Inhalt

VG München, Beschluss v. 12.03.2026 – M 5 E 25.9392
Titel:

Einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Umsetzung, Verwaltungsorganisationsverfügung, Organisationsermessen des Dienstherrn, Amtsangemessene Beschäftigung

Normenkette:
VwGO § 123
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Umsetzung, Verwaltungsorganisationsverfügung, Organisationsermessen des Dienstherrn, Amtsangemessene Beschäftigung

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin steht in Diensten des Antragsgegners und wendet sich gegen eine Umsetzung.
2
Bis zu ihrer Umsetzung war sie Werkleiterin der Landkreisbetriebe X. (BesGr. A 14), eines kreiseigenen Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb), das unter anderem als öffentlichrechtlicher Entsorger für die Abfallentsorgung sowie den Betrieb des Kreishallenbades zuständig ist. Als Werkleiterin war sie zudem in Personalunion Geschäftsführerin der Landkreis-Service GmbH, die insbesondere den Betrieb der Wertstoffhöfe für den Landkreis verantwortet.
3
Am … Dezember 2025 fand zwischen dem Landrat und der Antragstellerin ein Gespräch statt, in welchem der Antragstellerin ihre Umsetzung eröffnet wurde. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Antragstellerin mit Wirkung zum *. Januar 2026 von ihrem bisherigen Dienstposten auf die Leitung der Stabstelle Landkreismanagement umgesetzt. Die Stabstelle „Landkreismanagement“ ist neu geschaffen worden und untersteht direkt dem Landrat.
4
Die Antragstellerpartei hat am 30. Dezember 2025 um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht und beantragt,
5
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – verpflichtet, die Antragstellerin auf ihren bisherigen Dienstposten als Werkleiterin der Landkreisbetriebe … rückumzusetzen und sie als solche zu beschäftigen.
6
Zwar nehme die begehrte Regelungsanordnung die Hauptsache faktisch vorweg. Dies sei jedoch ausnahmsweise zulässig, weil der Antragstellerin schlechthin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen würden, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsse. Dies sei bei der geplanten Umsetzung der Fall, da sie sofort wirksam sei und nachhaltig in ihre dienstliche Stellung eingreife.
7
Mitte 2025 sei es zwar zu negativer öffentlicher Berichterstattung über die Landkreisbetriebe gekommen. Zugleich sei aber vom Antragsgegner öffentlich betont worden, dass die Landkreisbetriebe wirtschaftlich insgesamt gut dastünden und der Antragstellerin insoweit keine Vorwürfe gemacht würden. Nach Rückkehr aus dem Sommerurlaub habe sich die Antragstellerin, wohl vor dem Hintergrund dieser Berichterstattung, regelrechtem Mobbing ausgesetzt gesehen, sie sei mit Dienstanweisungen regelrecht überschüttet worden. Ziel sei wohl gewesen, sie aus dem Amt zu drängen. Zudem werde sie auf der neuen Stelle nicht amtsangemessen beschäftigt. Bei den Tätigkeiten handle es sich um Sachbearbeitung, die mit A 9 zu bewerten sei. Eine freie A 14-Stelle gebe es aktuell im Haushaltsplan des Antragsgegners nach Kenntnis der Antragstellerin nicht. Auch sei der Personalrat sowie der Kreistag nicht beteiligt worden. Aus der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises ergebe sich, dass für die Bestellung und Abberufung der Werkleitung der Kreistag zuständig sei. Es sei öffentlich bekannt gegeben worden, dass die bisherige stellvertretende Werkleiterin ab dem 1. Januar 2026 die Geschäftsführung der Landkreisbetriebe übernehme.
8
Der Antragsgegner hat beantragt,
9
den Antrag abzulehnen.
10
Die angegriffene Umsetzung der Antragstellerin auf die Leitung der Stabstelle Landkreismanagement sei aus sachlichen, organisatorischen Gründen erfolgt. Der Dienstherr besitze bei der Zuweisung von Dienstposten und somit bei einer Umsetzungsentscheidung ein sehr weites organisatorisches Ermessen. Die Besetzung der Stabstelle Landkreismanagement sei keine willkürliche Maßnahme, sondern erfolge zur Abwendung von strukturellen Defiziten und wirtschaftlichen Risiken für den Landkreis. Der Bereich Landkreismanagement mit dem Beteiligungsmanagement sei bisher unterpriorisiert gewesen. Angesichts steigender wirtschaftlicher Risiken und rechtlicher Komplexität sei eine strategische Neuausrichtung zwingend erforderlich. Die Antragstellerin erfülle auf Grund ihrer Ausbildung (wirtschaftswissenschaftliches Studium, Ausbildung zur Steuerberaterin) und ihrer beruflichen Erfahrungen (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Beteiligungsmanagement, Leitung Finanzbereich und Werkleitung Eigenbetrieb bei kommunalem Dienstherrn) die objektiven Voraussetzungen für die Tätigkeit der Stelle Landkreismanagement sehr gut, sodass eine effektive Erfüllung der Aufgaben sichergestellt sei.
11
Die erteilten schriftlichen Weisungen seien keine Schikane, sondern die notwendige Reaktion auf wiederholte Defizite in der Amtsführung der Antragstellerin gewesen. Insbesondere die Konflikte mit Dritten (Personalrat, Personal- und Organisationsmanagement, Landrat und unterstellten Mitarbeitenden) hätten eine Umsetzung erforderlich gemacht. Die Maßnahme sei somit zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin als auch der Fürsorge gegenüber den weiteren Mitarbeitenden der Landkreisbetriebe erfolgt, die unter dem spannungsgeladenen Klima gelitten hätten. Die Behauptung der Antragstellerin, es handle sich bei der Leitung der Stabstelle um Aufgaben der Besoldungsgruppe A 9 sei angesichts der geforderten Qualifikation (wissenschaftliches Studium, Fähigkeit zur strategischen Planung) und der weitreichenden Verantwortung nicht nachvollziehbar. Die Übertragung dieser Aufgaben stelle eine absolut amtsangemessene Beschäftigung innerhalb der 4. Qualifikationsebene dar. Es werde konzeptionelle Arbeit verlangt, da keine bestehenden Systeme bedient, sondern neue Strukturen (Tax Compliance Management System, Controlling-Instrumente, Prozessstandards) geschaffen werden müssten. Auch habe die Stelle strategische Relevanz, da die Ergebnisse unmittelbar als Entscheidungsgrundlage für die Verwaltungsspitze und die politischen Gremien dienen würden. Zudem sei die Stelle interdisziplinär, da die Stelle als Querschnittsfunktion über alle Abteilungen hinweg wirke und externe Dienstleister sowie staatliche Stellen koordiniere. Der Dienstposten würde eine strategische Steuerungsfunktion, hohe rechtliche Komplexität und Haftungsrelevanz, übergeordnete Verantwortung für Kernressourcen sowie Organisationshoheit und Prozessgestaltung umfassen.
12
Mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2026 sowie 5. März 2026 präzisiert die Antragstellerpartei ihre Ausführungen und führt unter anderem weiter aus, dass die Presseveröffentlichung vom … Dezember 2025 – in welcher über die Umsetzung der Antragstellerin berichtet wurde – selbst nach Einschätzung der Pressestelle des Landratsamtes eindeutig als rufschädigend zu bewerten sei. Als neue Aufgaben sei der Antragstellerin im Wesentlichen derzeit lediglich die Aufgabe der Beteiligungssteuerung übertragen worden. In der aktuellen Ausgestaltung der Stelle sei keine große strategische Bedeutung und Komplexität erkennbar. Zu den Gesprächen zur Kompetenzklärung in den Jahren 2023 und 2024 sei festzuhalten, dass diese aus Sicht der Antragstellerin keinesfalls abschließend gewesen seien. Die beigefügten Aktenvermerke seien der Antragstellerin nicht zur Kenntnis gegeben worden; eine finale Klärung sei nicht erfolgt. Weiter seien die Vorfälle, die der Antragsgegner der Antragstellerin vorhalte, im Wesentlichen nicht auf Umstände zurückzuführen, die im Einflussbereich der Antragstellerin lägen. Die Vorwürfe gegenüber der Antragstellerin seien unbegründet und willkürlich. Bei Würdigung des Sachverhaltes, wie er sich tatsächlich ereignet habe und wie er dokumentiert sei, sei keinerlei Fehlverhalten der Antragstellerin erkennbar.
13
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
14
Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
15
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht – ggfs. auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.
16
Im Erfolgsfalle würde die Antragstellerin vorliegend mit einer entsprechenden Regelungsanordnung faktisch und rechtlich dieselbe Stellung erhalten, wie sie mit einer allgemeinen Leistungsklage erstreiten könnte. Eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde (OVG LSA, B.v. 27.4.2009 – 1 M 42/09 – juris Rn. 11).
17
2. Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, d.h. des Bedürfnisses nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts.
18
a) Der Antragstellerin ist es grundsätzlich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen – des Interesses an dem Bestand des ihr übertragenen Aufgabenbereichs einerseits und des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung andererseits – zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Beamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder vergleichbare andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den – insoweit vergleichbaren – Fällen der Versetzung (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.1991 – 3 CE 91.1406 – juris) muss der Beamte, selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist, die Folgen einer Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.1995 – 3 CE 94.2976 – juris). Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn es der Beamte in der Hand hätte, das bisherige Amt bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern (vgl. zum Ganzen auch: VG Ansbach, B.v. 25.7.2013 – AN 1 E 13.01220 – juris). Allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung genügt nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (BayVGH, B.v. 3.7.1980 – 7 CE 80.A825 – BayVBl 1980, 536).
19
Durch ihre Umsetzung vor einer Entscheidung in der Hauptsache droht der Antragstellerin kein endgültiger Rechtsverlust. Denn auch bei der (wohl bereits erfolgten) Neubesetzung ihres früheren Dienstpostens könnte sie im Falle ihres Obsiegens im Hauptsacheverfahren ihre Rückumsetzung erreichen, weil auch der neue Stelleninhaber genau so wenig wie die Antragstellerin einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens hat (OVG NW, B.v. 21.1.2019 – 1 B 631/18 – juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 14.11.2018 – 2 B 302/18 – juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 9.10.2018 – 4 S 1773/18 – juris Rn. 4, 6 m.w.N.; BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – juris Rn. 19).
20
b) Zwar kann ein unzumutbarer Nachteil auch dann anzunehmen sein, wenn sich die Umsetzung als materiell offensichtlich rechtswidrig erweist, z.B. wenn sie keine nachvollziehbare Begründung enthält, oder wenn sie willkürlich erfolgt ist. Wollte man den Beamten auch in einem solchen Fall darauf verweisen, den Ausgang eines unter Umständen mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, hätte dies zur Folge, dass er einen durch die Umsetzung bewirkten gravierenden, materiell offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre während eines beträchtlichen Zeitraums hinnehmen müsste. Denn da die Umsetzung für den Beamten durch die Veränderung seines konkreten Arbeitsbereichs in örtlicher, inhaltlicher bzw. personeller Hinsicht unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben kann, stellt sich eine nicht nachvollziehbar begründete Umsetzung als fürsorgewidrig dar. Die Rechtsschutzgarantie gebietet, dass dem Beamten die Hinnahme einer solchen Maßnahme, wenn sie sich als willkürlich erweist, auch nicht für die Dauer des Rechtsschutzverfahrens zugemutet wird (Vgl. OVG NW, B.v. 21.3.2019 – 6 B 1459/18 – juris, Rn. 22 ff., Nds OVG, B.v. 14.12.2023 – 5 ME 100/23 – juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 9.10.2018 – 4 S 1773/18 – juris Rn. 10).
21
Die Antragstellerin hat aber keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht, aus denen folgen würde, dass ihr ohne die erstrebte einstweilige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen und die Umsetzung deshalb zunächst ausnahmsweise wegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder außergewöhnlicher Belastungen unterbleiben müsste (vgl. SächsOVG, B.v. 14.11.2018 – 2 B 302/18 – juris Rn. 26; VG Bayreuth, B.v. 3.3.2021 – B 5 E 21.130, juris Rn. 27). Die pauschalen Ausführungen im Antragsschriftsatz, dass die Umsetzung sofort wirksam sei und in die dienstliche Stellung der Antragstellerin eingreife, vermögen keine schwerwiegenden persönliche Gründe oder eine außergewöhnliche Belastung darzulegen. Jede Umsetzung greift in die dienstliche Stellung eines Beamten ein und ist zeitnah wirksam, sodass dies lediglich die einer Umsetzung stets immanente Belastung darstellt. Auch die Tatsache, dass die Umsetzung durch einen Presseartikel öffentlich bekannt wurde, bedingt nichts Anderes. Zum einen ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass mit dem öffentlichen Bekanntwerden der Umsetzung der Antragstellerin eine außergewöhnliche Belastung einhergegangen ist. Es wurde im Schriftsatz vom 27. Januar 2026 lediglich ausgeführt, dass diese Veröffentlichung rufschädigend sei und das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletze. Zum anderen – selbst unterstellt die Pressemitteilung würde einen schwerwiegenden persönlichen Grund oder eine außergewöhnliche Belastung darstellen – ist der vorliegende Eilantrag nicht geeignet, diese Belastung bzw. (Persönlichkeits-) Rechtsverletzung zu beseitigen, da der Ausgang des streitgegenständliche Verfahrens keine Auswirkungen auf den bereits veröffentlichten Presseartikel hat.
22
c) Auch erweist sich die streitgegenständliche Umsetzung nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich materiell rechtswidrig.
23
aa) Soweit die Antragstellerpartei rügt, dass die Umsetzung von Landrat und nicht vom Kreistag ausgesprochen worden sei, vermag dies einen Anordnungsgrund im Sinne der dargestellten Maßstäbe nicht zu begründen. Denn dabei handelt es sich um eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung.
24
bb) Im Übrigen ist die Umsetzung bei summarischer Prüfung materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
25
(1) Der Rechtscharakter einer – gesetzlich nicht geregelten – Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1980 (2 C 30.78 – juris) geklärt. Hiernach ist eine Umsetzung „die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkretfunktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde“. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt und keinen Verwaltungsakt darstellt (BayVGH, B.v. 8.3.2016 – 3 ZB 15.1559 – juris Rn. 8; B.v. 26.2.2015 – 3 ZB 14.499 – juris Rn. 5). Die Umsetzung kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, U.v. 28.2.2008 – 2 A 1.07 – juris Rn. 25) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Bei einer Klage gegen eine Umsetzung („Weg-Umsetzung“) kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (BVerwG, U.v.19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 18); so insbesondere darauf, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um in Wahrheit allein oder maßgebend eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen bzw. ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 41/89 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.7.2002 – 3 CE 02.1659 – juris Rn. 30). Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des Amtes im konkretfunktionellen Sinn wie z.B. Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, etwaiges, mit dem bisherigen Dienstposten verbundenes gesellschaftliches Ansehen oder ausgeübte Nebentätigkeiten haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Es kommt nur darauf an, ob das neue Aufgabengebiet noch in das Aufgabenspektrum des Amts im statusrechtlichen Sinn fällt, dem Beamten somit ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 41/89 – juris Rn. 19; zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 3 ZB 14.1779 – juris Rn. 5). Ein Beamter ist gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinn in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinn oder auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn (u.a. durch Versetzung). Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkretfunktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG) herleiten. Es besteht kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Amtes im funktionellen Sinn (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27/03 – juris Rn. 16; OVG LSA, B.v. 26.3.2013 – 1 M 23/13 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 12.11.2018 – M 5 E 18.4144 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 3 ZB 14.1779 – juris Rn. 8).
26
(2) Ein solcher sachlicher Grund für die Umsetzung liegt hier vor; er erscheint insbesondere nicht lediglich vorgeschoben. Die vom Landratsamt dargelegten Defizite in der Amtsführung der Antragstellerin sowie die geschilderten Konflikte mit Dritten (namentlich mit dem Personalrat, dem Personal- und Organisationsmanagement, dem Landrat und den ihr unterstellten Mitarbeitenden) sind – trotz Bestreiten der meisten Vorfälle durch die Antragstellerin – für das Gericht nachvollziehbar dargestellt worden. Dabei mag jeder einzelne der vorgetragenen Umstände für sich genommen kein erhebliches Gewicht entfalten. In ihrer Gesamtschau ergeben die einzelnen Vorkommnisse jedoch einen hinreichend gewichtigen sachlichen Grund, die Antragstellerin von der Leitungsfunktion zu entbinden. Da somit sachliche Gründe für die Umsetzung bestehen, ist diese auch nicht durch einen Ermessensmissbrauch geprägt.
27
Zwar sind sowohl der Gesprächsvermerk vom … Dezember 2025 über das „Personalgespräch (Umsetzung)“, an dem die Antragstellerin und der Landrat teilgenommen haben (Blatt 253 der Behördenakte Teil IV), als auch das Schreiben vom … Dezember 2025 (Blatt 255 der Behördenakte Teil IV), mit dem die Umsetzung schriftlich fixiert wurde, vergleichsweise knapp gehalten. Gleichwohl lässt sich aus ihnen eine hinreichend erkennbare Begründung dafür entnehmen, aus welchen Gründen die Umsetzung erfolgt ist.
28
So ergibt sich aus dem Gesprächsvermerk vom … Dezember 2025 (Blatt 253 der Behördenakte Teil IV), dass die Umsetzung aus Fürsorgegesichtspunkten erfolgt sein soll. Ziel sei es gewesen, die Antragstellerin „aus der Schusslinie“ zu nehmen und bei den Landkreisbetrieben wieder Ruhe einkehren zu lassen, nachdem insbesondere im letzten Werkausschuss Diskussionen über ihre Tätigkeit aufgekommen waren. Ferner ergibt sich aus dem Gesprächsvermerk, dass es wiederholt bilaterale Gespräche über das Sozialverhalten und den Umgangston der Antragstellerin sowie über Fragen der Zuständigkeit gegeben habe. Aus der Formulierung, der Landrat habe die Pflicht, seine Mitarbeiter zu schützen, wird zudem deutlich, dass auch Fürsorgeerwägungen gegenüber den im Eigenbetrieb des Antragsgegners beschäftigten Mitarbeitenden ein Rolle gespielt haben.
29
Dies präzisierend hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, die Vielzahl der erteilten schriftlichen Weisungen sei – anders als von der Antragstellerin behauptet – nicht als Schikane zu verstehen, sondern als notwendige Reaktion auf wiederholt festgestellte Defizite in der Amtsführung der Antragstellerin. Insbesondere die Konflikte mit Dritten (Personalrat, Personal- und Organisationsmanagement, Landrat und unterstellten Mitarbeitenden) hätten eine Umsetzung erforderlich gemacht. Die Maßnahme habe somit sowohl der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin als auch der Fürsorge gegenüber den weiteren Mitarbeitenden der Landkreisbetriebe gedient, die unter dem spannungsgeladenen Klima gelitten hätten.
30
Nach Ansicht der Kammer stellt dies einen sachlichen Grund für eine Umsetzung dar. Die Umsetzung ist gerade nicht durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt oder willkürlich erfolgt. Vielmehr entsprechen die vom Dienstherrn angeführten Gründe nach Überzeugung der Kammer dessen tatsächlicher Einschätzung der Situation und sind nicht lediglich vorgeschoben.
31
Die Defizite in der Amtsführung der Antragstellerin und die Konflikte mit Dritten ergeben sich für das Gericht aus einer Gesamtschau der folgend genannten Vorfälle, die in den vorgelegten Akten und Anlagen hinreichend dokumentiert sind und an deren Existenz das Gericht keine Zweifel hat.
32
So hat die Antragstellerin zunächst den Personalrat bei der Anordnung von Mehrarbeit nicht ordnungsgemäß beteiligt, wie dies in Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) vorgesehen ist (Schreiben vom …8.2025, Blatt 629 f. der Behördenakte Teil IV). Mit Schreiben vom *. Oktober 2025 musste sie ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die Beteiligung des Personalrates rechtzeitig zu erfolgen habe (Blatt 539 der Behördenakte Teil IV).
33
Aus einem Schreiben vom … September 2025 ergibt sich des Weiteren, dass die Antragstellerin keine schriftlich fixierten Arbeitsanweisungen an das zuständige Sachgebiet des Landratsamtes übermittelt hat, obwohl dies im Rahmen einer dienstlichen Anordnung vom … August 2025 angeordnet worden war (Blatt 576 der Behördenakte Teil IV).
34
Die Antragstellerin musste zur Vorlage von Monatsjournalen an den Personalrat widerholt aufgefordert werden (Schreiben vom *.10.2025; Blatt 529 der Behördenakte Teil IV).
35
Aus einem Schreiben vom *. Dezember 2025 (Blatt 308 der Behördenakte Teil IV) ergibt sich, dass die Antragstellerin bei einem Sachgebiet des Antragsgegners Unterstützung durch einen Mitarbeiter angefordert habe, obwohl sie bereits darauf hingewiesen worden ist, dass dies über die entsprechende Abteilungsleitung zu erfolgen habe und der Dienstweg einzuhalten ist.
36
Aus einer Anlage zum Schriftsatz vom 6. Februar 2026 (Seite 1 ff., 22 ff.) ergibt sich, dass es bereits in den Jahren 2023 und 2024 abschließende definierende Gespräche zur Kompetenzklärung gegeben hat.
37
Weiter ergibt sich, dass es Beschwerden von Mitarbeitenden der Landkreisbetriebe, des Personalrats und von Dritten gegeben hat. Die Antragstellerin hat Dienstpflichten (z.B. bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen – Anlage zum Schriftsatz vom 6.2.2026 Seite 31, 38 f., 50, durch Verstöße gegen Dienstvereinbarungen zur Leistungsorientierten Bezahlung – Anlage zum Schriftsatz vom 6.2.2026 Seite 49) nicht erfüllt. Auch hat sie erforderliche Mitarbeiterjahresgespräche nicht geführt (Anlage zum Schriftsatz vom 6.2.2026 Seite 195 f.)
38
In Zusammenhang mit einem Vorfall, bei dem die Antragstellerin eine Kamera auf einem Wertstoffhof installieren ließ und seitens des Antragsgegners datenschutzrechtliche Bedenken geäußert wurden, wirft dieser ihr eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts sowie eine unterlassene Information des Landrats und des Personalrats vor (Anlage zum Schriftsatz vom 6.2.2026 Seite 12, 54 f.).
39
Darüber hinaus macht der Antragsgegner geltend, es habe Konflikte zwischen der Antragstellerin und den ihr unterstellten Mitarbeitenden gegeben. Hierzu verweist er insbesondere auf eine erhöhte Fluktuationsquote von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern innerhalb der Landkreisbetriebe (Anlage zum Schriftsatz vom 6.2.2026 Seite 58).
40
Ein weiterer Sachverhaltskomplex, der seitens des Antragsgegners genannt wird und ein Defizit in der Führung der Amtsgeschäfte aufzeigt, ist der Umgang der Antragstellerin mit defekten, maroden, löchrigen bzw. verrosteten Containern, welche die Verkehrssicherheit gefährdeten und welche die externe Firma G. gemeldet hat. Trotz Warnung durch Mitarbeitende der Landkreisbetriebe wurden diese durch die Antragstellerin nachweislich erst auf vermehrte Nachfragen aus dem Verkehr genommen. Die Antragstellerin räumte ein, dass Container ohne TÜV-Prüfung im Einsatz gewesen (?) seien (Anlage zum Schriftsatz vom 6.2.2026 Seite 245 f.).
41
Zwar vermag jeder der geschilderten Sachverhalte für sich genommen noch keinen hinreichenden sachlichen Grund für die Annahme von Defiziten in der Amtsführung oder für das Bestehen erheblicher Konflikte mit Dritten zu begründen. In der gebotenen Gesamtschau aller Vorfälle ist jedoch rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner von Defiziten in der Amtsführung sowie von Konflikten mit Dritten ausgeht und hierin einen sachlichen Grund für die Umsetzung sieht.
42
(3) Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Stelle, auf die sie umgesetzt worden ist, nicht ihrem bisherigen Statusamt entspricht.
43
Bei der Beurteilung, ob ein Beamter amtsangemessen beschäftigt wird, ist nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B.v. 20.6.2011 – 6 CS 11.925 – juris Rn. 18; VG München, U.v. 2.7.2014 – M 5 K 13.2729 – juris Rn. 22). Bedeutung haben dabei mitunter das traditionelle Leitbild des Dienstpostens und die geforderte Aus- und Vorbildung (BVerwG, U.v. 2.9.1999 – 2 C 36/98 – BVerwGE 109, 292 – juris Rn. 17; VG Würzburg, B.v. 25.11.2008 – W 1 V 08.2055 – juris Rn. 18; VG München, U.v. 28.1.2014 – M 5 K 13.80 – juris Rn. 16).
44
Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (OVG LSA, B.v. 26.3.2013 – 1 M 23/13 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 3 ZB 14.1779 – juris Rn. 11).
45
Die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn für die Änderung des übertragenen Funktionsamtes seiner tatsächlichen Einschätzung entsprechen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus sonstigen Gründen willkürlich sind (vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 26.1.2022 – M 5 E 21.6337 – juris Rn. 26 f.; BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 3 ZB 14.454 – juris Rn. 22; B.v. 26.2.2015 – 3 ZB 14.499 – juris Rn. 6).
46
Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Beschäftigung der Antragstellerin im Gesamteindruck und im Hinblick auf die Qualität und Quantität der Aufgaben der Leitung der Stabstelle „Landkreismanagement“ voraussichtlich als rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der vom Gericht im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Leitung der Stabstelle „Landkreismanagement“ offensichtlich nicht einer Beschäftigung im Statusamt A 14 entspricht (BayVGH, B.v. 12.9.2016 – 3 CE 16.1015 – juris Rn. 42).
47
Die Antragstellerpartei führt insbesondere aus, es handele sich überwiegend um zuarbeitende Tätigkeiten; zudem liege eine konkrete Stellenbeschreibung nicht vor. Die einzelnen Aufgaben erreichten für sich genommen nicht die Wertigkeit eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14. Darüber hinaus trägt die Antragstellerin vor, sie solle im Wesentlichen mit der Erstellung der Beteiligungsberichte betraut werden.
48
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unterwertige Tätigkeiten in geringem Umfang, die mit den amtsgemäßen Aufgaben unmittelbar oder doch sehr eng verbunden sind, unbeachtlich für die Beantwortung der Frage, ob ein abstraktfunktionelles Amt dem statusrechtlichen Amt entspricht. Derartige Tätigkeiten gehören nicht zu den das abstraktfunktionelle Amt prägenden Aufgaben (BVerwG, U.v. 29.4.1982 – 2 C 26.80 – BVerwGE 65, 253 – juris Rn. 24; Nds OVG, B.v. 14.6.2010 – 5 LA 483/08 – juris Rn. 19). Aber auch die Übertragung anderer, unter Umständen einem Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordneter Aufgaben führt nicht zwangsläufig dazu, dass der insgesamt übertragene abstrakt funktionelle Aufgabenbereich nicht mehr als amtsgemäß angesehen werden kann. Die Übertragung anderer Aufgaben ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um Aufgaben handelt, die in der Regel Beamten derselben Laufbahngruppe und einer Laufbahn mit artverwandten Aufgaben (Fachrichtung) zugeordnet sind und die gegenüber den das statusrechtliche Amt prägenden Aufgaben von untergeordneter Bedeutung bleiben (BVerwG, U.v. 29.4.1982 – 2 C 26.80 – BVerwGE 65, 253 – juris Rn. 24).
49
Eine Querschnittsfunktion und die damit gebotene Zuarbeit für andere Stellen des Landratsamtes kann nicht als grundsätzlich minderwertig angesehen werden. Vielmehr sprechen gerade die Einbettung in die Organisation der Behörde, die damit gebotene Kommunikation und der Abgleich zwischen den beteiligten Einheiten und Hierarchieebenen für eine besondere Wertigkeit der Tätigkeit (VG Aachen, U.v. 20.2.2014 – 1 K 1813/11 – juris Rn. 55; VG Würzburg, U.v. 27.1.2009 – W 1 K 08,1806 – juris Rn. 36).
50
Die Aufgaben der Stabstelle „Landkreismanagement“ ergeben sich aus der durch den Antragsgegner vorgelegten Projektskizze Stabstelle „Landkreismanagement“ (Anlage zum Schriftsatz vom 2.1.2026). So sind „Controlling und Berichtswesen im Finanz- und Haushaltswesen“, „Controlling des Verwaltungshandeln/Projektcontrolling“, „strategische Investitionsplanung für den Landkreis“, „Controlling laufender Betrieb Kreiskrankenhaus im Kontext mögliche Weiterentwicklung“, „Konzeption Tax-Compliance für Landratsamt im Zusammenspiel mit Landkreisbetrieben“, „Prüfung der Voraussetzungen für Betriebe gewerblicher Art im gesamten Verwaltungsbereich“, „Beteiligungsmanagement“, „Zentrale Vorhaltung statistischer Daten“ und „Prozessmanagement“ als Aufgaben definiert.
51
Die Aufgabe „Beteiligungsmanagement“ ist in der Projektskizze Stabstelle „Landkreismanagement“ (Anlage zum Schriftsatz vom 2.1.2026) als eine von neun Aufgaben aufgeführt. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Stabstelle „Landkreismanagement“ neu eingerichtet worden ist und sich noch im Aufbau befindet und möglicherweise noch nicht alle Arbeiten vollumfänglich aufgenommen worden sind. Aus der Projektskizze Stabstelle „Landkreismanagement“ ergibt sich, dass der Dienstherr ebenfalls zwischen einer Einführungs-/Implementierungsphase und einer Umsetzungsphase unterscheidet. Weiter ergibt sich aus der Projektskizze Stabstelle „Landkreismanagement“, dass es erforderlich ist, dass der aktuelle Stelleninhaber in die Stabstelle wechselt, sollten die Aufgaben des Beteiligungsmanagements dorthin überführt werden. Demnach wird die Antragstellerin im Bereich des Beteiligungsmanagements künftig eine Vorgesetztenfunktion einnehmen.
52
Die Stabstelle ist direkt dem Landrat unterstellt. Auf Dauer soll je nach konkreter Ausgestaltung die personelle Ausstattung der Stabstelle mit 2 bzw. 3 Vollzeitäquivalenten erfolgen.
53
Laut Ausführungen des Antragsgegners werde von der Stabstelle „Landkreismanagement“ konzeptionelle Arbeit verlangt, da keine bestehenden Systeme bedient, sondern neue Strukturen (Tax Compliance Management System, Controlling-Instrumente, Prozessstandards) geschaffen werden müssen. Auch ergibt sich aus der Projektskizze Stabstelle „Landkreismanagement“ (Anlage zum Schriftsatz vom 2.1.2026), dass die Stelle strategische Relevanz hat, da die Ergebnisse unmittelbar als Entscheidungsgrundlage für die Verwaltungsspitze und die politischen Gremien dienen. Die Stelle sei interdisziplinär, da die Stelle als Querschnittsfunktion über alle Abteilungen hinweg wirke und externe Dienstleister sowie staatliche Stellen koordiniere. Die Ausführungen des Antragsgegners, dass der Dienstposten strategische Steuerungsfunktion, hohe rechtliche Komplexität und Haftungsrelevanz, übergeordnete Verantwortung für Kernressourcen sowie Organisationshoheit und Prozessgestaltung umfasse, decken sich mit der der Projektskizze Stabstelle „Landkreismanagement“ (Anlage zum Schriftsatz vom 2.1.2026).
54
Weiter führt der Antragsgegner aus, dass es sich keineswegs um Aufgaben, die der Zuarbeit zuzuordnen sind, handle. Die Aufgaben, verbunden mit der erforderlichen Zielerreichung der Stabstelle, bedürften im Regelfall einer analytischen und strategischen sowie weitsichtigen Arbeitsweise. Ein äußerst hohes Maß der Verantwortung sei gegeben. Die Komplexität und enormen Auswirkungen für den Landkreis sowie für die Landkreisbürger (z. B. im Bereich des Krankenhauscontrollings) zeigten auf, welche weitreichende Bedeutung die Stabstelle habe. Es handle sich eindeutig um eine Spitzenfunktion im Landratsamt, diedem höheren Dienst zuzuordnen sei.
55
Dass der Antragstellerin durch die Zuweisung zur Leitung der Stabstelle „Landkreismanagement“ ihre bisherigen Geschäftsführerbezüge nicht mehr zustehen und sie dadurch finanziell schlechter gestellt wird, führt nicht dazu, dass die bisherige Stelle der Werkleitung automatisch dem Statusamt A 15 entspricht – wie von der Antragstellerin behauptet – oder die neue Stelle dadurch als amtsunangemessen einzustufen wäre. Die Tatsache, dass ein bestimmter Dienstposten neben der Besoldung weitere finanzielle Vorteile mit sich bringt, begründet keine höhere Gewichtung dieses Postens. Maßgeblich für die Einordnung ist vielmehr das konkretfunktionelle Amt, also der Dienstposten, definiert durch die tatsächlich übertragenen Funktionen und Aufgaben des Beamten (siehe Rn. 22).
56
Die Ausführungen des Antragsgegners zur Wertigkeit der Leitung der Stabstelle „Landkreismanagement“ sind sachlich nachvollziehbar und überzeugend. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit die Leitung der Stabstelle in der Besoldungsgruppe A 14 einordnet (siehe Rn. 41), auch wenn in der Projektskizze zur Stabstelle „Landkreismanagement“ die Möglichkeit vorgesehen war, die Leitung der Stabstelle mit Personal der 3. Qualifikationsebene zu besetzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner missbräuchlich Erwägungen vorgeschoben hat, um die Antragstellerin auf einen Dienstposten zu versetzen, dem er in Wahrheit selbst keine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 7/89 – DÖV 1992, 495, juris Rn. 20; VG München, U.v. 28.1.2014 – M 5 K 13.80 – juris Rn. 19), sind nicht erkennbar. Der Dienstherr stellt in der Projektskizze „Anforderungsprofil Stelleninhaber“ ausdrücklich klar, dass die Leitung der Stabstelle aufgrund der komplexen und anspruchsvollen Aufgaben grundsätzlich eine Qualifikation der 4. Qualifikationsebene erfordert. Eine Besetzung durch Personal der 3. Qualifikationsebene sei nur in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung der Aufgaben denkbar.
57
3. Es bedarf daher keine Entscheidung darüber, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.
58
4. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
59
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Eine weitere Halbierung des Streitwertes kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (Nr. 1.5 Satz 1 und 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).