Inhalt

VGH München, Beschluss v. 02.03.2026 – 2 C 25.828
Titel:

Streitwert bezüglich denkmalschutzrechtlicher Abbrucherlaubnis

Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1, § 68
Leitsätze:
Für das wirtschaftliche Interesse am Abbruch eines Gebäudes geht der VGH um regelmäßig anzunehmenden Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für das dahinter stehende Vorhaben aus. (Leitsatz der Schriftleitung)   (redaktioneller Leitsatz)
Für das wirtschaftliche Interesse am Abbruch eines - vermeintlich denkmalgeschützten - Gebäudes ist vom regelmäßig anzunehmenden Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für das dahinter stehende Vorhaben auszugehen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert bei Abbruchgenehmigung, Streitwertfestsetzung, Abbruchgenehmigung, wirtschaftliches Interesse, Streitwertkatalog, Mehrfamilienhaus, Beschwerdeverfahren, Unanfechtbarkeit, denkmalrechtliche Abbruchgenehmigung, Streitwert
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 13.01.2025 – M 8 K 22.3674
Fundstellen:
BayVBl 2026, 423
LSK 2026, 4106
FDRVG 2026, 004106

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2
Eine Heraufsetzung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung scheidet aus. Mit der Klage hat der Kläger die Möglichkeit zum Abbruch eines (vermeintlich) denkmalgeschützten Gebäudes erreicht. In Bezug auf den Streitwert orientiert sich der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser sieht in seiner aktuellen Fassung (2025) in den Nrn. 9.3 und 12.2 vor, insoweit das wirtschaftliche Interesse am dahinter stehenden Vorhaben zugrunde zu legen. Für das wirtschaftliche Interesse am Abbruch eines Gebäudes geht der Verwaltungsgerichtshof vom regelmäßig anzunehmenden Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für das dahinter stehende Vorhaben aus (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris Rn. 37). Für dieses existiert ein Vorbescheid, der ein Mehrfamilienhaus für zulässig erachtet, dessen Geschossfläche nach Einschätzung des Senats näherungsweise zehn Wohnungen zulässt. Nach Nr. 9.1.1.4 des Streitwertkatalogs sind insoweit 15.000 EUR pro Wohnung zugrunde zu legen, sodass die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die auf 150.000 EUR lautet, nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine im Einzelfall gerechtfertigte Abweichung vom Streitwertkatalog sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).