Titel:
Zur Anwendung der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH im Eröffnungsverfahren (hier: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten)
Normenkette:
InsO § 4a Abs. 1 S. 3, S. 4
Leitsätze:
1. Nach vorzugswürdiger Rechtsauffassung ist die Regelung in § 4a Abs. 1 S. 3, S. 4 InsO nicht als abschließend zu erachten, weil eine Stundung der Verfahrenskosten zu unterbleiben hat, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung wird erlangen können (sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH).
2. Die Versagung der Verfahrenskostenstundung kann, zumindest im Einzelfall, auf eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gestützt werden, sofern die dem Schuldner seitens des Insolvenzgerichts gestellten Fragen als zulässig zu erachten sind.
3. Grundsätzlich nicht beanstanden sind insoweit die Fragen, „warum der Schuldner derzeit keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und wie er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen will, wenn das Verfahren eröffnet werden sollte“.
4. Derartige (Nach-)Fragen des Insolvenzgerichts sind jedenfalls dann nicht als pauschal ausforschend zu erachten, wenn sie auf konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte gestützt werden können. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn ein relativ junger Schuldner, dessen Erwerbsfähigkeit augenscheinlich nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen familiärer Verpflichtungen eingeschränkt ist, seit längerer Zeit lediglich Grundsicherungsleistungen bezieht.
5. Antwortet ein solcher Schuldner auf zulässige Fragen des Insolvenzgerichts lediglich vage, floskelhaft ausweichend oder sogar generell ablehnend, darf das Erstgericht i.d.R. davon ausgehen, dass – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH – unzweifelhaft feststeht, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangen wird. Die beantragte Stundung der Verfahrenskosten darf dann abgelehnt werden.
6. Der Einwand, es könne noch nicht prognostiziert werden, ob ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen werde, geht dabei ebenfalls fehl. Denn nach dem zutreffenden Standpunkt des BGH braucht das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren noch nicht zu prüfen, wie sich der betreffende Gläubiger im eröffneten Verfahren verhalten werde.
Schlagwort:
Restschuldbefreiung
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 28.07.2025 – 1504 IN 2447/25
Fundstellen:
ZInsO 2026, 720
LSK 2026, 4267
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.07.2025, Az. 1504 IN 2447/25, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Gründe
1
Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20.08.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht vom 28.07.2025, mit welchem die schuldnerseits beantragte Stundung der Verfahrenskosten vollumfänglich abgelehnt worden ist.
2
Mit Datum vom 19.06.2025 stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen des Schuldners. Zugleich wurde Antrag auf Restschuldbefreiung sowie auf Verfahrenskostenstundung gestellt.
3
Der Schuldner war selbständig in der Gastronomie und der Gebäudereinigungsbranche tätig; es bestehen insoweit noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Der Schuldner bezieht derzeit Grundsicherungsleistungen.
4
Mit Schreiben vom 09.07.2025 forderte das Erstgericht den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners dazu auf, binnen einer Frist von 10 Tagen zu Folgendem Stellung zu nehmen:
„Der Schuldner bezieht seit geraumer Zeit lediglich Grundsicherungsleistungen. Die von ihm angestrebte Restschuldbefreiung kann jedoch nur erreicht werden, wenn er nach Eröffnung des Verfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. §§ 290 Abs. 1 Nr. 7 und 287b InsO). Es darf auch keine zumutbare Tätigkeit abgelehnt werden.
Bitte teilen Sie deshalb mit, warum der Schuldner derzeit keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und wie er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen will, wenn das Verfahren eröffnet werden sollte. Tragen Sie hierzu auch vor, welche Bemühungen der Schuldner in der Zeit seit Gewährung der Grundsicherungsleistungen unternommen hat, um eine Erwerbstätigkeit zu erlangen.
Sollten Sie nicht fristgerecht Stellung nehmen, müssen Sie mit einer Zurückweisung des Stundungsantrages rechnen. Die Eröffnung des Verfahrens käme dann nur in Betracht, wenn ein Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten des Verfahrens (ca. 3.000 EUR) geleistet wird.“
5
Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 ließ der Schuldner hierauf im Wesentlichen mitteilen, dass er sich „selbstverständlich […] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Vorschriften der InsO halten“ werde. „Dies beinhaltet selbstverständlich auch die Vorschriften der §§ 290 Abs. 1 Nr. 7 und 287b InsO, welche erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einschlägig sind.“
6
Auf die seitens des Erstgerichts gestellten Fragen wurde nicht geantwortet, zumal es auf diese aus Schuldnersicht im aktuellen Verfahrensstadium nicht ankomme: „Wie das Gericht von der Vergangenheit auf die Zukunft mutmaßt ist für mich nicht nachvollziehbar und für die gestellten Anträge auch unerheblich.“
7
Mit Schreiben vom 10.07.2025 entgegnete hierauf das Erstgericht:
„Wenn der Schuldner bereits im Eröffnungsverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen will, bleibt ihm das unbenommen. Nach der Vorwirkungsrechtsprechung des BGH kann dieser Umstand aber bereits bei der Stundungsentscheidung berücksichtigt werden, da die fehlende Mitwirkung einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstellt.“
8
Es wurde dem Schuldner erneut anheimgestellt, zu den aufgeworfenen Fragen binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen, „um hierdurch der Mitwirkungspflicht nachzukommen“.
9
Mit Schriftsatz vom 10.07.2025 beanstandete der Schuldnervertreter erneut die gestellten Fragen und verwahrte sich gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht. Da „man auch gerichtliche Anfragen in einem Rechtsstaat auch von Schuldnerseite prüfen darf“, sei erneut insbesondere die Frage aufzuwerfen, inwiefern die vom Schuldner geforderten Informationen für die Entscheidung über die Kostenstundung von Belang seien. Auch seien die Fragen des Gerichts in keiner Weise detailliert gestellt. Mit der Frage, wie der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen wolle, wenn das Verfahren eröffnet sei, „ist schwierig umzugehen“, zumal das eröffnete Verfahren 3 Jahre laufen werde. Die Bemühungen des Schuldners in der Zeit seit Gewährung der Grundsicherungsleistung seien bereits durch das Jobcenter überwacht worden. Auch hier sei „gänzlich unklar, was mit dieser Frage erreicht werden soll“, der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners „empfinde die gestellten Fragen als abwertend und diskriminierend“. Selbst bei Beantwortung der seitens des Gerichts gestellten Fragen könne es „maximal zu einer subjektiven, jedoch kaum objektiven Entscheidung kommen“.
10
Zudem wurde erneut versichert, dass der Schuldner sich an die gesetzlichen Vorgaben „selbstverständlich halten wird und sich bisher auch gehalten hat“.
11
Mit Schreiben vom 11.07.2025 antwortete das Insolvenzgericht unter Verweis auf die sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH, wonach eine Stundung der Verfahrenskosten zu unterbleiben habe, wenn unzweifelhaft feststehe, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangen könne (vgl. etwa BGH NZI 2021, 1064). Die Mitwirkungspflichten des Schuldners gälten bereits im Eröffnungsverfahren. Komme der Schuldner diesen bereits im Eröffnungsverfahren nicht nach, könne hieraus ein Rückschluss auf die fehlende Redlichkeit des Schuldners i.S.v. § 1 S. 2 InsO gezogen werden. Das Insolvenzgericht verkenne nicht, dass die fehlende Mitwirkung bislang auch auf dem von dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vertretenen Rechtsstandpunkt beruhe, wonach die Mitwirkungspflicht erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einsetzen würde. Es werde daher nochmals Gelegenheit gegeben, die konkreten Fragen des Gerichts zu beantworten, insbesondere welche konkreten Erwerbsbemühungen „der 26-jährige, nach Aktenlage körperlich und gesundheitlich und auch durch familiäre Verpflichtungen nicht eingeschränkte Schuldner, unternommen hat, um wieder eine Erwerbstätigkeit zu erlangen“. Nur wenn hierzu binnen 2 Wochen vorgetragen werde, werde sich das Insolvenzgericht von der Ernsthaftigkeit etwaiger Bemühungen überzeugen können und damit eine Grundlage für die zu treffende Stundungsentscheidung finden können.
12
Daraufhin führte der Schuldnervertreter mit Schriftsätzen vom 11.07.2025 und 24.07.2025 insbesondere aus, dass er die Fragen des Gerichts „weiterhin für eine Verletzung der persönlichen Würde des Schuldners“ erachte, wobei er nicht auszuschließen vermöge, dass hierbei seine „persönlichen Emotionen auf unprofessionelle Weise mitschwingen“. Die erstgerichtlich zitierte BGH-Entscheidung halte die Schuldnerseite nicht für einschlägig, zumal der dortige Schuldner zwei Anträge auf Restschuldbefreiung gestellt habe und der BGH daher nachvollziehbarerweise den zweiten Antrag für unzulässig erachtet habe.
13
Der (hiesige) Schuldner komme zudem seinen Mitwirkungspflichten nach und sei redlich. Die Mutmaßungen des Erstgerichts zur Person des Schuldners griffen in „erstaunlicher Weise in [dessen] Persönlichkeitsrechte ein“:
„Woher das Gericht mutmaßt, dass eine 26[-]jährige Person selbstverständlich nicht mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben könnte, entzieht sich gänzlich meinem Verständnis. Nur weil der Schuldner weder verheiratet ist, noch Kinder hat lässt sich dadurch nicht ausschließen, dass sehr wohl familiäre Verpflichtungen vorliegen könnten. Nicht wenige Kinder kümmern sich um erkrankte und pflegebedürftige Eltern, um nur ein Beispiel in den Raum zu stellen.“
14
Die gestellten Fragen seien unzulässig, deren (Nicht-)Beantwortung könne daher nicht Grundlage für die Entscheidung über den Kostenstundungsantrag sein. Aktuell liege kein objektiver Versagungsgrund vor, zumal der Schuldner wegen keiner Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB verurteilt worden sei, in den letzten 11 Jahren dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt worden sei, die §§ 290 Abs. 1 Nr. 7 und 287b InsO erst nach Beginn der Abtretungsfrist eingreifen würden und die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO nicht von Amts wegen erfolge. Die Stundung der Verfahrenskosten habe daher zu erfolgen. Die Vorwirkungsrechtsprechung des BGH setze voraus, dass unzweifelhaft feststehe, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangen könne. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO setze einen Antrag eines Gläubigers voraus, der seine Forderung im Verfahren angemeldet habe. Erst dann werde das Gericht den Versagungsgrund prüfen. Es sei hier nicht ersichtlich, wie das Gericht bereits jetzt unzweifelhaft wissen könne, dass der Schuldner gegen § 287b InsO verstoßen und ein Antrag eines Gläubigers erfolgen werde, der seine Forderung am Verfahren angemeldet habe.
15
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.07.2025, dem Schuldnervertreter förmlich zugestellt am 06.08.2025, ist daraufhin die von dem Schuldner beantragte Stundung der Verfahrenskosten vollumfänglich abgelehnt worden.
16
In den Gründen dieser erstgerichtlichen Entscheidung wird zunächst auf die sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH NZI 2021, 1064) Bezug genommen, wonach eine Stundung der Verfahrenskosten unterbleiben müsse, wenn unzweifelhaft feststehe, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangen könne. Gerichtlich und von Amts wegen sei zu prüfen, ob dem Schuldner unter diesem Gesichtspunkt die Verfahrenskosten gestundet werden könnten: Dabei sei
„insbesondere zu prüfen, ob öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden können, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird (BGH, a.a.O, Rz. 32).
Der Schuldner kam hier bereits im Eröffnungsverfahren seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht nach. Auch Pflichtverletzungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung können insoweit zur Versagung führen (HK-Privatinsolvenz/Pape InsO § 290 Rn. 80).
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO knüpft an die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus der Insolvenzordnung an (HK-Privatinsolvenz/Pape InsO § 290 Rn. 81). Nur solche können demnach eine Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründen. Der Schuldner kann jedoch nicht geltend machen, sich in einem Rechtsirrtum über seine Verpflichtungen befunden zu haben (HK-Privatinsolvenz/Pape InsO § 290 Rn. 86).
Gemäß § 20 Abs. 1 InsO hat der Schuldner bereits im Eröffnungsverfahren die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind und das Gericht auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dies ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht stets davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr diejenigen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 22.11.2021, IX ZB 23/10). Die Auskunftspflicht erfasst demnach sämtliche Umstände, die für verfahrensleitende Entscheidungen des Gerichtes im Eröffnungsverfahren erforderlich sind. Das betrifft alle Angaben, die zur wirtschaftlichen Beurteilung des Verfahrens benötigt werden. Eine natürliche Person hat auch umfassend Angaben über die persönlichen Lebensverhältnisse zu machen (HK-Privatinsolvenz/Waltenberger InsO § 20 Rn. 6). Dies folgt nach Auffassung des Gerichts nicht zuletzt aus dem Grundgedanken der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung, § 1 S. 1 InsO). Es gehört zu den Pflichten des Insolvenzschuldners, an der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung mitzuwirken. Hierzu gehört, den Gläubigern – und im Rahmen der von dem Gericht zu treffenden Entscheidungen dem Gericht – frühzeitig und somit bereits vor Eröffnung des Verfahrens Gelegenheit zu geben, sich ein Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seiner objektiven Leistungsfähigkeit zu machen. Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit und zu möglicherweise fehlender Leistungsfähigkeit infolge Krankheit oder sonstiger Verhinderungsgründe schaffen die Tatsachengrundlage für die Beurteilung, ob der Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens seiner Erwerbsobliegenheit nach § 287a InsO überhaupt nachkommen kann oder, falls Hinderungsgründe nicht vorliegen, unmittelbar nach Verfahrenseröffnung nachkommt. Der Zweck des § 290 Abs. 1, nur dem redlichen Schuldner die Vergünstigung des § 290 Abs. 1 zuteil werden zu lassen, wäre verfehlt, wenn der Schuldner sich vor Eröffnung des Verfahrens zu wesentlichen Merkmalen seiner potentiellen Erwerbsfähigkeit nicht äußern müsste, weil die Erwerbsobliegenheit als solche erst mit Beginn der Abtretungsfrist beginnt.
Da der Schuldner sich hier nicht zu den aufgeworfenen Fragen des Gerichts geäußert hat, ist er der vorgeschilderten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Für das Gericht steht somit bereits vor Eröffnung des Verfahrens fest, dass der Versagungstatbestand nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht ist. Die Stundung war deshalb zu versagen.“
17
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20.08.2025, beim Erstgericht am selben Tage eingegangen, führt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die beantragte Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO lägen vor, zumal kein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sei. Der Norm des § 4a InsO könne nicht entnommen werden, dass das Insolvenzgericht sämtliche Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO zu prüfen habe. Soweit das Erstgericht dem Schuldner eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit gem. § 287b InsO unterstelle, welche zum Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO führen könnte, müsse dies ins Leere gehen. Die angeführte BGH-Rechtsprechung sei schon deshalb nicht einschlägig, weil danach unzweifelhaft feststehen müsse, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangen werde. Dies könne hier jedoch, wie bereits in den vorangegangenen Schriftsätzen ausgeführt, nicht angenommen werden. Bislang sei der Schuldner seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten mit Blick auf § 4a InsO jedenfalls nachgekommen. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO setze einen Antrag eines Gläubigers voraus, der seine Forderung im Verfahren angemeldet habe. Erst dann werde das Gericht den Versagungsgrund zu prüfen haben. Zum jetzigen Zeitpunkt könne das Erstgericht nicht bereits unzweifelhaft wissen, dass der Schuldner gegen § 287b InsO verstoßen und ein Antrag eines Gläubigers erfolgen werde, der seine Forderung im Verfahren angemeldet habe.
18
Mit Beschluss vom 28.07.2025 hat das Erstgericht dem vorgenannten Rechtsmittel nicht abgeholfen. Dabei ist abermals darauf hingewiesen worden, dass die Versagung der Stundung darauf gestützt worden sei, dass der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht nachkomme. Das Gericht unterstelle dem Schuldner also nicht, dass er seiner Erwerbsobliegenheit im Falle der Eröffnung des Verfahrens nicht nachkommen würde. Jedoch lasse der Schuldner das Gericht bewusst im Unklaren, warum er derzeit nicht erwerbstätig sei. Zu entsprechenden Angaben wäre er jedoch bereits im Eröffnungsverfahren verpflichtet.
19
Mit Beschluss vom 10.09.2025 hat der nach der Geschäftsverteilung als Einzelrichter zuständige nunmehrige Berichterstatter das Verfahren nach § 568 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen.
20
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Ausführungen in den genannten Verfügungen und Beschlüssen des Insolvenzgerichts sowie die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerseite Bezug genommen.
21
Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners erweist sich als unbegründet.
22
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft i.S.v. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 4d Abs. 1 InsO. Die Einlegungsfrist ist gewahrt, §§ 6 Abs. 2, 4 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO.
23
2. Das schuldnerseits eingelegte Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung stellt sich aus Sicht der Kammer – allerdings unter Zurückstellung von Bedenken – jedenfalls als vertretbar dar.
24
Die Ablehnung der schuldnerseits beantragten Stundung der Verfahrenskosten kann letztlich noch mit Recht auf § 4a InsO gestützt werden.
25
Insoweit wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die beantragte Stundung zu Recht abgelehnt, weil der Schuldner die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hat. Die durchaus beachtlichen Angriffe der sofortigen Beschwerde verfangen hier letztlich nicht.
27
a) Nach der Vorschrift des § 4a Abs. 1 S. 3, S. 4 InsO ist die Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen, wenn einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegt.
28
b) Nach vorzugswürdiger Rechtsauffassung, die weiterhin die h.M. darstellen dürfte, ist die Regelung in § 4a Abs. 1 S. 3, S. 4 InsO jedoch nicht als abschließend zu erachten, weil nach der Funktion der Verfahrenskostenstundung (Ermöglichung der Restschuldbefreiung) eine Stundung zu unterbleiben hat, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung wird erlangen können (sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH – siehe namentlich BGH NZI 2021, 1064 Rn. 31 f.; 2020, 476 Rn. 11; 2017, 627 Rn. 19 f.; ZInsO 2015, 1790; 2011, 1223; 2011, 931 Rn. 6; NZI 2010, 948 Rn. 13; NJW-RR 2005, 697 f.; LG München I ZVI 2003, 301 [302]; LG Hamburg NZI 2023, 834; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.01.2025 – 11 T 7549/24, unveröff.; AG Hamburg NZI 2021, 1067 Rn. 4; HK-InsO/Kirchhof § 4a InsO Rn. 8; Römermann/Becker § 4a InsO Rn. 32 ff.; a.A. LG Berlin ZInsO 2002, 680 [681]; AG Hannover NZI 2004, 391; KPB/Wenzel Rn. 38). In einer solchen Konstellation dürfen richtigerweise keine öffentlichen Mittel für eine Stundung eingesetzt werden. Da das Insolvenzverfahren in vielen Fällen ohne die Stundung mangels Masse nicht eröffnet würde, wären die von der öffentlichen Hand getragenen Kosten nach Aufhebung der Stundung (§ 4c InsO) von dem Schuldner nicht mehr zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 142/11 –, juris Rn 3 ff; BGH, Beschluss vom 16. 12.2004 – IX ZB 72/03 –, juris Rn 5 ff.).
29
Hiergegen wird zwar insbesondere eingewendet, die sog. Vorwirkungsrechtsprechung könne jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte am 01.07.2014 nicht mehr überzeugen. Denn durch diese Reform sei die Regelung in § 4a Abs. 1 S. 3 InsO dahingehend angepasst worden, dass bei Stundungserteilung allein der Versagungsgrund in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO relevant sein solle, während der Verweis auf den Versagungsgrund in § 290 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestrichen worden sei. Der Gesetzgeber habe damit in Kenntnis der Vorwirkungsrechtsprechung nicht nur am restriktiven Wortlaut der Norm festgehalten, sondern diesen weiter eingeschränkt, weshalb der Vorwirkungsrechtsprechung seither die rechtliche wie auch methodische Grundlage fehle (siehe u.a. BeckOK InsR/Madaus, 41. Ed. 01.11.2025, § 4a InsO Rn. 20). Für eine teleologische Erweiterung relevanter Ausschlussgründe fehle die planwidrige Regelungslücke. Richtigerweise sei § 4a Abs. 1 InsO wortlautgetreu anzuwenden und eine Stundung nur dann von vornherein ausgeschlossen, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege. Andere Versagungsgründe seien für die Stundungsentscheidung irrelevant (BeckOK InsR/Madaus, 41. Ed. 01.11.2025, § 4a InsO Rn. 20; AG Göttingen BeckRS 2016, 18375; HmbKommInsR/Dawe Rn. 19; Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl. 2015, Rn. 257; Grote/Pape ZInsO 2013, 1433 [1440]; Dawe ZVI 2014, 433 [438]; AG Göttingen BeckRS 2016, 18375).
30
Zwar erachtet die Kammer die vorstehende Argumentation als durchaus gewichtig, indes nicht als zwingend, zumal sich den Gesetzesmaterialien keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber die sog. Vorwirkungsrechtsprechung bewusst habe beschränken oder dieser gar den Boden entziehen wollen (vgl. hierzu namentlich BT Drs. 17/11268 S. 20).
31
So finden sich zu Recht auch für den Zeitraum ab Juli 2014 zahlreiche Entscheidungen bzw. Literaturstimmen, in denen an dieser Rechtsprechung festgehalten wurde (vgl. namentlich BGH NZI 2021, 1064 Rn. 32 [für den Fall eines unzulässigen Zweitantrags]; BGH NZI 2020, 476 Rn. 11 [für den Fall der offensichtlich unzureichenden Restschuldbefreiung]; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.01.2025 – 11 T 7549/24, unveröff.; LG Düsseldorf ZInsO 2015, 2503; AG Aachen BeckRS 2016, 21057; AG Hamburg ZInsO 2015, 2045; AG Ludwigshafen BeckRS 2016, 20164; Deyda VIA 2017, 57 [59]; Frind ZInsO 2015, 542 (543); HK-InsO/Kirchhof Rn. 8; Pape/Pape ZInsO 2017, 793 [799 ff.]; Schmerbach NZI 2014, 990 [991]; Uhlenbruck/Sternal § 287a InsO Rn. 6; i.E. auch AG Aachen NZI 2017, 114; noch offengelassen in BGH NZI 2017, 627 Rn. 20).
32
Nach Überzeugung der Kammer kann daher auch weiterhin an der sog. Vorwirkungsrechtsprechung grundsätzlich festgehalten werden.
33
c) Die sog. Vorwirkungsrechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
34
Soweit die Schuldnerseite einwendet, dass Erwerbsobliegenheit und Mitwirkungspflichten nur im eröffneten Insolvenzverfahren zur Anwendung kämen, kann dem nur eingeschränkt zugestimmt werden.
35
Zutreffenderweise besteht zwar die Erwerbsobliegenheit des Schuldners nach § 287b InsO erst während des eröffneten Insolvenzverfahrens (Andres/Leithaus/Andres, 5. Aufl. 2025, InsO § 287b), sodass die Stundung nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO erst versagt werden kann, wenn sich der Schuldner im betreffenden Zeitraum nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.
36
Vorliegend hat das Insolvenzgericht die Versagung der Verfahrenskostenstundung jedoch explizit nicht auf eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit gestützt, sondern auf eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, wie auch im erstgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss noch einmal betont ist.
37
Dies stellt sich aus Sicht der Kammer als durchaus vertretbar dar.
38
Die Stundung konnte vorliegend wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004,- IX ZB 72/03 –, juris Rn 5ff.).
39
Eine solche Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten liegt hier vor, weil der Schuldner die – jedenfalls im Wesentliche – zulässige Anforderung von Auskünften durch das Insolvenzgericht vollumfänglich abgelehnt hat.
40
Soweit der Schuldner unvollständige oder nicht ausreichende Unterlagen vorlegt, kann das Insolvenzgericht dem Schuldner unter Nennung der konkreten Mängel aufgeben, diese in einer angemessenen Frist zu beheben. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hinweise unbeachtet lässt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02 – juris, Rn 12).
41
Gleiches hat aus Sicht der Kammer zu gelten, wenn die von dem Schuldner in zulässiger Weise geforderten Erklärungen sich als unzureichend darstellen oder sogar prinzipiell verweigert werden.
42
Dies ist hier der Fall.
43
So hat das Insolvenzgericht die fehlenden Angaben des Schuldners konkret bezeichnet und ihn wiederholt und unter angemessener Fristsetzung zu hinreichend konkreten Auskünften aufgefordert.
44
Dieser mehrfachen Aufforderung ist indes schuldnerseits unter bewusster, vollumfänglicher Ablehnung einer entsprechenden Pflicht explizit nicht nachgekommen worden.
45
Anders als die sofortige Beschwerde meint, hielten sich die seitens des Insolvenzgerichts gestellten Fragen hier – jedenfalls überwiegend und in den wesentlichen Punkten – noch in einem zulässigen Rahmen.
46
Für grundsätzlich zulässig erachtet die Kammer vorliegend die Fragen, „warum der Schuldner derzeit keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und wie er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen will, wenn das Verfahren eröffnet werden sollte“. Mit dieser auch hinreichend konkretisierten Anfrage gingen insbesondere keine inhaltlich überzogenen Anforderungen einher.
47
Soweit das Insolvenzgericht damit die weitere Aufforderung verband, auch vorzutragen, „welche Bemühungen der Schuldner in der Zeit seit Gewährung der Grundsicherungsleistungen unternommen hat, um eine Erwerbstätigkeit zu erlangen“, bestehen allerdings seitens der Kammer Bedenken. So verweist die Schuldnerseite zunächst nicht zu Unrecht darauf, dass diese Prüfung an sich bereits seitens der zuständigen Behörde im Rahmen des Bezugs der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgenommen worden seien. Zwar brauchen sich Gerichte – wie z.B. auch im Rahmen der Beantragung von Prozesskostenhilfe – im Rahmen einer Prüfung von Amts wegen nicht per se auf die Vorlage von Leistungsbescheiden zu beschränken, zumal bei behördlichen Bewilligungen naturgemäß auch Fehler unterlaufen können. Die insolvenzgerichtliche Anfrage war hier jedoch augenscheinlich zuvörderst auf die Aufklärung von in der Vergangenheit liegenden Umständen gerichtet, auf die es bei der in die Zukunft gerichteten, prognostischen Einschätzung, ob unzweifelhaft feststehe, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangen könne, wohl nicht maßgeblich ankommen dürfte. Schon vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind Gerichte freilich auch gehalten, keine inhaltlich überzogenen oder gar unnötigen Informationen einzuholen.
48
Letztlich kann hier aber sogar dahinstehen, ob das Insolvenzgericht auch diese Information zu erfragen berechtigt war. Denn zum einen durften jedenfalls die weiteren Fragen gestellt werden und zum anderen lehnte die Schuldnerseite die Beantwortung sämtlicher ergänzender Fragen des Erstgerichts aus- und nachdrücklich ab. Einer Aufspaltung in (noch) zulässige und (ggf.) nicht mehr zulässige Fragen bedurfte es daher vorliegend nicht.
49
Die erstgerichtlichen Fragen waren auch durchaus von der konkreten Sachlage getragen, also insbesondere nicht aus der Luft gegriffen oder gar „diskriminierend“, wie die sofortige Beschwerde meint. Die Nachfragen des Erstgerichts waren durch konkrete, objektivierbare und faktenbasierte Anhaltspunkte gestützt. Insoweit ist seitens des Erstgerichts nicht zu Unrecht namentlich auf den längeren Bezug von Grundsicherung seitens des Schuldners (er bezog und bezieht zumindest seit Oktober 2024 Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, SGB II), dessen vergleichsweise geringes Alter (26 Jahre), dessen mutmaßlichen gesundheitlichen Zustand und auf die nicht ersichtlichen Einschränkungen durch familiäre Verpflichtungen verwiesen worden.
50
Die Anfrage des Insolvenzgerichts erfolgte daher auch nicht etwa pauschal ausforschend oder gar „ins Blaue hinein“.
51
Die wiederholte Reaktion des Schuldners hierauf stellte sich dagegen als äußerst vage, floskelhaft ausweichend („Nicht wenige Kinder kümmern sich um erkrankte und pflegebedürftige Eltern, um nur ein Beispiel in den Raum zu stellen.“) und überwiegend sogar als generell ablehnend dar.
52
Jedenfalls unter diesen konkreten Umständen des Einzelfalls durfte das Erstgericht davon ausgehen, dass – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der sog. Vorwirkungsrechtsprechung – unzweifelhaft feststehe, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangen werde.
53
Auch durch die mehrfach wiederholte, pauschale Behauptung der Schuldnerseite, im Insolvenzverfahren dann „selbstverständlich“ allen Pflichten genügen und sich redlich verhalten zu werden, ist diese nachvollziehbare erstgerichtliche Einschätzung nicht erschüttert oder gar widerlegt.
54
d) Was die Bedenken der Beschwerde angeht, man könne gegenwärtig (auch) nicht prognostizieren, ob ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen werde, ist aus Sicht der Kammer ebenfalls auf den zutreffenden Standpunkt des Bundesgerichtshofs zu verweisen, wonach das Insolvenzgericht nicht zu prüfen brauche, wie sich der Gläubiger im eröffneten Verfahren verhalten werde: „Hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens Dritter lassen sich nur Prognosen treffen, keine sicheren Feststellungen. Der Gläubiger ist rechtlich nicht verpflichtet, sich im Eröffnungsverfahren festzulegen.“ (BGH NZI 2020,476, IX ZB 39/19, Rz. 16).
55
Dem ist mit Blick auf die vorliegende Konstellation ebenfalls beizutreten. Dem Erstgericht ist also auch kein diesbezüglicher Fehler vorzuwerfen.
56
In diesem Lichte ist die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts letztlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die Verfahrenskostenstundung vielmehr in jedenfalls gut vertretbarer, auch einzelfallbezogener Weise abgelehnt.
57
Nach alledem ist der sofortigen Beschwerde des Schuldners kein Erfolg beschieden. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
58
Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 4 InsO.
59
Die Rechtsbeschwerde war hier nach § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
60
Einer diesbezüglichen Beschränkung der Zulassung bedurfte es dabei nach Meinung der Kammer nicht.