Inhalt

OLG München, Beschluss v. 11.02.2026 – 16 UF 1241/25 e
Titel:

Trennungsunterhalt, Auskunftsanspruch, Darlegungslast, Darlehensverbindlichkeiten, Unterhaltsrelevante Ausgaben, Beschwerdeverfahren, Erfüllung, sekundäre Beweislast, Unterhaltsberechnung, Stufenantrag

Schlagworte:
Trennungsunterhalt, Auskunftsanspruch, Darlegungslast, Darlehensverbindlichkeiten, Unterhaltsrelevante Ausgaben, Beschwerdeverfahren, Erfüllung, sekundäre Beweislast, Unterhaltsberechnung, Stufenantrag
Vorinstanz:
AG Landau, Teilbeschluss vom 17.10.2025 – 001 F 191/25

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 17.10.2025, Az. 001 F 191/25, aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 11.6.2025, Ziffer 1.a), zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten sind seit 13. Februar 2025 getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Stufenantrags in Vorbereitung der Geltendmachung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind B. vom Antragsgegner Auskunft hinsichtlich der Verwendung der Darlehenssummen von fünf Darlehen, die der Antragsgegner im Zeitraum April 2024 bis Januar 2025 aufgenommen hat.
2
Mit Teilbeschluss vom 17.10.2025 verpflichtete das Amtsgericht Landau an der Isar den Antragsgegner, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Verbleib und Verwendung der ausbezahlten Darlehensbeträge hinsichtlich der fünf näher bezeichneten Darlehen bei ..., ... und ... Eine unmögliche Leistung liege in der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht, da der Antragsgegner nicht von der Vorleistung einer dritten Seite abhängig sei, um Auskunft erteilen zu können und es gebe im Übrigen auch keine sonstigen Umstände, die der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner entgegenstünden.
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Gegen diesen, dem Antragsgegner am 20.10.2025 zugestellten Teilbeschluss, wendet sich dieser mit seiner Beschwerde vom 21.10.2025, welche am selben Tag beim Amtsgericht Landau an der Isar einging. Er bringt vor, eine Auskunft entsprechend der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung sei ihm nicht möglich, da die Geldbeträge aus den Darlehen für Kosten der allgemeinen Lebensführung und nicht zur Finanzierung konkret bestimmbarer Gegenstände verwendet worden seien. Der Antragsgegner hätte, würde die Auskunftsverpflichtung Bestand haben, keine Verteidigungsmöglichkeit gegen Ordnungsmittelanträge der Gegenseite. Der Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten sei das Mittel, diesen in die Lage zu versetzen, den seiner Ansicht nach geschuldeten Unterhalt zu berechnen, nicht aber, den Gegner auszuforschen. Mit den erteilten Auskünften könne die Antragstellerin den Unterhalt berechnen, das Risiko der Nichtaufklärbarkeit der Mittelverwendung bzgl. der Darlehen treffe den Antragsgegner auf Leistungs- und Kostenebene. Der Antragsgegner habe auf Leistungsebene darzutun und zu belegen, dass seine Ausgaben unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdig sind, ansonsten schulde er höheren Unterhalt. Ein zu spät erfolgender Nachweis einer Ausgabenposition wäre zudem entsprechend auf der Kostenseite zu berücksichtigen.
4
Der Antragsgegner beantragt,
I. Der unter dem Aktenzeichen 001 F 191/25 ergangene Teil-Beschluss des Amtsgerichtes Landau an der Isar vom 17.10.2025 wird aufgehoben. Der Antrag auf Auskunft (Stufe 1) wird abgelehnt.
II. Das Verfahren wird zur weiteren Entscheidung an das Amtsgericht Landau an der Isar zurückverwiesen.
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Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts Landau/Isar vom 17.10.2025 zurückzuweisen.
6
Sie bringt vor, es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Darlehen der Finanzierung des täglichen Lebens gedient hätten. Die Darlehen seien auf das Konto des Antragsgegners bei der VR-Bank geflossen, sodass sich der Geldfluss anhand der Kontoauszüge nachvollziehen ließe. Der Unmöglichkeitseinwand liege neben der Sache, da die Darlehen zwischen einem und zehn Monaten vor der Trennung aufgenommen wurden. Die Auskunftspflicht des Antragsgegners erstrecke sich nicht nur auf die Einnahmen, sondern auch auf die damit zusammenhängenden Ausgaben, denn die Auskunft solle auch vor der Geltendmachung zu hoher Unterhaltsforderungen schützen. Ein Verweis auf die Leistungsstufe helfe nicht, da die Darlehen während der Ehedauer aufgenommen wurden, was zunächst für eine Berücksichtigungsfähigkeit spreche. Den Nachweis, dass die Kredite ausnahmsweise nicht berücksichtigt werden können, weil diese ohne verständlichen Grund oder für luxuriöse Zwecke aufgenommen wurden, könne die Antragstellerin nur führen, wenn der Antragsgegner umfassend Auskunft über Verbleib und Verwendung der Kreditmittel erteilt. Es wäre daher unbillig, die Antragstellerin auf die Leistungsstufe zu verweisen und ihr die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen.
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Mit Verfügung vom 11.11.2025 wies der Senat darauf hin, dass er die notwendige Beschwer für gegeben erachtet und beabsichtigt ist, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
II.
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1. Die Beschwerde gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts Landau an der Isar ist gem. § 58 FamFG statthaft, gem. § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht erhoben und erscheint auch im Übrigen zulässig.
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Insbesondere ist der Beschwerdewert von 600 Euro gem. § 61 Abs. 1 FamFG erreicht. Gem. § 493 Abs. 6 FamFG ist der Beschwerdewert gem. der bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung des § 61 Abs. 1 FamFG heranzuziehen, da die mündliche Verhandlung, auf welche die anzufechtende Entscheidung ergangen ist, bis 31.12.2025 geschlossen war.
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Wird bei einer Stufenklage – wie hier – eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102). Beruft sich der Antragsgegner allerdings darauf, eine Auskunftserteilung auf Grundlage der gerichtlichen Verpflichtung sei ihm unmöglich, so ist bei der Bemessung der Beschwer auch der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche abzuwenden (Zöller-Herget, ZPO, 36. Auflage 2026, § 3 Rn. 16.28; BGH aaO; BGH, Versäumnisurteil vom 10.12.2008, XII ZR 108/05). Die Kosten, welche dem Antragsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren und für ggf. zu erhebende Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen würden, übersteigen nach Einschätzung des Senats den Betrag von 600 Euro.
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2. Die Beschwerde ist begründet, weswegen der Teilbeschluss des Amtsgerichts Landau an der Isar aufzuheben und der Auskunftsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen war.
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Gem. § 1605 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerade Linie einander verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Gem. § 1361 Abs. 4 BGB gilt dies entsprechend bei Getrenntleben der Ehegatten, wenn einer von ihnen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen möchte. Der Anspruch auf Auskunft beinhaltet eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben, um dem Gegner ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Einkommensberechnung zu ermöglichen. Anzugeben ist deshalb nicht nur das Endergebnis, sondern es sind die gesamten Einnahmen und alle damit zusammenhängenden Ausgaben (Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten bzw. berufsbedingte Aufwendungen usw.) sowie alle sonstigen unterhaltsrechtlich relevanten Umstände, z.B. mietfreies Wohnen, längeres Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten, vorzutragen (Gerhardt / von Heintschel-Heinegg / Klein, Handbuch Familienrecht, 13. Auflage 2026, Kapitel J. Rn. 1018). Die Auskunft hat sich mit mithin nicht nur auf die Einnahmen zu beschränken, sondern auf alle mit der Einkommenserzielung verbundenen unterhaltsrelevanten Ausgaben zu erstrecken (Scholz/Kleffmann/Siebert, Praxishandbuch Familienrecht, Stand Juli 2025, Teil G Rn. 209). §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB bieten jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Unterhaltsschuldner verpflichtet wird, Auskunft über Positionen zu erteilen, die nicht mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehen. Gemäß §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB hat der Unterhaltspflichtige auf Verlangen Auskunft zu geben über Einkünfte, die er erzielt, soweit sie für die Berechnung des Unterhalts erforderlich sind und gegebenenfalls auch über sein Vermögen. Keine Auskunftsverpflichtung besteht im Hinblick auf Aufwendungen, die das unterhaltsrechtliche Einkommen schmälern. Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Betragsverfahrens solche Aufwendungen geltend zu machen. Sofern er nicht bereits im Auskunftsverfahren auf entsprechende Aufwendungen hinweist, trägt er das Risiko, dass es kostenrechtlich zu seinem Nachteil gereichen kann, wenn er entsprechende Aufwendungen erstmals im Betragsverfahren geltend macht. Insoweit besteht für den Auskunftspflichtigen aber nur eine Obliegenheit, nicht aber eine selbständig einklagbare und zu titulierende Verpflichtung (OLG München Hinweisbeschluss v. 3.8.2018 – 16 UF 645/18, BeckRS 2018, 18656 Rn. 16).
13
Entsprechend besteht auch keine Verpflichtung des Antragsgegners, im Rahmen der Auskunftsstufe nähere Angaben zu von ihm aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten zu machen. Er wird im Betragsverfahren darzulegen und zu beweisen haben, dass die Aufnahme der Darlehensverbindlichkeiten eine bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigende Position darstellt. Zwar sind Schulden, die nicht der Vermögensbildung dienen, als ehebedingte Verbindlichkeiten abziehbar, wenn sie bereits vor der Trennung aufgenommen und mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen Ehegatten begründet wurden und damit die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt haben (Dose/Siebert, UnterhaltsR, 11. Aufl. 2026, § 1 Rn. 1083). Ausnahmsweise nicht berücksichtigungsfähig sind nach Treu und Glauben Verbindlichkeiten, die während der Ehe von einem der Eheleute leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständlichen Grund eingegangen sind (Dose/Siebert, aaO, Rn. 1087). Nachdem nach dem Vortrag der Beteiligten sich die Darlehensaufnahme in der Sphäre des Antragsgegners abgespielt hat, dürfte jedenfalls im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast es am Antragsgegner sein, die Abzugsfähigkeit der Darlehensverbindlichkeiten im Betragsverfahren nachzuweisen.
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Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, der Auskunftsanspruch würde sämtliche für die Unterhaltsermittlung relevanten Abzugspositionen umfassen, also auch unterhaltsrelevante Verbindlichkeiten (BeckOGK/Winter, Stand 1.11.2025, § 1605 BGB Rn. 94), so wäre im vorliegenden Fall der Antrag auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung gleichwohl aufgrund Erfüllung zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat im Termin am 14.10.2025 erklärt, die Darlehensbeträge für den Lebensbedarf verwendet zu haben, die Beteiligten hätten über ihre Verhältnisse gelebt. Damit hat der Antragsgegner Auskunft erteilt. Aufgrund Erfüllung besteht damit der begehrte Auskunftsanspruch nicht mehr.
III.
15
Mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schlussbeschluss vorzubehalten.
16
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1, 42, 38 FamGKG. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dieser ging vorliegend dahin, den Antragsgegner von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu befreien. Der Wert dieses Interesses war mit 800 Euro zu beziffern.
17
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 FamFG. Die Entscheidung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 11.02.2026.