juni 2023 besucht.
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In einem Sachverständigengutachten vom … … … kommt der Psychologe Dr. K. zu dem Ergebnis, dass die in den Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmittel zutage getretene Gefährlichkeit hinsichtlich strafbarer Handlungen mit einem vergleichbaren Schweregrad nach der Haftentlassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht fortbestehe. Daraufhin wurde der Kläger nach Aktenlage im Februar 2024 kurz vor Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen. Seit der Haftentlassung ist der Kläger nicht mehr in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten.
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Der Kläger wurde von der Beklagten am 4. August 2023 zur Absicht angehört, ihn auszuweisen, ihm die Abschiebung in die islamische Republik Afghanistan anzudrohen und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2024 wurde der Kläger ausgewiesen (Ziff. 1). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom … … … wurde abgelehnt (Ziff. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids freiwillig zu verlassen (Ziff. 3). Andernfalls wurde ihm die Abschiebung unter anderem nach Afghanistan angedroht (Ziff. 4). Die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten wurde dem Kläger für sechs Jahre ab der Abschiebung oder Ausreise untersagt (Ziff. 5). Zuletzt wurde eine Abschiebung ausgesetzt (Ziff. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, obwohl Cannabis nach aktueller Rechtslage begrifflich nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz zuzuordnen sei, habe der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Konsumcannabisgesetzes zu erkennen gegeben, dass der Handel mit Cannabis auch weiterhin unter Strafe stehe und als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB eingestuft werde. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und der schweren Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nrn. 1, 1b sowie 10 AufenthG. Zudem sei die Bewährungsstrafe der vorherigen Verurteilung zum Tatzeitpunkt noch nicht erlassen gewesen. Auf ein Bleibeinteresse im Sinne des § 55 AufenthG könne der Kläger sich nicht berufen. Zwar sei dem Gutachten des Psychologen Dr. K. zu entnehmen, dass der Kläger geltend mache, mit einer türkischstämmigen Frau verlobt zu sein, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Der Kläger selbst habe diese Verbindung jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht. Überdies sei die Ehe auch noch nicht geschlossen. Aus dem geltend gemachten zielstaatsbezogenen Ausreisehindernis ergebe sich kein Bleibeinteresse. Die Ausweisung sei sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen erforderlich. Im Interesse der konsequenten Bekämpfung der Drogenkriminalität sei eine konsequente Ausweisungspraxis dazu geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken. Der Kläger sei bei der H. Group bereits seit Januar 2016 mit Unterbrechungen beschäftigt. Das gute finanzielle Einkommen sowie das geregelte Leben in einem gefestigten Arbeitsverhältnis könne auch künftig nicht zweifelsfrei eine Straffreiheit begründen. Bei der nunmehr zugrunde liegenden Verurteilung seien an verschiedenen Orten insgesamt 1.003,06 Gramm Marihuana aufgefunden worden. Auch der in der Jackentasche aufgefundene Geldbetrag in Höhe von 19.000 Euro spreche dafür, dass der Kläger in der zum Tatzeitpunkt nahen Vergangenheit größere Mengen an Betäubungsmitteln unerlaubt gehandelt haben müsse. Angesichts seines bisherigen Auftretens im Bundesgebiet könne angenommen werden, dass eine verhaltenssteuernde Wirkung der Untersuchungshaft oder der Freiheitsstrafe nicht gegeben seien. Dieser Eindruck sei auch bei der letzten Vorsprache bei der Ausländerbehörde am … … … entstanden. Es seien keine Tatsachen ersichtlich, welche den Kläger nach der Entlassung aus der Strafhaft nunmehr zu einem gesetzestreuen Verhalten und der Abkehr vom Rauschgifthandel motivieren könnten. Der im Gutachten attestierten positiven Prognose könne aus ausländerrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung sei zu berücksichtigen, dass seine Anwesenheit im Bundesgebiet die meiste Zeit lediglich gestattet gewesen sei. Den Großteil seines Lebens habe der Kläger in Afghanistan verbracht. Die dortigen Lebensverhältnisse seien ihm bestens vertraut. Dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festgestellt wurde, stehe einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht entgegen. Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG stünden die Ausschlusstatbestände des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 2 und 4 Alt. 1 AufenthG entgegen, da sowohl eine schwere Straftat als auch eine Gefahr für die Allgemeinheit vorlägen. Um die Ausreiseverpflichtung im Fall der nicht fristgerechten Ausreise zwangsweise durchsetzen zu können, sei dem Kläger die Abschiebung anzudrohen.
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Dagegen hat der Kläger am 14. Oktober 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben und sinngemäß beantragen lassen,
14
die Nrn. 1 bis 5 und 7 des Bescheids vom 11. Oktober 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Kläger gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ein gewichtiges Bleibeinteresse zustehe, weil ihm bei einer Rückkehr in die islamische Republik Afghanistan eine grausame und unmenschliche Behandlung drohe. Des Weiteren sei die Androhung der Abschiebung rechtswidrig, weil zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gelte, die Androhung der Abschiebung mithin aufgrund ihrer Nichtvollziehbarkeit ihren Zweck verfehle und gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung aus Art. 5 RL 2008/115/EG verstoße.
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Die Beklagte hat am 4. November 2024 die Behördenakten vorgelegt und beantragt,
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Das Gericht hat am 5. März 2026 mündlich zur Sache verhandelt.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. Januar 2025 einen zeitgleich mit der Klage eingereichten Eilantrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (M 27 S …*).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im Hauptsache- (M 27 K …*) und Eilverfahren (M 27 S …*), auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gründe im Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig. Gegen die Ausweisung (Ziff. 1 des Bescheides), die Androhung der Abschiebung in die islamische Republik Afghanistan (Ziff. 4 des Bescheides) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 5 des Bescheides) ist die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Klage wurde am 14. Oktober 2024 fristgereicht gem. § 74 Abs. 1, Abs. 2 VwGO erhoben.
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2. Die Anfechtungsklage ist vollumfänglich unbegründet, weil die Ausweisung (Ziff. 1 des Bescheides), die Androhung der Abschiebung in die islamische Republik Afghanistan (Ziff. 4 des Bescheides) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 5 des Bescheides) formell und materiell rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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2.1. Die Ausweisung (Ziff. 1 des Bescheides) ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Das Gericht folgt diesbezüglich entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO den umfangreichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen aus dem Bescheid und macht sie sich zu eigen. Lediglich ergänzende wird das Folgende ausgeführt:
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Gem. § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – nach Abs. 2 insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder einem anderen aufnahmebereiten Staat, die Folgen seiner Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat – vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse der Ausreise überwiegt.
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Da nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Vergleich zu § 53 Abs. 3 AufenthG nicht zwingend von dem Ausländer selbst, sondern auch von seinem weiteren „Aufenthalt“ im Bundesgebiet ausgehen kann, kann eine Ausweisung auch auf sog. generalpräventive Erwägungen gestützt werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass von einem Ausländer, der eine Straftat begangen hat auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, wenn von ihm selbst zwar keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf die Straftat aber andere Ausländer nicht davon abgehalten werden vergleichbare Straftaten zu begehen (BVerwG U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – BeckRS 2025 8708 Rn. 14;). Die Zulässigkeit einer generalpräventiven Ausweisung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, B.v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77 – juris Rn. 43, v. 18.7.1979 – 1 BvR 650/77 – juris Rn. 34 und Kammerbeschluss v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 23) und entspricht dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/4097 S. 49).
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Bei einer Ausweisung, die sich ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen stützt, sind die Anforderungen an die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hoch. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht – über die strafrechtliche Sanktion hinaus – durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG U.v. 24.3.2025, a.a.O., Rn. 15). Nach der Auffassung des Gerichts genügen die generalpräventiven Ausführungen der Beklagten aus dem Bescheid diesen erhöhten Anforderungen.
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Der Kläger kann sich nicht auf einen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG berufen, da der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzbedürftigen genießt. Die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist von § 53 Abs. 3a AufenthG nicht erfasst.
29
Der Kläger hat sich wegen zwei Drogendelikten (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) strafbar gemacht. Er hat mithin zwei Straftaten verwirklicht, die besonders hohe Gefahren für Staat und Gesellschaft mit sich bringen und, die es nach obergerichtlicher Rechtsprechung erforderlich machen, dass andere Ausländer durch ausländerrechtliche Sanktionen gegenüber dem Täter davon abgeschreckt werden ebenfalls vergleichbare Straftaten zu begehen (BVerwG U.v. 24.3.2025, a.a.O., Rn. 15 m.n.W.). Erschwerend kommt für den Kläger hinzu, dass er die Drogendelikte ohne eigenen Suchtdruck oder finanzielle Not zur bloßen Gewinnerzielungsabsicht begangen hat. Der Kläger hat folglich ein hohes Maß an krimineller Energie gezeigt.
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Das mit den Straftaten einhergehende besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise mit dem Bleibeinteresse des Klägers abgewogen. Dabei hat die Beklagte richtig erkannt, dass zugunsten des Beklagten keine normierten Bleibeinteressen aus § 55 AufenthG streiten. Insbesondere vermag das vom Kläger behauptet Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen kein normiertes Bleibeinteresse zu begründen, weil dieses allenfalls unter § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG fällt, wenn bereits ein Termin zu Eheschließung zeitnah bestimmt oder zumindest verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2021 – 10 CE 21.1228 – juris Rn. 20). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Es liegt auch kein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, da der Kläger seit dem … … … nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich einer Fiktionsbescheinigung ist und der Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis im streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt worden ist, gem. § 55 Abs. 3 AufenthG. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit 2013 rechtmäßiger Weise im Bundesgebiet aufhält, seit 2016 mit Unterbrechungen erwerbstätig ist und über ein intaktes soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt. Dennoch vermögen die vorgenannten Erwägungen das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nicht zu überwiegen, sodass sich die Ausweisung im Ergebnis als verhältnismäßig und nicht grundrechtsverletzend erweist.
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Entgegen des Klägervortrages spielt es bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch keine Rolle, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine grausame und unmenschliche Behandlung gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK drohen könnte, weil in die Abwägung nur solche zielstaatsbezogenen Belange eingestellt werden dürfen, deren Prüfung nicht dem Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 34). Derartige zielstaatsbezogene Erwägungen spielen allenfalls im Rahmen der Aussetzung der Abschiebung eine Rolle. Auch bei einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung, bei der eine Abschiebung aufgrund eines Abschiebungsverbotes auf absehbare Zeit nicht möglich ist, kann der vorgenannte generalpräventive Zweck der Ausweisung durch die Verschlechterung der ausländerrechtlichen Situation und eine damit einhergehende Verhinderung einer Aufenthaltsverfestigung erreicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2021 – 10 C 21.1318 – juris Rn. 6, B.v. 5.10.2021 – 10 ZB 21.1725 – juris Rn. 15).
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Ob die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch auf die spezialpräventiven Erwägungen aus dem Bescheid gestützt werden kann, kann im Ergebnis dahinstehen, weil bereits die generalpräventiven Erwägungen aus dem Bescheid für die Rechtsmäßigkeit der Ausweisung genügen. Nur ergänzend ist auszuführen, dass vom Kläger wohl auch eine hinreichende Wiederholungsgefahr ausgeht, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG erfüllt und die Entscheidung der Beklagten insoweit nicht zu beanstanden ist. Diese Wiederholungsgefahr ergibt sich vor allem daraus, dass der Kläger bereits zwei Drogendelikte in einem Zeitraum von knapp vier Jahren begangen hat. Diese Straftaten hat der Kläger ohne Suchtdruck und ohne finanzielle Not aus reinem Profitstreben begangen. Er hat damit eine hohe kriminelle Energie gezeigt und sich seine erste Verurteilung im Jahr 2019 nicht zur Warnung gereichen lassen. Er ist vielmehr bereits während seiner dreijährigen Bewährungszeit aus dem Urteil vom 1. April 2019 erneut in gleichartiger Weise straffällig geworden. Da der Kläger mehrmals in gleichartiger Weise – trotz strafrechtlicher Verurteilung – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er dabei schwere Straftaten begangen hat, kann von einer hinreichenden Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Hieran vermögen auch die Tatsachen nichts zu ändern, dass der Kläger nach der letzten Tat im Jahr 2022 nicht mehr straffällig geworden ist, er durch seine Haftstrafe einen Hafteindruck erhalten hat und inzwischen wieder bei der H-Group Vollzeit beschäftigt ist. Auch in der Vergangenheit könnten eine strafrechtliche Verurteilung, das Risiko einer Haftstrafe sowie ein sicheres Arbeitsverhältnis den Kläger nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Es besteht daher aus Sicht des Gerichts wohl eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird.
33
2.2. Die Androhung der Abschiebung ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Das Gericht folgt diesbezüglich ebenfalls entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO den umfangreichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen aus dem Bescheid und macht sich diese zu eigen. Lediglich ergänzend wird das Folgende ausgeführt:
34
Der materiellen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1, 2 AufenthG steht das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, das derzeit zugunsten des Klägers gilt, nicht entgegen, weil der Kläger gem. § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist. Infolge einer strafrechtlichen Verurteilung bzw. strafrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b) RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) ausreisepflichtig ist auch, wer – wie hier der Kläger – aufgrund einer auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruhenden Ausweisung ausreisepflichtig ist (OVG NRW, B.v. 29.7.2025 – 18 B 672/25 – juris Rn. 41).
35
Die trotz des Abschiebungsverbotes erlassene Abschiebungsandrohung verstößt auch nicht gegen den in Art. 5 Rückführungsrichtlinie normierten Grundsatz der Nichtzurückweisung, weil diese Richtlinie auf den Kläger keine Anwendung findet. Mit § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber von seinem Recht nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion ausreisepflichtig sind (sog. Opt-Out Regelung) (OVG NRW, B.v. 29.7.2025 – 18 B 672/25 – juris Rn. 41).
36
§ 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist auch in zeitlicher Hinsicht auf den Kläger anwendbar, weil § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBI. I Nr. 54) am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist und dem Kläger die Abschiebung erst mit Bescheid vom 11. Oktober 2024 angedroht wurde.
37
Zuletzt verfehlt die Androhung der Abschiebung auch nicht deshalb ihren Zweck, weil ihr auf unabsehbare Zeit ein Abschiebungshindernis entgegen steht, das nicht nur vorübergehenden Charakter hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Bundesamt in Zukunft das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufhebt. Derzeit werden Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt.
38
2.3. Der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind formell und materiell rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Das Gericht folgt diesbezüglich ebenfalls entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO den umfangreichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen aus dem Bescheid und macht sich diese zu eigen. Lediglich ergänzend wird das Folgende ausgeführt:
39
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AufenthG ist dem Grunde nach rechtmäßig, weil ihm insbesondere eine wirksame Rückkehrentscheidung in Form der Androhung der Abschiebung (Ziff. 4 des Bescheides) zugrunde liegt und auch sonst alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden.
40
Auch die Befristung des Einreiseu. Aufenthaltsverbots ist in rechtmäßiger und ermessenfehlerfreier Weise gem. § 11 Abs. 3, Abs. 5 AufenthG ergangen. Da die Befristung im Ermessen der Behörde steht, ist die Entscheidung der Beklagten durch das Gericht gem. § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar. Nach der Auffassung des Gerichts ist im konkreten Fall kein Ermessensfehler gegeben, weil die Beklagte die persönlichen und wirtschaftlichen Belange und Rahmenbedingungen des Klägers hinreichend berücksichtigt hat und die Befristung sich im Rahmen des § 11 Abs. 5 AufenthG bewegt.
41
3. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
42
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis u.a. erteilt werden, wenn – wie im Fall des Klägers – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Nach § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis aber unter anderem dann nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat (Nr. 2).
43
Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG sind erfüllt, da es sich bei der vom Kläger begangenen Straftat, die mit Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 22. Februar 2023 geahndet wurde, um eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Norm handelt.
44
Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG muss es sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 16.14 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 20.3.2013 – 19 BV 11.288 – juris Rn. 54). Nach den Ausführungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AufenthGAVwV – Ziffer 25.3.8.2.1f.) liegt eine Straftat von erheblicher Bedeutung vor, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Zur Bewertung der konkreten Tat können als Anhaltspunkte auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt grundsätzlich bei schweren Verbrechen wie z.B. Mord, Totschlag, Raub, Kindesmissbrauch, Entführung, schwerer Körperverletzung, Brandstiftung und Drogenhandel vor (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK, Ausländerrecht 42. Ed. Stand: 1.7.2024, § 25 Rn. 53.5).
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Hieran gemessen stellt das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, welches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird und mithin nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen darstellt und vorliegend zu einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten geführt hat, eine Straftat von erheblicher Bedeutung dar.
46
Im Übrigen steht der Erteilung eines sonstigen Aufenthaltstitels ein Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) sowie die ausweisungsbedingte Titelerteilungssperre entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 a.E. AufenthG).
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4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.