Inhalt

OLG München, Beschluss v. 18.03.2026 – 34 Wx 325/25 e
Titel:

Grundbuchberichtigung, Erbfolge, Nachweispflichten, Gebührenrecht, Verhältnismäßigkeit, Eigentumsschutz, Verfassungsbeschwerde

Schlagworte:
Grundbuchberichtigung, Erbfolge, Nachweispflichten, Gebührenrecht, Verhältnismäßigkeit, Eigentumsschutz, Verfassungsbeschwerde

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm – Grundbuchamt – vom 20.11.2025 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Im Grundbuch ist H. W. als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Dieser verstarb am ... 2021 und wurde gemäß handschriftlichem Testament vom 8.4.1989 von dem Beteiligten allein beerbt.
2
Mit Schreiben vom 30.7.2025 wies die Gemeinde I. das Grundbuchamt darauf hin, dass eine Grundbuchberichtigung noch nicht erfolgt sei, diese aber für eine ordnungsgemäße Heranziehung des Grundstückseigentümers zu Beiträgen und Gebühren gemäß der Kommunalen Abgabenordnung erforderlich sei. Bescheide und Abrechnungen müssten an den jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgen, den Gemeinden stünde diesbezüglich nur die Auskunft aus dem Grundbuch zur Verfügung. Mit Schreiben vom 7.8.2025 und 17.9.2025 forderte das Grundbuchamt daraufhin den Beteiligten zur Stellung eines Berichtigungsantrags unter Vorlage eines Erbscheins auf.
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Mit Schreiben vom 23.9.2025 teilte der Beteiligte mit, dass ihm kein Erbschein vorliege. Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins halte er für eine unverhältnismäßige Belastung. Es gebe keine weitere Veranlassung für ihn, einen Erbschein zu beantragen und die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Er bitte daher um Korrektur des Grundbuchs von Amts wegen und auf Basis der Unterlagen in der Erbschaftssteuersache sowie der Dokumente des Erbfalls nach dem Tod seiner Mutter. Mit zwei weiteren Schreiben mit Datum jeweils vom 11.10.2025, eingegangen beim Grundbuchamt am 15.10.2025 bzw. 17.11.2025, erläuterte er seine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handle sich um einen indirekten Eingriff in das Eigentum des Erben, da er zum Tragen der Kosten einer Leistung der freiwilligen Gerichtsbarkeit gezwungen werde. Bei der Forderung nach einem Erbschein gehe es vorrangig um Generierung von Gerichtsgebühren und Alimentierung der Gilde der Notare, nicht um die Sicherung der Rechte rechtmäßiger Erben. Der Erbe habe keinen ihm zuzurechnenden Vorteil aus der Berichtigung des Grundbuchs, somit dürfe er auch nicht durch Gebühren für diese Handlung belastet werden.
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Mit Beschluss vom 20.11.2025 gab das Grundbuchamt dem Beteiligten auf, bis zum 20.12.2025 einen Antrag auf Eintragung der Erbfolge nach H. W. zu stellen und die zum Nachweis der Erbfolge erforderlichen Unterlagen in der Form des § 29 GBO einzureichen. Zum Nachweis der Erbfolge sei ein Erbschein in Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags und eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift des Nachlassgerichts über die Eröffnung des Testaments bzw. des Erbvertrags erforderlich. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, wurde ferner die Festsetzung eines Zwangsgelds angedroht.
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Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 17.12.2025 eingelegte Beschwerde des Beteiligten, die mit weiterem Schriftsatz vom 9.1.2026 begründet wurde. Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins würden sich bei einem Wert des Gesamtnachlasses von 1.252.706,11 € auf etwa 4.400 € belaufen. Zum jetzigen Zeitpunkt kämen nochmals Kosten von 2.215 € für die Berichtigung des Grundbuchs hinzu. Somit müsse der Beschwerdeführer für die Berichtigung des Grundbuchs Kosten in Höhe von 6.645 € aufbringen. Darin sehe sich der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt. Er sei der Ansicht, dass die einschlägigen Vorschriften der Grundbuchordnung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Konkret garantiere das Grundgesetz in Artikel 14 das Recht auf Eigentum, in Inhalt und Schranken geregelt durch Gesetze, als Grund- und Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates und seiner Organe. Die gesetzlichen Inhaltsbestimmungen dürften privatrechtliche Befugnisse des Eigentümers nicht übermäßig begrenzen. Deshalb müssten derartige Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein. Die Unverhältnismäßigkeit eines staatlichen Eingriffs in das Privateigentum könne sich auch daraus ergeben, dass dem Betroffenen aufgrund verfahrensrechtlicher Verpflichtungen übermäßige Kosten entstehen. Die Notwendigkeit zur Berichtigung des Grundbuchs ergebe sich aus dem öffentlichen Glauben an das Grundbuch. Der Erbe habe keinen erkennbaren Nutzen aus der Berichtigung des Grundbuchs, insbesondere keinen Nutzen, der (Wert-)Gebühren in Höhe eines mittleren 4-stelligen Betrages rechtfertigen würde. Es spreche alles dafür, dass die Berichtigung des Grundbuchs eine allgemeine staatliche Leistung sei, die über Steuern finanziert werden müsse und somit eine Finanzierung über Gebühren ausschließe, da eine individuelle Zuordenbarkeit der Leistung zum Erben nicht bestehe. Voraussetzung dafür, dass der Erbe mit Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Stellung des Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs verpflichtet werden kann, sei, dass er vom Grundbuchamt rechtlich zweifelsfrei als Erbe und somit neuer Eigentümer des Grundstücks anerkannt wird. Bestünden dahingehend Zweifel, dürfe die Verpflichtung zur Beantragung der Berichtigung des Grundbuchs einer Person, die nicht zweifelsfrei als Eigentümer anerkannt ist, auch nicht auferlegt werden. Es erscheine paradox, dass eine Rechtsstellung, deren Bestehen Voraussetzung für eine Verpflichtung ist, als Gegenstand der Verpflichtung von jener Person nachzuweisen sei. Die Verpflichtung erfolge durch das Grundbuchamt dabei im Regelfall auf Basis einer Benachrichtigung durch das Nachlassgericht, welches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung die Erben ermittle. Damit besitze das Grundbuchamt zwar einerseits eine Grundlage, die mit hinreichender Zuverlässigkeit die Rechtsstellung des Erben belege, welche ihrerseits erst Grundlage für eine Verpflichtung des Erben darstellen kann. Andererseits existiere damit auch die Grundlage für die Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen durch Eintragung des Erben als neuen Eigentümer des Grundstücks. Die Verpflichtung zur Beantragung eines Erbscheins als Voraussetzung für einen Grundbuchberichtigungsantrag sei unverhältnismäßig, weil sie nicht erforderlich sei. Eine mildere Maßnahme bestünde nämlich in der Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen, ohne dass der Erbe zur Beantragung dieser Berichtigung verpflichtet werde, obwohl alle Mechanismen – insbesondere die Gebührenermittlung als Wertgebühren – auf freiwillige Entscheidungen als Grundlage ausgelegt und nur dafür verhältnismäßig seien. Ungeachtet der Frage, ob staatliche Gebührenlasten einen Eingriff in die Substanz des Eigentums darstellten, seien sie in jedem Falle als Eingriff in das allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zu werten und unterlägen insoweit ebenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beschwerdeführer sei sowohl gemäß gesetzlicher Erbfolge als auch aufgrund der gemeinsamen Erklärung beider Eheleute vom 08.04.1989 nach Versterben beider Eheleute ohne jeglichen Zweifel einziger Erbe des Vermögens der Eheleute, der Eltern des Beschwerdeführers. Sachverhalte, die umfangreichere Recherchen hinsichtlich der Erbfolge erforderlich gemacht oder Zweifel an der Erbfolge begründet hätten, seien durch nichts angezeigt. In dieser Situation müsse ein Erbschein genau diesen Sachverhalt widerspiegeln, könne sachlich zu keiner weiteren Klärung beitragen und keine Unsicherheiten auflösen. Die Forderung, das Erbe unter Aufwand von Gebühren in Höhe von insgesamt etwa 4.400 € durch einen Erbschein nachzuweisen, sei demnach eine rein bürokratische Forderung, deren Verhältnismäßigkeit auch im Licht der konkreten Sachverhalte des Erbfalles nicht gegeben sei.
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Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 20.1.2026 der Beschwerde nicht abgeholfen. Die geltende Gesetzeslage erfordere eindeutig zur Eigentumsumschreibung aufgrund vorausgegangener Erbfolge einen Erbschein, sofern kein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vorausgegangen sind. Im vorliegenden Fall sei nur eine handschriftliche letztwillige Verfügung von Todes wegen vorhanden. Ermessensspielraum sei hier nicht vorhanden. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente zur Verhältnismäßigkeit der Gebührenhöhe zur Eintragung der Erbfolge könnten bei der Entscheidung des Grundbuchamts keine Berücksichtigung finden.
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Der Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 5.3.2026 nochmals Stellung genommen und eine Vorlage gemäß Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht angeregt. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 82 Abs. 1 Satz 1 GBO [gemeint wohl: § 82 Satz 1 GBO]. § 82 Satz 1 GBO greife in Grundrechte ein. Die Belastungen als Folge einer Verpflichtung des Erben seien mehrschichtig, wobei die anfallenden Gebühren – neben grundsätzlichen Fragen der Verletzung von Freiheits- und Eigentumsrechten – einen erheblichen Teil der Belastung darstellten. Dies gelte insbesondere auch für die Gebühr für die Beantragung eines Erbscheins und der damit verbundenen Nebenpflichten (eidesstattliche Erklärung) in Fällen, in denen der Erbe einen Erbschein nicht für andere Zwecke benötige und daher auch keinen Nutzen aus dem Erbschein ziehe. Besonders schwer wiege, dass bei der Gebührenerhebung für den Erbschein der Wert des gesamten Nachlasses zugrunde gelegt werde, nicht nur der Wert des Grundstücks. Hier bestehe in diesem Kontext offensichtlich kein Bezug zwischen der Gebühr und deren Höhe und einer Gegenleistung. Einziger erkennbarer Effekt sei die Erzielung von Einnahmen für die öffentliche Hand. Die Bearbeitung einer Grundbuchberichtigung erfordere nur einen relativ geringen Verwaltungsaufwand. Die Erhebung von Wertgebühren, die schnell einen mittleren vierstelligen Betrag erreichen könnten, stehe in krassem Missverhältnis zu dem Arbeitsaufwand im Grundbuchamt. Eine solche Gebührenhöhe sei auch nicht aus sonstigen legitimen Zwecken abzuleiten. Die Gesetzeshistorie gebe dazu nichts her, zumal § 82 Satz 1 GBO als Auslöser dieser Gebühren während des NS-Regimes erlassen worden sei und schon allein deshalb ein legitimer Zweck verneint werden müsse. Die Festlegung einer Wertgebühr auf Basis der Tabelle des § 34 GNotKG gelte für jede Form des Eigentumsübergangs und unterscheide grundsätzlich nicht, ob der Eigentumsübergang aufgrund eines Rechtsgeschäfts erst mit Eintragung des Eigentümers im Grundbuch erfolge oder das Eigentum bereits aufgrund gesetzlicher Regelungen übergegangen sei und das Grundbuch aus diesem Grund berichtigt werden müsse. Diese beiden Fälle unterschieden sich hinsichtlich möglicher Vorteile, die dem Gebührenschuldner als Rechtfertigung für eine Wertgebühr entstehen könnten, jedoch wesentlich. Gleiches gelte für Gebühren für die Beantragung eines Erbscheins, die nicht im Interesse des Erben, sondern ausschließlich als Voraussetzung für die Grundbuchberichtigung gefordert werden, ohne dem Gebührenschuldner Vorteile zu bringen, die eine Wertgebühr rechtfertigen könnten. Aufgrund der ohne sachlichen Grund, d.h. willkürlich belegten Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten widersprächen § 82 GBO und in Teilen § 82a GBO dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
II.
8
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 71 Abs. 1 GBO findet sie gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts statt. Zu diesen zählen auch Anordnungen nach § 82 Satz 1 GBO (Senat vom 16.1.2020, 34 Wx 534/19; OLG Köln FGPrax 2017, 61; OLG Hamm FGPrax 2011, 322; Bauer/Schaub/Sellner GBO 5. Aufl. § 82 Rn. 21; Demharter GBO 33. Aufl. § 83 Rn. 23; ders.  FGPrax 2013, 110; Hügel/Holzer GBO 5. Aufl. § 82 Rn. 34). Gemäß § 73 Abs. 1 GBO ist die Einlegung beim Beschwerdegericht möglich.
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2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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a) Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll gemäß § 82 Satz 1 GBO das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Hierzu hat das Grundbuchamt im Wege der ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlung die Eigenschaft des Verpflichteten als Eigentümer bzw. Testamentsvollstrecker und die Erbfolge für das betroffene Grundstück festzustellen sowie dem in Anspruch genommenen Beteiligten einen inhaltlich bestimmten Berichtigungsantrag und die beizubringenden Unterlagen vorzugeben (OLG Frankfurt a.M. ZEV 2015, 366; OLG Hamm ZEV 2012, 117/118; Bauer/Schaub/Sellner § 82 Rn. 18; Demharter § 83 Rn. 21). Gemäß § 82 Satz 2 GBO soll das Grundbuchamt die Auferlegung der Verpflichtung zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Hierbei ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit und den privaten Belangen der Beteiligten vorzunehmen (Bauer/Schaub/Sellner § 82 Rn. 15; Hügel/Holzer § 82 Rn. 20).
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b) Nach diesen Maßgaben ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Der als Eigentümer des Grundbesitzes eingetragene H. W. ist am ... 2021 verstorben. Das Grundbuch ist daher unrichtig. Der Beteiligte wurde als Erbe ermittelt. Zutreffend wurde er daher zur Stellung des Grundbuchberichtigungsantrags verpflichtet. Der angefochtene Beschluss ist auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Die zum Nachweis der Erbfolge vorzulegenden Unterlagen werden benannt, ebenso das betroffene Grundbuchblatt. Der Hinweis auf das mögliche Zwangsgeld folgt aus § 35 Abs. 2 FamFG. Gründe für eine Zurückstellung sind nicht ersichtlich.
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3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 82 Satz 1 GBO oder die in diesem Zusammenhang anwendbaren gebührenrechtlichen Vorschriften bestehen nicht.
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a) Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt grundsätzlich im Antragsverfahren nach den §§ 13, 22 GBO. Die Zwangsberichtigung nach § 82 Satz 1 GBO schränkt die insoweit gegebene Privatautonomie sowohl im privaten, vor allem aber auch im öffentlichen Interesse ein (OLG Frankfurt a. M. Rpfleger 1977, 409; OLG Hamm Rpfleger 1994, 248 (250)), weil die durch Rechtsübergänge außerhalb des Grundbuchs unrichtige Eintragung des Eigentümers sowohl – wie im vorliegenden Fall ersichtlich – die Durchführung staatlicher Verfahren erschwert (z.B. Erhebung der Grundsteuer, Fortführung des Liegenschaftskatasters) als auch den Eigentümer an der ordnungsgemäßen Verwaltung seines Vermögens (z.B. bei der Kreditaufnahme) behindert (Hügel/Holzer § 82 Rn. 1). Insbesondere kann die Feststellung einer unter Umständen bereits mehrfach eingetretenen Erbfolge nach vielen Jahren größte Schwierigkeiten bereiten, wodurch die Verkehrsfähigkeit des Grundstückseigentums beeinträchtigt werden kann (Bauer/Schaub/Sellner § 82 Rn. 1; KEHE/Sternal GBR 8. Aufl. § 82 Rn. 1). Eine Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit hat wiederum unter Umständen zulasten des Eigentümers Einfluss auf den Verkehrswert des Grundstücks. Angesichts dieser Zwecke ist die Verpflichtung des derzeitigen Eigentümers zur Stellung eines Berichtigungsantrags und Beibringung der zum Nachweis der Erbfolge erforderlichen Unterlagen (vgl. § 35 GBO) nicht unverhältnismäßig. Demgegenüber ist eine Amtsberichtigung nach § 82a GBO nach dem Wortlaut des Gesetzes und seinem Zweck gegenüber dem Verfahren nach § 82 GBO subsidiär. Dies rechtfertigt sich sowohl aus den oben genannten Zwecken der Grundbuchberichtigung als auch aus der Tatsache, dass der nach § 82 GBO verpflichtete (Mit-)Erbe im Gegensatz zum Grundbuchamt in der Regel über bessere Kenntnisse hinsichtlich der Erbfolge und gegebenenfalls auch über bereits vorhandene und zur Grundbuchberichtigung nach § 35 GBO erforderliche Dokumente verfügt. § 35 GBO bezweckt, dem Grundbuchamt eine oft zeitraubende und mitunter schwierige Prüfung der erbrechtlichen Verhältnisse zu ersparen und ihm eine klare Unterlage für seine Entscheidung zu geben (Bauer/Schaub § 35 Rn. 1). Andere Erbnachweise sind damit grundsätzlich ausgeschlossen (Bauer/Schaub § 35 Rn. 4). Eine Berichtigung ohne Vorlage der ansonsten gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen kommt daher nur ganz ausnahmsweise unter den (weiteren) Voraussetzungen des § 82a GBO in Betracht. Unzutreffend ist insoweit die Behauptung des Beteiligten, das Grundbuchamt verfüge bereits aufgrund der Benachrichtigung des Nachlassgerichts über den Erbfall über eine Grundlage, die mit hinreichender Zuverlässigkeit die Rechtsstellung des Erben belege. Die Mitteilung des Nachlassgerichts nach § 83 GBO stellt ebensowenig wie die Erbenermittlung des Nachlassgerichts nach Art. 37 AGGVG einen grundbuchtauglichen Nachweis der Erbfolge dar. Auch die Aufklärungspflicht des Grundbuchamts im Rahmen der Einleitung eines Verfahrens nach § 82 GBO ist begrenzt. Erforderlich, aber auch genügend, ist die Feststellung, dass der Adressat des Zwangs „Eigentümer“ wurde. Hierfür reicht die Berufung als Miterbe aus (Hügel/Holzer § 82 Rn. 14). Auch wenn der Beteiligte hier durch das Grundbuchamt als Erbe und Adressat der Maßnahme nach § 82 Satz 1 GBO ermittelt wurde, liegt damit noch kein Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO vor.
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b) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Erhebung von Gebühren für das Erbscheinsverfahren nach Nr. 12210 KV GNotKG und für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach Nr. 23300 KV GNotKG, sofern wie offenbar im vorliegenden Fall mangels einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO ein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge erforderlich ist. Die Gebührenerhebung an sich rechtfertigt sich durch die gerichtliche Tätigkeit auf Antrag des Gebührenschuldners und den damit verbundenen Aufwand für die Durchführung der genannten Verfahren. Insoweit liegen die Ausführungen des Beteiligten zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.1.2025 (1 BvR 548/22) neben der Sache. Die Berechnung der Gebühren nach dem durch den Wert des Nachlasses bestimmten Geschäftswert ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar (BayObLG FGPrax 2002, 42/45). Es ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühr überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft; denn dieser kann – im Rahmen zulässiger Pauschalierung – als Anhaltspunkt für den Wert der staatlichen Leistung angesehen werden (BVerfG NJW 2007, 2032/2033). Der Verzicht des Gesetzgebers im Rahmen der Regelung des GNotKG auf eine Beschränkung des Geschäftswerts im Erbscheinserteilungsverfahren auf den Wert des mit dem Erbschein verfolgten Verwendungszwecks begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OLG München BeckRS 2020, 19215).
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c) Entsprechendes gilt für die aufgrund einer Grundbuchberichtigung anfallende Gebühr nach Nr. 14110 KV GNotKG. Auch diese rechtfertigt sich durch das zugrundeliegende Verfahren und den Aufwand des Grundbuchamts, der auch dem Beteiligten zugutekommt. Dem Beteiligten hätte es ohnehin freigestanden, den Berichtigungsantrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall einzureichen und damit gemäß Anm.1 zu Nr. 14110 KV GNotKG eine Erhebung der Gebühr zu vermeiden.
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4. Auch das Zusammenwirken des § 82 Satz 1 GBO mit den genannten Gebührenvorschriften mit der Folge, dass der Beteiligte zum Zwecke der Grundbuchberichtigung den hierfür erforderlichen Erbschein beizubringen und dafür die unter 3. b) genannten Gebühren zu tragen hat, stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in Grundrechte des Beteiligten dar.
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a) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Es liegt insoweit kein Eingriff in das Eigentum, sondern allenfalls in das Vermögen des Beteiligten vor. Art. 14 Abs. 1 GG schützt aber grundsätzlich nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten, da diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten werden (BVerfG BeckRS 2025, 5238 Rn. 66). Für eine sogenannte erdrosselnde Wirkung der vorliegend anfallenden Gebühren, für die unter Umständen eine anderweitige Beurteilung in Betracht käme (BVerfG a.a.O.), ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Der Gebührenbetrag von 4.430 € stellt angesichts des vom Beteiligten mit über 1,2 Mio € angegeben Werts der Erbschaft keine übermäßige Belastung dar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gebühren für den Erbschein noch steuermindernd bei der Erbschaftssteuer geltend gemacht werden können (vgl. MüKoFamFG/Grziwotz 4. Aufl. § 352e Rn. 68). Dem Beteiligten ist im Übrigen der Nachlass zugefallen, ohne dass er mit einer aus dem eigenen Vermögen zu erbringenden Gegenleistung belastet würde (BayObLG FGPrax 2002, 42/45). Der Beteiligte war nicht gezwungen, die Erbschaft mit den daraus resultierenden Belastungen wie z.B. Erbschaftssteuer sowie Nachlass- und Grundbuchgebühren anzunehmen.
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b) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Unabhängig davon, ob der Grundbuchberichtigungsantrag des Eigentümers eigenständig oder auf einer Verpflichtung nach § 82 Satz 1 GBO erfolgt, dient die Grundbuchberichtigung immer den gleichen Interessen (vgl. oben unter 3. a)). Eine Differenzierung der Gebühren ist insoweit nicht veranlasst.
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c) Die Verpflichtung zur Stellung eines Grundbuchberichtigungsantrags und die damit verbundenen Gebühren stellen zwar einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar, dieser Eingriff ist aber aufgrund der genannten Ziele, die auch im Interesse des Beteiligten liegen, gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Regelung in § 82 Satz 1 GBO verfolgt legitime Zwecke und ist hierfür auch geeignet und erforderlich. Die Regelung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot.
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5. Ein Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht erforderlich, weil der Beteiligte diese gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG bereits kraft Gesetzes zu tragen hat.
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6. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG.
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7. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor.