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VG München, Urteil v. 05.03.2026 – M 27 K 24.4256
Titel:

Ärztliche Approbation, Gleichwertigkeitsfeststellung, Studium der Humanmedizin in Ägypten, Ausbildungsdefizit in dem PJ-Tertial „Chirurgie“

Normenketten:
BÄO § 3 Abs. 3
BÄO § 3 Abs. 2
ÄApprO § 3
Schlagworte:
Ärztliche Approbation, Gleichwertigkeitsfeststellung, Studium der Humanmedizin in Ägypten, Ausbildungsdefizit in dem PJ-Tertial „Chirurgie“

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

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Die im Jahr 1984 geborene Klägerin, eine ägyptische Staatsangehörige, macht mit ihrer Klage einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin geltend.
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Mit Formblattantrag vom … … …, bei der Regierung von Oberbayern (Regierung) eingegangen am 8. Oktober 2021, beantragte die Klägerin die Erteilung der Approbation als Ärztin. Hierzu legte die Klägerin unter anderem ein Zeugnis der Medizinischen Fakultät der … … (Ägypten) vom … … … über den dortigen Erwerb des Bachelor-Grades in Medizin und Chirurgie im November 2007 vor. In einem außerdem eingereichten Lebenslauf gab die Klägerin an, vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2009 ein Praktikumsjahr am … … absolviert, im Anschluss als Assistenzärztin gearbeitet und am 1. Juni 2018 den Mastergrad im Spezialisierungsfach Pädiatrie (Kinder- und Jugendmedizin) erworben zu haben. Vorgelegt wurde ferner eine personalisierte „Programmbeschreibung für MBBCH 2007“ der … … vom … … … Darin wird in „Abschnitt B – Berufliche Information“ unter „Punkt 2. Akademische Standards“ darauf hingewiesen, dass die von dem Programm vorgesehenen Lernergebnisse (ILO) nach den nationalen akademischen Referenzstandards (NARS) für den Bachelorabschluss der Medizin, herausgegeben von der Nationalbehörde für Qualitätssicherung und Akkreditierung von Bildung (NAQAAE), entwickelt worden seien.
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Vorgelegt wurde ferner ein „Logbuch für Assistenzärztin“ der … … vom … … …, in welchem der Klägerin unter anderem eine praktische Ausbildung in den Fächern Innere Medizin, Allgemeinchirurgie und Notfallmedizin/Anästhesie von jeweils zwei Monaten sowie im Fach Augenheilkunde von einem Monat bescheinigt wird. In der Folge reichte die Klägerin zwei weitere Bescheinigungen der … … vom … … … und vom … … … nach. Die Bescheinigung vom … … … bestätigt eine praktische Ausbildung der Klägerin in den Fächern Innere Medizin, Allgemeinchirurgie, Notfallmedizin/Anästhesie und Ophtalmologie von jeweils zwei Monaten. In der Bestätigung über die wöchentlichen Arbeitszeiten der Assistenzärzte an den Krankenhäusern der … … vom … … … erfolgt eine Aufschlüsselung der praktischen Ausbildungszeit der Klägerin nach der abgeleisteten Stundenzahl in den jeweiligen Fächern. Bestätigt werden ferner zusätzlich zur Bestätigung der Ausbildung in Allgemeiner Chirurgie 190 Stunden abgeleistete praktische Ausbildung im sog. „Chirurgischen Fachbereich (Ophtalmologie/Augenheilkunde) (1 Monat)“.
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Ein von der Regierung in Auftrag gegebenes Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz – Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (***) vom … … … kommt zu dem Ergebnis, dass die theoretische ärztliche Grundausbildung der Klägerin als nicht gleichwertig mit der deutschen zu bewerten sei. Auf Seite 1 des personalisierten Curriculums werde auf die für das Medizinstudium in Ägypten ab Anfang 2009 von der NAQAAE (National Authority for Quality Assurance and Accreditation of Education) herausgegebenen nationalen Qualitätsstandards hingewiesen (NARS National Academic Reference Standards). Da die Klägerin ihr Studium bereits im Jahr 2007 abgeschlossen habe, könne das vorgelegte Curriculum nicht dasjenige sein, welches die Lehrinhalte des Studienzeitraumes von 2001 bis 2007 beinhaltet. Auch stellten sich z.B. die in dem Fach Surgery (Chirurgie) angegebenen Fachinhalte zur Palliativmedizin beziehungsweise zur Schmerzmedizin in einer so umfangreichen Form und auf heutigem Niveau dar, wie sie in dem Zeitraum von 2001 bis 2007 nach Recherchen der … sicherlich nicht vorgelegen haben könnten. Da aufgrund der dargelegten Diskrepanzen keine verlässliche Bewertungsgrundlage vorliege, werde das eingereichte Curriculum nicht für eine inhaltliche Prüfung herangezogen. Hinsichtlich der abschließenden praktischen Ausbildung würden im Rahmen des Internship, zu dessen inhaltlicher Ausgestaltung allerdings keine detaillierten Angaben gemacht würden, zusammenhängende klinische Einsätze nachgewiesen, die als Entsprechung des Praktischen Jahres nach der ÄApprO in Deutschland angesehen würden.
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Mit Bescheid vom 10. Juni 2024 stellte die Regierung fest, dass der Ausbildungsstand der Klägerin im Vergleich zu der entsprechenden deutschen Qualifikation wesentliche Unterschiede aufweise. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung nach § 3 Abs. 2, 3 BÄO getroffen werde. Nach erneuter Überprüfung schließe sich die Regierung hinsichtlich der theoretischen Ausbildung der Klägerin dem Gutachten der … an. Die universitäre Ausbildung der Klägerin könne auf Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen insgesamt nicht bewertet werden. Entgegen der Ansicht der … weise auch die praktische Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen ärztlichen Ausbildung wesentliche Unterschiede hinsichtlich der PJ-Tertiale „Innere Medizin“ und „Chirurgie“ auf. Es bestehe ein Defizit im Umfang von einem Monat im PJ-Tertial „Innere Medizin“ sowie im Umfang von zwei Monaten im PJ-Tertial „Chirurgie“. Ein Ausgleich der praktischen Defizite sei auch unter Berücksichtigung der postgradualen Tätigkeit der Klägerin zu verneinen. Insbesondere ließen sich den vorgelegten Zeugnissen weder Hinweise auf einschlägige kontinuierliche internistische Tätigkeiten mit stationärer Betreuung internistischer Patienten noch Hinweise auf kontinuierliche chirurgische Tätigkeiten sowie erster oder zweiter OP-Assistenz entnehmen.
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Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 16. Juli 2024 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und zuletzt der Sache nach beantragen,
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unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. Juni 2024 diesen zu verpflichten, der Klägerin die Approbation als Ärztin zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juni 2024 zu verpflichten, die Gleichwertigkeit des klägerischen Ausbildungsstandes im Vergleich zu der entsprechenden deutschen Berufsqualifikation festzustellen.
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Mit Schriftsatz vom 28. August 2024 führte die Klägerbevollmächtigte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass es entgegen der Auffassung der …, welche selbst von einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung der Klägerin ausgehe, keine Diskrepanzen zwischen dem eingereichten Curriculum und dem Studium der Klägerin gebe. Es treffe zwar zu, dass auf S. 1 des Curriculums auf die Standards der NARS und NAQAAE als Grundlage des Studiums hingewiesen werde. Nicht erwähnt werde jedoch, dass diese erst ab Anfang 2009 entwickelt wurden und ihre Gültigkeit entfalten sollten. Der Lehrplan stimme mit den von der Klägerin absolvierten Kursen überein, was ein Vergleich zum ebenfalls eingereichten Logbuch der Klägerin, betitelt als „Zeugnis der medizinischen Fakultät“, bestätige. Auch die Fächer-Noten-Übersicht (kurz: FNÜ) stimme mit dem eingereichten Curriculum überein. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch die Gleichwertigkeit der praktischen Ausbildung der Klägerin gegeben. Tatsächlich seien zum Bereich der Inneren Medizin die oben gesondert erwähnten Unterfächer Psychiatrie und Neurologie sowie der Notfalldienst für innere Notfälle zu zählen, sodass in diesem Bereich insgesamt vier Monate absolviert worden seien. Zum Bereich Chirurgie seien die Fächer Augenheilkunde sowie die Anästhesie zu zählen, womit ebenfalls vier Monate /16 Wochen erfüllt seien. Somit komme man richtigerweise auf jeweils vier Monate praktische Erfahrung im Bereich Innere Medizin und Chirurgie. Dessen ungeachtet seien die von dem Beklagten behaupteten Defizite jedenfalls durch die langjährige Berufserfahrung der Klägerin ausgeglichen.
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Die Regierung von Oberbayern legte am 13. August 2024 die Behördenakten vor und beantragte mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 für den Beklagten,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das eingereichte Curriculum der Klägerin nachweislich nicht dem Studienzeitraum von 2001 bis 2007 entspreche und daher das Curriculum nicht bewertbar sei. Nicht nachvollziehbar sei die Tatsache, dass in dem Curriculum der Klägerin, welches bereits im Jahr 2001 der Ausbildung zugrunde gelegen habe (also spätestens im Jahr 2000 konzipiert worden sei), Hinweise auf Qualitätsstandards enthalten sein sollten, die erst rund zehn Jahre später in Kraft getreten seien. Es lägen zudem auch Defizite in der praktischen Ausbildung in den Fächern Innere Medizin und Chirurgie der Klägerin vor. Für das Praktische Jahr habe die Klägerin insgesamt drei sich zudem widersprechende Zeugnisse vorgelegt. Die Beweiskraft nachgereichter Unterlagen und nachträglich ausgestellter Zeugnisse sei überaus kritisch zu hinterfragen. Daher sei die Bescheinigung vom … … … von der Bewertung auszuschließen. Es sei davon auszugehen, dass es sich um ein bedarfsangepasstes Zeugnis handle. Die festgestellten Defizite seien nicht durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen worden. Die postgradualen Tätigkeiten der Klägerin im Fachbereich der Pädiatrie führten nicht zum Ausgleich, da die Pädiatrie einige wesentliche Krankheitsbilder der Erwachsenenmedizin nicht beinhalte und darüber hinaus zwar grundsätzlich Schnittmengen mit der Inneren Medizin habe, aber im Detail unterschiedliche Anforderungen und Schwerpunkte aufweise. Überdies sei das Arbeitszeugnis für den Zeitraum vom … … … bis zum … … … aus der Bewertung auszuschließen, da wiederum der Verdacht naheliege, dass es sich um ein bedarfsangepasstes Zeugnis handle. Das vorgelegte Zeugnis sei 11 Jahre nach Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ausgestellt worden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich nicht um ein bedarfsangepasstes Zeugnis handle, führe dieses aus formalen und inhaltlichen Gründen nicht zum Ausgleich des Defizits. Die Klägerin habe im o.g. Zeitraum als Allgemeinärztin gearbeitet. Dem Zeugnis seien gerade keine kontinuierlichen internistischen Tätigkeiten mit stationärer Betreuung internistischer Patienten zu entnehmen. Ferner sei anzumerken, dass eine Bestätigung der ärztlichen Tätigkeit nur durch solche Ausbilder erfolgen könne, die selbst über die Qualifikation und die damit verbundene Beurteilungsfähigkeit verfügten. Im vorliegenden Fall erfolge die Bestätigung durch den Verwaltungsleiter und den Unterstaatssekretär. Der genannte Personenkreis weise weder die Qualifikation noch die benötigte Beurteilungsfähigkeit auf. Aufgrund der angesprochenen Gründen könne das Zeugnis nicht berücksichtigt werden. Da eine Hospitation in Deutschland in der Regel lediglich beobachtenden Charakter besitze und die erforderlichen praktischen Tätigkeiten nicht erlaube, könne auch diese nicht zum Ausgleich der praktischen Defizite führen.
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Die Verwaltungsstreitsache wurde am 5. März 2026 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2024 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder den hautpsächlich geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin noch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes im Vergleich zu der entsprechenden deutschen Berufsausbildung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1).
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1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Art. 4 G.v. 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ist eine Approbation als Arzt auf Antrag unter anderem zu erteilen, wenn nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung in der Bundesrepublik bestanden worden ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen Staat als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (sog. Drittstaat) ausgestellt ist, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BÄO, auf die § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO für die Prüfung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung in einem Drittstaat verweist, liegen wesentliche Unterschiede vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nach der BÄO oder Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) geregelten deutschen Ausbildung unterscheiden, oder wenn der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterschieden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden. Dabei unterscheiden sich Fächer wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Gegenüber der Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO in der bis zum 22. April 2016 gültigen Fassung (Neufassung durch G.v. 18.4.2016, BGBl. I S. 886, 888) entfällt im Rahmen der Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung das Kriterium der Ausbildungsdauer (vgl. BT-Drs. 493/15, S. 119). Maßgeblich sind damit lediglich die Ausbildungsgegenstände, wobei für die Wirksamkeit der Inhaltsvermittlung die Ausbildungsdauer jedoch ein bedeutendes Indiz darstellen kann. Dies gilt auch hinsichtlich der Intensität der Ausbildung, da sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsgangs ohne jeglichen quantitativen Maßstab nur schwer bemessen lässt (vgl. OVG NW, U.v. 17.2.2017 – 13 A 235/15 – juris Rn. 48 ff.).
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Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO können wesentliche Unterscheide ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis, unabhängig vom Tätigkeitsstaat, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Der Antragsteller hat nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO die für die Gleichwertigkeitsfeststellung erforderlichen Nachweise vorzulegen. Das Risiko, dass auf Grundlage der vorgelegten Nachweise wesentliche Unterschiede der Ausbildung des Antragstellers im Vergleich zu einer medizinischen Ausbildung entsprechend den Vorgaben der BÄO und der ÄApprO nicht ausgeschlossen werden können, trägt der jeweilige Antragsteller (BayVGH, B.v. 10.5.2021 – 21 ZB 16.1016 – juris Rn. 18).
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2. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der Ausbildungsstand der Klägerin nicht als gleichwertig anzusehen, da die praktische Ausbildung der Klägerin gegenüber der nach § 3 ÄApprO geregelten deutschen praktischen Ausbildung wesentliche Unterschiede aufweist. Eine Gleichwertigkeit der praktischen Ausbildung der Klägerin im Fach Chirurgie ist nicht gegeben.
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a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. d. Bek. vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) – ÄApprO – findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Praktische Jahr statt, das sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen in Innerer Medizin, in Chirurgie und in der Allgemeinmedizin oder einem der übrigen klinischpraktischen Fachgebiete gliedert. Nach § 3 Abs. 4 ÄApprO soll Inhalt dieser Ausbildung, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, die Vertiefung und Erweiterung der während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, das Lernen der Anwendung dieser auf den Einzelnen Krankheitsfall sein, wobei die zugewiesenen ärztlichen Verrichtungen entsprechend dem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes durchgeführt werden sollen. Die … erstellt einen Ausbildungsplan, nach dem die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 ÄApprO durchzuführen ist (Logbuch) (§ 3 Abs. 1a Satz 1 ÄApprO).
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b) Eine Bindung des Beklagten an die Einschätzung der … in deren Gutachten vom … … … betreffend die Gleichwertigkeit der praktischen Ausbildung der Klägerin besteht nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass die … in diesem Gutachten ohne nähere Auseinandersetzung mit den Inhalten der praktischen Ausbildung der Klägerin diese als Entsprechung des Praktischen Jahres nach der ÄApprO in Deutschland gewertet, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen hat, dass in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen keine detaillierten Angaben zur inhaltlichen Ausgestaltung des Internship gemacht würden. Gerade diese fehlenden detaillierten inhaltlichen Angaben verbunden mit dem im Fach Chirurgie festzustellenden zeitlichen Defizit der praktischen Ausbildung der Klägerin führen zu der fehlenden Gleichwertigkeit.
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In dem von der Klägerin vorgelegten „Logbuch für Assistenzärztin“ der … … vom … … …, in der ferner vorgelegten Bescheinigung der … … vom … … … sowie in der Bestätigung der … … über die wöchentlichen Arbeitszeiten vom … … … wird der Klägerin eine praktische Ausbildung in dem Fach Allgemeinchirurgie von lediglich zwei Monaten bestätigt. Hieraus ergibt sich im Fach Chirurgie ein Defizit von zwei Monaten, welches unter Heranziehung des unter 1. genannten Maßstabs für sich genommen zwar noch keine fehlende Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin begründet, jedoch hierfür ein gewichtiges Indiz darstellt. Hinzu kommt, dass die der Klägerin in dem vorgelegten „Logbuch für Assistenzärztin“ bescheinigten praktischen Ausbildungsinhalte keinen Rückschluss auf die konkret vermittelten praktischen Kenntnisse und Behandlungstätigkeit zulassen. Eine genaue Darstellung der einzelnen chirurgischen Ausbildungsinhalte erfolgt nicht. Insbesondere ergibt sich weder aus dem „Logbuch für Assistenzärztin“ noch aus den weiteren vorgelegten Bescheinigungen welche Art von Operationen sowie welche allgemeinen und speziellen ärztlichen Tätigkeiten von der Klägerin unter welcher Art und Weise der Anleitung oder Eigenständigkeit während ihrer praktischen Ausbildung im Fach Chirurgie vorgenommen wurden.
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Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten können die Fächer Augenheilkunde und Anästhesie nicht dem Fach Chirurgie zugerechnet werden. Es handelt sich hierbei um eigenständige medizinische Fachgebiete, wie auch der Vergleich mit § 27 ÄApprO zeigt, in welchem die genannten Bereiche als eigene Fächer aufgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und Nr. 4 ÄApprO). Die Abdeckung eines bestimmten Faches ist jedoch nicht durch die Belegung anderer Fächer als erfüllt anzusehen (BayVGH, B.v. 10.5.2021 – 21 Zb 16.1016 – juris Rn. 19).
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Angesichts des erheblichen Defizits der praktischen Ausbildungsdauer im Fach Chirurgie verbunden mit den fehlenden hinreichend detaillierten inhaltlichen Nachweisen kann eine Gleichwertigkeit der praktischen Ausbildung der Klägerin auch nicht durch die in der weiteren Bescheinigung der … … vom … … … erfolgte Aufschlüsselung der praktischen Ausbildungszeit der Klägerin nach der abgeleisteten Stundenzahl begründet werden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese nachgereichte und erst über 13 Jahre nach Abschluss der praktischen Ausbildung der Klägerin ausgestellte Bescheinigung überhaupt zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin herangezogen werden kann.
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Die in dem Fach Chirurgie vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind auch eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO, da es sich bei dem Fach Chirurgie mit Blick auf § 37 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO um ein Kernfach der ärztlichen Ausbildung handelt (vgl. BayVGH, B.v. 10.5.2021 – 21 ZB 16.1016 – juris Rn. 18).
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Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten sind die genannten Defizite auch nicht durch eine nachfolgende berufliche Tätigkeit der Klägerin ausgeglichen. Den von der Klägerin vorgelegten Zeugnissen lassen sich keine qualifizierten chirurgischen Tätigkeiten der Klägerin entnehmen. Ein Ausgleich von Ausbildungsdefiziten durch berufliche Praxis kann jedoch nicht auf der Grundlage unzureichender, d.h. insbesondere nicht hinreichend detaillierter Nachweise (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO) angenommen werden (BayVGH, B.v. 10.5.2021 – 21 ZB 16.1016 – juris Rn. 26).
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Da somit hinsichtlich des PJ-Tertials „Chirurgie“ wesentliche Ausbildungsunterschiede vorliegen, deren Ausgleich nicht nachgewiesen wurde, kann unabhängig von einem etwaigen weiteren Defizit betreffend das PJ-Tertial „Innere Medizin“ der Ausbildungsstand der Klägerin nicht als gleichwertig angesehen werden, sodass sie keinen Anspruch auf eine Gleichwertigkeitsfeststellung und damit auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation hat.
27
Auf die weitere Frage, ob die theoretische Ausbildung der Klägerin im Vergleich zu der deutschen theoretischen ärztlichen Ausbildung als gleichwertig anzusehen ist, kommt es mithin nicht an. Es bestehen hieran jedoch angesichts der Tatsache, dass in dem von der Klägerin vorgelegten Curriculum vom … … … auf Seite 1 Bezug genommen wird auf die von der ägyptischen Nationalbehörde für Qualitätssicherung und Akkreditierung von Bildung (NAQAAE) herausgegebenen Nationalen akademischen Referenzstandards (NARS), welche erst im Jahr 2009 und damit nach Studienabschluss der Klägerin eingeführt wurden (vgl. Egyptian Cabinet, National Authority for Quality Assurance and Accreditation of Education, National Academic Reference Standards (NARS) Medicine, 2nd Edition 2017, S. 4, abrufbar unter https://admin.naqaae.eg), erhebliche Zweifel.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.