Inhalt

VGH München, Beschluss v. 12.03.2026 – 11 CS 26.249
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Amphetamin), schlüssiger und glaubhafter Vortrag zu unbewusster Einnahme (verneint)

Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 S. 1
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Amphetamin), schlüssiger und glaubhafter Vortrag zu unbewusster Einnahme (verneint)
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 26.01.2026 – M 19 S 25.7459
Fundstelle:
BeckRS 2026, 4085

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 1. Juli 2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
2
Aufgrund polizeilicher Mitteilung vom 20. August 2025 wurde dem Landratsamt Starnberg bekannt, dass gegen den Antragsteller ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) stattgefunden hatte, das wegen Nichterreichens des Grenzwerts von 25 ng/ml gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt wurde. Dem lag zugrunde, dass anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 24. Februar 2025 gegen 7:40 Uhr beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten festgestellt wurden. Nach Belehrung verweigerte er zunächst jegliche Angaben zu einem Betäubungsmittelkonsum und einen Drogenurintest. Nach Belehrung über die Folgen dieser Verweigerung stimmte er dem Test zu, der positiv auf THC und Amphetamin verlief. Der Antragsteller räumte ein, sein letzter Betäubungsmittelkonsum sei am 14. Februar 2025 gewesen. Da habe er einen Joint geraucht. Bei der Blutentnahme verweigerte er die neurologischen und psychophysischen Tests.
3
Nach einem rechtsmedizinischen Gutachten vom 30. Juli 2025 wurden bei der toxikologischen Untersuchung der ihm am 24. Februar 2025 um 8:32 Uhr entnommenen Blutprobe 9,4 µg/l Amphetamin sowie 0,78 µg/l Tetrahydrocannabinol, 0,44 µg/l Hydroxy-delta-9-THC und 5,5 µg/l Delta-9-THC-Carbonsäure festgestellt. Die erhobenen Befunde belegten die vorangegangene Aufnahme von Amphetamin bzw. Substanzen, die zu Amphetamin verstoffwechselt würden, und Delta-9-Tetrahydrocannabinol, des psychogenen Hauptwirkstoffs von Cannabiszubereitungen, wie z.B. Haschisch oder Marihuana.
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Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2025 vortragen, er habe das Amphetamin nicht bewusst konsumiert. Er habe vor der Verkehrskontrolle eine Feier besucht, auf der Drogen konsumiert worden seien. Nach Bekanntwerden des Blutergebnisses habe er diesbezüglich recherchiert und über entsprechende Konsumtätigkeiten Kenntnis erlangt. Nach forensischtoxikologischen Studien liege der Blutspiegel nach einem einmaligen aktiven Konsum von Amphetamin bei einem mehrstelligen ng/ml-Wert. Werte im einstelligen ng/ml-Bereich sprächen in der Regel für eine Aufnahme durch bloßen Kontakt mit kontaminierten Oberflächen. Aufgrund der geringen Konzentration von 9,4 ng/ml sei daher von einem nicht positiven Konsum auszugehen. Es könnten allenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung gegeben sein.
5
Mit Bescheid vom 22. September 2025 entzog das Landratsamt dem Antragsteller gestützt auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis aller Klassen und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung der beiden Verfügungen an. Der Konsum stehe aufgrund des toxikologischen Gutachtens vom 30. Juli 2025 fest. Es sei unbeachtlich, dass der Grenzwert von 25 ng/ml nicht erreicht worden sei, und nicht glaubhaft, dass der Amphetamin-Blutwert durch bloßen Kontakt mit einer kontaminierten Oberfläche auf einer Feierlichkeit vor der Verkehrskontrolle/Blutentnahme zustande gekommen sei.
6
Am 9. Oktober 2025 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab. Am 30. Oktober 2025 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Entziehungsbescheid erheben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.
7
Den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2026 ab. Die Fahrerlaubnisbehörde habe von fehlender Fahreignung des Antragstellers ausgehen dürfen und zu Recht von der Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens abgesehen. Das Gericht mache sich die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu eigen. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Antragstellers sei ergänzend auszuführen, die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Betroffenen und damit deren Einnahme nachgewiesen worden seien oder dieser deren Einnahme eingeräumt habe. Der Amphetaminkonsum sei hier durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 30. Juli 2025 nachgewiesen und werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die nachgewiesene Blutkonzentration unter dem im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwert gelegen habe. Der Antragsteller bestreite nicht die Aufnahme des Amphetamins als solche, sondern dessen wissentliche und willentliche Aufnahme. Nach allgemeiner Lebenserfahrung gehe einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Da ein unbewusster Konsum einen Ausnahmetatbestand darstelle, zu dem nur der Betroffene Klärendes beisteuern könne, müsse dieser nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegen, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lasse. Daran fehle es hier. Die Einlassungen des Antragstellers seien nicht glaubhaft. Das alleinige Bestreiten des bewussten Konsums und die Erklärung, er habe das Amphetamin in zeitlichem Zusammenhang mit einer Feier aufgenommen, seien nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, der Blutwert sei durch bloßen Kontakt mit einer kontaminierten Oberfläche zustande gekommen, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Eine Konzentration von 9,4 ng/ml sei, auch wenn sie gering sei, noch zu hoch, um dies plausibel zu erklären, sondern setze voraus, dass der Stoff, typischerweise durch orale Aufnahme, nasale Inhalation oder Injektion, in den systemischen Kreislauf gelangt sei. Das Gericht folge der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach Behauptungen, dass die Drogenaufnahme gegen den Willen das Betroffenen erfolgt sei, allenfalls dann als beachtlich angesehen werden könnten, wenn überzeugend habe aufgezeigt werden können, dass ein Dritter einen Beweggrund gehabt habe, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt habe. Der Antragsteller benenne bereits nicht Ort und Zeit der Feier, ebenso wenig Zeugen, obwohl er durch Recherchen erfahren haben wolle, dass dort Amphetamine konsumiert worden seien. Soweit er vortrage, der Konsum sei über eine nasale Inhalation erfolgt, schließe dies eine unbewusste Einnahme von vornherein aus. Eine Verabreichung in einem Getränk widerspreche der Lebenswahrscheinlichkeit. Es fehlten jegliche Hinweise, wer aus welchem Motiv ihm ein solches Getränk hätte verabreichen sollen. Sofern er ein Unwohlsein während der Feier geltend gemacht habe, lasse sich dies nicht mit dem angeblich nicht wahrgenommenen Drogenkonsum vereinbaren. Dies sei als Schutzbehauptung zu werten. Widersprüchlich sei, dass er die Wirkung einer Droge bemerkt haben wolle, sich davon aber unberührt gezeigt habe. Er habe nicht nach der Ursache des Unwohlseins gesucht und sich ungeachtet dessen am frühen Vormittag mit seinem Kraftfahrzeug in den Straßenverkehr begeben. Auch der Umstand, dass dieser Vortrag erstmals im Rahmen der Antragsbegründung erfolgt sei, lasse ihn unglaubhaft erscheinen.
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Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, seine Einlassung in der Stellungnahme vom 17. September 2025 sei nicht zu widerlegen. Im Ergebnis habe er diese im Rahmen seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO noch ergänzt. Er habe in Abrede gestellt, dass er die ihm angelasteten Amphetamine positiv bzw. bewusst konsumiert habe. Es fehle also an einem Konsum. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei grundsätzlich nur dann zwingend, wenn der willentliche bzw. wissentliche Konsum feststehe. Dagegen spreche die ermittelte Konzentration unterhalb des für das Ordnungswidrigkeitenverfahren relevanten Grenzwerts von 25 ng/ml. Auch wenn diese fahrerlaubnisrechtlich nicht automatisch unbeachtlich sei, sei sie im Rahmen der Darstellung eines unbewussten Betäubungsmittelkonsums zu berücksichtigten. Erst im Nachhinein und nach Bekanntwerden des Blutergebnisses habe sich für den Antragsteller erschlossen, dass er das Amphetamin im Rahmen der Feierlichkeit möglicherweise unbewusst aufgenommen haben müsse. Auch wenn einem positiven Drogennachweis nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglicherweise typischerweise ein entsprechender Willensakt vorausgehe, sei der von ihm behauptete unbewusste Konsum nicht widerlegt. Seine Behauptung stelle zwar einen Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur er als am Geschehen Beteiligter und möglicherweise auch andere anwesende Gäste Klärendes beisteuern könnten. Er habe jedoch das von ihm Beizusteuernde glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan und einen nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Sachverhalt vorgetragen, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lasse. Eine Amphetaminkonzentration von 9,4 ng/ml sei ein derart niedriger Wert, dass er plausibel durch den bloßen Kontakt oder passiven Konsum erklärt werden könne.
9
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
10
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
11
Wie der Antragsgegner zutreffend geltend macht, ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung noch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), da der Antragsteller im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederholt, ohne sich im Einzelnen mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Jedenfalls ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. Dieses ist vielmehr zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsgegner den Antragsteller aufgrund Betäubungsmittelkonsums zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen hat und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen musste.
12
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), entfällt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2025 – 11 CS 25.906 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 28.2.2024 – 11 CS 23.1387 – juris Rn. 14; SächsOVG, B.v. 3.2.2025 – 6 B 160/24 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 26.10.2022 – 3 M 88/22 – juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 11.2.2022 – 5 MB 2/22 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 2 ff.; B.v. 5.1.2015 – 16 B 1026/14 – juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 9.18 – Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 21 Rn. 30).
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Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. Dabei ist unerheblich, wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat, dass in der Blutprobe des Antragstellers eine Amphetaminkonzentration nachgewiesen worden ist, die unter dem im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG relevanten, sog. analytischen Grenzwert von 25 ng/ml (vgl. Niehaus in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 19.12.2025, § 24a StVG Rn. 47 ff.; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 21a) lag (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2021 – 11 CS 21.1896 – juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NW, B.v. 27.5.2025 – 16 B 714/24 – juris Rn. 7 ff.). Wie oben dargelegt, kommt es im Fahreignungsrecht auf den Konsum als solchen an und nicht darauf, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels gefahren ist (§ 24a Abs. 2 Satz 1 StVG; vgl. OVG NW, B.v. 27.5.2025 a.a.O. Rn. 7 ff.).
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Bei Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend; ein Ermessensspielraum steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu (zuletzt BayVGH, B.v. 11.8.2025 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.
15
Allerdings setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Da die vom Antragsteller geltend gemachte unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt, muss, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist. Der Senat hat derartige Behauptungen auch nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2025 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Wegen der Gefahren, die von harten Drogen und solche konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, sind hohe Anforderungen an die Substantiierung sowie an die Plausibilität der Einlassungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2023 – 11 C 23.559 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 18.9.2020 – 16 B 655/20 – juris Rn. 6; OVG MV, B.v. 4.10.2011 – 1 M 19/11 – NJW 2012, 548 = juris Rn. 8). Erst nach einer entsprechenden Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2023 a.a.O. Rn. 19; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 29.10.2012 – 16 B 1106/12 – juris Rn. 4).
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Hieran gemessen durfte das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers annehmen, dass er mit seiner Einlassung nicht der ihn treffenden Darlegungs- bzw. Behauptungslast (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2025 a.a.O. Rn. 15; Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 54) für die in seine Sphäre fallenden Gegebenheiten genügt hat. Schon deshalb war der Antragsgegner oder das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, seine Einlassung zu „widerlegen“.
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Die Schilderungen im anwaltlichen Schreiben vom 17. September 2025, der Klage- und Antragsschrift vom 30. Oktober 2025 und der Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren vom 14. Januar 2026 enthalten keinerlei Ansätze für weitergehende Ermittlungen bzw. nachprüfbare Einzelheiten oder Tatsachen, wie Zeitpunkt, Ort und Teilnehmer der Feier, auf der es zu der unwissentlichen Aufnahme des Amphetamins gekommen sein soll, sowie Namen von Zeugen und deren konkrete Auskünfte. Nachdem der Antragsteller angeblich an der Feier teilgenommen und nachträglich zum dortigen Drogenkonsum Recherchen angestellt hat, ist davon auszugehen, dass ihm entsprechende Einzelheiten bekannt sind. Dass und ggf. aus welchen Gründen ihm nähere Angaben nicht möglich sind, hat er nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat er einen Beleg für seine offenbar ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung genannt, dass „Werte im einstelligen ng/ml-Bereich“ regelmäßig für eine Aufnahme durch bloßen Kontakt mit kontaminierten Oberflächen sprechen sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich, denn wie sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 30. Juli 2025 (S. 3) ergibt, kann der niedrige Messwert sowohl für die Aufnahme einer nur geringen Dosis sprechen als auch dafür, dass der Konsum längere Zeit zurückliegt und sich das Betäubungsmittel einschließlich seiner Metaboliten bereits weitgehend abgebaut hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 4.2.2026 – 1 B 280/25 – juris Rn. 16). Es handelt sich damit, wie der Antragsgegner richtig angeführt hat, nicht um ein aussagekräftiges Indiz für eine Kontaktkontamination. Wie der Antragsteller das Amphetamin aufgenommen haben soll, bleibt nach seiner Darstellung völlig im Dunkeln. Soweit er in den Raum gestellt hat, dies sei über eine kontaminierte Oberfläche geschehen, handelt es sich um eine unsubstantiierte Vermutung. Soweit er in der Stellungnahme vom 14. Januar 2026 erstmals ohne nähere Angaben vorgetragen hat, die Droge sei auf der Feier gesnieft und in Getränken aufgelöst konsumiert worden, er habe sich nicht zuordenbar unwohl gefühlt, hat er keinen sachlichen Zusammenhang zur Art der Drogenaufnahme hergestellt. Der Vortrag erscheint wegen der erheblichen zeitlichen Verzögerung, soweit er seine Person betrifft, auch wenig glaubhaft (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2023 a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Weiter spricht das Verhalten des Antragstellers bei der allgemeinen Verkehrskontrolle am 24. Februar 2025 dafür, dass er etwas zu verbergen suchte. Wenn er damals von einem Konsum harter Drogen nichts wusste und der letzte Cannabiskonsum zehn Tagen davor stattgefunden hatte, fragt sich, weshalb er dann gegenüber der Polizei nicht angegeben hat, keine Betäubungsmittel konsumiert zu haben, und eine aktive Mitwirkung bei der ärztlichen Untersuchung verweigert hat.
18
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
19
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen aus Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog. pdf).
20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).