Inhalt

VG München, Beschluss v. 30.01.2026 – M 6 E 25.7520
Titel:

Vorläufige Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt - einstweilige Anordnung

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
FeV § 11 Abs. 1, Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2, § 20 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 2 , Anl. 4 Nr. 8.1, Nr. 8.2
Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen, denn die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zulasten des Bewerbers (vgl. VGH München BeckRS 2025, 4254 Rn. 12 mwN). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach der Auffangvorschrift des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entziehung im Strafverfahren aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille nur dann von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen, wie etwa das auf eine Giftfestigkeit infolge hoher Alkoholgewöhnung hindeutende Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Als erhebliche Ausfallerscheinungen, deren Fehlen im Rahmen einer Einzelfallprüfung als Zusatztatsache anzusehen ist, sind gravierende Auffälligkeiten wie ein stolpernder oder schwankender Gang, lallende oder verwaschene Sprache, Defizite hinsichtlich Orientierung sowie unbeherrschtes, apathisches oder aggressives Verhalten anerkannt. Dabei hängt das Gewicht, das die im Zusammenhang mit der begangenen Trunkenheitsfahrt aktenkundig festgestellte und dokumentierte Zusatztatsache aufweisen muss, maßgeblich davon ab, in welchem Maß die dabei festgestellte Blutalkoholkonzentration den Wert von 1,6 Promille unterschreitet. (Rn. 30 und 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vorläufige Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt, Medizinisch-psychologisches Gutachten, Zusatztatsache für die Annahme von Alkoholmissbrauch, Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, einmalige Trunkenheitsfahrt, Alkoholmissbrauch, Zusatztatsache, hohe Alkoholgewöhnung, Giftfestigkeit, Fehlen signifikanter Ausfallerscheinungen, BAK zwischen 1,1 und 1,6 Promille
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 17.03.2026 – 11 CE 26.299

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE (einschließlich Unterklassen).
2
Ausweislich einer Mitteilung der Polizeiinspektion G* … an die Fahrerlaubnisbehörde wurde der Antragsteller am *. Februar 2024 gegen 18:30 Uhr als Fahrer eines Pkws einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Hierbei wurde von den Polizeibeamten Alkoholgeruch wahrgenommen. Der um 18:36 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,62 mg/l. Die im Anschluss um 19:03 Uhr entnommene Blutprobe ergab dem Ergebnis des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom … Februar 2024 zufolge eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille.
3
Aus dem ärztlichen Bericht vom *. Februar 2024 geht folgendes hervor: Gang (geradeaus): sicher; plötzliche Kehrtwendung (nach vorherigem Gehen): sicher; Drehnystagmus: wird verweigert; Finger-Finger-Prüfung: sicher; Finger-Nasen-Prüfung: sicher; Zeitempfindungstest: 24 Sekunden empfunden als 30 Sekunden; Sprache: deutlich; Pupillen: unauffällig; Pupillenlichtreaktion: verzögert; Bewusstsein: klar; Denkablauf: geordnet; Verhalten: beherrscht; Stimmung: unauffällig; Äußerlicher Anschein des Einfluss von Alkohol bemerkbar: leicht.
4
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … April 2024, rechtskräftig seit 8. Juni 2024, wurde gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt und die Fahrerlaubnis mit einer neunmonatigen Sperrfrist entzogen (Az. * … … … …*).
5
Am 12. August 2024 beantragte der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE nebst Unterklassen.
6
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024, zugestellt am 10. Oktober 2024, forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, bis zum 21. Februar 2025 ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, das folgende Frage zu beantworten habe:
7
Kann Herr … trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen und ist nicht zu erwarten, dass Herr … ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Alkoholeinfluss führen wird.
8
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtes gem. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV anordne, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liege vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr bei der Trunkenheitsfahrt lasse auf eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung schließen und stelle eine Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar. Dies sei im Fall des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller habe bei der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille gehabt und bei der ärztlichen Untersuchung nahezu keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt. Es sei nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller auch künftig fahrtauglich fühlen werde, obwohl er wegen erhöhten Alkoholeinflusses nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
9
Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde im Wesentlichen aus, die Gutachtensanordnung sei rechtswidrig. Ausfallerscheinungen im Rechtssinne lägen vor. Insbesondere wurde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 2015 – 11 BV 14.2738 verwiesen.
10
Nachdem das Gutachten nicht innerhalb der bis zum 28. Juli 2025 zuletzt verlängerten Frist vorgelegt wurde, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 29. August 2025, zugestellt am 4. September 2025, den Antrag vom 12. August 2024 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE (einschließlich Unterklassen) ab.
11
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe bislang kein medizinischpsychologisches Gutachten vorgelegt. Die Verwaltungsbehörde müsse daraus den Schluss ziehen, dass der Antragsteller durch die Weigerung, eine medizinischpsychologische Begutachtung durchzuführen, bzw. das Gutachten vorzulegen, Mängel verbergen wolle, die seine Eignung ausschließen würden (§ 11 Abs. 8 FeV).
12
Am *. Oktober 2025 erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 6 K 25.6728).
13
Am *. November 2025 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen,
14
Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE (einschließlich Unterklassen) vorläufig neu zu erteilen.
15
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsanspruch liege vor. Die Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV wegen Nichtvorlage des medizinischpsychologischen Gutachtens sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für dessen Anordnung nicht vorgelegen hätten. Insbesondere die verzögerte Pupillenreaktion und die Fehleinschätzung der Zeit würden die Annahme des Fehlens gravierender alkoholtypischer Ausfallerscheinungen widerlegen und entzögen damit dem Vorwurf der Giftfestigkeit die Grundlage. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Ohne die vorläufige Neuerteilung der Fahrerlaubnis drohe die akute und unzumutbare Gefährdung der beruflichen Existenz des Antragstellers, da er seinen Arbeitsplatz nicht in zumutbarer Weise erreichen könne und der Verlust des langjährigen Arbeitsplatzes drohe.
16
Der Antragsgegner legte die Akten vor und beantragte sinngemäß,
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den Antrag abzulehnen.
18
Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 29. August 2025 verwiesen und insbesondere ausgeführt, der Antragsteller habe seine Fahreignung bislang nicht durch ein medizinischpsychologisches Gutachten nachgewiesen.
19
Mit Beschluss vom 29. Januar 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
20
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 6 K 25.6728 sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
II.
21
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.
22
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
23
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N; BayVGH, B.v. 7.8.2023 – 11 CE 23.1060 – juris Rn. 14). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (BayVGH, B.v. 7.8.2023 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache ist demnach zu verneinen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem Fahrerlaubnisbewerber im Wiedererteilungsverfahren zu Recht die Vorlage eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens verlangt und dieser das Gutachten nicht beigebracht hat (BayVGH, B.v. 7.8.2023 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).
24
1. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
25
Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann der Antragsteller nach summarischer Prüfung die (vorläufige) Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht beanspruchen. Der Antragsgegner hat zu Recht auf Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens verlangt, welches der Antragsteller nicht beigebracht hat.
26
Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zulasten des Bewerbers (vgl. BayVGH, B.v.10.3.2025 – 11 ZB 24.2016 – juris Rn. 12). Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Diese Anforderungen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4 und 5 zur FeV vorliegt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den § 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v.10.3.2025 – 11 ZB 24.2016 – juris Rn. 12 m.w.N.).
27
Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer – ohne alkoholabhängig zu sein – Alkohol missbräuchlich konsumiert, d.h. das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Bei einem solchen Alkoholmissbrauch kann nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV von einer Eignung erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.
28
Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
29
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ist eine Auffangvorschrift, bei deren Vollzug die Wertungen der § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV zu berücksichtigen sind. Die Fahrerlaubnisbehörde darf deshalb die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entziehung im Strafverfahren aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille (anders als im Wiederholungsfall, vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV) nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es jedoch dann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3.20 – BVerwGE 172, 18 Rn. 17; U.v. 6.4.2017 – 3 C 24.15 – DAR 2017, 533 Rn. 16; BayVGH, B.v.10.3.2025 – 11 ZB 24.2016 – juris Rn. 14). Eine solche Zusatztatsache liegt im Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 a.a.O. Rn. 28; U.v. 17.3.2021 a.a.O. Rn. 18, 24; BayVGH, B.v. 10.3.2025 a.a.O. Rn. 14). Nach den Erkenntnissen der Alkoholforschung besteht bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, das deutlich erhöhte Risiko einer erneuten Trunkenheitsfahrt. Ihre Giftfestigkeit führt unter anderem dazu, dass sie die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums auf ihre Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen können (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 a.a.O. Rn. 24, 40, 43; s. dazu auch Wagner, NZV 2022, 110/112). Die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV setzt nicht voraus, dass eine Alkoholisierung bzw. Beeinträchtigung durch den Alkoholkonsum bei dem betroffenen Fahrer überhaupt nicht bemerkbar war bzw. keinerlei Ausfallerscheinungen zu verzeichnen sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3.20 – a.a.O. Rn. 16: „nahezu keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen“; BayVGH, B.v. 7.8.2023 – 11 CE 23.1060 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 10.3.2025 – 11 ZB 24.2016 – juris Rn. 17). Maßgeblich für die Annahme hoher Alkoholgewöhnung ist das Gesamtbild, wofür ausreichen kann, dass keine signifikanten Ausfallerscheinungen festzustellen sind (BayVGH, B.v. 10.3.2025 a.a.O. Rn. 17).
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Tragender Grund dafür, in dem Fehlen signifikanter Ausfallerscheinungen trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr eine Zusatztatsache zu sehen, ist die Erwägung, dass in diesem Fall die körperliche Befindlichkeit als Warnsignal und Maßstab der aktuellen Alkoholisierung nicht mehr zur Verfügung steht. Als erhebliche Ausfallerscheinungen anerkannt sind daher gravierende Auffälligkeiten wie ein stolpernder oder schwankender Gang, lallende oder verwaschene Sprache, Defizite hinsichtlich Orientierung sowie unbeherrschtes, apathisches oder aggressives Verhalten. Bei solchen Beeinträchtigungen kann angenommen werden, dass sie dem Betroffenen seine alkoholbedingten Leistungseinbußen vor Augen führen (BVerwG, U.v.17.3.2021 – 3 C 3.20 – BVerwGE 172, 18 Rn. 24; Schubert/Huetten/Reimann/Graw; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 267; BayVGH, B.v. 10.3.2025 – 11 ZB 24.2016 – juris Rn. 18).
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Die Prüfung des Vorliegens von Zusatztatsachen ist jeweils im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Dabei hängt das Gewicht, das die Zusatztatsache aufweisen muss, maßgeblich davon ab, in welchem Maße die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Wert von 1,6 Promille unterschreitet, bei dem die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens auch ohne das Vorliegen von Zusatztatsachen zu erfolgen hat. Für die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ist außerdem erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Zusatztatsache im Zusammenhang mit der begangenen Trunkenheitsfahrt aktenkundig festgestellt und dokumentiert wurde (BVerwG, U.v.17.3.2021 – 3 C 3.20 – BVerwGE 172, 18 Rn. 46; BayVGH, B.v.10.3.2025 – 11 ZB 24.2016 – juris Rn. 14).
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Gemessen hieran lässt sich im Falle des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung aus den Feststellungen des ärztlichen Berichts ein hinreichend sicherer Rückschluss auf eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung ableiten und liegt damit eine Zusatztatsache vor, die die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründet.
33
Die vom Antragsteller am Tag der Trunkenheitsfahrt entnommene Blutprobe wies eine über der Beweisgrenze der absoluten Fahrunsicherheit von 1,1 Promille liegende Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille auf. Signifikante Ausfallerscheinungen lassen sich dem ärztlichen Bericht nicht entnehmen. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass der Antragsteller einen sicheren Gang hatte, die plötzliche Kehrtwendung sicher erfolgte, die Finger-Finger-Prüfung sowie die Finger-Nase-Prüfung sicher durchgeführt werden konnten, die Pupillen unauffällig waren, die Sprache deutlich, das Bewusstsein klar, der Denkablauf geordnet, das Verhalten beherrscht und die Stimmung unauffällig war. Soweit weiterhin festgestellt wurde, dass sich der äußerliche Anschein des Einflusses von Alkohol leicht bemerkbar machte, lässt sich hieraus noch keine konkrete Ausfallerscheinung ablesen (BayVGH, B.v. 7.8.2023 – 11 CE 23.1060 – juris Rn. 18). Die dem Bericht weiterhin zu entnehmende verzögerte Pupillenreaktion und das Empfinden von 24 Sekunden als 30 Sekunden beim Zeitempfindungstest steht der Annahme der Giftfestigkeit ebenfalls nicht entgegen. Der Pupillentest kann auf eine zentrale toxische Beeinflussung hinweisen, wird jedoch nur als schwaches Indiz gewertet (vgl. BayVGH, B.v.10.3.2025 – 11 ZB 24.2016 – juris Rn. 20), zumal die Pupillen des Antragstellers unauffällig waren. Selbst wenn eine Abweichung von 6 Sekunden beim Zeitempfindungstest als deutliche Abweichung gewertet würde und die vom Arzt beschriebenen Auffälligkeiten alkoholbedingt sein sollten, ist nicht greifbar, dass sie für den Antragsteller zu erkennen und damit geeignet wären, ihm seine Alkoholisierung vor Augen zu führen (BayVGH, B.v. 10.03.2025 a.a.O. Rn. 22). Ferner fallen sie angesichts der gemessenen Blutalkoholkonzentration, die mit 1,35 Promille zwar nicht im obersten Bereich, aber deutlich über der Beweisgrenze der absoluten Fahrunsicherheit von 1,1 Promille lag, nicht ins Gewicht. Bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich aus den Feststellungen des ärztlichen Berichts ein hinreichend sicherer Rückschluss auf eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung des Antragstellers ableiten und ist nicht erkennbar, dass ihm seine körperliche Befindlichkeit als Warnsignal zur Verfügung stand. Soweit die Antragspartei auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 2015 – 11 BV 14.2738 verweist, in welchem ausgeführt wird, dass die festgestellten Ausfallerscheinungen den erforderlichen häufigen Alkoholmissbrauch und die entsprechende Giftfestigkeit nicht ausreichend belegten, ist anzumerken, dass in dem zugrundeliegenden Fall eine Störung der Orientierung festgestellt wurde, welche eine erhebliche Ausfallerscheinung darstellt.
34
Demnach durfte der Antragsgegner von dem Antragsteller die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu seinem Trennungsvermögen verlangen. Die Eintragung der strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt im Fahreignungsregister ist auch nicht tilgungsreif und darf zum Nachteil des Antragstellers verwertet werden. Formelle Mängel der Gutachtensanforderung sind weder ersichtlich noch wurden solche vorgetragen. Erweist sich die Aufforderung, ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, als rechtmäßig, war der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, von der mangelnden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, da er ein solches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat (vgl. dazu u.a. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 und vom 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 Rn. 14, jeweils m.w.N.).
35
Der Antragsteller hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ohne die Vorlage eines ihm eine günstige Prognose bescheinigenden medizinischpsychologischen Gutachtens keinen Anspruch auf die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
36
2. Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kommt es wegen des Fehlens eines Anordnungsanspruchs nicht mehr an.
37
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Februar 2025.