Inhalt

SG München, Urteil v. 13.03.2026 – S 28 KA 116/25
Titel:

Klageumstellung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Erledigung, Feststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Amtshaftung, Unzulässigkeit

Schlagworte:
Klageumstellung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Erledigung, Feststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Amtshaftung, Unzulässigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2026, 4274

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Genehmigung zur Beschäftigung einer Sicherstellungsassistentin.
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Die Klägerin ist eine BAG mit Sitz in D-Stadt.
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Mit Bescheid vom 24.09.2024 erteilte die Beklagte Herrn M. von der Klägerin die Genehmigung zur Beschäftigung von S. in der Zeit vom 24.09.2024- 27.02.2025 als Sicherstellungsassistentin in Teilzeit (zehn Wochenstunden). Die Genehmigung erfolgte aufgrund der Pflegeheimversorgung (Kooperation mit einem Pflegeheim).
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Mit Antrag vom 10.02.2025, eingegangen bei der Beklagten am 11.02.2025, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung der bisherigen Genehmigung der Beschäftigung von S.. Veränderungen im Hinblick auf die ursprüngliche Antragstellung/Genehmigung hätten sich nicht ergeben Mit Bescheid vom 06.03.2025 erteilte die Beklagte M.. von der Klägerin die Genehmigung zur Beschäftigung von S. in der Zeit vom 06.03.2025- 27.02.2026 als Sicherstellungsassistentin in Teilzeit (zehn Wochenstunden). Die Genehmigung erfolgte wiederum aufgrund der Pflegeheimversorgung (Kooperation mit einem Pflegeheim). Die Beklagte wies darauf hin, dass rückwirkende Genehmigungen aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden könnten. Deshalb dürfe sie Leistungen, die von der Assistentin im nicht genehmigten Zeitraum vom 28.02.2025 bis 05.03.2025 erbracht worden seien, nicht anerkennen. Die Klägerin könne diese Leistungen somit nicht abrechnen.
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Am 04.04.2025 erhob M. Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.03.2025, soweit für den Zeitraum vom 28.02.2025 bis 05.03.2025 eine Genehmigung nicht erteilt wurde.
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Zur Begründung ihres Widerspruchs wies die Klägerin darauf hin, dass der Verlängerungsantrag fristgerecht bei der Beklagten eingereicht worden sei. Es sei über die Präsenzberatung der Beklagten vorsorglich die Eilbedürftigkeit des Antrags betont worden. Es sei von Seiten der Klägerin keine rückwirkende Genehmigung beantragt worden.
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Die Beklagte wies den klägerischen Widerspruch mit Bescheid vom 28.05.2025 zurück. Für die Beschäftigung eines Assistenten gem. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV sei die vorherige Genehmigung unabdingbare Voraussetzung. Nach der Dokumentation der Fachabteilung habe die Klägerin am 10.02.2025 um 13:15 Uhr via E-Mail nachgefragt, was für die Verlängerung der Assistentengenehmigung unternommen werden müsse. Die Beraterin habe danach umgehend schriftlich geantwortet, dass die Zeit für diesen Antrag knapp wäre. Die Bearbeitungszeit würde zum damaligen Zeitpunkt zudem länger als üblich betragen. Im Antragsformular zur Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten werde auf Seite 6 explizit darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Genehmigung spätestens einen Monat vor Ablauf der ursprünglichen Genehmigung gestellt werden solle. Der Klägerin müsse der Prozess zum Antragsverfahren weitgehend bekannt sein, weil sie seit 2009 eine Vielzahl an Assistenten und Assistentinnen in den unterschiedlichsten Bereichen der Praxis beschäftigt und genehmigt bekommen habe. Die Verlängerung sei vorliegend nicht rechtzeitig beantragt worden.
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Die Klägerin hat am 07.07.2025 Klage zum SG München erhoben und ihre Argumente aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Sie verweist nochmals darauf, dass der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Befristung gestellt worden sei. Erfahrungsgemäß würden solche Verlängerungsanträge, insbesondere solche ohne Veränderungen, wegen ihres einfachen Sachverhalts von der Beklagten innerhalb weniger Tage, in der Regel 3 bis 4 Arbeitstage, verbeschieden. Personalengpässe und eine verringerte Bearbeitungsgeschwindigkeit rechtfertigten es nicht, die Genehmigung zulasten der Klägerin erst ab dem Tag der tatsächlichen Bearbeitung zu erteilen. Der Umstand einer verzögerten Bearbeitung durch die Beklagte dürfe nicht zulasten des Vertragsarztes gehen. Es werde die Erhebung einer Amtshaftungsklage erwogen.
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Die Klägerin beantragt,
Der Bescheid der Beklagten vom 06.03.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2025 war rechtswidrig, soweit keine Genehmigung für Zeitraum vom 28.02.2025 bis 05.03.2025 erteilt worden ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Genehmigung zur Beschäftigung von S. als Sicherstellungsassistentin in Teilzeit für den Zeitraum vom 28.02.2025 bis 05.03.2025 zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie weist darauf hin, dass statusbegründende Entscheidungen nicht rückwirkend zuerkannt werden können. Der Zweck und die Zielrichtung eines Genehmigungserfordernisses im Verwaltungsrecht bestehe darin, der zuständigen Behörde eine präventive Kontrolle zu ermöglichen. Die Rückwirkung sei auch bei einem Verlängerungsantrag ausgeschlossen. Die Beklagte weist den Vorwurf einer schuldhaften Verzögerung der Genehmigungserteilung zurück. Sie habe für die Bearbeitung lediglich 18 Werktage benötigt. Es gebe auch keine „Überholspur“ für Verlängerungsanträge; die Bearbeitung erfolge nach Posteingang. Der Klägerin seien die Bearbeitungszeiten der Assistentenanträge bekannt, denn auch schon im Jahr 2024 habe die Bearbeitung knapp einen Monat gedauert. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Bearbeitungszeiten Schwankungen unterlägen. Die Annahme der Klägerseite, die Bearbeitung von Verlängerungsanträgen dauere lediglich 3 bis 4 Werktage, sei unzutreffend. Im Übrigen komme es für die Frage der Rückwirkung nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, sondern auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig; im Übrigen wäre sie auch unbegründet.
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Vorliegend ist die von Klägerseite vorgenommene Klageumstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG zulässig und aufgrund der Erledigung – die begehrte rückwirkende Genehmigung kann nicht mehr erteilt werden – statthaft. Es kommt nicht darauf an, dass die Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung erfolgt ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz 14. Auflage 2023, § 131 Rn. 7d; s. auch dort zur nicht notwendigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens).
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Allerdings ist für das Gericht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht erkennbar. Eine Wiederholungsgefahr ist von Klägerseite nicht geltend gemacht; Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig dürfte ein Feststellungsinteresse wegen Folgeansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen bestehen. Zwar hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass möglicherweise eine Amtshaftungsklage erhoben werden soll. Diese könnte jedoch, soweit ersichtlich, allein auf den Vorwurf der verzögerten Sachbearbeitung durch die Beklagte gestützt werden. Der Prüfmaßstab des Gerichts umfasst jedoch nicht die Frage der verzögerten Sachbearbeitung (zur Nichtanwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs s. SG München, Urteil vom 20.06.2018, Az. S 38 KA 180/17, Rn. 21).
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Damit ist die Klage bereits unzulässig.
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Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Klage auch unbegründet wäre. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 06.03.2025 sind nicht ersichtlich. Die Beklagte durfte zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 06.03.2025 keine rückwirkende Genehmigung erteilen (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2007, Az. B 6 KA 30/06 R, Rn. 9ff.).
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Wie bereits ausgeführt, ist die Frage der verzögerten Sachbearbeitung durch die Beklagte nicht Prüfmaßstab des Gerichts. Das Gericht hat jedoch keine Zweifel, dass die Beklagte vorliegend – auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Antragsverfahren erteilten Hinweise und der Kenntnisse der Klägerin aus früheren Genehmigungsverfahren – nicht gegen ihre Amtspflicht zur raschen Sachentscheidung verstoßen hat.
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Die Kostenentscheidung basiert auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.