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VGH München, Beschluss v. 09.03.2026 – 2 CE 25.2397
Titel:

Postulationsfähigkeit, Vertretungszwang, Unzulässigkeit der Beschwerde, Fristversäumnis, Rechtsmittelbelehrung, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit

Schlagworte:
Postulationsfähigkeit, Vertretungszwang, Unzulässigkeit der Beschwerde, Fristversäumnis, Rechtsmittelbelehrung, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 21.11.2025 – M 8 E 25.4906
Fundstelle:
BeckRS 2026, 4102

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2025 von dem Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich erhobene Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein zulässiges Rechtsmittel, da sie nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
2
Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, mit denen ein Verfahren eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO; vgl. § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Auf das Vertretungserfordernis und die einzuhaltenden Fristen wurde die Antragstellerin durch die dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigefügte ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann das Rechtsmittel nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt werden. Eine Beschwerde ist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung einzulegen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete mit Ablauf des 15. Dezember 2025 (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Eine wirksame Beschwerdeeinlegung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten ist bis dahin nicht erfolgt. Die Beschwerde war daher kostenpflichtig (§ 154 Abs. 2 VwGO) zu verwerfen.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).