Titel:
Differenzschaden, Vorteilsausgleich, Dieselabgasskandal, Nutzungsvorteile, Restwertanrechnung, Effektivitätsgrundsatz, Schadensersatzanspruch
Schlagworte:
Differenzschaden, Vorteilsausgleich, Dieselabgasskandal, Nutzungsvorteile, Restwertanrechnung, Effektivitätsgrundsatz, Schadensersatzanspruch
Vorinstanz:
LG Passau, Urteil vom 02.07.2021 – 1 O 220/21
Fundstelle:
BeckRS 2026, 4179
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 02.07.2021, Aktenzeichen 1 O 220/21, wird erneut zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,00 € bis zu festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien streiten über das Bestehen von Ansprüchen aus Anlass des sog. Dieselabgasskandals. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter des Senatsbeschlusses vom 19.07.2022 verwiesen.
2
Die Klagepartei, die am 03.06.2020 von dritter Seite einen gebrauchten Audi A6 Avant 3.0 TDI für 16.850,00 € mit einem Motor erworben hat, in welchem ein Thermofenster verbaut war, hat danach erstinstanzlich in der Hauptsache beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.248,51 € nebst näher bezeichneten Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu bezahlen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine Haftung gemäß §§ 826, 31 BGB und gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB verneint. Auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV war nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben, weil es schon am Schutzgesetzcharakter besagter Normen fehle.
4
Hiergegen wandte sich die Klagepartei mit ihrer Berufung, wobei sie ihre erstinstanzlichen Anträge zunächst weiterverfolgt hat (vgl. Berufungsbegründung vom 08.11.2021).
5
Der Senat hat mit Beschluss vom 25.08.2022, auf den Bezug genommen wird, den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen in dem Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 und die Berufung der Klagepartei zurückgewiesen.
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Eine diesbezüglich am 30.09.2022 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde der Klagepartei erwies sich als erfolgreich, d.h. das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2025 (2 BvR 1760/22) den Beschluss des Senats vom 25.08.2022 aufgehoben und die Sache hierher zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil § 522 Abs. 2 S.1 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise angewandt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt worden sei. Zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung seien die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache erfüllt gewesen. Nun sei geklärt, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein auf § 823 Abs. 2 BGB i. V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gestützter Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller zustehen könne, wenn und soweit ihm aufgrund des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden nach Maßgabe der Differenzhypothese entstanden sei (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –; Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 533/21 –; Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 1031/22).
7
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wurde den Parteien mit Verfügung vom 24.11.2025 entsprechend den zitierten Entscheidungen des BGH bei Erteilung von Hinweisen die Gelegenheit gegeben, einen Differenzschaden darzulegen, da ein Anspruch hierauf nach zwischenzeitlich geänderter Rechtsprechung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bestehen könnte.
8
Klägerseits wurde mit Schriftsatz vom 29.12.2025 bei Vorlage des Verkaufsvertrags (Anl. BK 5) mitgeteilt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug am 28.11.2025 bei einem Kilometerstand von 179.000 km, wie unstreitig geblieben, für 10.500,00 € veräußert worden ist. Ausgehend von der üblichen Berechnungsweise der Nutzungsvorteile würden diese mit dem realisierten Restwert des Fahrzeugs zwar dessen ursprünglichen Kaufpreis übersteigen. Eine etwaig deshalb angenommene „Aufzehrung“ des Schadens, wie jedenfalls vom EuGH bislang nicht gebilligt, sei aber unionsrechtlich nicht haltbar. Sie stelle einen Verstoß gegen die Grundsätze der Vorteilsanrechnung und den gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz dar. Der BGH habe die EuGH-Rechtsprechung fehlinterpretiert und mit seiner Entscheidung vom 02.09.2025 (VIa ZR 87/24, BeckRS 2025, 23838) Richterunrecht begangen, dies insbesondere bei Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Rantos. Der Verzicht auf die deshalb rechtlich gebotene Vorlage an den EuGH stelle einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege dar.
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Die Beklagte vertritt ausweislich des Schriftsatzes vom 23.12.2025 demgegenüber die Auffassung, gegen die Aufzehrung des Anspruchs sei auch von (Europa-)Rechts wegen nichts einzuwenden. Der EuGH habe mit Urteil vom 01.08.2025, Rs. C-666/23, das Grundsatzurteil des BGH zum Differenzschaden vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, bestätigt. Der BGH habe demgemäß seine bekannte Rechtsprechung anschließend ohne Anpassungen fortgeführt. Der Vorteilsausgleich in „Diesel-Fällen“ folge den allgemeinen Grundsätzen des hier einschlägigen deutschen Schadensrechts. Die mögliche Aufzehrung eines Anspruchs sei vom EuGH bereits im Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-100/21 nicht beanstandet worden. Dem EuGH sei es damals nur darum gegangen, dass der Ersatz im angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden stehe. Mit Urteil vom 01.08.2025 habe der EuGH erneut ausdrücklich bestätigt, dass gegen ein nationales Bereicherungsverbot, auf dem die einschlägige Rechtsprechung zum Vorteilsausgleich beruhe, nichts einzuwenden sei. Er habe weiterhin keinen Schadensersatz ohne (verbliebenen) Schaden verlangt. Ferner habe er ausdrücklich bekräftigt, dass der Schadensersatzanspruch keine (gar spürbare) Bestrafung des Fahrzeugherstellers, sondern eine Wiedergutmachung des erlittenen Schadens bezwecke. Die Möglichkeit einer Anspruchsaufzehrung entspreche daher nicht nur der einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte. Auch der BGH habe sich in diesem Sinne geäußert (BGH, Beschluss vom 02.09.2025, VIa ZR 87/24, NJW 2025, 3351, Rn. 4). Im Übrigen habe der EuGH im Urteil vom 01.08.2025 deutlich gemacht, dass er sich – wegen Fehlens spezifischer Vorgaben zur Schadensberechnung im europäischen Typgenehmigungsrecht – nicht weiter zu solchen Fragen äußern werde.
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Die Klagepartei hat zuletzt nur noch beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, aber mindestens 2.527,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagtenseite hat weiterhin den Antrag gestellt, die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und wegen der näheren Einzelheiten wird im Übrigen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, die gerichtlichen Entscheidungen und erteilten Hinweise Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 10.02.2026 hat der Senat die Klagepartei darauf hingewiesen, dass ihre Berufung auch unter Abstellen darauf, dass nach zwischenzeitlich geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gestützter Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller zustehen könne, offensichtlich unbegründet ist und der Senat daher beabsichtigt, die klägerische Berufung erneut gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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Begründet wurde dies bei Verweis auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 19.07.2022 und 25.08.2022, soweit in diesen auf das Nichtbestehen von Ansprüchen gemäß §§ 826, 31 BGB bzw. § 831 BGB aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder i.V.m. Art. 4 UAbs. 2 und Art. 5 VO 715/2007/EG eingegangen worden ist. Im Übrigen wurde zu dem nunmehr begehrten Ersatz eines Differenzschadens das Folgende ausgeführt:
15
1. Bei §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße i.S.d. Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art.5 Abs. 2 S.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2025 – VIa ZR 1287/22; Urt. v. 25.09.2023 – VIa ZR 1/23).
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Bezüglich dieses Differenzschadens ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings das Schätzungsermessen innerhalb einer Bandbreite zwischen 5% und 15% des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzt, wobei das Gericht nach § 287 Abs. 1 S.1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, wie hoch sich der Schaden, falls streitig, innerhalb des vorgegebenen Schätzrahmens beläuft.
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Zudem sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs dann und insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Weiter kann die Vorteilausgleichung der Gewährung eines Schadensersatzes aus § 823 Abs. 2 BGB gänzlich entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist (BGH, Urt. v. 02.09.2025 – VIa ZR 87/24, Rn. 4; Urt. v. 26.06.2023 – VIa ZR 335/21; Urt. v. 24.01.2022 – VIa ZR 100/21).
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2. Soweit die Berufung diesbezüglich die Auffassung vertritt, der EuGH habe eine danach mögliche „Aufzehrung“ des Differenzschadens bislang jedenfalls nicht gebilligt bzw. sogar schon verneint, erschließt sich dies dem Senat nicht.
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2.1. Betreffend Kaufpreiserstattungsansprüche hat der BGH schon frühzeitig für Recht erkannt, dass ein etwaiger Kaufpreiserstattungsanspruch des Fahrzeugkäufers – unabhängig von der Rechtsgrundlage – im Wege der Vorteilsanrechnung, um die von diesem gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren ist, was gegebenenfalls auch zu einem vollständigen Wegfall des Schadens führen könne. Insoweit erhobene Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Fahrzeughersteller unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, griffen nicht durch (vgl. BGH, Urteil vom 30.7.2020 – ZR 354/19, NJW 2020, 2796, beckonline).
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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, insoweit ausgeführt, dass das Unionsrecht dahin auszulegen sei, dass es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaates sei, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art. 5 VO Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs tatsächlich entstanden sei, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehe. Nationale Rechtsvorschriften, die es dem Käufer praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten, einen angemessenen Ersatz zu erhalten, stünden allerdings nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang. Unter diesem Vorbehalt sei darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte befugt seien, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe. Das vorlegende Gericht habe demgemäß zu prüfen, ob die Anrechnung des Nutzungsvorteils für die tatsächliche Nutzung des in Rede stehenden Fahrzeugs dem betreffenden Käufer eine angemessene Entschädigung gewährleiste, soweit festgestellt werde, dass diesem im Zusammenhang mit dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art. 5 VO Nr. 715/2007 ein Schaden entstanden sei.
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Der EuGH hat danach einen, sich auf den Anspruch des Käufers auswirkenden Vorteilsausgleich nicht beanstandet, d.h. er hat zweifelsfrei einen solchen durch Anrechnung eines Nutzungsvorteils akzeptiert, soweit dies einem angemessenen Ausgleich des vom Käufer erlittenen Schadens nicht entgegenstehe. Dass es danach stets einen „aufzehrungsfesten“ Mindestschaden geben müsse, selbst wenn der Käufer des Fahrzeugs dadurch, und dies vielleicht sogar deutlich, bessergestellt würde als ohne das schädigende Ereignis, um – so die Berufung – den Fahrzeughersteller nicht „ungeschoren“ davonkommen zu lassen, ist dem nach Auffassung des Senats nicht zu entnehmen.
22
Der EuGH, wie ersichtlich auch der Generalanwalt, knüpft an den vom Käufer tatsächlich erlittenen Schaden an. Dem entspricht, dass der EuGH in seiner nachfolgenden Entscheidung vom 01.08.2025, wie die Berufung ausführt, eine Entbindung des Fahrzeugherstellers bei Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde von seiner Pflicht, den Käufer des betreffenden Fahrzeugs für einen etwaigen, durch das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug verursachten Schaden zu entschädigen, als mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar angesehen hat. Die Mitgliedstaaten müssen damit nach Unionsrecht Schadensersatz dann vorsehen, wenn dem Käufer durch die Abschalteinrichtung auch ein Schaden entstanden ist.
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Der BGH stellt bei der Berechnung sowohl des „kleinen Schadenersatzes“ als auch des Differenzschadens auf den objektiven Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung der mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, ab (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – Vla ZR 335/21, Rn. 76), dies – wie auch den Ausführungen der Berufung zu entnehmen – unabhängig davon, ob es später tatsächlich zu einer mangelbedingten Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit gekommen ist oder nicht. Er verlangt damit grundsätzlich Schadensersatz im Hinblick auf den Minderwert des Fahrzeugs, gleichgültig, ob sich dieser für den Käufer nachteilig ausgewirkt hat. Damit geht er noch über den nach dem Effektivitätsgrundsatz gebotenen Ersatz eines tatsächlich erlittenen Schadens mit dementsprechend abschreckender Wirkung hinaus. Der Vorwurf der Unterminierung des europäischen Gerichtsverbunds zugunsten der Automobilindustrie ist damit ersichtlich verfehlt.
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Dies gilt auch in Anbetracht der vom EuGH ausdrücklich akzeptierten Anrechnung eines Nutzungsvorteils auf den zu ersetzenden Schaden. Wenn die Berufung bezüglich der Grundsätze der Vorteilsausgleichung darauf verweist, Vor- und Nachteile müssten bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein, und meint, es sei schon kein Vorteil erkennbar, der der Klagepartei durch die schädigende Handlung entstanden sei, so kann bei fehlender Nutzungsbeschränkung und/oder -untersagung ihr hierdurch auch kein materieller Schaden entstanden sein. Dessen möglicher Eintritt ist jedoch bei der Schadensberechnung eingeflossen, weshalb es dem Käufer nicht nur zumutbar, sondern auch zur Vermeidung eines unbilligen Ergebnisses angezeigt erscheint, den Nutzungsvorteil für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen, dies gegebenenfalls auch, wenn dadurch der bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrunde gelegte Minderwert nicht mehr zum Tragen kommt, d.h. der insoweit ermittelte Schaden ganz aufgezehrt wird. Der Generalanwalt hat eine Anrechnung nur für den Fall mit dem Unionsrecht für unvereinbar gehalten, dass der Käufer keinerlei Ersatz für den erlittenen Schaden erhalten sollte, und der EuGH, soweit eine angemessene Entschädigung für den im Zusammenhang mit dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung entstandenen Schaden nicht gewährleistet sei. Welchen materiellen Schaden der Kläger konkret insoweit erlitten haben will, der deshalb nicht ausgeglichen würde, ist indessen vorliegend nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
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2.2. Selbst wenn das Urteil des EuGH vom 21.03.2023, C-100/21, noch Zweifel daran gerechtfertigt haben sollte, ob in Fällen, in denen der Nutzungsvorteil mit oder ohne Restwert dem Kaufpreis des Fahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt, von einer Berücksichtigung der Nutzungsvorteile und des Fahrzeugwerts im Wege des Vorteilsausgleichs abzusehen sei, wurden diese jedenfalls mit dem Urteil des EuGH vom 01.08.2025, C 666/23, ausgeräumt.
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Das LG Ravensburg (Beschluss vom 27.10.2023 – 2 O 16/21, BeckRS 2023, 34267) hat ein Verfahren ausgesetzt und zur Vorabentscheidung Fragen dem EuGH vorgelegt. Gefragt wurde dabei explizit danach, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar sei, wenn bei dem Schadenersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 der Fahrzeugerwerber sich bei seinem Anspruch auf den kleinen Schadenersatz auf den Schadenersatzbetrag die Vorteile der Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss, soweit diese zusammen mit dem Restwert den gezahlten Kaufpreis abzüglich jenes Schadenersatzbetrags übersteigen. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, je nach Intensität der Nutzung des Fahrzeugs weniger Schadensersatz zu bekommen. Wenn der Erwerber nur den kleinen Schadenersatz geltend mache, behalte er das Fahrzeug in seinem Eigentum, d.h. die Nutzung gehe auf sein eigenes Konto, sein Fahrzeug verliere an Wert. Er bereichere sich also keineswegs, indem er das Fahrzeug nutze. Die Anrechnung von Nutzungsvorteilen auf den kleinen Schadenersatz dürfte auch zu unangemessenen Ergebnissen führen und damit gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen. Generalanwalt Rantos betone, dass die Anrechnung nicht dazu führen dürfe, dass der Erwerber keinerlei Ersatz für den erlittenen Schaden erhalte (Schlussanträge vom 02.06.2022 – C-100/21). Genau dies wäre aber nach der Anrechnungsmethode des BGH der Fall, wenn ein Erwerber sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung intensiv genutzt habe.
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Soweit die Berufung daher den Vorwurf der Rechtsbeugung erhebt, weil eine angenommene „Aufzehrung“ des Schadens unionsrechtlich nicht haltbar und der Verzicht auf die rechtlich gebotene Vorlage an den EuGH zur diesbezüglichen Klärung einen elementaren Verstoß gegen die Rechtsordnung dargestellt habe und darstelle, erschließt sich das schon im Ansatz nicht, ist doch diese Frage bereits dem EuGH vorgelegt worden.
28
Der EuGH, der bereits in seiner vorgenannten Entscheidung einen Vorteilsausgleich durch Anrechnung eines Nutzungsvorteils akzeptiert hatte, hat dabei explizit zur Kenntnis genommen, dass der BGH im Rahmen des Differenzschadensersatzes die Vorteile der Nutzung des Fahrzeugs auf den Entschädigungsbetrag anrechnet, wenn diese zusammen mit dem Restwert des Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich des Schadensersatzbetrags übersteigen (vgl. Urteil C-666/23, Rn. 56, juris). Zudem hatte das vorlegende Gericht die Sonderkonstellation der vollständigen Aufzehrung des Schadens durch eine entsprechende Vorteilsanrechnung bei Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos bei inmitten stehendem Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz ausdrücklich problematisiert. Vor diesem Hintergrund ist schlechterdings auszuschließen, dass sich der EuGH bei einem von ihm darin gesehenen Verstoß gegen Unionsrecht hierzu nicht geäußert und die Handhabung des BGH nicht beanstandet hätte (vgl. auch (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 10.12.2025 – 22 U 162/22, BeckRS 2025, 34397 Rn. 49, 50, beckonline).
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Das Urteil des EuGH vom 01.08.2025 unterliegt daher keiner Fehlinterpretation des BGH, sondern offenkundig einer solchen der Berufung.
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Der EuGH hat nämlich trotz der ihm zur Klärung angetragenen Problematik ohne weitere Einordnung, Ergänzung oder Subsumtion seine frühere Rechtsprechung zitiert. Kritik übt er am Vorgehen des BGH auch im Hinblick auf die Berücksichtigung des Restwerts und einer möglicherweise mit dem Vorteilsausgleich einhergehenden Aufzehrung des Schadens nicht. Das Bereicherungsverbot hat er ausdrücklich erneut für unionsrechtskonform erachtet. Weiter ist, wie vom EuGH an verschiedenen Stellen des Urteils zum Ausdruck gebracht, Zweck des Unionsrechts die Wiedergutmachung eines vom Geschädigten infolge des Verbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung erlittenen Schadens. Darum, dass den Fahrzeugkäufern Ansprüche zur Bestrafung der Fahrzeughersteller zuzubilligen wären, geht es demgemäß nach Unionsrecht nicht. Letztendlich sei es, so der EuGH, Sache jedes Mitgliedstaates die Modalitäten für die nach dem Effektivitätsgrundsatz gebotene Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes durch den Käufer festzulegen.
31
2.3. Der BGH hat demgemäß in seiner Entscheidung vom 02.09.2025 (vgl. BGH, Beschluss vom 2.9.2025 – VIa ZR 87/24, NJW 2025, 3351, beckonline) bezüglich der Rechtsfolgen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestätigt, dass ein etwaiger darauf gestützter Anspruch nicht nur auf maximal 15% des Kaufpreises beschränkt bleibe, sondern auch weiter der unbegrenzten Vorteilsausgleichung unterliege. Einschränkungen des Vorteilsausgleichs liefen dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und würden der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinauslaufen, der unionsrechtlich nicht veranlasst sei.
32
2.4. Der Senat schließt sich dem an.
33
Nach den ergangenen Entscheidungen des EuGH ist geklärt, dass ein im Hinblick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot vorzunehmender Vorteilsausgleich, der zur „Aufzehrung“ des Schadens führt, unionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
34
Eine nochmalige Vorlage zur diesbezüglichen Klärung an den EuGH kommt danach nicht in Betracht, dies auch nicht im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des OGH vom 25.04.2025 (10Ob2/23a, BeckRS 2023, 9749). Wie dargelegt ist es, so der EuGH, mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften die Sache jedes Mitgliedstaates, die Modalitäten für die nach dem Effektivitätsgrundsatz gebotene Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes durch den Käufer festzulegen. Divergenzen in der diesbezüglichen Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten sind daher hinzunehmen, d.h. eine deshalb erfolgte Vorlage wäre offensichtlich verfehlt.
35
3. Ein Anspruch der Klagepartei auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nebst Zinsen scheidet daher aus.
36
3.1. Selbst das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug sowie ein entsprechendes Verschulden der Beklagten unterstellt, ist ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens (ungeachtet seiner Höhe innerhalb des vorgegebenen Schätzrahmens) aufgrund der anzurechnenden Vorteile zwischenzeitlich vollständig ausgeglichen.
37
Vorliegend ergeben sich Nutzungsvorteile von insgesamt rund 9.106,00 €.
38
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 03.06.2020 als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 95.500 km für 16.850,00 € erworben. Bei Verkauf hatte es ausweislich des vorgelegten Verkaufsvertrags vom 28.11.2025 (Anl. BK 5) eine solche von 179.000 km.
39
Bei Heranziehen der allgemein verwendeten Berechnungsformel, ausgehend von einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km bei Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Naumburg (Urt. v. 9.4.2021 – 8 U 68/20, BeckRS 2021, 8880 Rn. 35) ergeben sich danach die eingangs genannten Nutzungsvorteile, d.h. 16.850,00 € (Bruttokaufpreis) x 83.500 km (gefahrene Strecke seit Erwerb) : 154.500 km (Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt) = rund 9.106,00 €.
40
Als Restwert ist jedenfalls der erzielte Verkaufserlös von 10.500,00 € zugrunde zu legen.
41
Der Klagepartei sind daher Vorteile von insgesamt 19.606,00 € zugeflossen, welche den entrichteten Kaufpreis von 16.850,00 € erheblich übersteigen, d.h. der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat sich trotz unterstellten Verbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Ergebnis für sie als finanziell lukrativ dargestellt.
42
3.2. Sofern die Berufung ausführt, dass das Unionsrecht als einziges Erfordernis vorsehe, dass der Ersatz angemessen sei, d.h. geeignet, einen effektiven Schutz der Rechte des Käufers zu gewährleisten, führt auch eine Prüfung, ob die im Ergebnis zu keinem Ersatzanspruch mehr führende Vorteilsanrechnung der Gewährleistung einer angemessenen Entschädigung der Klagepartei entgegensteht, soweit dieser im Zusammenhang mit dem Einbau der einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art. 5 VO Nr. 715/2007 ein Schaden entstanden ist, nicht dazu, dass dieser noch ein Schadensersatz zu gewähren wäre.
43
Wie ausgeführt, stellt der BGH bei der Berechnung des Differenzschadens auf den objektiven (Minder-)Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab, dies unter Berücksichtigung der mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere des Risikos behördlicher Anordnungen. Eine Nutzungsuntersagung oder -einschränkung ist dabei vorliegend nicht erfolgt, kann auch nicht mehr mit nachteiligen Folgen für die Klagepartei erfolgen, da zwischenzeitlich das Fahrzeug bei Zufluss eines Verkaufserlöses veräußert ist. Dass die Klagepartei darüber hinaus tatsächlich infolge des Verbaus der Abschalteinrichtung ein materieller Schaden entstanden wäre, ist weiter weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Eine Einschränkung des Bereicherungsverbots ist danach vorliegend durch nichts veranlasst, d.h. die Vorteile (Fahrten über eine Strecke von insgesamt 83.500 km sowie ein Verkaufserlös von 10.500,00 €) sind zu einer Rechnungseinheit mit den Nachteilen (maximal um 2.527,50 € überhöhter Kaufpreis) aus Anlass des getätigten Kaufs des Fahrzeugs verbunden und überwiegen diese deutlich, wobei sowohl Vorwie Nachteile keiner weiteren Entwicklung mehr zugänglich sind. Dass es deshalb eine bei Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes angemessene Entschädigung gebieten würde, der Klagepartei noch zusätzlich einen Betrag zwischen 842,50 € und 2.527,50 € zukommen zu lassen, sieht der Senat nicht, zumal es nach Ansicht des EuGH ersichtlich nur um die Wiedergutmachung des den Käufern entstandenen Schadens geht, und nicht darum, diesen, unabhängig von einem solchen, Gelder der Fahrzeughersteller zukommen zu lassen.
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Der Klagepartei wurde eingeräumt, zu diesen Hinweisen im Beschluss vom 10.02.2026 bis 03.03.2026 Stellung zu nehmen, wie auch mit Schriftsatz vom 03.03.2026 erfolgt, wobei – so die Gegenerklärung – nur auf einzelne Ausführungen des Senats eingegangen werden soll und wurde.
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Hierzu ist anzumerken:
47
1. Der Senat hat einen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens – ein verbautes unzulässiges Thermofensters unterstellt – nicht deshalb verneint, weil kein Schaden eingetreten wäre, d.h. nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat bei Abstellen auf den Kaufpreis ein Differenzschaden in einer Größenordnung von 842,50 € bis 2.527,50 € (wie zuletzt gefordert) vorgelegen.
48
Ein Eingehen auf die Ausführungen in der Gegenerklärung zu einer Schadensentstehung, dies auch bei Verweis auf Rechtsprechung des OGH, erübrigt sich daher.
49
Der Senat vertritt aber entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs dann und insoweit schadensmindernd anzurechnen sind, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Weiter kann diese Vorteilanrechnung der Gewährung eines Schadensersatzes nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV – so auch der BGH – gänzlich entgegenstehen, wenn der Differenzschaden damit vollständig ausgeglichen ist. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Berufung auch weiterhin ein Erfolg zu versagen ist.
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2. Die Versagung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV aufgrund vollständiger Aufzehrung des Differenzschadens verstößt aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht gegen Unionsrecht. Dass der Effektivitätsgrundsatz einen „aufzehrungsfesten“ Mindestschaden vorschreiben würde, hat der EuGH nicht ausgesprochen. Seinen Darlegungen ist vielmehr Gegenteiliges zu entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der Darlegungen in der Gegenerklärung.
51
Der EuGH hat einen, sich auf den Anspruch des Käufers auswirkenden Vorteilsausgleich nicht beanstandet, d.h. einen solchen durch Anrechnung eines – denklogisch nach Fahrzeugerwerb – erfolgten Nutzungsvorteils akzeptiert, soweit dies einem angemessenen Ausgleich des vom Käufer erlittenen Schadens nicht entgegensteht. Es muss also – wie in jedem Einzelfall zu prüfen – ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den mit dem Kauf des Fahrzeugs verbunden Nach- und Vorteilen bestehen bleiben. Das Verlangen eines stets zu gewährenden „aufzehrungsfesten“ Mindestschadens steht dem entgegen, würde es doch bei überwiegenden Vorteilen der Forderung eines angemessenen Ausgleichs widersprechen, über die vom Unionsrecht bezweckte Wiedergutmachung hinausgehen, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen und ausschließlich einen Strafcharakter haben.
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Soweit die Gegenerklärung daher die Auffassung zu vertreten scheint, aufgrund des EuGH-Urteils vom 01.08.2025 sei nicht auf eine Akzeptanz eines möglicherweise auch vollständigen Schadensausgleichs zu schließen, weil danach nur die Gewährleistung eines – wie einzelfallabhängig zu prüfenden – angemessenen Schadensersatzes maßgeblich sei, widerspricht dies schon dem Wortsinn des gemäß dem EuGH nach dem Unionsrecht zu fordernden angemessenen Ausgleichs des erlittenen Schadens und entbehrt damit einer Grundlage.
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Die Gegenerklärung stellt darüber hinaus nicht in Abrede, dass sich die Vorlagefragen des LG Ravensburg (Beschluss vom 27.10.2023 – 2 O 16/21, BeckRS 2023, 34267 und 2 O 331/21, BeckRS 2023, 34266, Rn. 73) erklärtermaßen auf die Angemessenheit der Anrechnung von Nutzungsvorteilen bei möglicher Aufzehrung des Schadens auf den kleinen bzw. Differenzschadensersatz bezogen haben. Gleiches ist den von ihr in Bezug genommenen Aussagen des Prof. Dr. F und Rechtsanwalt Dr. H zu entnehmen.
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Der EuGH wäre daher entsprechend den von der Gegenerklärung unkommentierten Ausführungen des Senats gehalten gewesen, auf einen, bei Versagung eines Schadensersatzanspruchs wegen vollständiger Aufzehrung des Differenzschadens gegebenen Verstoß gegen Unionsrecht deutlich hinzuweisen und die Handhabung des BGH zu beanstanden. Dies hat er aber nicht getan. Er hat mit seinem Urteil vom 01.08.2025, C 666/23, wie auch die Gegenerklärung einräumt, trotz dieser ihm zur Klärung angetragenen Problematik vielmehr ohne weitere Einordnung, Ergänzung oder Subsumtion seine frühere Rechtsprechung zitiert, die Vorlagefragen insoweit also offenkundig als damit bereits geklärt angesehen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, auch ausdrücklich die Anrechnung von Nutzungsvorteilen akzeptiert und die nationalen Gerichte für befugt erachtet, dafür zu sorgen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt, soweit dies einem angemessenen Ausgleich des, von diesem erlittenen, Schadens nicht entgegensteht. Es muss also gewährleistet sein, dass im Einzelfall die anzurechnenden Vorteile die Nachteile in ihrer Gesamtheit aufwiegen. Ist dies nicht der Fall, ist der erlittene Schaden also nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, bestehen Schadensersatzansprüche in entsprechender Höhe. Andernfalls bedarf es – und nichts anderes ist der EuGH-Rechtsprechung zu entnehmen – eines weiteren Schadensersatzes nach Unionsrecht nicht. Die Frage einer möglichen, nicht unionsrechtswidrigen Aufzehrung des Differenz- bzw. kleinen Schadensersatzes war und ist damit geklärt.
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3. Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf die hier entscheidungsrelevante Frage, ob die Versagung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV aufgrund vollständiger Aufzehrung des Differenzschadens infolge einer vorgenommenen Vorteilsanrechnung gegen Unionsrecht verstößt, erachtet der Senat, wie auch der BGH, daher zweifelsfrei für nicht angezeigt.
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Nach Art.267 Abs. 3 AEUV sind einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts angefochten werden können, zwar zur Vorlage verpflichtet. Ausgehend davon, dass vom Begriff des Rechtsmittels außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Verfassungsbeschwerde nicht umfasst sind (Calliess/Ruffert/ Wegener, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 27, beckonline), könnte dies mithin für den Senat grundsätzlich zutreffen.
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Allerdings besteht eine entsprechende Verpflichtung ausnahmsweise dann nicht, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist, die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits – wie hier – Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acteclaire-Doktrin).
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Im Falle eines acte éclairé kann die Wirkung, die von einer durch den EuGH gem. Art. 267 AEUV in einem früheren Verfahren gegebenen Auslegung ausgeht, im Einzelfall nämlich den inneren Grund der Verpflichtung gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV entfallen und sie somit sinnlos erscheinen lassen, dies insbesondere dann, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist, oder wenn eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (vgl. idS EuGH ECLI:ECLI:EU:C:1963:6 = BeckRS 2004, 72883 Rn. 75 u. 76- Da Costa ua], EuGH ECLI:ECLI:EU:C:1982:335 = NJW 1983, 1257 Rn. 13 u. 14- C.I.L.F.I.T. ua; EuGH ECLI:ECLI:EU:C:1997:517 = GRUR Int 1998, 140 Rn. 29 – Parfums Christian Dior, und EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2009:215 = EuZW 2009, 374 Rn. 36 – Pedro Servicios; EuGH (Große Kammer), Urteil vom 6.10.2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303, beckonline).
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Die Klagepartei beansprucht Schadensersatz wegen des Kaufs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters versehenen Fahrzeugs, wobei sie meint, die Versagung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV aufgrund vollständiger Aufzehrung des Differenzschadens infolge einer vorgenommenen Vorteilsanrechnung verstoße gegen Unionsrecht.
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Die Frage eines diesbezüglichen Unionsrechtsverstoßes wurde dem EuGH indessen bereits vorgelegt. Dieser hat schon mit Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, ausgesprochen, das Unionsrecht sei dahin auszulegen, dass es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats sei, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden stehe. Unter diesem Vorbehalt hat er die Anrechnung des Nutzungsvorteils und die Verhinderung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten gebilligt. Ausweislich seines Urteils vom 01.08.2025, C 666/23, hat der EuGH zudem explizit zur Kenntnis genommen, dass der BGH im Rahmen des Differenzschadensersatzes die Vorteile der Fahrzeugnutzung auf den Entschädigungsbetrag anrechnet, wenn diese mit dem Restwert des Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich des Schadensersatzbetrags übersteigen. Zudem hatte das vorlegende Gericht die auch hier gegebene Konstellation der vollständigen Schadensaufzehrung durch Vorteilsanrechnung bei Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos bei inmitten stehendem Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz ausdrücklich problematisiert. Der EuGH hat sich insoweit darauf beschränkt, seine frühere Rechtsprechung, wie aufgezeigt, wiederzugeben. Wie ebenfalls zuvor aufgezeigt war dieser auch bereits zu entnehmen, dass das Unionsrecht einen angemessenen Ausgleich des erlittenen Schadens gebietet, deshalb aber keinen „aufzehrungsfesten“ Mindestschaden vorschreibt, da ein solcher im Falle die Nachteile überwiegender Vorteile dem geforderten angemessenen Ausgleich widersprechen, über eine Wiedergutmachung hinausgehen und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen würde sowie Strafcharakter hätte. Der EuGH hat dementsprechend seiner bereits aufgezeigten Grundsätze nur wiederholt.
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Dafür, dass er die hier entscheidungserhebliche und ihm bereits vorgelegte Frage nicht eindeutig oder noch nicht erschöpfend bei möglicher Fortentwicklung seiner Rechtsprechung beantwortet hätte, spricht daher nichts, zumal er auch gehalten gewesen wäre, eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit aufzuzeigen und zu beanstanden.
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Letztlich gebietet auch die in Bezug genommene Rechtsprechung des OGH keine Vorlage an den EuGH.
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Der EuGH hat, wie aufgezeigt, ebenfalls bereits ausgesprochen, das Unionsrecht sei dahin auszulegen, dass es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats sei, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen. Unterschiede in der mitgliedschaftlichen Rechtsprechung sind daher aufgrund der unterschiedlichen Rechtsordnungen hinzunehmen, soweit der Ersatz nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht. Dass es insoweit stets einen „aufzehrungsfesten“ Mindestschaden geben müsste, verlangt der EuGH dabei, wie eben dargelegt, gerade nicht.
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4. Der Senat hält sich im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auch an die Vorgaben des EuGH.
66
Weshalb nach dem Effektivitätsgrundsatz der Klagepartei entsprechend der EuGH-Rechtsprechung noch ein Schadensersatz und insbesondere ein solcher von mindestens 2.527,50 € zugebilligt werden müsste, zeigen die Berufung und auch die Gegenerklärung nicht auf. Nach Unionsrecht ist, wie ausgeführt, der dem Käufer entstandene Schaden wiedergutzumachen und sind diesem nicht, unabhängig von einem solchen, Gelder der Fahrzeughersteller zukommen zu lassen. Dass ein erlittener Schaden bzw. welcher erlittene Schaden der Klagepartei bislang nicht angemessen ausgeglichen worden wäre, ergibt sich aus der Berufung und Gegenerklärung indessen nicht. Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung wurde ersichtlich nicht durchgeführt und nicht dargetan, was gegen die vorgenommene Angemessenheitsprüfung des Senats zu erinnern wäre.
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Die Berufung der Klagepartei ist und kann daher nunmehr im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
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Der Senat ist aus dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
69
Anlass zur Zulassung der Revision besteht dabei nicht. Einer Zurückweisung der Berufung im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO stehen auch keine sonstigen Umstände entgegen. Es liegt bezüglich der zu treffenden Entscheidung keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, über deren Umfang und Bedeutung Unklarheiten bestehen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH und BGH zweifelsfrei beantworten, weshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. G.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Zum Streitwert vgl. Hinweisbeschluss