Inhalt

VGH München, Beschluss v. 03.03.2026 – 3 ZB 25.480
Titel:

Berufsbezeichnung, Oberstudienrat im Beschäftigungsverhältnis, Lehrkraft für katholische Religionslehre an einer Berufsschule, Diplom-Theologe mit zweijährigem kirchlichen Vorbereitungsdienst und kirchlicher Anstellungsprüfung, Fachliche und pädagogische Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis

Normenketten:
BayEUG Art. 59 Abs. 4
BayLBG Art. 7 Abs. 1, Abs. 2, Art. 22 Abs. 4 S. 1, Abs. 5
LBerBezV § 2 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Berufsbezeichnung, Oberstudienrat im Beschäftigungsverhältnis, Lehrkraft für katholische Religionslehre an einer Berufsschule, Diplom-Theologe mit zweijährigem kirchlichen Vorbereitungsdienst und kirchlicher Anstellungsprüfung, Fachliche und pädagogische Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 20.01.2025 – M 5 K 21.6660
Fundstelle:
BeckRS 2026, 4114

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, die Berufsbezeichnung „Oberstudienrat im Beschäftigungsverhältnis“ (OStR i. BV) führen zu dürfen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Das Verwaltungsgericht ist auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens zurecht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einräumung des Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung „Oberstudienrat im Beschäftigungsverhältnis“ nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 BayEUG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Berufsbezeichnungen der nicht verbeamteten Lehrkräfte (Lehrerberufsbezeichnungsverordnung – LBerBezV) vom 13. Oktober 2011 (GVBl. S. 537) hat.
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Er unterrichtet als unbefristet angestellte Lehrkraft (Entgeltgruppe E 14 TV-L) an einer öffentlichen Berufsschule katholische Religionslehre, das Wahlfach Logik in IT-Klassen sowie Deutsch als Zweitsprache im Berufsintegrations- und Berufsvorbereitungsbereich. Als Diplom-Theologe mit zweijährigem kirchlichen Vorbereitungsdienst und kirchlicher Anstellungsprüfung für Religionslehrer im Kirchenschuldienst erfüllt er auch unter Berücksichtigung seines am 11. September 2020 an der Ludwig-Maximilians-Universität München abgeschlossenen Masterstudiums „Sprache Kommunikation Deutsch“ nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBerBezV.
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Das Führen der Berufsbezeichnung durch Beschäftigte soll den schulischen Alltag erleichtern und das Ansehen dieser Lehrkräfte stärken (LT-Drs. 16/4707 S. 58). Die Berufsbezeichnungen im Sinne der Lehrerberufsbezeichnungsverordnung, hier „Oberstudienrat im Beschäftigungsverhältnis“, entsprechen den Amtsbezeichnungen von vergleichbaren verbeamteten Lehrkräften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBerBezV). Amtsbezeichnungen kommt neben ihrem statusrechtlichen und organisatorischen Regelungselement eine Transparenz- und Anerkennungsfunktion zu. Sie haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Doppelfunktion (BVerfG, B.v. 29.6.1983 – 2 BvR 720/79 – BVerfGE 64, 323 – juris Rn. 86; Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Stand November 2025, Art. 76 Rn. 2 f.). Sie verdeutlichen nach außen die Bedeutung des Amtes unter Berücksichtigung des Amtsinhalts zur Unterscheidung von anderen Ämtern; gleichzeitig kennzeichnen sie den Inhaber des Amtes dahin, dass dieser auch nach Eignung und Leistung befähigt ist, ein Amt dieses Inhalts wahrzunehmen. Eine angemessene Amtsbezeichnung dient danach keineswegs nur dem Interesse des Inhabers eines Amtes, sondern trägt im Interesse der Öffentlichkeit auch zur Durchschaubarkeit des Verwaltungsbereichs bei. Der Bürger soll erkennen können, welche Qualifikation und Kompetenz dem zukommt, dessen Amtsführung und Entscheidungen er sich gegenübersieht.
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Vor diesem Hintergrund der „entsprechenden Amtsbezeichnungen von vergleichbaren verbeamteten Lehrkräften“ ist es gerechtfertigt und geboten, dass § 2 Abs. 2 LBerBezV die Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zur Führung der Berufsbezeichnung voraussetzt, die im Wege einer (förmlichen) Entscheidung im Einzelfall für den Beschäftigten durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) festgestellt wird.
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Welche fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis jeweils zu erfüllen sind, ergibt sich aus dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl S. 102). Danach wird die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung sowie der Zweiten Staatsprüfung nach Abschluss des Studiums und der schulpraktischen Ausbildung (Vorbereitungsdienst) erworben; bei Ausbildung in einem anderen Bundesland gegebenenfalls im Wege der Nachqualifikation (Art. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1 bis 3 BayLBG; vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2009 – 7 ZB 09.744 – juris Rn. 15). Die Befähigung für ein Lehramt, die nach dem Rechtsstand vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden ist, bleibt unberührt (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayLBG).
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Der Kläger hat im Jahr 1988 an der Ludwig-Maximilians-Universität München ein Theologiestudium mit der Theologischen Diplomprüfung abgeschlossen, von 1992 bis 1994 das Lehrkräfteausbildungsseminar der Erzdiözese München und Freising besucht und im Jahr 1994 die Anstellungsprüfung für Religionslehreranwärter im Kirchendienst (auch: Zweite kirchliche Dienstprüfung für Religionslehrer im Kirchendienst) abgelegt. Einen Vorbereitungsdienst im Sinne des Art. 5 Abs. 1 BayLBG im Beamtenverhältnis auf Widerruf an einem Studienseminar hat er aber weder abgeleistet noch ein Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen mit der Ersten Lehramtsprüfung abgeschlossen oder die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt, so dass er die Voraussetzungen zur Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz nicht (qua Gesetzes) erworben hat.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargetan, dass das Staatsministerium die Befähigung des Klägers für ein Lehramt an öffentlichen Schulen auch nicht nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 BayLBG unter Verzicht auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung wegen Fehlens geeigneter Bewerber und Vorliegens eines besonderen dienstlichen Interesses festgestellt hat.
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Art. 22 BayLBG ist eine Sondervorschrift über Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen. Danach kann das Staatsministerium „für Bewerber“ die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen unter bestimmten Voraussetzungen feststellen. Nach Art. 22 Abs. 5 BayLBG sind die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur zulässig, wenn geeignete Bewerber mit einer Vorbildung und Ausbildung nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers besteht. Sinn und Zweck der Sondervorschrift ist es demnach, Lehrer für bestimmte Fächer oder berufliche Fachrichtungen durch die Feststellung der Lehramtsbefähigung an öffentlichen Schulen zu gewinnen. Diese haben sodann die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen durch eine Nachqualifizierung im Rahmen einer Sondermaßnahme zu erwerben.
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Der Kläger hat keine durch das Staatsministerium gemäß Art. 22 Abs. 4 BayLBG festgestellte Lehramtsbefähigung, etwa durch eine Nachqualifizierung im Rahmen einer Sondermaßnahme, erworben.
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Auf die Frage, ob der Kläger einen Antrag auf Feststellung der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Art. 22 BayLBG gestellt hat oder überhaupt stellen konnte, kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich an.
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Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen der Zulassungsbegründung ins Leere. Der Kläger meint, er habe einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen gemäß Art. 22 Abs. 4 BayLBG konkludent gestellt. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Führung der Berufsbezeichnung auslegen und inhaltlich prüfen müssen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit im Sinne des Art. 22 Abs. 4 BayLBG erfüllt sind. Durch die Ablehnung seines zwischenzeitlich gestellten Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung gemäß Art. 22 Abs. 4 BayLBG durch das Staatsministerium mit der Begründung, dass das Bayerische Lehrerbildungsgesetz grundsätzlich kein individuelles Antragsrecht auf Feststellung der Lehramtsbefähigung für den jeweiligen Einzelfall gewähre, sei eine wesentliche Argumentationskette des Verwaltungsgerichts München weggefallen.
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Damit verkennt der Kläger bereits, dass das Verwaltungsgericht nicht tragend auf den fehlenden Antrag, sondern auf die fehlende Feststellung der Befähigung des Klägers für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch das Staatsministerium nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BayLBG als vorgreifliche Entscheidung abstellt. Denn es hat ausdrücklich konstatiert (UA S. 10 f.), dass „(…) von einer Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nur dann auszugehen ist, wenn entweder eine Lehramtsbefähigung (…) auf Grundlage der maßgeblichen Vorschriften erworben worden ist oder jedenfalls das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Wege einer (förmlichen) Entscheidung abstrakt festgelegt oder im Einzelfall festgestellt worden ist. (…) Da das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine solche Feststellung, (…) nicht getroffen hat, der Kläger eine solche auch nicht beantragt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt.“
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Unzutreffend folgert der Kläger daraus, dass ein Anspruch auf Verleihung der Berufsbezeichnung „Oberstudienrat im Beschäftigungsverhältnis“ nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zwingend eine vorherige formelle Antragstellung auf Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Art. 22 Abs. 4 BayLBG voraussetze. Die fehlenden fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis stützt das Verwaltungsgericht unzweideutig allein auf die nicht getroffene Feststellung durch das Staatsministerium. Lediglich ergänzend weist es in einem Nebensatz darauf hin, dass der Kläger eine solche Feststellung „auch“ nicht beantragt habe.
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Der Hinweis in den Entscheidungsgründen (UA Rn. 29) auf die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe einen Antrag auf Feststellung der Befähigung nicht gestellt und in der Folge sei eine Feststellung nicht erfolgt, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Antrag für die Feststellung zwingend erforderlich gewesen sei. Sprachlich beschreibt die Formulierung „in der Folge“ lediglich einen möglichen tatsächlichen zeitlichen Geschehensablauf (zuerst Antrag, dann Feststellung), enthält aber keine rechtliche Kausalitätsaussage. Dass mangels Antragstellung die Feststellung (z.B. von Amts wegen) rechtlich ausgeschlossen gewesen wäre, wird damit nicht formuliert. Jedoch wird auch aus diesem Satz deutlich, dass es für das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Lehramtsbefähigung entscheidend auf die Feststellung und nicht die Antragstellung ankommt.
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Der Kläger selbst bestätigt im Ergebnis diese Auffassung, indem er in seinem während des Zulassungsverfahrens gestellten Antrag vom 28. Januar 2025 (elektr. VGH-Akte S. 76) zum Ausdruck gebracht hat, dass seiner persönlichen Ansicht nach Art. 22 Abs. 4 BayLBG weder ein abstraktes Antragsrecht des Bewerbers enthalte noch die Notwendigkeit bestehe, einen solchen Antrag zu stellen.
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Außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworbene Befähigungen bedürfen auch gemäß Art. 7 Abs. 2 BayLBG der Anerkennung durch das Staatsministerium. Dieses hat aber die Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers mit der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen – hier einer Berufsschule – auch nicht nach Art. 7 Abs. 2 BayLBG durch einen Bescheid festgestellt. Erst durch einen solchen konstitutiven Bescheid wären die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis gegeben. Die klägerische Annahme, dass durch seinen Berufsschuleinsatz seit 1996, durch seine Eingruppierung, durch die regelmäßige Beurteilung oder durch das Personal-Stammblatt der Berufsschule, in dem der Kläger mit der Laufbahnzuordnung „höherer Dienst“ und dem „Lehramt an beruflichen Schulen“ geführt werde, die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung bereits festgestellt sei, steht der eindeutige Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 BayLBG, aber auch des Art. 22 Abs. 4 BayLBG entgegen.
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Mit dem Bestehen der Zweiten Dienstprüfung wird die (staatliche) Lehramtsbefähigung nicht erworben; es besteht auch keine automatische Gleichstellung (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2022 – 3 CE 22.838 – juris Rn. 13). Zwar sollte für Religionslehrer im Kirchendienst im Einzelfall die Möglichkeit eröffnet werden, durch den Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und bei Nachweis fachlicher Lehrqualifikationen auf der Basis ausreichender pädagogischer Lehrerfahrung im Schul- und Hochschulbereich eine der Ausbildung der staatlichen Lehrkräfte entsprechende Rechtsstellung zu erlangen. Jedoch fehlt es vorliegend – wie dargestellt – an einer entsprechenden Feststellung des Staatsministeriums, dass die fachliche Ausbildung des Klägers derjenigen von nach den Bestimmungen des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes ausgebildeten Lehrkräften entspricht.
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Mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ein entsprechender Anspruch auch nicht aus den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG; UA Rn. 24), den Richtlinien über die Eingruppierung der an Schulen in Bayern im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten staatlichen Lehrkräfte und sonstigen staatlichen Beschäftigten (UA Rn. 31 bis 33) oder Art. 7 § 7 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924 (BayRS IV S. 190; UA Rn. 34 bis 38) abgeleitet werden kann, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht substantiiert auseinander, so dass sie insoweit den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen.
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Der Kläger ist der Auffassung, das Gericht habe seine richterliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Sein Sachvortrag und die Schilderung seines Werdegangs seien – objektiv betrachtet – darauf gerichtet gewesen, die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit einer regulären Lehramtsausbildung geltend zu machen. Dem Gericht hätte sich aufdrängen müssen, dass die Erfolgsaussichten des Begehrens wesentlich davon abhängen, ob die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 4 BayLBG gegeben sind. Es hätte auf die Notwendigkeit eines solchen Feststellungsantrags oder weitergehender Ermittlungen zur tatsächlichen Gleichwertigkeit der Qualifikation (gemäß § 86 Abs. 3 VwGO) hinweisen und prüfen müssen, ob ein solcher Antrag konkludent gestellt worden sei. Das Gericht hätte die Behörde zur Stellungnahme auffordern oder Beweis über Inhalt und Umfang der pädagogischen Qualifikation des Klägers erheben oder einen richterlichen Hinweis erteilen müssen.
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Mit diesem Vortrag legt der Kläger keinen Verfahrensfehler dar. Aufklärungsrügen setzen u.a. die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 30). Der Kläger behauptet jedoch lediglich, bei weiterer Aufklärung, hätte sich herausgestellt, dass eine Antragstellung vorlag, weshalb er obsiegt hätte.
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Damit legt der Kläger schon nicht dar, inwiefern die angegriffene Entscheidung vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensfehler beruhen kann, denn er lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht nicht tragend auf den fehlenden Antrag, sondern auf die fehlende Feststellung der Befähigung des Klägers für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch das Staatsministerium nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BayLBG als vorgreifliche Entscheidung abstellt.
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Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts verneint, einen Antrag gestellt zu haben. Da es allein auf die Feststellung der Gleichwertigkeit durch das Staatsministerium ankommt, waren aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch keine weiteren Ermittlungen erforderlich.
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3. Indem der Kläger „rein vorsorglich“ unter Verweis auf die geltend gemachten Zulassungsgründe ohne weitergehende Ausführungen vorträgt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise (§ 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat er den Zulassungsgrund nicht substantiiert dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die obenstehenden Ausführungen unter 1. und 2. verwiesen.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da mit der Ablehnung des Zulassungsantrags die angegriffene Entscheidung rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).