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VGH München, Beschluss v. 11.03.2026 – 4 ZB 25.30256
Titel:

Kostentragungslast des Klägers nach Rücknahme eines Antrags und Einstellung des Verfahrens

Normenkette:
VwGO § 92, § 155 Abs. 2
Leitsatz:
Zur Kostentragungslast des Klägers nach Rücknahme eines Antrags und Einstellung des Verfahrens. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rücknahme des Antrags, Einstellung des Verfahrens, Kostenlast der Kläger, Gerichtskostenfreiheit, Unanfechtbarkeit, Zulassungsverfahren, Beschluss
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 20.02.2025 – RN 13 K 24.31387

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 10. März 2026 wird das Zulassungsverfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3, § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.