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VGH München, Beschluss v. 05.03.2026 – 2 C 25.1118
Titel:

Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens

Normenkette:
VwGO § 94, § 146 Abs. 1
Leitsatz:
Die Prüfung des Beschwerdegerichts im Fall der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 94 VwGO bezieht sich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Aussetzung und darauf, ob das Verwaltungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aussetzung des Verfahrens, Beschwerde, Aussetzungsermessen
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 26.05.2025 – Au 4 K 24.865

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren Au 4 K 24.865 nicht rechtsfehlerhaft ausgesetzt.
2
Nach § 94 VwGO kann das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Prüfung des Beschwerdegerichts im Fall der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 94 VwGO bezieht sich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Aussetzung und darauf, ob das Verwaltungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 4 C 20.1668 – juris Rn. 8).
3
Beides ist zu bejahen. Der beim Verwaltungsgericht streitgegenständliche Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hängt – wie die Beschwerdebegründung auch nicht infrage stellt – davon ab, ob der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan, gegen den ein Normenkontrollverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, wirksam ist oder nicht. Die Beschwerdebegründung trägt ausschließlich vor, das Verwaltungsgericht sei in der Lage, die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident selbst zu beurteilen. Dies mag zwar sein, bindet das verwaltungsgerichtliche Aussetzungsermessen aber nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass die Aussetzung in solchen Fällen sachgerecht ist, weil einerseits das Normenkontrollgericht insoweit regelmäßig über eine höhere Sachkunde verfügt und die Aussetzung andererseits der Vermeidung divergierender Entscheidungen dient.
4
Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Kosten dieses unselbständigen, nichtstreitigen Zwischenverfahrens von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache erfasst werden und Gerichtskosten gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht anfallen (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 4 C 20.1668 – juris Rn. 15).