Titel:
Protokoll, Protokollberichtigung, Übergebene Unterlagen, Anlagen zum Protokoll
Normenketten:
VwGO § 105
ZPO § 159, § 160, § 164
Schlagworte:
Protokoll, Protokollberichtigung, Übergebene Unterlagen, Anlagen zum Protokoll
Fundstelle:
BeckRS 2026, 4090
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Klägerin beantragt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2026 zu berichtigen. Zur Begründung ihres Berichtigungsantrags trägt die Klägerin vor, die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen lägen dem Protokoll nicht bei, obwohl bei der Übergabe die Aufnahme ins Protokoll beantragt worden sei. Die Unterlagen seien im Protokoll fortlaufend zu benennen und dem Protokoll als Anlage beizufügen.
2
Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 159 ZPO ein Protokoll aufzunehmen. Unrichtigkeiten des Protokolls können nach § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden. Die Bestimmung setzt voraus, dass das Protokoll unrichtig ist, also sein Inhalt (§ 160) nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist. Erfasst werden alle formellen und sachlichen Fehler, aber auch Unvollständigkeiten (Wendtland in BeckOK ZPO, Stand: 1.12.2025, § 164 Rn. 3 m.w.N.).
3
Hiervon ausgehend führt der Berichtigungsantrag nicht zum Erfolg. Zwar können Unrichtigkeiten des Protokolls nach § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden, jedoch ist eine solche vorliegend weder ersichtlich, noch hat die Klägerin dargelegt, weshalb der Inhalt des Protokolls nach § 160 ZPO nicht dem entsprechen sollte, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist.
4
Soweit die Klägerin rügt, die übergebenen Unterlagen seien im Protokoll nicht fortlaufend benannt, trifft das schon nicht zu. Im Protokoll ist im Einzelnen festgehalten, welche Unterlagen die Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergegeben hat. Eine etwaige Unrichtigkeit im Zusammenhang mit den übergebenen Unterlagen wird von der Klägerin weder behauptet noch näher ausgeführt. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, dass das Protokoll nicht den Anforderungen des § 160 ZPO entsprechen würde.
5
Eine Unrichtigkeit ergibt sich ferner nicht daraus, dass die übergebenen Unterlagen dem Protokoll nicht als Anlage beigefügt waren. § 160 ZPO enthält keine Regelung dazu, dass übergebene Unterlagen als Anlagen beizufügen wären, sondern bestimmt lediglich den Inhalt dessen, was im Protokoll aufzunehmen ist. Eine Anlage zum Protokoll ist nach § 160 Abs. 5 ZPO nur für den Fall vorgesehen, dass Inhalte der mündlichen Verhandlung nicht zu Protokoll genommen, sondern in eine gesonderte Schrift aufgenommen werden. Diese gesonderte Schrift wird dann dem Protokoll als Anlage beigefügt. Schriftsätze hingegen, die von einer Partei während der mündlichen Verhandlung übergeben werden, sind nicht Anlagen zum Protokoll. Vielmehr ist das für das Gericht bestimmte Exemplar wie andere Schriftsätze zu den Akten zu nehmen. Zu protokollieren ist nach § 160 Abs. 2 ZPO lediglich, dass der Schriftsatz übergeben wurde (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 105 Rn. 19).
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).