Inhalt

LSG München, Beschluss v. 10.03.2026 – L 12 RF 16/25
Titel:

Entschädigungsanspruch bei Teilnahme an gerichtlicher Verhandlung per Videokonferenz

Normenketten:
JVEG § 4, § 5, § 19
SGG § 110a, § 111
Leitsätze:
Eine Entschädigung des Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nach dem JVEG setzt ein Erscheinen am Gerichtstermin voraus. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 110a Abs. 2 S. 1 SGG gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Liegt eine Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie eine Gestattung zur Teilnahme per Bild- und Tonübertragung an einem ausdrücklich festgelegten anderen Ort vor, besteht ein Anspruch auf Erstattung der für die Fahrt von und zu dem Ort der Gestattung objektiv erforderlichen Fahrtkosten und objektiv erforderliche Übernachtungskosten. (Rn. 18)
1. Die Teilnahme eines Beteiligten an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz gilt bei gerichtlicher Gestattung als persönliches Erscheinen iSd § 111 SGG und begründet einen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Teilnahme an einer Videoverhandlung von einem vom Gericht ausdrücklich gestatteten Ort sind die tatsächlich entstandenen und objektiv erforderlichen Fahrt- und Übernachtungskosten zu diesem Ort nach dem JVEG zu erstatten; eine Begrenzung auf fiktive Kosten für eine Anreise zum Gerichtsort erfolgt nicht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 Abs. 1 JVEG erfolgt unabhängig von einer vorangegangenen Festsetzung durch den Kostenbeamten und umfasst eine vollständige Prüfung des Anspruchs. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnung, Aufwandentschädigung, Entfernung, Entschädigungsanspruch, Ermessensentscheidung, Erstattung, Fahrtkosten, Festsetzung, fiktive Kosten, Genehmigung, gerichtliche Festsetzung, Gerichtsort, Gleichbehandlungsgrundsatz, PKW, reformatio in peius, Teilnahme, Verfahren, Verhandlung, Videokonferenzteilnahme, Übernachtungskosten, Kostenbeamter, Gerichtstermin

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an dem Gerichtstermin am 24.09.2025 wird auf 372,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller (Ast) begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme am Gerichtstermin am 24.09.2025.
2
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 6 R 370/23 geführten Verfahren wurde der Ast mit Schreiben vom 26.08.2025 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.09.2025, 10:00 Uhr unter Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen. Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 beantragte der Bevollmächtigte des Ast, ihm und dem Ast die Teilnahme per Videokonferenz von den Kanzleiräumen des Bevollmächtigten aus zu genehmigen und hierbei die Entfernung zum Gerichtsort zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 11.09.2025 ließ der Senat der Hauptsache für die mündliche Verhandlung die Bild- und Tonübertragung gem. § 110a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu und gestattete dem Ast, an dem Termin zur mündlichen Verhandlung von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten aus per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war der Ast im Termin per Videokonferenz von 10:05 Uhr bis 10:40 Uhr anwesend.
3
Mit Entschädigungsantrag vom 25.09.2025 beantragte der Ast die Entschädigung wegen der Teilnahme am Termin. Geltend gemacht wurden Fahrtkosten für Fahrten mit dem PKW (insgesamt 752 km), Tunnelmaut (2 x 14,50 Euro), Zehrkosten (24 Euro), Hotelkosten (Zimmer 79 Euro, Frühstück 13,90 Euro).
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.10.2025 wurde der Antrag auf Entschädigung abgelehnt. Der Ast sei zum Termin in der Ludwig straße 15, 8..0539 München, mit persönlichem Erscheinen geladen gewesen, habe jedoch per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und sei daher nicht am Verhandlungsort anwesend gewesen. Aufgrund des fehlenden persönlichen Erscheinens am Verhandlungsort könne Entschädigung nicht gewährt werden.
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Mit Schreiben vom 01.12.2025 hat sich der Bevollmächtigte des Ast gegen die Ablehnung des Entschädigungsantrags gewandt und eine Stellungnahme des Ast vorgelegt. Dort ist ausgeführt, die Übernachtung sei zwingend erforderlich gewesen. Die Fahrtzeit für die einfache Strecke vom Wohnort zum Gerichtsort in München von rund 430 km betrage 4,5 Stunden. Eine Anfahrt am Tage der mündlichen Verhandlung hätte sein rechtzeitiges Erscheinen gefährdet. Mit Schreiben vom 12.02.2026 hat er Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 gestellt und Fahrtkostenersatz gemäß § 5 JVEG für die Fahrt vom Wohnort des Ast zur Rechtsanwaltskanzlei in der B-Straße in B, hilfsweise die fiktive Fahrt vom Wohnort des Ast zum Verhandlungsort in der Ludwig straße 15 in 8..0539 München und zurück sowie eine Entschädigung für Aufwand bzw. Zeitversäumnis und Erstattung der angefallenen Übernachtungskosten geltend gemacht.
6
Dem Ast stehe ein Entschädigungsanspruch zu. Die Ablehnung sei nicht sachgerecht, da der Ast per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe. Das Gericht habe die Teilnahme per Videokonferenz ausdrücklich genehmigt, wodurch der Ast berechtigt habe davon ausgehen können, dass seine Teilnahme in dieser Form ordnungsgemäß und vollwertig sei. Auch wenn der Ast nicht physisch zum Verhandlungsort nach München gereist sei, stehe ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es, dass Parteien, die mit gerichtlicher Genehmigung per Videokonferenz teilnehmen, nicht schlechter gestellt würden als solche, die physisch anwesend seien. Eine Schlechterstellung bei der Entschädigung wäre systemwidrig. Das JVEG bezwecke die Entschädigung für die Mitwirkung an gerichtlichen Verfahren. Dieser Zweck werde nicht dadurch berührt, dass die Teilnahme technisch in anderer Form erfolge. Der Ast habe seine Zeit für die Verhandlung aufgewendet und sei für das Verfahren verfügbar gewesen, auch wenn er nicht physisch in München anwesend gewesen sei.
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Die Kostenbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn dem Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
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Der Antragsgegner (Ag) hat ausgeführt, da dem Ast eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestattet worden sei, liege das Nichterscheinen beim Gerichtstermin in der Sphäre des Gerichts. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehe daher wohl dem Grunde nach. Wegen der damit intendierten Kostenersparnis bei Teilnahme an gerichtlichen Verfahren ohne Reisetätigkeit sei dieser aber begrenzt. Nach den vorliegenden Routenplänen (Falk, Google-Maps) dürfte vorliegend bei einer Fahrt vom Wohnort zum Kanzleiort im Gegensatz zu einer Fahrt zum Gerichtsort mit einer gerundeten Entfernung von jeweils ca. 350 km die Kostenersparnis kein Kriterium sein können. Ausgehend hiervon ergebe sich ein Betrag von 245, – Euro. Hinzu komme die geltend gemachte Tunnelmaut mit insgesamt 29,- Euro. Da das Verfahren auf 10.00 Uhr terminiert worden sei, bestünden nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG mit notwendigen Zeitpolstern in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes -BRKG- (z.B. Beschluss vom 04.11.14, Az.: L 15 SF 198/14) keine Bedenken gegen eine Übernachtung. Dem Grunde nach entschädigungsfähig seien nach Nr.7.1.3 S.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) 70,- Euro. Das Tagegeld sei, da der Hotelbeleg Frühstückskosten ausweise, nach § 6 Abs. 2 S.1 BRKG um 20 Prozent zu kürzen und betrage 22,40 Euro. Es ergebe sich ein Gesamtbetrag von 366,40 Euro. Der Bevollmächtigte des Ast hat hierzu mitgeteilt, der Ast sei mit einer entsprechenden Festsetzung seiner Entschädigung einverstanden.
9
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.
II.
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Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.
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Das Verfahren ist zur Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen worden, § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG.
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Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 24.09.2025 wird auf 372,- Euro festgesetzt.
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Einem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens werden, sofern es sich – wie hier – um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt, gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sofern sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.
14
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (vgl. BayLSG, Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12).
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1.) Dem Ast steht eine Entschädigung nach dem JVEG zu. Er war mit gerichtlichem Schreiben vom 26.08.2025 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 geladen worden. Er hat auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war er im Termin persönlich per Videokonferenz von 10:05 Uhr bis 10:40 Uhr anwesend. Nicht erforderlich war ein Erscheinen des Ast am Gerichtsort.
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Eine Entschädigung nach dem JVEG setzt grundsätzlich eine Teilnahme am Termin voraus. Der geladene Zeuge bzw. Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, muss zu dem vom Gericht angesetzten Termin auch erschienen sein (vgl. BayLSG, Beschluss vom 08.03.2015, Az.: L 15 SF 209/15; Beschluss vom 10.03.2016, Az.: L 15 RF 3/16 m.w.N.). Nicht ausreichend für eine Teilnahme am Gerichtsort wäre danach beispielsweise ein Erscheinen nur in den Räumlichkeiten des Gerichts, ohne dass eine Teilnahme an dem vom Ge Vorliegend hat der Ast aber zusammen mit seinem Bevollmächtigten an dem angesetzten Termin in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten teilgenommen, er ist zu dem vom Gericht angesetzten Termin erschienen. Gemäß § 110a Abs. 1 SGG in der durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten geänderten und seit dem 19.07.2024 geltenden Fassung kann die mündliche Verhandlung in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Gemäß § 110a Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten.
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Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände (§ 110a Abs. 1 S.3 SGG). Liegt eine Gestattung vor, sind alle Verfahrenshandlungen, die der von der Gestattung begünstigte Teilnehmende vom anderen Ort vornimmt, wirksam; er gilt als in der mündlichen Verhandlung anwesend (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig, Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 110a, Rn. 9).
18
Vorliegend hatte der Bevollmächtigte des Ast mit Schriftsatz vom 10.09.2025 beantragt, sowohl ihm als auch dem Ast die Teilnahme per Videokonferenz zu genehmigen; das Gericht der Hauptsache hatte mit Beschluss vom 11.09.2025 dem Ast gestattet, an dem Termin zur mündlichen Verhandlung von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten aus per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Da das Gericht gleichzeitig gem. § 111 SGG das persönliche Erscheinen des Ast angeordnet und die Teilnahme an der Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung gestattet hatte, war seine physische Präsenz im Sitzungssaal nicht erforderlich; er war nicht etwa i.S.d. § 111 Abs. 1 SGG „ausgeblieben“. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 111 Abs. 1 Satz 2 SGG i.d.F. vom 19.07.2024 ausdrücklich klargestellt (vgl. BT-Drs. 20/8095, S.75), dass als persönliches Erscheinen auch die nach § 110a Abs. 2 S. 1 SGG gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gilt. Um seinen Pflichten nach § 111 SGG zu genügen, hatte der Ast mittels Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen. Da das Gericht nach dem Wortlaut des § 110a SGG die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung nur gestatten, nicht aber anordnen kann, wäre ihm aber die physische Teilnahme am Gerichtsort trotz der Gestattung erlaubt gewesen (vgl. H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 110a SGG (Stand: 17.02.2026), Rn. 18, 37). Nicht erschienen ist nach allem ein Beteiligter, wenn die Videokonferenz gestattet worden ist, der Beteiligte sich aber unentschuldigt nicht zugeschaltet hat, oder wenn der Beteiligte die Videokonferenz nur beantragt hatte, die Gestattung aber abgelehnt worden ist und wenn er auch nicht persönlich im Sitzungssaal anwesend ist (vgl. H. Müller a.a.O., § 110a SGG, Rn. 18; Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 110a SGG (Stand: 19.02.2024), Rn. 36 f).
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2.) a.) Dem Ast steht ein Anspruch auf Erstattung der aus Anlass der Heranziehung tatsächlich entstandenen und objektiv erforderlichen Fahrtkosten nach § 5 JVEG zu. Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Zeuge bzw. Beteiligte – wie vorliegend der Ast – die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,35 Euro ersetzt.
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Der Ast hat Fahrtkostenersatz für eine Fahrt mit dem PKW von der Wohnung bis zur Kanzlei seines Bevollmächtigten und zurück geltend gemacht. Das Gericht der Hauptsache hatte mit Beschluss vom 11.09.2025 in Kenntnis des in der Ladung bezeichneten Wohnortes des Ast in Österreich ausdrücklich dessen Teilnahme an dem Termin zur mündlichen Verhandlung in der Kanzlei seines Bevollmächtigten gestattet und damit auch den Ort der Gestattung ausdrücklich festgelegt. Die Ermessensentscheidung über die Gestattung erfolgt nach Abwägung unterschiedlicher Kriterien, wie gemäß § 110a Abs. 1 S. 1 SGG die Eignung des Falls und das Vorhandensein ausreichender Kapazitäten, aber auch der von den Beteiligten geäußerten Motive. Die Vermeidung von Reiseaufwänden und die Reduzierung von Kosten sind weitere vom Gericht einzustellende abwägungsrelevante Kriterien (vgl. H. Müller a.a.O. § 110a SGG, Rn. 128 ff., 145 ff.), wie auch vorliegend die Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung zusammen mit dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt teilzunehmen. Da der Ast von dieser Gestattung Gebrauch gemacht und die Fahrstrecke von seiner Wohnung nicht zum Gerichtsort, sondern zur Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten und zurück mit dem PKW zurückgelegt hat, sind ihm die für diese Fahrstrecke entstandenen Kosten zu ersetzen; eine Erstattung von Kosten für eine fiktive Fahrt zum Gerichtsort kommt insofern nicht in Betracht. Die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten waren daher auch objektiv erforderlich und sind nicht etwa der Höhe nach auf die Kosten für eine fiktive Fahrt zum Gerichtsort begrenzt.
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Soweit der Ast in seinem Entschädigungsantrag eine Fahrstrecke von insgesamt 752 km, im Antrag auf gerichtliche Festsetzung dann eine einfache Wegstrecke von 430 angegeben hat, ist dies auch aufgrund der differierenden Abgaben allerdings nicht plausibel. Plausibel ist die vom Ag unter Heranziehung von Routenplanern (Falk, Google-Maps) mitgeteilte gerundete Entfernung bei einer Fahrt vom Wohnort zum Kanzleiort von ca. 350 km. Dem Ast steht damit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 245,- Euro (700 km x 0,35 Euro) nach § 5 JVEG zu. Weiter besteht gem. § 5 Abs. 2 JVEG ein Anspruch auf die angefallene Tunnelmaut i.H.v. insgesamt 29,- Euro.
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b.) Dem Ast steht weiter ein Anspruch auf Kostenersatz für die geltend gemachten Kosten der Übernachtung in einem Hotel am Kanzleiort zu. Übernachtungskosten sind einem auswärtigen Beteiligten gemäß § 6 Abs. 2 JVEG nur dann zu erstatten, wenn eine Übernachtung notwendig war, um den Termin der Ladung entsprechend wahrzunehmen. Von einer objektiven Notwendigkeit ist dann auszugehen, wenn dem Beteiligten die An- bzw. Rückreise zu dem gerichtlich angeordneten Termin wegen eines frühen Terminbeginns, eines späten Terminendes oder einer etwaigen langen An- oder Rückfahrt nicht am selben Tag mehr möglich im Sinne von zumutbar ist. Bei der Bestimmung des Zumutbaren kann die BRKGVwV herangezogen werden. Nach Nr. 3.2.3 BRKGvwV sollen Dienstreisen nicht vor 6:00 Uhr anzutreten und nicht nach 24:00 Uhr zu beenden sein (vgl. BayLSG, Beschluss vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14; Jahnke/Pflüger, JVEG, 29. Auflage 2025, § 6 Rn. 4).
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Vorliegend war der Ast zum Termin am 24.09.2025, 10:00 Uhr geladen. Er hatte von seinem Wohnort in Österreich aus eine Fahrstrecke mit dem PKW von ca. 350 km zu bewältigen. Eine Fahrzeit von 4,5 Stunden erscheint unter Heranziehung der gängigen Routenplaner plausibel. Bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages für mögliche Verkehrsbehinderungen, Parkplatzsuche, Fußweg vom Parkplatz zu den Kanzleiräumen, frühzeitige Ankunft zur Vorbereitung auf den Termin und Toilettengang sowie von im Rahmen der Fahrt erforderlichen Pausen ist die Erforderlichkeit einer Abfahrt vom Wohnort vor 6:00 Uhr offensichtlich gegeben. Eine Anreise am Tag des gerichtlichen Termins war dem Ast damit nicht zumutbar. Der vom Ag als erstattungsfähig angesehene Betrag von 70,- Euro für die Übernachtung am Kanzleiort ist unter Berücksichtigung von Nr. 7.1.3. S.1 BRKGVwV nicht zu beanstanden.
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3) Auch eine Entschädigung für Aufwand gemäß § 6 Abs. 1 JVEG (Tagegeld) ist zu gewähren. Eine Abwesenheit aus Anlass der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins außerhalb der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt, von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung bzw. für den An- und Abreisetag, wenn der Berechtigte außerhalb seiner Wohnung übernachtet, war – wie dargelegt – notwendig. Es ergibt sich ein Tagegeld von 2 x 14 Euro (§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr.2 Einkommensteuergesetz -EstG-), insgesamt 28,- Euro. Die vom Ast geltend gemachten Kosten des Frühstücks von 13,90 Euro, die vorliegend nicht im Übernachtungspreis eingeschlossen waren, müssen aus der Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 1 JVEG bestritten werden (vgl. Jahnke/Pflüger, JVEG, 29. Auflage 2025, § 6 Rn. 6).
25
Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 372,- Euro.
26
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
27
Er ergeht gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).