Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.03.2026 – 3 ZB 24.1144
Titel:

Dienstherrnwechsel, Ausbildungskostenerstattung

Normenkette:
BayBG Art. 139 Abs. 6
Schlagworte:
Dienstherrnwechsel, Ausbildungskostenerstattung
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 14.05.2024 – B 5 K 23.73
Fundstelle:
BeckRS 2026, 4113

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Mai 2024 wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.094,59 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
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Die Beteiligten streiten um die Höhe der Erstattung von Ausbildungskosten.
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Die Beamtin S. leistete von 1. September 2015 bis 31. August 2017 ihren Vorbereitungsdienst (2. Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen) im Dienst des Freistaates Bayern, der sie mit Wirkung vom 1. September 2017 zur Beamtin auf Probe ernannte. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 wechselte sie im Wege der Versetzung vom Freistaat Bayern in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Klägerin. Der Freistaat Bayern forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 16. April 2020 die (anteiligen) Ausbildungskosten für die Beamtin S. in Höhe von 24.378,39 € auf Grundlage von Art. 139 BayBG zurück. Dieser Forderung kam die Klägerin nach. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 wurde die Beamtin S. auf ihren Antrag und im Einvernehmen mit der Beklagten von der Klägerin zur Beklagten versetzt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 12.189,19 € auf. Daraufhin zahlte die Beklagte am 6. April 2022 einen Betrag von 6.094,60 € an die Klägerin. Sie ist der Meinung, sie schulde in Anwendung des Art. 139 Abs. 6 BayBG nur die Hälfte des eingeforderten Betrags, weil es sich bei ihr um eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern handele.
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Am 31. Januar 2023 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage, welches die Beklagte mit Urteil vom 14. Mai 2024 verurteilt hat, an die Klägerin 6.094,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Februar 2023 zu zahlen. Der Erstattungsanspruch aus Art. 139 Abs. 1 BayBG sei dem Grunde nach in Höhe von 12.189,19 € entstanden. Die Hälfteregelung des Art. 139 Abs. 6 BayBG finde im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten keine Anwendung. In Höhe von 6.094,59 € sei der Anspruch bereits aufgrund der Zahlung durch die Beklagte vom 6. April 2022 erloschen.
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Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt die Beklagte mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
7
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Klägerin ist Art. 139 Abs. 1 BayBG. Nach dieser Vorschrift hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten der Beamten oder Beamtinnen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten, wenn Beamte oder Beamtinnen, die in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene einsteigen, in der Zeit vom Beginn ihres Vorbereitungsdienstes oder eines gleichwertigen Qualifikationserwerbs im Sinn von Art. 38 bis 40 LlbG bis zum Ablauf von sechs Jahren nach ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in, soweit eingerichtet, denselben oder einen verwandten fachlichen Schwerpunkt derselben Fachlaufbahn bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes wechseln. Gemäß Art. 139 Abs. 6 Satz 1 BayBG ermäßigt sich der Erstattungsbetrag bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten und Beamtinnen des Freistaates Bayern zu Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern auf die Hälfte.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die Hälfteregelung des Art. 139 Abs. 6 BayBG in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung findet, weshalb sie der Klägerin den vollen Erstattungsbetrag in Höhe von 12.189,19 € schuldet.
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Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.
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a) Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht nicht schon der Wortlaut für eine Anwendung des Art. 139 Abs. 6 BayBG auf den vorliegenden Fall. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte komme aufgrund ihrer Einwohnerzahl zwar als privilegierte Kommune im Sinne des Art. 139 Abs. 6 BayBG grundsätzlich in Betracht. Dem Wortlaut nach komme die Hälfteregelung allerdings nur bei einem – hier nicht gegebenen – Dienstherrnwechsel vom Freistaat Bayern zu einer privilegierten Kommune zur Anwendung. Die vorliegende Konstellation eines Wechsels von einer Kommune – hier der Klägerin – zu einer Kommune mit weniger als 10.000 Einwohnern – hier der Beklagten – werde von dieser Formulierung nicht ausdrücklich erfasst. Dies könne auch nicht mittels extensiver Auslegung des Wortlauts erfolgen. Denn der Wortlaut des Abs. 1 sei weiter gefasst als der des Abs. 6. Während Abs. 1 sich auf jeden „Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ beziehe, erfasse Abs. 6 nur den Wechsel eines Beamten vom Freistaat Bayern zu einer Kommune mit weniger als 10.000 Einwohnern. Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut auch den Fall eines mittelbaren Dienstherrnwechsels d. h. vom Freistaat Bayern zu einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern mit einer „Zwischenstation“ bei einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern erfassen solle, seien nicht ersichtlich (UA S. 7).
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Die Beklagte hält dem entgegen, der Wortlaut enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass dieser Wechsel unmittelbar stattfinde. Unter Wechsel könne auch verstanden werden, dass der Beamte überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer privilegierten Gemeinde wechsle. Auch der von Abs. 1 abweichende Wortlaut spreche nicht zwingend gegen ein solches Verständnis. Abs. 1 regele als Grundnorm den Anwendungsbereich der Norm allgemein und wolle den Anwendungsbereich des Abs. 6 nicht beschränken.
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Dies überzeugt nicht. Der Wortlaut des Art. 139 Abs. 6 BayBG betrifft eindeutig den Dienstherrnwechsel vom Freistaat Bayern zu einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern. Warum dieser Wortlaut den „mittelbaren“ Dienstherrnwechsel über eine weitere Gemeinde umfassen soll, erschließt sich nicht. Auch die Formulierung in Abs. 1 spricht – wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – dafür, dass nur der unmittelbare Dienstherrnwechsel vom Freistaat Bayern zu einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern erfasst ist. Hier sind der „neue Dienstherr“ und der „bisherige Dienstherr“ genannt. Der Wortlaut unterscheidet sich insoweit eindeutig vom Wortlaut des Abs. 6. Die Argumentation, dass aus dem Wortlaut des Abs. 1 nicht geschlussfolgert werden könne, dass dadurch der Anwendungsbereich von Abs. 6 beschränkt werde, ist nicht zielführend. Der Wortlaut des Art. 139 Abs. 1 BayBG adressiert ausschließlich das zweipolige Rechtsverhältnis zwischen dem neuen und dem bisherigen Dienstherrn. Nur in diesem Rechtsverhältnis kann Art. 139 Abs. 6 BayBG Anwendung finden.
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b) Aus der Entstehungsgeschichte der Norm hat das Verwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass es dem Gesetzgeber gerade auf das Verhältnis zwischen dem Staat und einer Kommune angekommen sei und nicht zwischen zwei Kommunen. Eine etwaige Lastenverteilung zwischen zwei Kommunen sei in den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle thematisiert worden, weshalb die Kammer davon ausgehe, dass Art. 139 Abs. 6 BayBG einen solchen Dienstherrnwechsel von Kommune zu Kommune nicht erfassen sollte (UA S. 7 unten, S. 8 oben).
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Die Beklagte wendet insoweit ein, die Entstehungsgeschichte lasse nur den Schluss zu, dass gerade die Entlastung leistungsschwächerer Gemeinden der Zweck der Vorschrift sei. Allein die gesetzgeberische Absicht, Kosten für kleinere Gemeinden zu ermäßigen, sagt aber an sich noch nichts darüber aus, in welcher Konstellation diese Ermäßigung tatsächlich greifen soll. Insoweit führt dieser Einwand nicht weiter. Der Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 Satz 3 HföDG ist nicht zielführend, da auch diese Vorschrift das Verhältnis zwischen privilegierter Gemeinde und Freistaat Bayern regelt.
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c) Die Beklagte meint, die Systematik spreche nicht zwingend gegen die von ihr favorisierte Auslegung des Art. 139 Abs. 6 BayBG. Das Verwaltungsgericht hat sich in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter mehreren Gesichtspunkten mit der Systematik der Norm befasst und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Systematik gegen eine Anwendung der Hälfteregelung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten spreche. Hierbei hat es auch in Betracht gezogen, dass die logische Konsequenz der Regelung der Anwendung bei einem sog. „Kettenwechsel“ vorliegend die Feststellung eines Regressanspruchs der Klägerin gegenüber dem Freistaat Bayern sein müsste, den es wiederum nicht gebe. Was nach dem den Erstattungsanspruch auslösenden Dienstherrnwechsel passiere, solle gerade außer Betracht bleiben (UA S. 9 unten). Die Einwände der Beklagten, man könne aus der Systematik auch auf ein anderes Ergebnis schließen, und man könnte annehmen, ein Regress sei schlichtweg nicht gewollt, überzeugen demgegenüber nicht.
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d) Die Beklagte meint, maßgeblich für die Anwendung des Art. 139 Abs. 6 BayBG spräche der Sinn und Zweck der Norm. Es dürfe für kleine Kommunen hinsichtlich der gesetzlich normierten Ermäßigung keinen Unterschied machen, ob sie den Beamten unmittelbar vom Freistaat oder einer anderen Kommune anwerben. Hierbei übersieht sie, dass – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Finanzkraft einer Kommune gegenüber einer anderen nicht lediglich an der Einwohnerzahl festgemacht werden kann, während im Verhältnis zwischen dem Staat und einer Kommune eine deutlich generalisierende Betrachtung nicht als unverhältnismäßig erscheint (UA S. 11).
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e) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt eine analoge Anwendung des Art. 139 Abs. 6 BayBG nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass weder eine Regelungslücke vorliegt noch die Interessenlage vergleichbar ist (UA S. 11).
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Die Ausführungen der Beklagten hierzu überzeugen nicht. Die angebliche planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Ebenso wenig ist der angebliche Willen des Gesetzgebers zu erkennen, die kleinere, vom Gesetzgeber als weniger leistungsstark angesehene Kommune immer zu entlasten, egal ob der Wechsel eines Beamten, der durch den Freistaat Bayern ausgebildet wurde, unmittelbar oder über eine Zwischenstation zu einer Kommune mit unter 10.000 Einwohnern stattfindet.
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2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt.
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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 10 ZB 19.275 – juris 7; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Das ist der Beklagten nicht gelungen. Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beklagte folgende Frage auf: „Findet die Ermäßigung auf die Hälfte des Erstattungsbetrags gem. Art. 139 Abs. 6 BayBG für Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern auch dann Anwendung, wenn der Dienstherrnwechsel von Beamten oder Beamtinnen des Freistaates Bayern zu diesen nicht unmittelbar stattfindet, sondern der Beamte oder die Beamtin zunächst zu einem anderen Dienstherrn wechselt?“ Diese Frage kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nach den unter 1. dargestellten Überlegungen ohne Weiteres dahingehend beantworten werden, dass die Ermäßigung in der in der Fragestellung beschriebenen Konstellation keine Anwendung findet.
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3. Um den geltend gemachten Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darzulegen, fehlt es an substantiiertem Vortrag. Allein aus den Entscheidungsgründen des Urteils von sechs Seiten und der Anwendung klassischer Auslegungsmethoden ergeben sich nicht ohne Weiteres die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).