Inhalt

VG München, Beschluss v. 26.01.2026 – M 19 S 25.7459
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsum

Normenketten:
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) – hier Amphetamin – entfällt die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichteignung infolge Amphetaminkonsums, Einwand der Geringfügigkeit der ermittelten Konzentration, Unsubstantiierter Einwand des unbewussten Konsums, Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignung, Drogenkonsum, Sofortige Vollziehung, Unbewusster Konsum, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, Fahrerlaubnis, Amphetamin
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 12.03.2026 – 11 CS 26.249

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
2
Durch polizeiliche Mitteilung vom 20. August 2025 erhielt der Antragsgegner Kenntnis von einem gegen den Antragsteller geführten Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel (Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG), das gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt wurde, weil der Grenzwert von 25 ng/ml nicht erreicht wurde. Aus den übersandten Strafakten ist ersichtlich, dass der Antragsteller am … Februar 2025 gegen 7:40 Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Nachdem drogentypische Auffälligkeiten festgestellt wurden, verlief ein durchgeführter Drogenurintest positiv auf THC und Amphetamin.
3
Bei der toxikologischen Untersuchung der dem Antragsteller am … Februar 2025 um 8:32 Uhr entnommenen Blutprobe wurde ein Amphetamin-Wert von 9,4 ng/ml sowie ein THC-Carbonsäure-Wert von 5,5 ng/ml festgestellt (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der LMU vom …2025).
4
Mit Schreiben vom 4. September 2025 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis angehört. Er ließ mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom … September 2025 vortragen, dass er das Amphetamin nicht bewusst konsumiert habe. Er habe sich im zeitlichen Zusammenhang vor der Verkehrskontrolle auf einer Feier befunden, auf der Drogen konsumiert worden seien. Nach Bekanntwerden des Blutergebnisses habe er diesbezüglich recherchiert und über entsprechende Konsumtätigkeiten Kenntnis erlangt. Nach forensischtoxikologischen Studien liege der Blutspiegel nach einem einmaligen aktiven Konsum von Amphetamin bei einem mehrstelligen ng/ml-Wert. Werte im einstelligen ng/ml-Bereich sprächen in der Regel für eine Aufnahme durch bloßen Kontakt mit kontaminierten Oberflächen. Aufgrund der geringen Konzentration von 9,4 ng/ml sei daher von einem nicht positiven Konsum auszugehen. Es hätten allenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung gegeben sein können.
5
Mit Bescheid vom 22. September 2025, zugestellt am 1. Oktober 2025, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete ihn dazu, seinen Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld von 250 € an (Nr. 4) und entschied über die Kosten (Nr. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei infolge seines Amphetaminkonsums gem. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Konsum stehe aufgrund des Gutachtens vom … … 2025 fest. Es sei unbeachtlich, dass der Grenzwert von 25 ng/ml nicht erreicht worden sei. Dass der Amphetamin-Blutwert durch bloßen Kontakt durch eine kontaminierte Oberfläche bei einer Feierlichkeit zustande gekommen sei, sei nicht glaubhaft gemacht worden.
6
Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 9. Oktober 2025 beim Antragsgegner ab.
7
Am … Oktober ließ der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2025 Klage erheben, und beantragte außerdem,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners wiederherzustellen.
8
Zur Begründung wurde – anknüpfend an die Stellungnahme vom … September 2025 ausgeführt, dass der Antragsteller das in seinem Blut festgestellte Amphetamin nicht bewusst konsumiert und daher kein Konsum im Sinne des Fahrerlaubnisrechts stattgefunden habe.
9
Der Antragsgegner übersandte am 6. November 2025 die digitale Behördenakte und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
10
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen. Hinsichtlich des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts habe es keine Änderungen gegeben.
11
Auf richterlichen Hinweis vom 23. Dezember 2025 ergänzte der Antragsteller den Vortrag des unbewussten Konsums dahingehend, dass er Recherchen hinsichtlich der Konsumweise der Amphetamine auf der Feierlichkeit eingeholt habe. Das Amphetamin sei im Wesentlichen gesnieft und aufgelöst in Getränken konsumiert worden. Bereits während der Feierlichkeit habe der Antragsteller bei sich ein gewisses Unwohlsein feststellen, aber nicht zuordnen können.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
13
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.
14
1. Der nach dem Wortlaut nicht zwischen den einzelnen Ziffern des Bescheids differenzierende Antrag ist gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er (nur) auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 22. September 2025 gerichtet ist. Aus der Begründung des Antrags lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller im Eilverfahren nicht auch gegen die – kraft Gesetzes sofort vollziehbare – Androhung des Zwangsgeldes und die Kostenentscheidung wenden möchte, sondern sich auf die von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Entscheidungen beschränkt. Für eine solche Auslegung spricht auch, dass einem sich auf die Nrn. 4 und 5 des Bescheides beziehenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Die Zwangsgeldandrohung hat sich mit der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde erledigt, nachdem die Behörde nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 13 m.w.N., stRspr.). Im Hinblick auf die Kostenentscheidung liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht vor.
15
2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Durch die Abgabe des Führerscheins hat sich die diesbezügliche Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids nicht erledigt, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Für den Eilantrag besteht somit auch im Hinblick auf die Nummer 2 des Bescheides weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.
16
3. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 43). Die Fahrerlaubnisbehörde hat unter Bezugnahme auf das den Konsum nachweisende Gutachten vom … … 2025 dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2012 – 11 CS 11.2272 – juris).
17
4. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
18
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 13), hier somit derjenige des Bescheidserlasses.
19
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte zurecht von der Nichteignung des Antragstellers ausgehen. Das Gericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, denen es im Ergebnis folgt und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers wird ausgeführt:
20
4.1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
21
Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) – hier Amphetamin – die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2024 – 11 CS 23.1387 – juris Rn. 13; B.v. 5.10.2023 – 11 CS 23.1413 – juris Rn. 11; B.v. 12.6.2023 – 11 C 23.559 – juris Rn. 18; B.v. 30.1.2023 – 11 CS 22.2596 – juris Rn. 13 jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 26.7.2023 – 6 A 1/21 – juris Rn. 7; OVG LSA, B.v. 26.10.2022 – 3 M 88/22 – juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 11.2.2022 – 5 MB 2/22 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 2 ff.; B.v. 5.1.2015 – 16 B 1026/14 – juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 9.18 – Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 21 Rn. 30). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen im Körper des Betroffenen und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Betroffene die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2179 – juris Rn. 14 m.w.N.). Mithin indiziert allein der nachgewiesene Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
22
4.2. Der Antragsgegner ging vor diesem Hintergrund zurecht davon aus, dass der Konsum des Antragstellers von Amphetamin im Zeitpunkt der Blutentnahme am … Februar 2025 als erwiesen gilt. Denn der erforderliche Nachweis über die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG wurde durch das die Blutprobe analysierende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom … … 2025 erbracht. Somit hat er auch zurecht von der Anordnung eines Gutachtens abgesehen. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.
23
4.2.1. Dass die in der Blutprobe des Antragstellers nachgewiesene Amphetamin-Konzentration unter dem im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwert gelegen hat, ist kein Grund, von der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 11 Abs. 7 FeV) abzusehen. Dadurch wird die Aufnahme des Amphetamins als solche nicht in Frage gestellt (vgl. OVG NRW, B.v. 27.5.2025 – 16 B 714/24 – juris Rn. 7).
24
4.2.2. Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Er bestreitet nicht die Aufnahme des Amphetamins als solche, sondern vielmehr seine wissentliche und willentliche Aufnahme. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von einem Betroffenen behauptete unbewusste Konsum stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Die erfolgreiche Behauptung einer gegebenenfalls unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. OVG NRW, B.v. 27.5.2025 – 16 B 714/24 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 28.2.2024 – 11 CS 23.1387 – juris Rn. 14; B.v. 14.9.2020 – 11 CS 20.1292 – juris Rn. 17; B.v. 17.5.2019 – 11 CS 19.308 – Rn. 15; OVG NRW, B.v. 6.3.2013 – 16 B 1378/12 – juris Rn. 4 f.; VG München, B.v. 30.8.2024 – M 6 S 24.3538 – juris Rn. 23). Daran fehlt es hier. Gründe für eine Ausnahme vom Regelfall nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sind nicht ersichtlich. Das Gericht erachtet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§§ 122 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Einlassungen des Antragstellers als nicht glaubhaft. Das alleinige Bestreiten des bewussten Konsums und die Erklärung des Antragstellers, dass er das Amphetamin auf einer in zeitlichem Zusammenhang stattgefundenen Feierlichkeit aufgenommen habe, reicht für eine Nachvollziehbarkeit nicht aus. Die Behauptung, dass der – wenn auch geringe – Amphetamin-Blutwert durch bloßen Kontakt durch eine kontaminierte Oberfläche zustande gekommen sei, wurde nicht glaubhaft gemacht (vgl. VG Bremen, B.v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 – juris Rn. 21 zum Kokaineintrag durch Oberflächenberührung). Eine Konzentration von 9,4 ng/ml ist zwar kein hoher Wert, aber dennoch zu hoch, um ihn plausibel durch bloßen Kontakt zu erklären. Ein solch messbarer Blutspiegel setzt vielmehr voraus, dass der Stoff in den systemischen Kreislauf gelangt ist, typischerweise durch orale Aufnahme, nasale Inhalation oder Injektion.
25
Ebenso kann der Einwand, dem Antragsteller sei gegen seinen Willen das Amphetamin verabreicht worden, nicht überzeugen. Das Gericht folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach entsprechende Behauptungen allenfalls dann als beachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass ein Dritter einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2016, a.a.O. Rn. 12; B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 – juris Rn. 12; B.v. 24.7.2012 – 11 ZB 12.1362 – juris Rn. 11 m.w.N.; ebenso OVG NW, B.v. 22.3.2012 – 16 B 231/12 – juris Rn. 6). Der Antragsteller benennt bereits nicht Ort und Zeit der Feierlichkeit. Ebenso nennt er keine Zeugen, obwohl er nach Recherchen erfahren habe, dass auf der Feier Amphetamine konsumiert worden seien. Soweit er vorträgt, dass der Konsum über eine nasale Inhalation erfolgt sei, schließt diese Konsumform eine unbewusste Einnahme von vornherein aus. Ebenso widerspricht es der Lebenswahrscheinlichkeit, weshalb dem Antragsteller eine dritte Person ohne sein Wissen ein illegales und nicht billiges Betäubungsmittel in aufgelöster Form in ein Getränk gegeben haben sollte. Es fehlen jegliche Hinweise, welche Personen oder Teilnehmer der Feierlichkeit, ihm ein solches Getränk verabreicht hätten, ebenso fehlt der Vortrag eines Motivs für eine solche Tat. Sofern er vorträgt, er habe bereits während der Feierlichkeit ein Unwohlsein festgestellt, lässt sich dies nicht mit dem angeblich nicht wahrgenommenen Drogenkonsum vereinbaren und ist darüber hinaus als Schutzbehauptung zu werten. Sofern er unbewusst konsumiert hätte, ist es widersprüchlich, einerseits eine Wirkung einer Droge bemerkt zu haben, sich anderseits aber davon unberührt zu zeigen. Denn dem Antragsteller schien es trotz Unwohlsein gleichgültig gewesen zu sein, nach dessen Ursachen zu suchen. Vielmehr hatte er sich am frühen Vormittag mit seinem Kraftfahrtzeug in den Straßenverkehr begeben. Im Übrigen lässt auch der Umstand, dass dieser Vortrag erstmalig im Rahmen der Antragsbegründung erfolgte, diesen als unglaubhaft erscheinen.
26
4.3. Bei mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum. Außerdem gebieten das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung und damit verbundene Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass von seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr ausgeht. Dies ist beim Antragsteller aus den genannten Gründen der Fall.
27
4.4. Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese Verpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.