Titel:
Einstweilige Verfügung, Persönlichkeitsrecht, Unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik, Dringlichkeit, Beweislast, Zitatrecht
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Persönlichkeitsrecht, Unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik, Dringlichkeit, Beweislast, Zitatrecht
Fundstelle:
BeckRS 2026, 4285
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, im Falle von Nichteinbringlichkeit Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, in Bezug auf die Person des Antragstellers zu 1) zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,
„Der erste Vorstand besitzt einen Jagdschein und muss die Jagdgesetze kennen. Solchen Jägern sollte man den Jagdschein lebenslang entziehen.“,
soweit dadurch der Eindruck erweckt wird, dass der Antragssteller zu 1) eine angebliche Aufforderung des zweiten Vorstandes der Jagdgenossenschaft, einen Hirsch ohne Kugelfang in Richtung der und sowie der Häuserreihe im Hintergrund auf einer geraden Ebene zu erschießen, unterstützt und/oder geduldet habe.
wie geschehen in der Anzeige „“ des Antragsgegners in der Zeitung vom.
II. Dem Antragsgegner wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, im Falle von Nichteinbringlichkeit Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, in Bezug auf die Person des Antragstellers zu 2) zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,
1. „In Wahrheit forderte der zweite Jagdvorstand die Jagdleiter auf, den Hirsch ohne Kugelfang in Richtung der und, sowie der Häuserreihe im Hintergrund, auf einer geraden Ebene zu erschießen.“
2. „… Aussage von Herrn (Zitat: Man kann ein Muttertier schon vom Kalb wegschießen, des werd dann as Wasser saufen schon lernen.) … .“
wie jeweils geschehen in der Anzeige „“ des Antragsgegners in der Zeitung vom.
II. Dem Antragsgegner wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, im Falle von Nichteinbringlichkeit Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, in Bezug auf die beiden Antragsteller zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,
1. „Unglaubliche Lügen des Jagdvorstandes - es ist unglaublich mit welchen Lügen, Verleumdungen, … die beiden Vorstände die ehemaligen Jagdleiter angreifen.“
2. „Dass die beiden Jagdvorstände vor nichts zurückschrecken, sieht man auch an dem Vorfall in, bei dem ein Hirschkalb beschossen und nicht nachgesucht (Jagdgesetz: Nachsuche und Meldepflicht) wurde und möglicherweise qualvoll verendet ist. Hier sieht man wieder mal, wie die beiden Jagdvorstände denken und lügen.“
soweit dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die Antragsteller bei dem Beschuss des Hirschkalbes und an der Entscheidung, keine Nachsuche und keine Meldung vorzunehmen, beteiligt gewesen seien und/oder sie über diesen Vorfall vorsätzlich die Unwahrheit behauptet haben.
3. „Meiner Meinung nach scheuen die beiden Vorstände nicht davor zurück, Jäger einzusetzen, die sich um Jagdgesetze wenig kümmern, wie sich auch der Vorfall in ereignet hat. Hier wurde ein Rehbock beschossen, wo kein geeigneter Kugelfang vorhanden war. De Schuss wurde in Richtung der Häuser am abgegeben. Dies wurde auch durch den hie wohnenden Jäger bei der Polizei angezeigt. Außerdem wurden immer wieder Schüsse in de Nacht – gehört. Da bin ich der Meinung, dass hier eine Nachtjagd mit illegalen Nachtsicht- Hilfsmitteln stattfinden könnte.“
4. „… gehen sie her und stellen widersprüchlicher Weise die Winterfütterung ein. … wodurch sich der Wildverbiss im Winter 2024/25 immens erhöht hat. Selbst die Staatsforsten als größter Jagdgenosse (Grundbesitzer) stellten im mittleren fünfstelligen Bereich Wildschadensforderungen.“
wie jeweils geschehen in der Anzeige „“ des Antragsgegners in der Zeitung vom.
IV. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Der Streitwert wird auf 85.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbot von mehreren Äußerungen des Antragsgegners in einer von ihm geschalteten Anzeige in der Zeitung vom.
2
Die Antragsteller sind die beiden Vorstände der Jagdgenossenschaft.
3
Es bestand vor der streitgegenständlichen Anzeige bereits eine inhaltliche Auseinandersetzung zwischen einem Dritten, dem früheren Jagdleiter der Jagdgenossenschaft und den Antragsstellern, welche über geschaltete Anzeigen in der Zeitung geführt wurde.
4
In diesem Zusammenhang schaltete der ehemalige Jagdleiter eine Anzeige in der Zeitung am (AG 9). Im Anschluss schalteten die Antragsteller ebenfalls eine Anzeige in der Zeitung vom (AG 11).
5
Am schaltete dann der Antragsgegner in der Zeitung die streitgegenständliche Anzeige (AS2-1):
Es ist Unglaublich mit welchen Lügen, Verleumdungen, Unterstellungen und Rufmord die beiden Vorstände die Ehemaligen Jagdleiter angreifen.
In Wahrheit forderte der Zweite Jagdvorstand (vor Zeugen) die Jagdleiter den Hirsch ohne Kugelfang in Richtung der. und so wie der Häuserreihe im Hintergrund auf einer geraden Ebene zu erschießen. Das ist eine Aufforderung zu einer vorsätzlichen Straftat (Jagdgesetz). Der erste Vorstand besitzt einen Jagdschein und muss die Jagdgesetze kennen. Solchen Jägern sollte man den Jagdschein Lebenslang entziehen. Das die beiden Jagdleiter vor nichts zurückschrecken sieht man auch an dem Vorfall in bei dem ein Hirschkalb beschossen und nicht nachgesucht (Jagdgesetz: Nachsuche und Melde Pflicht) wurde und möglicherweise qualvoll verendet ist. Hier sieht man wieder mal wie die beiden Jagdvorstände denken und lügen. Meiner Meinung nach scheuen sich die beiden Vorstände nicht davor zurück, Jäger einzusetzen, die sich um Jagdgesetze wenig kümmern wie auch der Vorfall in ereignet hat. Hier wurde ein Rehbock beschossen wo kein geeigneter Kugelfang vorhanden war. Der Schuss wurde in Richtung der Häuser am abgegeben. Dies wurde auch durch den hier wohnenden Jäger bei der Polizei angezeigt. Außerdem wurden immer wieder Schüsse in der Nacht gehört. Da bin ich der Meinung, dass hier eine Nachtjagd mit illegalen Nachtsicht-Hilfsmitteln stattfinden könnte. Wie entgegen der Behauptung der beiden Jagdvorsteher, wurde der Hubertus Hirsch nicht entsorgt, sondern komplett verwertet und verarbeitet.
Ebenfalls behaupten die beiden Jagdvorsteher immer wieder sie seien keine Wildhasser das durch eine Aussage von Herrn (Zitat: Man kann ein Muttertier schon vom Kalb wegschießen, des werd dann as Wasser saufen schon lernen) widerlegt wird. Ebenfalls reden die beiden Herrn immer wieder von Wildverbiss und dann gehen Sie her und stellen widersprüchlicher Weise die Winterfütterung ein. Es handelt sich hier auch nicht um eine Notzeitfütterung, sondern um eine Ablenk- und Erhaltungsfütterung wodurch sich der Wildverbiss im Winter 2024-25 immens erhöht hat. Selbst die Staatsforsten als größter Jagdgenosse (Grundbesitzer) stellten im mittleren fünfstelligen Bereich Wildschadensforderungen. Ich bin der Meinung, dass die beiden Vorstände für ihre Entscheidungen und damit verbunden Schäden und Kosten persönlich haftbar gemacht werden sollten, da diese Entscheidungen nicht von der Versammlung (Satzung) mehrheitlich abgestimmt und beschlossen wurden. Die Vorstände / führen sich auf als wären Sie Herr über Schöpfung und Natur.
6
Mit Schreiben vom 25.11.2025 wurde der Antragsgegner vom Bevollmächtigten der Antragsteller abgemahnt und aufgefordert gegenüber den Antragstellern strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben mit Frist bis zum 1. Dezember 2025 (AS 3).
7
Mit E-Mail vom 2. Dezember sandte der Unterzeichner das Schreiben nochmals und verlängerte die Frist bis zum 5. Dezember.
8
Am 5. Dezember 2025 übersandte die Antragsgegnerseite ein Schreiben, in dem sie u.a. bat, im Hinblick auf die knapp bemessenen Fristen vorläufig von kostenauslösenden Maßnahmen abzusehen und erklärte, dass der Antragsgegner sich bis 15.12.2025 jeglicher Äußerungen enthalte. Auch wurde eine Mediation vorgeschlagen (AS4).
9
Mit E-Mail vom 6. Dezember lehnte die Antragstellerseite die Vorgehensweise der Antragsgegnerseite ab (Anlage AS5).
10
Am 8. Dezember 2025 erfolgte dann noch ein Telefonat zwischen den beiden Prozessbevollmächtigten, worin die Antragsgegnerseite wiederholte, dass sie die geforderten Erklärungen nicht abgegeben würde.
11
Die Antragsteller behaupten unter Anderem, dass die streitgegenständlichen Äußerungen in der Anzeige unwahr sind.
12
Die Antragsteller sind zudem der Ansicht, dass sämtliche durch die Anzeige veröffentlichte und verbreitete Behauptungen des Antragsgegners rechtlich subsumiert üble Nachreden im Sinne von § 186 StGB sowie unwahr und herabsetzend seien. Durch sämtliche unwahren Tatsachenbehauptungen sei das Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG der beiden Antragsteller ganz erheblich beeinträchtigt worden.
13
Ein hinreichender Rechtfertigungsgrund für diese unwahren Tatsachenbehauptungen sei nicht erkennbar, da sich die Anzeige des Antragstellers zwar zeitlich an die beiden anderen vorhergegangenen Anzeigen in der Zeitung anschließe, der Antragsgegner mit dieser inhaltlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Antragstellern einerseits und dem Zeugen andererseits, nichts zu tun habe.
14
Die gemäß § 935 ZPO erforderliche Dringlichkeit ergebe sich aus der dringenden Wiederholungsgefahr der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Anzeige. Ohne den vorläufigen Schutz einer einstweiligen Verfügung wären die Antragsteller bis zur Rechtskraft eines entsprechenden Urteils schutzlos der Gefahr der erneuten öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Behauptungen ausgesetzt. Auch die 1-Monats-Frist des OLG München sei eingehalten.
15
Der Antragsteller beantragt,
I. Nur für den Antragsteller zu 1):
Dem Antragsgegner wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, im Falle von Nichteinbringlichkeit Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, in Bezug auf die Person des Antragstellers zu 1) zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,
„Der erste Vorstand besitzt einen Jagdschein und muss die Jagdgesetze kennen. Solchen Jägern sollte man den Jagdschein lebenslang entziehen.“, soweit dadurch der Eindruck erweckt wird, dass der Antragssteller zu 1) eine angebliche Aufforderung des zweiten Vorstandes der Jagdgenossenschaft, einen Hirsch ohne Kugelfang in Richtung der und sowie der Häuserreihe im Hintergrund auf einer geraden Ebene zu erschießen, unterstützt und/oder geduldet habe.
wie geschehen in der Anzeige „“ des Antragsgegners in der Zeitung vom.
II. Nur für den Antragsteller zu 2):
Dem Antragsgegner wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, im Falle von Nichteinbringlichkeit Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, in Bezug auf die Person des Antragstellers zu 2) zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,
1. „In Wahrheit forderte der zweite Jagdvorstand die Jagdleiter auf, den Hirsch ohne Kugelfang in Richtung der und, sowie der Häuserreihe im Hintergrund, auf einer geraden Ebene zu erschießen.“
2. „… Aussage von Herrn (Zitat: Man kann ein Muttertier schon vom Kalb wegschießen, des werd dann as Wasser saufen schon lernen.) … .“
wie jeweils geschehen in der Anzeige „“ des Antragsgegners in der Zeitung vom.
III. Für beide Antragsteller zusammen:
Dem Antragsgegner wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, im Falle von Nichteinbringlichkeit Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, in Bezug auf die beiden Antragsteller zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,
1. „Unglaubliche Lügen des Jagdvorstandes – es ist unglaublich mit welchen Lügen, Verleumdungen, … die beiden Vorstände die ehemaligen Jagdleiter angreifen.“
2. „Dass die beiden Jagdvorstände vor nichts zurückschrecken, sieht man auch an dem Vorfall in, bei dem ein Hirschkalb beschossen und nicht nachgesucht (Jagdgesetz: Nachsuche und Meldepflicht) wurde und möglicherweise qualvoll verendet ist. Hier sieht man wieder mal, wie die beiden Jagdvorstände denken und lügen.“
soweit dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die Antragsteller bei dem Beschuss des Hirschkalbes und an der Entscheidung, keine Nachsuche und keine Meldung vorzunehmen, beteiligt gewesen seien und/oder sie über diesen Vorfall vorsätzlich die Unwahrheit behauptet haben.
3. „Meiner Meinung nach scheuen die beiden Vorstände nicht davor zurück, Jäger einzusetzen, die sich um Jagdgesetze wenig kümmern, wie sich auch der Vorfall in ereignet hat. Hier wurde ein Rehbock beschossen, wo kein geeigneter Kugelfang vorhanden war. Der Schuss wurde in Richtung der Häuser am abgegeben. Dies wurde auch durch den hier wohnenden Jäger bei der Polizei angezeigt. Außerdem wurden immer wieder Schüsse in der Nacht – gehört. Da bin ich der Meinung, dass hier eine Nachtjagd mit illegalen Nachtsicht-Hilfsmitteln stattfinden könnte.“
4. „… gehen sie her und stellen widersprüchlicher Weise die Winterfütterung ein. … wodurch sich der Wildverbiss im Winter 2024/25 immens erhöht hat. Selbst die Staatsforsten als größter Jagdgenosse (Grundbesitzer) stellten im mittleren fünfstelligen Bereich Wildschadensforderungen.“
wie jeweils geschehen in der Anzeige „“ des Antragsgegners in der Zeitung vom.
16
Der Antragsgegner beantragt,
I. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,
II. hilfsweise: über den Verfügungsantrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
III. äußerst hilfsweise: die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung der Antragsteller abhängig zu machen.
17
Der Antragsgegner behauptet im Hinblick auf enthaltene Tatsachenbehauptungen, dass diese wahr seien.
18
Er ist zudem der Ansicht, dass die Interpretation des Antragstellers zu 1 im Hinblick auf das streitgegenständliche Zitat Ziff. I verfehlt sei. Auch handele es sich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen.
19
Auch sei kein Verfügungsgrund bzw. keine Dringlichkeit gegeben, was sich aus dem Zeitablauf und dem Agieren der Antragstellerseite in der Zeit zwischen der streitgegenständlichen Anzeige in der Zeitung und dem Eingang des Antrags auf einstweilige Verfügung bei Gericht ergebe. Außerdem hätten die Antragsteller einen anlasslosen Antrag auf Richterablehnung gestellt, was die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bestätige.
20
Im zentralen elektronischen Schutzschriftenregister ging am 10.12.2025 eine Schutzschrift der Antragsgegnerseite ein.
21
Am 17.12.2025 stellten die Antragsteller gegen den Unterzeichner einen Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 23.12.2025 als unbegründet zurückgewiesen.
22
Mit Verfügung vom 27.01.2026 hat das Gericht die Parteien unter Andrem darauf hingewiesen, dass die Grenzen der Meinungsfreiheit zwar nicht zu eng gezogen werden dürften, aber für die meisten angegriffenen Aussagen bislang keine tatsächlichen Grundlagen glaubhaft gemacht werden konnten, die Aussagen in hohem Maß Tatsachenbehauptungen enthalten und eine direkte Betroffenheit des Antragsgegners von der im Vorfeld über Zeitungsannoncen geführten Diskussion nicht plausibel gemacht werden konnte.
23
Das Gericht hat mit den Parteien am 09.02.2025 mündlich verhandelt, alle Parteien persönlich angehört sowie die präsenten Zeugen und vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2026 verwiesen. Zudem wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Schutzschrift vom 10.12.2025 nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
25
Der Antrag ist zulässig.
26
Das Landgericht München II ist als Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig, §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 32 ZPO.
27
Darüber hinaus steht der Zulässigkeit des Antrags auch keine Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Fälle, in denen der Verfügungskläger dringend auf einen gerichtlichen Titel angewiesen ist und ihm ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann; letzteres gilt etwa für Ansprüche auf Unterlassung ehrkränkender Äußerungen, wenn die Wiederholung der Äußerung konkret zu befürchten ist (vgl. OLG Brandenburg (1. Zivilsenat), Urteil vom 25.05.2020 – 1 W 5/20). Dies ist vorliegend schon mit Blick auf das Vorbringen des Antragsgegners der Fall.
28
Der Antrag ist begründet.
29
Die Antragsteller konnten sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund glaubhaft machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).
30
Die Glaubhaftmachung bezeichnet eine besondere Art der Beweisführung mit einer freien Form der Beweisaufnahme und einem minderen Maß an richterlicher Überzeugung, nämlich der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Erfolg der Rechtsverfolgung des Antragstellers muss aufgrund der glaubhaft zu machenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sein. Eine ausreichende Glaubhaftmachung ist zu verneinen, wenn die Erfolgsaussichten des Antragsgegners gegenüber denen des Antragstellers überwiegen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 920, Rz. 14, 15).
II. 1. Verfügungsanspruch
31
Ein Verfügungsanspruch wurde glaubhaft gemacht.
32
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
33
Durch die angegriffenen Äußerungen wird das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Wort der Antragsteller beeinträchtigt. Der Eingriff ist nach Abwägung der betroffenen Interessen und Grundrechte der Antragsteller, aber auch des Grundrechts des Antragsgegners auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gerechtfertigt.
34
II.1.1. Grundsätzliche Leitlinien bei der Bewertung von öffentlichen Äußerungen Für die Bewertung von entsprechenden Äußerungen wurden in der Rechtsprechung grundsätzlich verschiedene Vorgaben entwickelt:
35
Zu Differenzieren ist dabei zunächst, ob eine Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, da die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung des Aussagegehalts darstellt (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 24.1.2024 – 4 U 129/23 m.w.N.).
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Tatsachenbehauptungen werden danach durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber sollen Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sein. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung soll sein, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Werturteilen und Meinungsäußerungen sollen dagegen durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sein und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. bspw. OLG Stuttgart Urteil vom 24.1.2024 – 4 U 129/23 m.w.N).
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Liegt danach eine unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptung vor, ist diese in einer öffentlichen Äußerung in der Regel unzulässig. Liegt dagegen eine Meinungsäußerung vor, ist diese grundsätzlich zulässig und grundrechtlich geschützt, sofern sie die Grenze zur sogenannten Schmähkritik nicht überschreitet. Der Begriff der Schmähkritik ist jedoch eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss danach vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht (vgl. OLG Frankfurt a. M. (3. Zivilsenat), Hinweis vom 14.10.2025 – 3 U 97/25).
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Bei Äußerungen, die sowohl wertende Elemente enthalten, als auch Tatsachen, ist nach der Rechtsprechung im konkreten Fall abzuwägen. Enthält danach bspw. eine Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so soll das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurücktreten. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, soll unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse bestehen. Wahre Tatsachenbehauptungen sollen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei der Abwägung soll auch zu berücksichtigen sein, ob die Äußerung als Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage anzusehen ist, weil dann eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 24.1.2024 – 4 U 129/23 m.w.N.).
39
Bei der Verwendung von Zitaten soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderer Schutz für den Zitierten gelten. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zitierten nach Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG schützt ihn davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Denn ein Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, ist eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Sofern es unrichtig, verfälscht oder entstellt wird, soll dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten um so tiefer eingreifen, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31-03-1993 – 1 BvR 295/93, NJW 1993, 2925).
40
Bei der Verteilung der Beweislast ist folgende Besonderheit bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten zu beachten. Im Ausgangspunkt einer Äußerungsrechtlichen Streitigkeit trägt der Betroffene die Beweislast für die Unwahrheit der von ihm angegriffenen Behauptung. Die Beweislast für die Wahrheit von ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Anspruchssteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen, soll nach der über § 823 II BGB in das Deliktsrecht zu transformierenden Beweisregel des § 186 StGB jedoch beim Äußernden liegen (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 24.1.2024 – 4 U 129/23, OLG Brandenburg (1. Zivilsenat), Urteil vom 25.05.2020 – 1 W 5/20, Rz. 17).
41
Das Gericht hat sämtliche vorliegend angegriffenen Aussagen vor dem Hintergrund der oben genannten Grundsätze, anhand einer eigenen Abwägung der betroffenen Grundrechte der Antragsteller und des Antragsgegners gewürdigt und letztlich für unzulässig befunden. Im Einzelnen:
II.1.2. Zum Antrag Ziff. I.
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Zur angegriffenen Äußerung Ziffer 1:
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Der erste Vorstand besitzt einen Jagdschein und muss die Jagdgesetze kennen. Solchen Jägern sollte man den Jagdschein lebenslang entziehen.“, soweit dadurch der Eindruck erweckt wird, dass der Antragssteller zu 1) eine angebliche Aufforderung des zweiten Vorstandes der Jagdgenossenschaft, einen Hirsch ohne Kugelfang in Richtung der und an der sowie der Häuserreihe im Hintergrund auf einer geraden Ebene zu erschießen, unterstützt und/oder geduldet habe.
44
Diese Äußerung, dass dem Antragsteller zu 1 der Jagdschein entzogen werden sollte, kann nicht völlig isoliert bewertet werden, sondern ist im Kontext des Artikels vom zu sehen. Danach konnte sie nach Überzeugung des Gerichts aus Sicht eines verständigen Dritten Lesers nur dahingehend verstanden werden, dass sie sich auf den unmittelbar zuvor geschilderten Vorfall bezieht, einen Hirsch ohne Kugelfang zu schiessen. Die beiden Antragsteller werden auch im letzten Satz des Artikels namentlich genannt.
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In diesem Kontext hat der Antragsgegner also als Begründung seiner Jagdscheinentziehung eine Tatsache verwendet, nämlich das Schiessen eines Hirsches ohne Kugelfang, welche in Bezug auf den Antragsteller zu 1 jedoch nicht belegt werden konnte. Der Antragsteller zu 1 gab in seiner Anhörung an, gar nicht bei dem Vorfall mit dem Hirsch zugegen gewesen zu sein. Dies bestätigte auch der Antragsteller zu 2. Auch der Zeuge gab glaubhaft an, dass bei dem Vorfall von Antragstellerseite nur der Antragsteller zu 2 sowie er selbst und der Zeuge anwesend waren. Der Antragsgegner räumte selbst in seiner Anhörung ein, dass sich die Aussage gar nicht auf den Antragsteller zu 1 beziehen sollte. Er habe das vielleicht etwas falsch dargestellt. Damit wurde aber der Antragsteller zu 1 in dem Artikel im Zusammenhang mit der Jagschein-entziehungs-Aussage in ein ehrenrühriges falsches Licht gerückt, welches unwahr ist. Eine irgendwie geartete Duldung oder Unterstützung des Antragstellers zu 1 an dieser Situation hat es nicht gegeben, weshalb diese Aussage in Zusammenhang unter Berücksichtigung des für den Leser ersichtlichen Kontext unzulässig war.
II.1.3. Zum Antrag Ziff. II.
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Zur angegriffenen Äußerung Ziff. II.:
1. „In Wahrheit forderte der zweite Jagdvorstand die Jagdleiter auf, den Hirsch ohne Kugelfang in Richtung der und, sowie der Häuserreihe im Hintergrund, auf einer geraden Ebene zu erschießen.“
2. „… Aussage von Herrn (Zitat: Man kann ein Muttertier schon vom Kalb wegschießen, des werd dann as Wasser saufen schon lernen.) … .“
47
Auch diese Schilderungen in dem Artikel erwiesen sich als unwahre ehrenrührige Aussagen. Die beiden hierzu vernommenen Zeugen und konnten sich schon an gar keine wörtliche Aufforderung des Antragstellers zu 2 erinnern. Vielmehr gaben die beiden Zeugen an, sich durch das Zeigen/Gestikulieren des Antragstellers zu 2 unter Druck gefühlt zu haben. Die geschilderte Geste stellte sich für das Gericht nach ihrem objektiven Deutungsgehalt erst einmal nur als Hinweis auf die Anwesenheit und Richtung des Hirsches dar, nicht mehr. Dies zumal es sich bei den beiden Zeugen und um Jäger und (stellvertretende-) Jagdleiter handelte, welche vor allem selbst als Jäger für die Einhaltung der Gesetze und ihre Waffen verantwortlich sind, wohingegen der Antragsteller zu 2 gar keinen Jagdschein besitzt und daher auch nicht als maßgebliche Autorität für die konkrete Schussabgabe der beiden Jäger angesehen werden konnte. Selbst wenn der Antragsteller zu 2 mit dieser Geste sein großes Interesse an der Erlegung des Hirsches zeigen wollte, kann daraus nicht eine Tatsachenschilderung dergestalt gemacht werden, dass der Antragsteller zu 2 eine Schussabgabe ohne Kugelfang wollte. Auch die ebenfalls anwesende Grundstückseigentümerin, versicherte in einer eidesstattlichen Versicherung, dass seitens des Antragsteller zu 2 kein Druck aufgebaut wurde und keine Beeinflussung stattfand (AS6). Damit war auch diese Aussage in Bezug auf den Antragsteller zu 2 unzulässig und auch offensichtlich ehrenrührigen Inhalts.
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Hinsichtlich der Aussage, dass Herr das Zitat gesagt haben soll, dass man ein Muttertier schon vom Kalb wegschiessen kann, konnte ebenfalls kein Wahrheitsbeweis erbracht werden. Dieses Zitat wurde zwar vom Zeugen bestätigt, dagegen standen jedoch die Aussage des Antragstellers zu 2, der angab, dass solch eine Aussage in Bezug auf seine Person als langjähriger Rinder- und Muttertierhalter jeglicher Grundlage entbehre. Neben dem Antragsteller zu 1 bestätigten auch drei weitere Vorstandsmitglieder der Jagdgenossenschaft in ihrer eidesstattlichen Versicherung, dass eine solche Aussage in der betreffenden Ausschusssitzung durch den Antragsteller zu 2 nicht erfolgte (AS 7). Der Zeuge gab an, diese Aussage ebenfalls nicht gehört zu haben. Aus Sicht der Gerichts war bei dieser Gesamtbeweislage die Aussage eigentlich schon widerlegt. Selbst wenn man aber eine nonliquet Lage annehmen wollen würde, so kommt bei dieser Aussage die oben genannte strenge Zitatsrechtsprechung zum tragen, wonach einem Zitierten ein besonderer Schutz des Persönlichkeitsrechts zukommt. Zusammen mit der Beweislastumkehrregel, wonach eine ehrenrührige Tatsache vom Äußernden zu beweisen ist, ist auch in einer nonliquet Situation die Verwendung des Zitats, welches vom Antragsgegner nicht ausreichen d glaubhaft gemacht werden konnte, unzulässig.
II.1.4. Zum Antrag Ziff. III.
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Zu den angegriffenen Äußerung Ziff. III.:
1. „Unglaubliche Lügen des Jagdvorstandes – es ist unglaublich mit welchen Lügen, Verleumdungen, … die beiden Vorstände die ehemaligen Jagdleiter angreifen.“
2. „Dass die beiden Jagdvorstände vor nichts zurückschrecken, sieht man auch an dem Vorfall in, bei dem ein Hirschkalb beschossen und nicht nachgesucht (Jagdgesetz: Nachsuche und Meldepflicht) wurde und möglicherweise qualvoll verendet ist. Hier sieht man wieder mal, wie die beiden Jagdvorstände denken und lügen.“
3. „Meiner Meinung nach scheuen die beiden Vorstände nicht davor zurück, Jäger einzusetzen, die sich um Jagdgesetze wenig kümmern, wie sich auch der Vorfall in ereignet hat. Hier wurde ein Rehbock beschossen, wo kein geeigneter Kugelfang vorhanden war. Der Schuss wurde in Richtung der Häuser am abgegeben. Dies wurde auch durch den hier wohnenden Jäger bei der Polizei angezeigt. Außerdem wurden immer wieder Schüsse in der Nacht – gehört. Da bin ich der Meinung, dass hier eine Nachtjagd mit illegalen Nachtsicht-Hilfsmitteln stattfinden könnte.“
4. „… gehen sie her und stellen widersprüchlicher Weise die Winterfütterung ein. … wodurch sich der Wildverbiss im Winter 2024/25 immens erhöht hat. Selbst die Staatsforsten als größter Jagdgenosse (Grundbesitzer) stellten im mittleren fünfstelligen Bereich Wildschadensforderungen.“
50
In der Aussage, dass die beiden Antragsteller Lügen und Verleumdungen über die beiden ehemaligen Jagdleiter verbreiten würde, ist nicht nur eine Meinungsäußerung zu sehen, sondern es steckt auch insoweit ein Tatsachenkern in dieser Aussage, dass behauptet wird, dass die beiden Antragsteller bewusst Unwahrheiten über die ehemaligen Jagdleiter verbreiten. Eine solche bewusste Unwahrheitenverbreitung konnte, als beweispflichtiger für diese ehrenrührige Tatsache, ebenfalls nicht vom Antragsgegner glaubhaft gemacht werden. Soweit der Antragsgegner anführte, dass sich diese Aussage auf die von den Antragstellern in der geschaltete Anzeige vom (AG 11) bezog, so hätte nach Auffassung des Gerichts ein objektiver Leser diesen Bezug schon gar nicht zwingend herstellen können. Denn in dem hier streitgegenständlichen Artikel wurde eine solche Bezugnahme gar nicht vorgenommen und wäre auch objektiv aus den sonstigen Umständen nicht ohne Weiteres ersichtlich. Denn der Antragsgegner als Person hatte zu der vorhergehenden Auseinandersetzung zwischen den Antragstellern und dem Zeugen in den vorhergehenden Zeitungsartikeln bislang keinen für einen Dritten erkennbaren persönlichen Bezug. Jedenfalls konnte der Antragsgegner, der für diese ehrenrührige Tatsache in der Beweispflicht stand, gegenüber dem Gericht keine konkret verwendeten bewusst unwahren Äußerungen der Antragsteller glaubhaft machen, die eine solche Äußerung rechtfertigen würde, schon gar nicht in der von ihm selbst gewählten Pluralform.
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Hilfsweise sei noch angeführt, dass selbst wenn man die Aussage noch als reines Werturteil einordnen würde, diese sehr pauschale Aussage als bloße Herabsetzung aus Sicht des Gerichts die Grenze zur reinen Schmähkritik ebenfalls überschreiten würde.
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Auch der Vorfall in, bei dem ein Hirschkalb beschossen und nicht nachgesucht, konnte vom Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht werden. Der Antragsteller zu 1 gab in der Verhandlung an, in den Vorfall nicht involviert gewesen zu sein. Er habe erst im Nachhinein von der Polizei von dem Vorfall erfahren. Der Antragsteller zu 2 gab an, ebenfalls von der Polizei hiervon erfahren zu haben. Ebenso habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass an dem Hirschkalb kein Einschussloch gefunden wurde, weshalb es liegen gelassen wurde. Als der Antragsgegner vom Gericht hierzu angehört wurde, konnte er lediglich angeben, dass er der Meinung sei, dass die Antragsteller hiervon hätten informiert werden müssen. Es konnte daher nach Überzeugung des Gerichts weder glaubhaft gemacht werden, dass es überhaupt einen Vorfall im Sinne eines Beschiessens in gab, noch dass die Antragsteller diesbezüglich eine zurechenbare Verantwortung trugen.
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Hinsichtlich des Vorfalls in, wo angeblich ein Rehbock beschossen wurde, wo kein geeigneter Kugelfang vorhanden war, was wiederum belegen soll, dass die beiden Antragsteller Jäger einsetzen, die sich um Jagdgesetze wenig kümmern und zudem Nachtjagd mit illegalen Nachtsicht-Hilfsmitteln stattfinden soll, konnte wiederum keine ausreichende Glaubhaftmachung durch den Antragsgegner erfolgen. Der Antragsgegner gab in seiner Anhörung an, dass er selbst der Jäger war, der den Vorfall zur Anzeige brachte und dass er der Meinung sei, dass die beiden Antragsteller dem betroffenen Jäger den Begehungsschein gegeben hätten. Der Antragsteller zu 1 gab hierzu an, bei dem Vorfall nicht zugegen gewesen zu sein und von allen Begehungsscheininhabern auch den Jagdschein zu kontrollieren. Auch zu dem Vorwurf illegale Nachtjagd könne er nichts sagen. Der Antragsteller zu 2 bestritt in seiner Anhörung Jäger einzusetzen, die sich um Jagdgesetze wenig kümmern würden. Auch eine illegale Nachtjagd sei ihm nicht bekannt. Ihm sei von der Polizei berichtet worden, dass derjenige der diesen Vorfall zur Anzeige brachte von der Polizei zur Deeskalation nach Hause geschickt worden sei. Auch der Zeuge konnte zur illegalen Nachtjagd nicht sagen. Im Gesamtbild der Beweisaufnahme ergab sich hier wiederum für das Gericht das Bild, dass der Antragsgegner für seine Behauptung keine ausreichend konkreten Belege liefern konnte, insbesondere hinsichtlich der Zurechenbarkeit in Bezug auf die Antragsteller.
54
Auch für die Behauptung, dass die Winterfütterung von den Antragstellern eingestellt wurde, wodurch sich der Wildverbiss im Winter 2024/25 immens erhöht haben soll, so dass die Staatsforsten im mittleren fünfstelligen Bereich Wildschadensforderungen gestellt haben sollen, konnte keine Glaubhaftmachung erfolgen. Der Antragsteller zu 1 gab hierzu an, dass die Staatsforsten zwar Wildschaden angemeldet hatten, aber man sich auf null im Gespräch geeinigt habe. Der Antragsteller zu 2 führte hierzu ergänzend aus, dass man sich deswegen mit den Staatsforsten auf Null geeinigt habe, da festgestellt wurde, dass der Verbiss auch nach Umstellung der Fütterung nicht höher war als zuvor. Der Antragsgegner konnte hierzu lediglich anführen, dass er diese Zahl in seinem gesamten Umfeld recherchiert habe, ohne konkrete Personen benennen oder konkrete Belege für die Zahl nennen zu können. Auch hier wieder konnte die im Artikel für einen Leser als Tatsache dargestellte Behauptung einer Wildverbisserhöhung und von Wildschadensforderungen im mittleren Bereich wiederum durch keine ausreichend konkreten Belege gestützt werden.
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In der Zusammenschau der vollständigen Anzeige des Antragsgegners konnte letztlich festgestellt werden, dass darin der Antragsgegner eine Vielzahl von ehrenrührigen Tatsachen in Bezug auf die Antragsteller aufstellt, für die keine ausreichende Glaubhaftmachung erfolgen konnte. Das dadurch vermittelte Bild in Bezug auf die Antragsteller als zusammengefasst wenig an der Einhaltung von Gesetzen interessierte Wildgegner war für einen objektiven Dritten erkennbar ehrenrührig.
56
Der Antragsteller muss zum Erlass einer einstweiligen Verfügung auch die Notwendigkeit einer Eilentscheidung in Bezug auf den konkreten Streitgegenstand darlegen und glaubhaft machen, §§ 920 Abs. 2, 935, 936, 940, 294 ZPO.
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Ein Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustands werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, sodass er auf Grund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf.
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Nach der Rechtsprechung soll eine Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungs- oder Leistungsverfügung in Folge Selbstwiderlegung entfallen können bspw. durch längeres, dringlichkeitsschädliches Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände; für die noch hinzunehmende Zeitspanne sollen die Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich sei. Nach unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen soll grundsätzlich eine Verzögerung von mehr als einem Monat bis hin zu 5 oder 6 Wochen schädlich sein (vgl. bspw. OLG Frankfurt a. M. (3. Zivilsenat), Hinweis vom 14.10.2025 – 3 U 97/25 m.w.N)
59
Der Verfügungsgrund wurde vorliegend ausreichend glaubhaft gemacht. Die gemäß § 935 ZPO erforderliche Dringlichkeit ergibt sich aus der dringenden Wiederholungsgefahr. Ohne den vorläufigen Schutz einer einstweiligen Verfügung wären die Antragsteller bis zur Rechtskraft eines entsprechenden Urteils schutzlos der Gefahr der erneuten öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Behauptungen ausgesetzt.
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Auch wurde vorliegend sogar die restriktive Monatsfrist zwischen dem Artikel am und dem Antrag auf einstweilige Verfügung vom 10.12.2025 eingehalten. Auch die zwischenzeitlichen Verzögerungen in den Verhandlungen vor Stellung des gerichtlichen Antrags können den Antragstellern nicht nachteilig ausgelegt werden, da es grundsätzlich legitim ist, auch eine außergerichtliche Lösung zu versuchen. Wenn die Antragsteller dies nicht versuchen würden, könnte man ihnen wiederum zum Vorwurf machen, kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zu haben, da sie nicht das leichtere Mittel der außergerichtlichen Lösung versucht haben. Auch die Stellung des Ablehnungsantrags kann vorliegend nicht die Dringlichkeit widerlegen. Zwar kann ein zu exzessives Gebrauchmachen von verzögernden Rechtsbehelfen oder Anträgen im Einzelfall auch einmal die Dringlichkeit widerlegen. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch lediglich um einen Ablehnungsantrag, der dann als das Gericht ihn geprüft und als unbegründet zurückgewiesen hatte, auch nicht mehr weiterverfolgt wurde, obwohl dies mittels sofortiger Beschwerde möglich gewesen wäre. Eine einmalige rechtliche Überprüfung eines Ablehnungsantrags muss aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten auch in einem einstweiligen Verfahren noch möglich sein und kann nicht automatisch zu einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit führen. Auf Basis einer Gesamtschau der Zeitabläufe und Geschehnisse nach Ergehen des Artikels am sah das Gericht jedenfalls die erforderliche Dringlichkeit im vorliegenden Fall als gegeben an.
61
II.3. Ordnungsmittel Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben erlassenen Verbote, waren vorliegend auch die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehen Ordnungsmittel anzudrohen.
62
Der hilfsweise Antrag der Antragsgegnerseite, über den Verfügungsantrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurde durch den Termin am 09.02.2026 erfüllt. Für den hilfsweisen Antrag die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung der Antragsteller abhängig zu machen, sah das Gericht nach ermessensgerechter Abwägung aller Umstände keine Veranlassung (vgl. §§ 936, 921 Satz 2 ZPO). Denn der Verfügungsanspruch konnte ausreichend glaubhaft gemacht werden. Das Gericht hat auch eine Beweisaufnahme mit 3 Zeugen am 09.02.2026 durchgeführt. Auf Antragsgegnerseite konnten auch keine besonderen Umstände oder besonders gewichtige Interessen glaubhaft gemacht werden, die die Anordnung einer solchen Sicherheitsleistung rechtfertigen würden. Auch kann der Antragsgegner, der nicht persönlich in den vorhergehenden Streit verwickelt war, Sanktionen der Antragstellerseite einfach dadurch vermeiden, dass er sich zukünftig aus dieser Auseinandersetzung raus hält bzw. derartige Äußerungen zukünftig unterlässt oder zumindest solange unterlässt, bis es ihm gelingen sollte, in einem Hauptsacheverfahren eine anderweitige Entscheidung herbeizuführen.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
64
Kraft Natur der Sache sind Urteile, durch die ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt wird, ohne Ausspruch vorläufig vollstreckbar (Münchener Kommentar zur ZPO, 2025, § 708, Rz. 13)
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Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, GKG, 3, 5 ZPO. Auf die Bewertung der Antragstellerseite im Antrag vom 10.12.2025 (dort Seite 17) wird Bezug genommen.