Inhalt

VGH München, Urteil v. 05.03.2026 – 22 A 24.40029
Titel:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung und abstandsflächenrechtliche Anforderungen für Windenergieanlagen im Außenbereich

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
BayBO Art. 6, Art. 63
Leitsätze:
1. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen verletzt jedenfalls dann keine drittschützenden Normen, wenn durch Inhalts- und Nebenbestimmungen sichergestellt ist, dass keine erheblichen Nachteile für Nachbarn entstehen und die Standorte im Bescheid hinreichend bestimmt sind. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Windenergieanlagen im Außenbereich unterliegen seit dem 1.1.2025 nicht mehr den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen des Art. 6 BayBO. Eine Abweichungsentscheidung ist insoweit nicht mehr erforderlich. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Fischteichen werden durch den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn hydrogeologische Gutachten und behördliche Stellungnahmen nachteilige Auswirkungen ausschließen und Nebenbestimmungen die Wasserversorgung absichern.  (Rn. 46 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Windenergieanlagen im Außenbereich, Nachbarklage, Abstandsflächen, Beeinträchtigung von Teichen zur Fischzucht, Wassermenge und Wasserqualität, Schattenwurf, Beeinträchtigung der gemeindlichen Trinkwasserversorgung, Umwelteinwirkungen, Nachbarrechte, hydrogeologische Begutachtung, Drittschutz, Brandschutz, Abstandsflächenrecht, Freistaat Bayern, Windenergieanlagen, Außenbereich

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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1. Mit Schreiben vom 2. August 2019 beantragte die Beigeladene eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für „die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Windenergie auf den Grundstücken mit den FlNrn. 1349 und 1376 der Gemarkung B., bestehend aus zwei Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von 147,96 m (Typ ENERCON E-115 EP3 E3, WKA West) und 179,9 m (Typ ENERCON E-138 EP3 E2, WKA Ost)“. In der Nähe dieser Anlage befindet sich das Wasserschutzgebiet zum Schutz der „Wieskapellenquellen“ der Stadt B.
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2. Mit Schreiben vom 1. August 2022 wurde der Antrag aufgrund eines Typenwechsels auf die Errichtung und den Betrieb von zwei „Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von 147,96 m (WKA West – Typ ENERCON E-115 EP3 E4) und 179,37 m (WKA Ost – Typ ENERCON E-138 EP3 E3)“ geändert und die Antragsunterlagen entsprechend modifiziert.
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3. Mit Bescheid vom 4. Juli 2024 erteilte das Landratsamt T. der Beigeladenen die streitgegenständliche Genehmigung nach § 4 BImSchG, nach Maßgabe der unter B. des Bescheides aufgeführten Unterlagen unter den in Abschnitt C. festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen die genannten Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben. Die unter B. aufgeführten und mit Genehmigungsvermerk vom 4. Juli 2024 versehenen Unterlagen werden zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Darunter befindet sich insbesondere eine hydrogeologische Beurteilung von Geo.B. Dr. W. vom 24. Juni 2024 (16.). Unter C. enthält der Bescheid zum Wasserrecht und Bodenschutz u.a. folgende Nebenbestimmungen:
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6.2 Die in der Beurteilung von Geo.B. Dr. W. vom 24.06.2024 beschriebenen Maßgaben sind einzuhalten.
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6.5 Etwaige durchzuführende Verlegungen von Dränageleitungen aufgrund der Beurteilung von Geo.B. Dr. W. vom 24.06.2024 haben vor Baubeginn der eigentlichen Baumaßnahme (Fundamentierung, Schaffung Arbeitsbereich/Zuwegungen) stattzufinden.
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6.9 Baubegleitung
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6.9.1 Die Errichtung der Anlagen ist von einer hydrogeologischen Baubegleitung zu überwachen.
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Die Baubegleitung/Überwachung der Maßnahme ist einem fachkundigen hydrogeologischen Büro zu übertragen.
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6.9.2 Die Baumaßnahme ist durch das Büro zu begleiten und zu dokumentieren. Das Büro ist in den weiteren Planungs- und Bauprozess rechtzeitig einzubinden
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6.9.3 Im Rahmen der Baubegleitung ist sicherzustellen, dass die Inhalte der Antragsunterlagen und der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides eingehalten werden.
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6.9.4 Die Dokumentation/Bautagebuch ist auf Verlangen dem Landratsamt T. vorzulegen.
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6.9.5 Die Dokumentation ist spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der Erdbauarbeiten dem Wasserwirtschaftsamt W. über das Landratsamt T. vorzulegen.
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Von Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und 2 BayBO wurde hinsichtlich der Verkürzung der Abstandsfläche der WKA West (FlNr. 1349) auf 0,366 H und der WKA Ost (FlNr. 1376) auf 0,369 H gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO i.V.m. dem vorgelegten Antrag auf Abweichung jeweils eine Abweichung zugelassen (S. 37 des Genehmigungsbescheids).
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4. Die Genehmigung wurde am 24. Juli 2024 öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegungsfrist endete zwei Wochen später (am 6. August 2024).
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5. Mit Schriftsatz vom 27. August 2024, eingegangen am gleichen Tag, hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen den Bescheid vom 4. Juli 2024 erhoben und beantragt,
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die Genehmigung des Beklagten vom 4. Juli 2024 aufzuheben.
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Zugleich beantragte sie Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 i.V.m. Satz 4 UmwRG bis 5. Dezember 2024, da die Antragsunterlagen der Beigeladenen noch immer nicht vorlägen und sie keine Gelegenheit zur Beteiligung im Verwaltungsverfahren gehabt habe. Die Verlängerung der Klagebegründungsfrist wurde mit Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 31. Oktober 2024 gewährt.
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6. Mit Schreiben vom 12. November 2024 berichtigte das Landratsamt den Genehmigungsbescheid. Unter C.1.1 sei ein Fehler enthalten. Es handle sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Die Angaben zu den Koordinaten unter C.1.1 des Bescheids des Landratsamtes vom 4. Juli 2024 würden gemäß Art. 42 Satz 1 und 2 BayVwVfG wie folgt berichtigt: „G-K-Koordinaten (Mitte Mastfuß) WKA West 4.533.540,44 und 5.519.981,32, WKA Ost 4.534.022,56 und 5.519.949,36“.
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7. Mit Schriftsätzen vom 2. und 3. Dezember 2024 begründete die Klägerin die Klage.
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Sie sei Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1351. Auf diesem Grundstück befänden sich Fischteiche. Die in der Genehmigung erteilte Abweichung nach Art. 63 BayBO von den nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen sei rechtswidrig (Klagebegründung S. 2 bis 27). Es sei zu befürchten, dass durch den Bau der streitgegenständlichen Windenergieanlagen die Wasserzufuhr zu den Fischteichen unterbrochen bzw. stark beeinträchtigt werde. Es sei bekannt, dass das gesamte Gebiet von wasserführenden Schichten geprägt sei. Durch den Bau der Windkraftanlagen werde massiv in die Oberfläche eingegriffen und auch das Grundwasser beeinträchtigt. Es handle sich vorliegend zwar nicht um ein Wasserschutzgebiet. Gleichwohl bestehe auch eine hohe Gefahr der Verschmutzung des Grundwassers. Das Wasserschutzgebiet grenze unmittelbar an das geplante Windrad E 115 im Vorranggebiet TIR 21 an. Auch außerhalb des Wasserschutzgebiets sei ein oberirdisches Wassereinzugsgebiet kartiert und nachgewiesen. Durch den Bau eines Fundaments von 3 Metern Tiefe könnten die Quellschichten gestört werden und das Wasser sei verloren. Aus dem seitens der Beigeladenen vorgelegten hydrogeologischen Gutachten gehe jedenfalls nicht hervor, dass die Fischteiche der Klägerin keinen Schaden nehmen könnten. Dies gelte sowohl für die uneingeschränkte Wasserversorgung der Teiche als auch für die Reinheit des Wassers und auch den Schutz vor Verunreinigung. Der Schattenschlag der gegenständlichen Windkraftanlagen treffe auch die Fischteiche der Klägerin. Dadurch könne es zu massiven Schäden am Fischbestand kommen. Die Voraussetzungen für eine Korrektur des Genehmigungsbescheids nach Art. 42 BayVwVfG lägen nicht vor. Es handle sich bei der fehlerhaften Angabe der Koordinaten um keine offenbare Unrichtigkeit.
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8. Die Beigeladene beantragt mit Schriftsatz vom 9. September 2024,
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die Klage abzuweisen.
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In der Begründung des Abweisungsantrags im Schriftsatz vom 11. Februar 2025 verweist die Beigeladene bezüglich der Abstandsflächen auf die Änderung des Art. 6 BayBO zum 1. Januar 2025, wonach für Windenergieanlagen im Außenbereich keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen und Abstandsflächen deshalb nicht mehr einzuhalten seien. Die Änderung der Rechtslage zugunsten der Beigeladenen sei in der vorliegenden prozessualen Situation zu berücksichtigen. Die Klägerin stelle allgemeine Behauptungen zur Gefährdung des Grundwassers und des Zuflusses zu den Teichen auf, ohne sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Die Behauptung, der Schattenschlag der Windenenergieanlagen würde die Teiche der Klägerin treffen, sei unzutreffend. Die Fischteiche lägen in südwestlicher Richtung der Anlage, so dass die Sonne von Nordosten auf die Rotorblätter scheinen müsste, um einen Schattenschlag auszulösen. Die Berichtigung der Koordinaten der Anlagenstandorte im Wege eines Korrekturbescheids nach Art. 42 BayVwVfG sei nicht zu beanstanden. Der Korrekturbescheid ersetze die Angabe in Spalte 1, Zeile 8 der Tabelle zu Ziffer C.1.1 des Genehmigungsbescheids vom 4. Juli 2024 zum verwendeten Koordinatensystem zu Gauß/Krüger. Die angegebenen Werte änderten sich gerade nicht.
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9. Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 11. März 2025,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen, insbesondere verweist er darauf, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sich auf dem Grundstück FlNr. 1351 Fischteiche befänden. Die vorgelegten wasserrechtlichen Erlaubnisse bezögen sich auf das Grundstück FlNr. 1344. Der Sachverständige habe in seiner hydrogeologischen Beurteilung vom 24. Juni 2024 nachvollziehbar, widerspruchsfrei und fachlich korrekt dargelegt, dass das Vorhaben bei Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen (v.a. zum Einbau von Lehmsperren in die Kabeltrasse bzw. in den Unterbau der Wege sowie in Bezug auf die Errichtung des Fundaments der westlichen Anlage) ohne die Schädigung der bestehenden Quellfassungen und ihrer Schüttungsmengen durchgeführt werden könne. Das Wasserwirtschaftsamt W. habe dies in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2024 bestätigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Teichanlagen seien danach nicht zu erwarten, wenn die im Gutachten beschriebenen Maßnahmen eingehalten und die vom Wasserwirtschaftsamt formulierten Nebenbestimmungen, die die vom Sachverständigen angeregte Baubegleitung und die Dokumentation der Eingriffe zum Gegenstand hätten, in den Genehmigungsbescheid aufgenommen würden. Dies sei hier erfolgt. Auf die befürchtete Verunreinigung des Grundwassers im Allgemeinen und die Auswirkungen auf die Wasserversorgung der Stadt B. könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Zufahrtsroute vom öffentlichen Straßennetz zu den Anlagengrundstücken sei nicht Gegenstand der Genehmigung. Zu den behaupteten schädlichen Auswirkungen des Schattenwurfs auf den Fischbestand in den Teichen gebe es keine gesicherten wirtschaftlichen Erkenntnisse. Die Anlagenstandorte ergäben sich unabhängig von den Anlagenkoordinaten eindeutig aus den genehmigten maßstäblichen Lageplänen.
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Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 und äußerte sich insbesondere nochmals zu den Abstandsflächen, zur Geeignetheit des Standorts der streitgegenständlichen Anlagen und zur Berichtigung vom 12. November 2024. Die Replik der Beigeladenen erfolgte mit Schriftsatz vom 22. Juli 2025.
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Auf Anregung der Berichterstatterin erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Schreiben vom 15., 19. und 21. Januar 2026). Die Klägerin stellte klar, dass sich die Fischteiche auf dem Grundstück FlNr. 1344 befänden, das in ihrem Eigentum stehe.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige (1.) Klage ist unbegründet (2.).
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1. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
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Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn ein Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 – 1 C 29.95 – BVerwGE 104, 115 – juris Rn. 18).
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Da die Klägerin nicht Adressatin, sondern nur Drittbetroffene des angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ist, kommt es für die Zulässigkeit ihres Rechtsbehelfs darauf an, ob sie sich für ihr Begehren jeweils auf eine öffentlichrechtliche Norm stützen kann, die auch sie als Dritte schützt (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2002 – 6 C 8.01 – BVerwGE 117, 93 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 19.3.2024 – 22 D 147/23.AK – juris Rn. 27).
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Die Klägerin macht geltend, dass die sich auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück FlNr. 1344 befindenden Fischteiche durch die Errichtung und den Betrieb der beiden Windkraftanlagen (im Folgenden Windenergieanlagen) beeinträchtigt werden könnten. Zudem behauptet sie eine Verletzung des Abstandsflächenrechts. Eine Verletzung des sie als Nachbarin im immissionsschutzrechtlichen Sinn schützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist damit nicht offensichtlich und nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. Juli 2024. Aus den innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG dargelegten Tatsachen ergibt sich nicht, dass die Genehmigung die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens werden drittschützende Normen nicht verletzt. Die Genehmigung ist trotz der unzutreffenden Angabe des Koordinatensystems in C.1.1 hinreichend bestimmt und konnte daher berichtigt werden. Die Inhalts- und Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides stellen sicher, dass durch Errichtung und Betrieb der beiden Windenergieanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, keine sonstigen Gefahren und auch keine erheblichen Nachteile für die Klägerin hervorgerufen werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Der Anlagenbetrieb führt insbesondere für die Teiche auf ihrem Grundstück zu keinen erheblichen Nachteilen in Bezug auf die Wasserzufuhr, einschließlich der Wasserqualität. Sonstige, die Klägerin schützende Normen des öffentlichen Rechts werden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlagen ebenfalls nicht verletzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, Art. 6 BayBO).
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2.1 Der Genehmigungsbescheid leidet wegen der unzutreffenden Angabe des Koordinatensystems (UTM anstatt Gauß/Krüger, nicht der Standortkoordinaten an sich) an keinem Mangel, der zu einer Verletzung drittschützender Normen führen könnte. Insbesondere führte die fehlerhafte Angabe des Koordinatensystems im Genehmigungsbescheid vom 4. Juli 2024 nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG in seiner nachbarschützenden Ausprägung. Ein Verstoß der Genehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot verletzt einen Dritten nur dann in eigenen Rechten, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz seiner subjektiven Rechte erforderlich ist (VGH BW, B.v. 4.4.2022 – 5 S 395/22 – juris Rn. 16).
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Der jeweilige Standort der Windenergieanlagen, auf den es für eine etwaige Beeinträchtigung der von der Klägerin geltend gemachten Rechtspositionen ankommt, lässt sich dem Genehmigungsbescheid mit hinreichender Genauigkeit entnehmen. Eine Genehmigung entspricht den Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, wenn die getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens – gegebenenfalls nach Auslegung unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln (BVerwG, U.v. 27.6.2012 – 9 C 7.11 – BVerwGE 143, 222 – juris Rn. 15) – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Bei einer Genehmigung muss klar sein, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat. Bestimmbarkeit reicht hier aus; welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (BVerwG, B.v. 13.10.2010 – 7 B 50.10 – juris Rn. 8). Das Gewollte kann sich auch aus der Bezugnahme auf bestimmte Antragsunterlagen ergeben (OVG NW, B.v. 18.9.2015 – 8 A 1247/12 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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Gemessen daran ist die Angabe der Standorte der Windenergieanlagen in der Genehmigung hinreichend bestimmt. Der Genehmigungsbescheid vom 4. Juli 2024 enthält hinreichend genaue Standortangaben für die Windenergieanlagen durch die Angabe der Flurnummer, der Gemarkung des Anlagengrundstücks und der Gemeinde, in der die Anlagen errichtet werden sollen. In der Antragsunterlage 2.2 (Lageplan 10 H – Nachweis gesicherte Erschließung), die zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurde, sind die genauen Standorte der Anlagen im Maßstab 1:5.000 eingezeichnet, zudem sind die jeweiligen x- und y-Koordinaten angegeben. Der Wille des Beklagten ging dahin, die Windenergieanlagen an den im Lageplan eingezeichneten Standorten zu genehmigen. Die Angabe des (unzutreffenden) Koordinatensystems in Verbindung mit den Standortkoordinaten im Bescheid entspricht zwar nicht den Standortkoordinaten in den Antragsunterlagen, die sich auf das Gauß´sche Koordinatensystem beziehen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die Standorte der Anlagen unklar sind, weil sich diese aus dem Lageplan auch ohne Standortkoordinaten hinreichend deutlich ergeben. Dem Bescheid vom 4. Juli 2024 mangelt es diesbezüglich nicht an der erforderlichen Bestimmtheit.
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Das Berichtigungsschreiben vom 12. November 2024 hatte daher keine (materiellrechtliche) Änderung des Genehmigungsbescheids vom 4. Juli 2024 zum Gegenstand und kann die Klägerin als solches nicht in sie schützenden Rechten verletzen. Denn im Hinblick auf die Angabe des Koordinatensystems lag im Genehmigungsbescheid vom 4. Juli 2024 eine offenbare Unrichtigkeit bzw. ein Schreibfehler vor, die bzw. der nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG (klarstellend) berichtigt worden ist. Unrichtig i.S.d. Art. 42 Satz 1 BayVwVfG ist der Verwaltungsakt, wenn das von der Behörde Gewollte und das im Verwaltungsakt Erklärte nicht übereinstimmen. Dabei kommt es nicht auf das subjektiv Gewollte, sondern auf den für jedermann in der Rolle der Beteiligten erkennbaren Willen an. Zu dessen Feststellung ist der Inhalt des Verwaltungsakts durch Auslegung zu ermitteln. Weicht der Text des Verwaltungsakts bei wörtlichem Verständnis vom Auslegungsergebnis ab (Baer/Wiedmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Mai 2025, § 42 VwVfG Rn. 13), liegt eine Unrichtigkeit vor. Bezüglich der Bezeichnung des Standorts durch Standortkoordinaten stimmt das vom Landratsamt im Bescheid vom 4. Juli 2024 unter C.1.1 zu den Standortkenndaten (S. 5 des Bescheids) Erklärte nicht mit dem Gewollten überein. Die Behörde wollte die von der Beigeladenen in den Antragsunterlagen angegebenen Standortkoordinaten in den Genehmigungsbescheid übernehmen, hat dabei aber übersehen, dass sich die Angaben der Beigeladenen auf das Gauß´sche Koordinatensystem beziehen und nicht auf das inzwischen gebräuchliche UTM-System. Es handelt sich mithin um eine falsche Übertragung der Daten aus den Antragsunterlagen, also einen Schreibfehler im Sinne von Art. 42 Satz 1 BayVwVfG. Jedenfalls liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, weil sich bereits aus den angegebenen Standortkoordinaten ergibt, dass es sich nicht um UTM-Koordinaten handeln kann. UTM-Koordinaten erfordern die Angabe einer Zonenkennziffer (hier fehlt ein entsprechender Buchstabe nach der Angabe der Zone 32), der Rechtswert ist immer 8-stellig (hier nur 7-stellig). Beiden Voraussetzungen entspricht die Angabe der Standortkenndaten im Bescheid vom 4. Juli 2024 nicht, so dass offensichtlich erkennbar war, das die Angabe des Koordinatensystems mit „UTM“ unrichtig war.
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2.2 Eine Verletzung der drittschützenden Normen des Abstandsflächenrechts (Art. 6, Art. 63 BayBO) liegt nicht vor.
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Im Genehmigungsbescheid vom 4. Juli 2024 ließ das Landratsamt eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO in Bezug auf die Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und 2 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung für die WEA West (FlNr. 1349) auf 0,366 H und für die WEA Ost (FlNr. 1376) auf 0,369 H zu. In der Klagebegründung vom 2. Dezember 2024 führt die Klägerin umfangreich aus, dass sie diese Abweichungen für rechtswidrig hält.
43
Die Rechtslage hat sich während des laufenden gerichtlichen Verfahrens zugunsten der Beigeladenen verändert, so dass es auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Abweichungsentscheidung nicht mehr ankommt. Bei der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist zwar grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, nachträgliche Änderungen zugunsten des Anlagenbetreibers – im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten – sind aber zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – juris Ls. 1, Rn. 12; B.v. 8.10.2021 – 7 B 1.21 – juris Rn. 9 m.w.N.; VGH BW, B.v. 28.10.2022 – 14 S 1991/22 – juris Rn. 14).
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Nach der Änderung des Art. 6 Abs. 1 BayBO zum 1. Januar 2025 durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 619) brauchen Windenergieanlagen im Außenbereich keine Abstandsflächen zu Grundstücken und Gebäuden mehr einzuhalten. Während nach der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Regelung in Art. 6 BayBO auch Windenenergieanlagen (als Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen) die nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen einhalten mussten, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Art. 6 Abs. 1 BayBO ein Satz 3 eingefügt, wonach die Regelung in Satz 2 (Erfordernis der Freihaltung von Abstandsflächen auch für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung) nicht für Windenergieanlagen im Außenbereich gilt (Satz 3 Nr. 2). Damit hat der Gesetzgeber Windenergieanlagen im Außenbereich vom Erfordernis der Einhaltung der sich aus Art. 6 Abs. 5 BayBO ergebenden Abstandsflächen freigestellt (BayVGH, U.v. 25.2.2025 – 22 A 23.40005 – juris Rn. 102; ebenso Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.10.2025, Art. 6 BayBO Rn. 19.1; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand September 2025, Art. 6 Rn. 322a). Nach der Gesetzesbegründung lösen Windenergieanlagen im Außenbereich keine Abstandsflächen aus, und es entfällt künftig die bisher in Einzelfällen erforderliche Abweichung von Art. 6 BayBO (LT-Drs. 19/3617 S. 16). Gesetzessystematisch sind Windenergieanlagen im Außenbereich durch die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO n.F. von der in Satz 2 statuierten entsprechenden Anwendung des Satzes 1 ausgeschlossen und damit nicht abstandsflächenpflichtig, weil sie nicht unter Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO fallen. Der Gesetzeswortlaut entspricht damit dem in der Gesetzesbegründung geäußerten Willen des Gesetzgebers. Die Begründung des Gesetzgebers für diese Regelung – wonach im Außenbereich im Regelfall ein ausreichender Abstand von Windenergieanlagen zu anderen Grundstücken durch bauplanungsrechtliche und/oder immissionsschutzrechtliche Vorgaben bereits sichergestellt ist und nur in Einzelfällen überhaupt eine Abweichung erforderlich wäre – zeigt deutlich, dass er auch in den wenigen Fällen, in denen tatsächlich die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 BayBO bei Windenergieanlagen im Außenbereich nicht eingehalten werden könnten, keine Abweichung für erforderlich hält. Darauf, dass sich die Rechtslage bei Windenergieanlagen im beplanten Bereich eventuell anders darstellt, kommt es nicht an.
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Das Vorbringen zur Rechtmäßigkeit der Abweichungsentscheidung ist folglich nicht mehr entscheidungserheblich. Die Auffassung der Klägerin, wonach trotz der gesetzlichen Neuregelung in Einzelfällen Abstandsflächen einzuhalten und ggf. Abweichungen zu erteilen seien, teilt der Senat aus den genannten Gründen nicht.
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2.3 Aus der Klagebegründung ergibt sich auch nicht, dass durch die Errichtung oder den Betrieb der Windenergieanlagen die zur Fischzucht genutzten Fischteiche auf dem klägerischen Grundstück erheblich beeinträchtigt werden. Es besteht weder die Gefahr, dass durch die Bauarbeiten in die grundwasserführenden Schichten eingegriffen (2.3.1) oder die Wasserzufuhr zu den Teichen unterbrochen wird (2.3.2 und 2.3.3), noch ist dargelegt, dass durch einen etwaigen Schattenwurf beim Betrieb der Windenergieanlagen der Fischbestand in den Teichen erheblich dezimiert wird (2.3.4).
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2.3.1 Aufgrund der bereits im Verwaltungsverfahren von der Klägerin und anderen Einwendern geltend gemachten Bedenken zur Gewährleistung der Wasserversorgung der Teiche (E-Mail vom 18.3.2022) beauftragte die Beigeladene den Hydrogeologen Dr. W. mit der Erstellung einer hydrogeologischen Beurteilung zu den Auswirkungen der Bodeneingriffe beim Bau der Anlagen auf das Wassereinzugsgebiet, das Grundwasser und die Zuflüsse zu den Fischteichen. Am 10. Juni 2024 fand ein Ortstermin mit dem Gutachter Dr. W., dem Wasserwirtschaftsamt W., dem Landratsamt und den Einwendern statt. In seiner Beurteilung vom 24. Juni 2024 kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Standorte der Windenergieanlagen außerhalb der oberirdischen Wassereinzugsgebiete liegen (S. 6). Bei der Errichtung der Fundamente wird nicht in den wasserführenden Aquifer eingegriffen, da am Standort der WEA West (E115) bei einer Eingriffstiefe von 3,08 m das Grundwasser nicht erreicht wird und bei der WEA Ost (E138) das Fundament direkt auf den Oberboden aufgesetzt wird und die Eingriffstiefe nur 1,07 m beträgt. Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen hat die Klägerin nicht erhoben. Allein der Hinweis darauf, dass die Schürfe nur im Umfeld der WEA West durchgeführt worden seien, zieht die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen nicht in Zweifel, zumal die Schürfe auch dazu dienten, die Drainageleitungen zu den Fischteichen aufzufinden. Am Standort der WEA Ost wurde eine Bohrsondierung durchgeführt (Anlage 4.3 zum Gutachten), die zeigt, dass auch bei einer Bohrtiefe von 2 m kein Wasser anzutreffen ist. Es erschließt sich nicht, weshalb diese Feststellungen allein deshalb, weil bei den Schürfen und Bohrungen kein Festgestein angetroffen wurde, nicht zutreffend sein sollten. Das Wasserwirtschaftsamt kam bei der Überprüfung der hydrogeologischen Begutachtung zum Ergebnis, dass die hydrogeologischen Verhältnisse ausreichend genau erhoben worden seien und teilte mit, dass auch nach seiner Auffassung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Teichanlagen zu erwarten seien (E-Mail vom 25.6.2024). Da das Wasserwirtschaftsamt die Feststellungen und Bewertungen des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters überprüft und bestätigt hat, verfängt auch der Einwand der Klägerin zur eingeschränkten Aussagekraft von Privatgutachten nicht. Die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts als amtlicher Sachverständiger, denen nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine besondere Bedeutung zukommt, hätte die Klägerin nur mit einem qualifizierten Vortrag infrage stellen können (stRspr., vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 105; B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 12 m.w.N.).
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2.3.2 Eine Unterbrechung der Wasserzufuhr zu den Fischteichen aufgrund der Bauarbeiten und der Errichtung der Anlagen ist nicht zu befürchten. Der Gutachter hat festgestellt, dass auf dem Anlagengrundstück für die WEA West (FlNr. 1349) Drainageleitungen verlaufen, die zum Grundstück der Klägerin führen. Durch eine Auflage im Genehmigungsbescheid (6.5) ist sichergestellt, dass die Leitungen vor Baubeginn außerhalb des Arbeitsraumes für die Fundamente und die Bodenaufschüttung neu verlegt werden, so dass nach dem Beginn der Bauarbeiten den Fischteichen über die (neuen) Drainageleitungen weiterhin Wasser zugeführt werden kann. Die Einhaltung der Auflage und der im Gutachten beschriebenen Maßgaben wird durch eine hydrogeologischen Baubegleitung überwacht (Auflage 6.9.3). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die neuen Drainageleitungen durch die Bauarbeiten zerstört oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden könnten. Die Klagebegründung zeigt nicht auf, wie es trotz der Vorgaben des Bescheids zu einer Unterbrechung der Wasserzufuhr zu den Fischteichen kommen sollte.
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2.3.3 Auch der Wegebau und der Bau der Kabeltrassen für die Anlagen kann nach den Feststellungen und Bewertungen in der hydrogeologischen Beurteilung vom 24. Juni 2024 ohne Schädigung der bestehenden Quellfassungen und ohne Beeinträchtigung der Schüttungsmengen durchgeführt werden. Das Gutachten sieht zur Unterbindung der Wasserleitfähigkeit der Bettungsmaterialien für die Kabel in den Kabeltrassen, den Unterbau der Wege und der Errichtung des Fundaments für die WEA West den Einbau von insgesamt 212 Lehmsperren vor. Durch den Einbau der Lehmsperren werden unerwünschte Auswirkungen auf das Fließverhalten des Grundwassers vermieden. Die Lehmsperren verhindern, dass die Kabeltrassen sowie der Wegeunterbau die Wirkung von Liniendrainagen entfalten können, die zu einer großflächigen Ableitung von oberflächennahem Grundwasser führen würden. Durch die Auflage 6.2 wird die Beigeladene verpflichtet, diese Vorgaben des Gutachtens einzuhalten. Die angeordnete hydrogeologische Baubegleitung stellt sicher, dass die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids eingehalten werden (Auflage 6.9.3). Daher ist gewährleistet, dass der Einbau der Lehmsperren so umgesetzt wird, wie im Gutachten gefordert. Auch insoweit fehlt es an Ausführungen in der Klagebegründung, weshalb es trotz der genannten Auflagen im Genehmigungsbescheid zu einer Beeinträchtigung der Wasserzufuhr der Fischteiche und einer Schädigung der Quellfassungen für die klägerischen Fischteiche im Zuge der Verlegung der Kabeltrassen und des Wegebaus kommen sollte.
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2.3.4 Aus dem klägerischen Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Fischbestand in den Teichen durch den Schattenwurf oder Lärm von den beiden Windenergieanlagen erheblich dezimiert würde. Soweit sich die Klägerin auf die mit ihrem Schriftsatz vom 14. Mai 2025 vorgelegte Anlage K6 bezieht, ergibt sich daraus lediglich, dass sich die Fischteiche der Klägerin in einem Bereich befinden, in dem an mehr als 30 Minuten, aber weniger als 100 Minuten pro Tag mit einer Beschattung zu rechnen ist. Der für die Erstellung der Anlage K6 benutzten Shadow-Karte liegen die WEA-Schattenwurf-Hinweise der LAI (Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen, Stand Januar 2021) zugrunde, wonach eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf als nicht erheblich belästigend angesehen wird, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer unter kumulativer Berücksichtigung aller WEA-Beiträge am jeweiligen Immissionsort in einer Bezugshöhe von 2 m über dem Erdboden nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt. Bei der Beurteilung des Belästigungsgrades wird eine durchschnittlich empfindliche Person als Maßstab zugrunde gelegt. Maßgebliche Immissionsorte sind folglich Räume, die von Menschen genutzt werden. Zudem sagt die in Anlage K6 getroffene Feststellung zum Schattenwurf der WEA mit einer Bezugshöhe von 2 m über dem Erdboden nichts zur Wahrnehmung des Schattenwurfs durch Fische im Gewässer aus. Die Anlage K6 kann somit nicht als Nachweis dafür dienen, dass der Schattenwurf der Windenergieanlagen den Fischbestand in den Teichen in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigen kann. Die Klägerin hat zudem keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorgelegt, dass der Schattenwurf einer Windenergieanlage bei Fischen in ähnlicher Weise zu Stress oder erheblichen Beeinträchtigungen wie beim Menschen führen kann. Sie behauptet lediglich eine „Massenflucht“ und dadurch bedingte Schäden am Fischbestand. Vielmehr ist davon auszugehen dass Fische in Fließgewässern und stehenden Gewässern an wechselnde Lichtverhältnisse gewöhnt sind. In der Natur tritt ein zum Teil starker Schattenwurf bzw. treten stark wechselnde Lichtverhältnisse zum Beispiel durch Wolkenbildung auf oder aber durch Blätter an gewässerbegleitenden Gehölzen, die sich durch den Wind bewegen (aus: Gutachterliche Stellungnahme zur Beeinträchtigung der Fischfauna durch eine geplante Windenergieanlage, www.billerbeck.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=5& id=165, abgerufen am 5. März 2026).
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Auch bei der von der Klägerin behauptete Beeinträchtigung des Fischbestands durch Immissionen, die über den Grenzwerten der TA Lärm liegen, zieht die Klägerin Regelwerke zur Bewertung von auf Menschen einwirkenden Immissionen heran, um eine angebliche Schädigung ihres Fischbestands zu begründen.
52
2.4 Die behauptete Verschmutzung des durch das Wasserschutzgebiet geschützten Grundwassers durch die Bauarbeiten oder den Betrieb der Anlagen kann eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin nicht begründen. Im Bereich des allgemeinen Grundwasserschutzes ist Drittschutz nur über das Rücksichtnahmegebot zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener denkbar (BVerwG, U.v. 12.4.2018 – 3 A 16.15 – BVerwGE 161, 356 – juris Rn. 16, ins. Rn. 22). Die Klägerin betreibt keine eigene Wasserversorgungsanlage. Auf eine etwaige Beeinträchtigung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage kann sie sich nicht berufen (OVG MV, B.v. 12.4.2023 – 5 KM 559/22 OVG – juris Rn. 52; OVG RhPf, U.v. 31.3.2021 – 1 A 10858/20 – juris Rn. 194). Der Schutz von Trinkwasservorkommen wird nach dem Regelungssystem des Wasserhaushaltsgesetzes primär über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gewährleistet. Diese sind gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG festzusetzen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift dient die Ausweisung von Wasserschutzgebieten ebenso wie der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§ 50 Abs. 1 WHG) öffentlichen Interessen. Anhaltspunkte dafür, dass auch ein Individualschutz bezweckt sein soll, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen die beiden Standorte der Windenergieanlagen außerhalb des Wasserschutzgebiets der Stadt B. und des dazugehörigen Wassereinzugsgebiets (E-Mails des WWA vom 23.4.2020 und 8.11.2022). Eine etwaige Verschmutzung des Bodens mit wassergefährdenden Stoffen an den Anlagenstandorten kann folglich nicht zu einer Beeinträchtigung des durch das Wasserschutzgebiet geschützten Wasservorkommens führen. Zudem werden die Fischteiche der Klägerin nicht mit Grundwasser aus dem Wasserschutzgebiet gespeist, so dass die Klägerin auch insoweit nicht in ihren Rechten berührt sein kann.
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2.5 Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es durch den Bau und den Betrieb der Windenergieanlagen zu einer Verschmutzung des Wassers, mit dem die Fischteiche gespeist werden, kommen könnte. Soweit sich die Klägerin auf die Lage der Windenergieanlagen in einem oberirdischen Wassereinzugsgebiet beruft, ist zunächst festzustellen, dass sich die Standorte der Windenergieanlagen (insb. das Fundament) laut der hydrogeologischen Beurteilung vom 24. Juni 2024 außerhalb der oberirdischen Wassereinzugsgebiete für die Fischteiche befinden. Zudem werden die Fischteiche der Klägerin durch Quellen gespeist, deren Wasser über Drainageleitungen den Teichen zugeleitet wird. Diese Quellfassungen liegen in einem oberirdischen Wassereinzugsgebiet (siehe Anlage 1.1 der hydrogeologischen Beurteilung). Aus dem Vorbringen der Klägerin ist nicht ersichtlich, inwieweit durch den Bau oder den Betrieb der Windenergieanlagen (maßgeblich ist allenfalls die Anlage West E 115) das mittels Drainageleitungen den Fischteichen zugeleitete Wasser der Quellen verschmutzt werden könnte bzw. wie die Quellfassungen beeinträchtigt werden könnten.
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Soweit die Klägerin auf eine Schädigung der Wasservorkommen durch einen potentiellen Brandfall abstellt, hat sie nicht dargelegt, dass sie durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen in ihren Rechten verletzt sein könnte. Es fehlt an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem zum Genehmigungsbestandteil erklärten Brandschutzkonzept vom 17. Juni 2021. Die Klägerin kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen (vgl. OVG NW, U.v. 4.5.2022 – 8 D 297/21.AK – juris Rn. 159 ff.). Eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist nicht erkennbar und wurde auch nicht dargelegt.
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2.6 Eine etwaig aus Gründen des Trinkwasserschutzes nicht realisierbare Zuwegung zu den Windenergieanlagen verletzt keine Rechte der Klägerin. Zudem wäre der Ausbau der Zuwegung in der Zone II des Wasserschutzgebiets nach der Schutzgebietsverordnung zulässig, wenn eine breitflächige Versickerung des Niederschlagswassers gewährleistet ist, und auch in Zone III unter den in der Schutzgebietsverordnung genannten Voraussetzungen. Das Wasserwirtschaftsamt hat im Übrigen gegen die Zufahrt auf den Wegen in der Schutzzone II und III des Wasserschutzgebiets keine Bedenken erhoben. Auch kann sich die Klägerin auf eine Verletzung der Anforderungen des Trinkwasserschutzes nicht berufen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.