Titel:
Berufungszulassung (abgelehnt), Straßenbaulast für eine Stützmauer auf einem privaten Grundstück, Umfang der Widmung, Widmungsfiktion, Reichweite der Straßenbaulast
Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BayStrWG Art. 2 Nr. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und 8, Art. 9 Abs. 1
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), Straßenbaulast für eine Stützmauer auf einem privaten Grundstück, Umfang der Widmung, Widmungsfiktion, Reichweite der Straßenbaulast
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 23.07.2025 – RN 2 K 23.993
Fundstelle:
BeckRS 2026, 4117
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, als Straßenbaulastträgerin eine auf seinem Grundstück entlang einer Gemeindestraße verlaufende Stützmauer instand zu halten.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...06 Gemarkung G. … Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft die „… Straße“, die dort mit der FlNr. ...74/3 im Bestandsverzeichnis für Gemeindeverbindungsstraßen eingetragen ist. Entlang der Straße wurde in den 1960er Jahren auf dem klägerischen Grundstück eine Stützmauer errichtet, die im Norden kleinräumig in das Straßengrundstück hineinragt.
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Ab dem Jahr 2018 erörterten die Beteiligten die Kostentragungspflicht für die Instandhaltung der sanierungsbedürftigen Stützmauer. Am 5. Juni 2023 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg und beantragte die Feststellung, dass die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast zur Instandhaltung verpflichtet sei.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2025 abgewiesen. Die Stützmauer sei nicht als Straßenbestandteil gewidmet. Die Voraussetzungen der Widmungsfiktion lägen nicht vor. Die Stützmauer habe die Straße nicht nur geringfügig oder unwesentlich verändert; zudem habe der Beklagten die Verfügungsbefugnis gefehlt. Auf einen Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet auf die Instandhaltung der Stützmauer lasse sich das Klagebegehren ebenfalls nicht stützen. Rechtsfolge eines solchen wäre die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands – also der Mauer – und nicht deren Instandhaltung, die den unterstellt rechtswidrigen Zustand perpetuiere.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel sowie tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten geltend. Die Stützmauer gelte nach den Grundsätzen der Elastizität der Widmung als gewidmet, weil sie funktional der Straße diene. Die Straßenbaulast reiche weiter als die Widmung. Sie erstrecke sich auf die Stützmauer, weil diese von derselben (juristischen) Person wie die Straße errichtet worden und nur mit ihr uneingeschränkt nutzbar sei. Einen Folgenbeseitigungsanspruch habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint; als Eingriff sei nicht der Bau der Stützmauer, sondern deren fehlende Unterhaltung zu verstehen.
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A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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I. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag stellt einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Ersturteils nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage, was nicht voraussetzt, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 – juris Rn. 23).
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1. Der Zulassungsantrag zeigt nicht schlüssig auf, dass die streitbefangene Stützmauer als Bestandteil (Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG) von der Widmung der „… Straße“ als Gemeindeverbindungsstraße umfasst ist und deshalb der Straßenbaulast der Beklagten nach Art. 9 i.V.m. Art. 46 Nr. 1 und Art. 47 Abs. 1 BayStrWG unterfällt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.1996 – 8 B 96.1086 – VGH n.F. 50, 64 – juris Rn. 19; B.v. 4.10.2011 – 8 ZB 11.210 – juris Rn. 9; B.v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – BayVBl 2014, 147 – juris Rn. 10; B.v. 7.3.2016 – 8 ZB 13.1667 – BayVBl 2016, 747 – juris Rn. 15; so auch B.v. 17.7.2025 – 11 ZB 25.503 – juris Rn. 17) ist nicht jede bauliche Anlage, welche die technischen Merkmale etwa einer Stützmauer erfüllt und im räumlichen Zusammenhang mit einer Straße steht, ohne Weiteres ein Straßenbestandteil gemäß Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG. Voraussetzung ist vielmehr auch, dass der potenzielle Straßenbestandteil öffentlich gewidmet ist, d.h. die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat (Art. 6 Abs. 1 BayStrWG).
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Eine Widmung erfasst in der Regel nur diejenigen Bestandteile einer Straße, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummern in der Widmungsverfügung (Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) oder Eintragung (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG) ausdrücklich aufgeführt sind. Dies dient nicht nur dem Schutz des Grundstückseigentümers, dem die Widmung seine privatrechtlichen Eigentümerbefugnisse entzieht oder entwertet, sondern auch dem Schutz des Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2023 – 8 CS 23.1686 – juris Rn. 17; B.v. 28.10.2014 – 8 ZB 12.1938 – juris Rn. 14). Wird – wie hier – ein Straßengrundstück mit einer eigenen Flurnummer gewidmet, brauchen die Eigentümer von Nachbargrundstücken nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummer hinausgreift. Der Widmungsumfang beschränkt sich in einem solchen Fall eindeutig auf die genannte Flurnummer und ist keiner Auslegung zugänglich, selbst wenn sich auf den nicht genannten Nachbargrundstücken Straßenbestandteile befinden (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2023 – 8 CS 23.1686 – juris Rn. 17; B.v. 17.7.2025 – 11 ZB 25.503 – juris Rn. 17; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2025, Art. 6 Rn. 9).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die Zugehörigkeit der Stützmauer zur „… Straße“ als deren gesetzlicher Bestandteil gemäß Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG zutreffend verneint. Das Zulassungsvorbringen, es habe verkannt, dass nur die Straße selbst mit ihrer Flurnummer einzutragen sei, nicht jedoch ihre Bestandteile, widerspricht der dargestellten Rechtsprechung des Senats.
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2. Die verwaltungsgerichtliche Wertung, die Stützmauer gelte auch nicht nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG bzw. Art. 6 Abs. 7 BayStrWG a.F. oder den Grundsätzen der Elastizität der Widmung als gewidmet, weil es an der Verfügungsbefugnis der Beklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 BayStrWG fehle (vgl. UA S. 13), steht ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 – 8 B 20.1655 – NVwZ-RR 2022, 657 – juris Rn. 57 ff.). Die gegenteilige Auffassung des Klägers, wonach mit einer funktionalen Betrachtungsweise allein darauf abzustellen sei, ob die Stützmauer der Straße oder dem Anliegergrundstück dient, wird dem Eigentumsrecht betroffener Grundstücksanlieger nicht gerecht (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022, a.a.O., Rn. 60; vgl. auch oben Rn. 10).
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3. Der Vorhalt des Klägers, die Straßenbaulast umfasse „alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängende Aufgaben“ und reiche damit weiter als die „bloße“ Widmung, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.
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Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben, d.h. alle Leistungen, die zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen Ausübung des Gemeingebrauchs (vgl. Art. 14 BayStrWG) an Arbeiten, Anlagen und Einrichtungen erforderlich sind (vgl. LT-Drs. 3/2832 S. 24). Zwar kann die Straßenbaulast im Einzelfall auch Aufgaben umfassen, die nicht unmittelbar die Straße als Baukörper zum Gegenstand haben, wenn sie dem Schutz der Straße oder dem Ausgleich (vgl. § 909 BGB) der Folgen von Straßenbaumaßnahmen dienen (vgl. Herber in Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, § 12 Rn. 15; von Weschpfennig in Dünchheim, FStrG, 7. Aufl. 2025, § 3 Rn. 7; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 9 Rn. 23; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.11.2022 – 8 ZB 22.1469 – juris Rn. 18). Nach Aktenlage steht nicht fest, dass die Stützmauer seinerzeit (nur) aus straßenbautechnischen oder funktionalen Erwägungen gebaut wurde, um die „… Straße“ tiefer legen zu können; Planungsunterlagen, die einen solchen Sachverhalt stützen könnten, liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass Straße und Stützmauer wohl zeitgleich durch denselben Bauunternehmer hergestellt wurden (vgl. Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 20.5.2019, elektronische Behördenakte [BA] II S. 11), genügt dafür nicht. Zudem ist die „… Straße“ auch ohne die Stützmauer nutzbar; die Beklagte hat diesbezüglich die Möglichkeit einer Abböschung auf dem klägerischen Grundstück angeführt. Der vom Kläger gezogene Wertung, eine Abböschung könne ihm ohne Ausgleich der damit verbundenen Nutzungseinschränkung nicht abverlangt werden, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt; Modalitäten und Details der Einigung zwischen den Voreigentümern und der früheren Straßenbaulastträgerin sind weitgehend unbekannt.
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4. Einen Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers mit dem Ziel, die streitbefangene Stützmauer instand zu halten, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.
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Der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits im Hinblick auf seine Rechtsfolge nicht geeignet, das Klageziel des Klägers zu erreichen. Denn er ist seinem Inhalt nach auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt eines rechtswidrigen Eingriffs bestand (vgl. BVerwG, U.v. 12.1.2023 – 2 C 22.21 – NVwZ 2023, 923 – juris Rn. 17; U.v. 19.9.2019 – 9 C 5.19 u.a. – juris Rn. 13). Das Klagebegehren, die auf seinem Grundstück errichtete Stützmauer instand zu halten, ist nicht auf Wiederherstellung des status quo ante gerichtet, sondern auf eine hoheitliche Leistung, die bei der Errichtung der Stützmauer (stillschweigend) zugesagt worden sein soll.
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II. Der Zulassungsantrag zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Das Verhältnis von Art. 6 zu Art. 9 BayStrWG hebt sich nicht wegen einer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit von der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ab (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 8 ZB 22.1193 – AUR 2022, 472 – juris Rn. 32 m.w.N.), sondern ist – wie oben ausgeführt (vgl. oben Rn. 13 f.) – ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren zu klären.
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Soweit der Kläger zur Begründung tatsächlicher Schwierigkeiten einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Aufklärung des Eigentums an der Stützmauer und deren Errichtung anführt, macht er in der Sache einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Aufklärungsrüge werden damit nicht erfüllt. Dies erfordert u.a. die Darlegung, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, BVerwG, B.v. 12.4.2024 – 9 B 30.23 – juris Rn. 9; U.v. 5.4.2016 – 1 C 3.15 – BVerwGE 154, 328 – juris Rn. 54; BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – BayVBl 2021, 556 – juris Rn. 31). Einen Beweisantrag hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Juli 2025 ausweislich des Sitzungsprotokolls (vgl. VG-Akte S. 236 ff.) nicht gestellt. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass sich dem Ausgangsgericht weitere Ermittlungen zum Eigentum an der Stützmauer und deren Errichtung aufdrängen mussten.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG analog Nr. 43.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).