Titel:
Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen, Eintritt der Genehmigungsfiktion, Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses durch Verzicht auf die Genehmigung und Aufgabe des Unternehmens, Streitwert
Normenkette:
PBefG § 15 Abs. 1 S. 5, § 49 Abs. 4
Schlagworte:
Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen, Eintritt der Genehmigungsfiktion, Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses durch Verzicht auf die Genehmigung und Aufgabe des Unternehmens, Streitwert
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 25.06.2025 – M 23 K 24.6159
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2025 für beide Instanzen auf jeweils 101.250,- Euro festgesetzt
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig geworden und daher abzulehnen. Die Klägerin hat nach unstrittiger Aufgabe ihres Mietwagenunternehmens kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens.
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Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene, in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Inanspruchnahme des Gerichts. Es kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2016 – 1 B 2.16 – juris Rn. 4) und ist u.a. zu verneinen, wenn ein Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde, weil ihm das Rechtsmittel offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dabei muss die Nutzlosigkeit eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2025 – 7 B 9.25 – NVwZ 2026, 257 Rn. 8; U.v. 29.4.2004 – 3 C 25.03 – BVerwGE 121, 1 = juris Rn. 19).
3
Hiervon ausgehend ist ein Rechtsschutzbedürfnis hier unter keinem Gesichtspunkt mehr erkennbar. Gegenstand des Rechtsstreits war zunächst die Feststellung des Fiktionseintritts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für die von der Klägerin am 14. Juni 2024 beantragte Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 PBefG mit 40 Fahrzeugen und die Verpflichtung der Beklagten zur Aushändigung der Genehmigungsurkunden; nach Erteilung der bis zum 31. Januar 2026 befristeten Genehmigung durch Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2024 hilfsweise erweitert um Anträge auf Aufhebung dieses Bescheids oder seiner Nebenbestimmungen und Bescheinigung der Abhilfefiktion des gegen diesen Bescheid eingereichten Widerspruchs. Wie die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts zum Verfahrensstand mitgeteilt und durch Aktenvorlage belegt hat, hat die Klägerin keinen neuerlichen Antrag auf Genehmigung des Mietwagenverkehrs gestellt, sondern vor Ablauf der befristet erteilten Genehmigung mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2026 erklären lassen, sie werde auf die Genehmigung vom 3. Dezember 2024 zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit 40 Mietwagen verzichten und die Genehmigungsurkunden abgeben. Daraufhin hat ihr Geschäftsführer nach Terminvereinbarung am 27. Januar 2026 bei der Beklagten vorgesprochen, den „unwiderruflichen und sofortigen Verzicht“ auf die Genehmigung erklärt, die Genehmigungsurkunden für sämtliche Fahrzeuge zurückgegeben und die gewerbliche Tätigkeit zum Betrieb eines Mietwagenunternehmens mit der Angabe „Aufgabe der Tätigkeit“ abgemeldet. Unter welchem Gesichtspunkt hier nach Aufgabe des Unternehmens, Verzicht auf die Genehmigung und Abmeldung des Gewerbes noch ein anerkennenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über die Feststellung des Fiktionseintritts der 2024 beantragten Genehmigung oder über die Nebenbestimmung der später erteilten, befristeten Genehmigung vorliegen sollte, ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13. März 2026 nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Es ist in keiner Weise ersichtlich, welche rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile die Klägerin aus einem Erfolg ihres Rechtsmittels noch ziehen könnte (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.12.2014 – 1 B 14.835 – juris Rn. 3 für das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses des Bauherren nach Verzicht auf die streitgegenständliche Baugenehmigung). Nach Gewerbeabmeldung kann sich ein solcher Vorteil insbesondere nicht daraus ergeben, dass die Klägerin – wie ihr Prozessbevollmächtigter ausführt – nur auf die Genehmigung vom 3. Dezember 2024 und nicht auf die fingierte Genehmigung verzichtet habe. Den Hintergrund des freiwilligen und vorbehaltlos erklärten Verzichts mit sofortiger Wirkung hat die Klägerin zwar nicht mitgeteilt, aber in der Gewerbeabmeldung ausdrücklich die Aufgabe der Tätigkeit erklärt. Nichts lässt erkennen, dass sie beabsichtigt, das Unternehmen auf der Basis einer erstinstanzlich verneinten Genehmigungsfiktion derzeit fortzuführen, trotz des Risikos, dass die zuständige Behörde hiergegen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) vorgehen und einschreiten würde. Damit fehlt ihr für die Fortführung des Verfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.
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Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Wie der Senat bereits in einem ebenfalls die Klägerin betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung entschieden hat, sind zur Bildung eines Streitwerts bei der Beantragung mehrerer Taxi- oder Mietwagengenehmigungen für eine Genehmigung eines Mietwagenfahrzeugs der volle Ansatz nach dem Streitwertkatalog (nunmehr 15.000,- Euro) und für die der weiteren Fahrzeuge grundsätzlich jeweils die Hälfte dieses Betrags anzusetzen bzw. der Gesamtstreitwert zu halbieren. Da jedoch die eigenständige Bedeutung der fahrzeugbezogenen Einzelgenehmigungen durch die (rechtliche) Verbindung in einem Unternehmen, bei dem die Genehmigungsvoraussetzungen einheitlich zu prüfen sind, nicht unwesentlich relativiert wird und die Streitfragen für alle Fahrzeuge einheitlich zu beantworten sind, hält es der Senat bei mehr als 20 Fahrzeugen für ermessensgerecht, den Streitwert für die Genehmigung des ersten Fahrzeugs mit 15.000,- Euro, für die Genehmigung des zweiten bis fünften Fahrzeugs mit der Hälfte dieses Betrags und für die Genehmigung des sechsten bis zwanzigsten Fahrzeugs mit einem Viertel und darüber hinaus keinen Wert mehr anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 24), was hier einen Streitwert von 101.250,- Euro ergibt. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
6
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).