Titel:
Iran, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zulässiges Folgeverfahren, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Offensichtlichkeitsausspruch kraft Gesetzes, Konversion vom Islam zum Christentum, ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
GG Art. 16a Abs. 4
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8
AsylG § 36 Abs. 4
AsylG § 71
Schlagworte:
Iran, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zulässiges Folgeverfahren, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Offensichtlichkeitsausspruch kraft Gesetzes, Konversion vom Islam zum Christentum, ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage W 8 K 26.30456 gegen die unter Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2026 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Androhung der Abschiebung in den Iran infolge der Ablehnung seines Asylfolgeantrages durch die Antragsgegnerin als offensichtlich unbegründet.
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Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Ein erster Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt (VG Ansbach U.v. …2024 – … * . ; rechtskräftig am …*).
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Am 12. November 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung gab er dabei schriftlich sowie bei seiner Anhörung am 22. Januar 2026 im Wesentlichen an: Er sei am 5. Oktober 2024 nach England gereist. Er habe eine schwere Depression gehabt. Eine Person habe ihn zur Kirche C. gebracht. Er sei Christ geworden. Sonntags sei er in die Kirche gegangen. Dienstags und freitags habe er in der Kirche geholfen und gearbeitet. Mittwochs habe einen Bibelkurs besucht. Am 1. Juni 2025 sei er nach einem Interview getauft worden. Am 30. Oktober 2025 habe er England verlassen. Am Christentum habe ihn die Liebe, Frieden und Ruhe angesprochen und fasziniert. So wie man andere Menschen behandle, werde man auch selbst behandelt. Er versuche, zu beten und mit anderen übers Christentum zu sprechen. Er habe auch seine Frau und seinem Sohn im Iran von seiner Konversion berichtet. Bei einer Rückkehr wolle er Menschen missionieren und die frohe Botschaft weitergeben. Der Antragsteller legte ein Schreiben der C. C. W. vom … … 2025 zu seinen Aktivitäten und seine Taufe vor.
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Mit Bescheid vom 19. Februar 2026 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Antragsgegnerin den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der Klagefrist und im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien vorliegend gegeben. Der formale Akt der Taufe allein als äußerer Vorgang genüge in der Regel nicht. Gleiches gelte für die regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten bzw. eingereichte pfarramtliche Bescheinigungen. Von der Kontaktaufnahme bis zur Taufe sei kaum mehr als ein halbes Jahr vergangen. Weder die bloße Teilnahme an Bibelkursen und Gottesdiensten noch die im Anschluss erfolgte Taufe nach einem Interview rechtfertigten allein die Annahme einer identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum. Allein die Wiedergabe eine Bibelstelle genüge nicht. Dass der Antragsteller den Islam mit Gewalt und das Christentum mit der Verbreitung von Liebe, Freiheit sowie Ruhe assoziiere, erschöpfe sich in einer Negativabgrenzung, ohne tiefergehende Differenzierung, ebenso wie die Behauptung, in Deutschland gebe es weder Gewalt noch Morde. Zwar sei nicht auszuschließen, dass das von der Kirche attestierte Verhalten des Antragstellers stattgefunden habe und darüber hinaus einem religiösen Bedürfnis entsprungen wäre. Bei Zugrundelegung des gezeigten Verhaltens wäre die Intention einer sozialen Einbindung in einem fremden Land aber nicht weniger naheliegend. Schließlich legten auch die negativen Äußerungen des Antragstellers über seinen Aufenthalt in England das Verlassen der Gemeinde ob seiner dortigen Hinwendung zum Christentum und Taufe, nicht nahe, dass der christliche Glaube für den Antragsteller eine persönlichkeitsprägende oder identitätsstiftende Bedeutung habe. Die durch Erwerb der Taufurkunde demonstrierte Hinwendung zum Christentum während seines Englandaufenthalts erwecke nach allem deutlich den Eindruck eines asyltaktischen Verhaltens. Ein identitätsprägender Glaubenswechsel habe nicht festgestellt werden können. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt habe und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt worden sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
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Am 2. März 2026 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 26.30456 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen: An die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet seien hohe Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller habe eine persönliche Krisensituation und eine anschließende Einbindung in eine christliche Gemeinde geschildert. Das Schreiben der christlichen Gemeinde vom 17. Juni 2025 belege unter anderem die Kontaktaufnahme im Dezember 2024, regelmäßige Teilnahme, Bibelkurse, Interview-/Baptismusprozess und kirchliches Engagement. Nach der Rechtsprechung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei entscheidend, ob eine aktive, nach außen erkennbare Glaubenspraxis (gegebenenfalls Missionierung) zu erwarten sei. Der Kläger habe in der Anhörung angegeben, bei der Rückkehr missionieren zu wollen. Dies sei gerade eine nach außen erkennbare Betätigung. Im konkreten Fall sprächen die vorliegenden Belege und die persönliche Entwicklungslinie des Klägers dafür, dass keine bloß opportunistische Formalkonversion vorliege. Jedenfalls bestünden erhebliche Zweifel an der Pauschalannahme, der Antragsteller werde sein Glauben nicht in einer verfolgungsrelevante Weise leben. Im Iran herrsche derzeit Krieg. Es sei nicht ersichtlich wie lange der Krieg andauere und ob danach Unruhen wegen eines Regimewechsels andauerten. Es sei derzeit nicht einzuschätzen. Hierbei handele sich um ein neues Ereignis, das weder im angefochtene Bescheid noch in den bisherigen Asylverfahren berücksichtigt worden sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage W 8 K 26.30456 gegen die unter Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. Februar 2026 verfügte Abschiebungsandrohung hat Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig.
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Der Antrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8, § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft, soweit er sich gegen die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung wendet. Des Weiteren wurden Sofortantrag und Klage innerhalb der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Gericht gestellt.
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Der Antrag ist begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Folgeantrags und damit der Abschiebungsandrohung bestehen.
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Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. – juris Rn. 99).
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Das Gericht darf sich dabei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris m.w.N.). Insoweit fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit – wenn es sie bejahen will – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine summarische Prüfung hinausgehen muss (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris; B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21). Das Verwaltungsgericht muss dabei überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21 m.w.N.). Des Weiteren darf die Verneinung relevanter zielstaatsbezogener sowie inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bzw. § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen.
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Bei der Prüfung bleiben von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris). Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie dort nicht angegebene Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG unberücksichtigt lassen, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde.
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Des Weiteren ist zu Folgeverfahren in der vorliegenden Konstellation bei Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu beachten, dass über die Zulässigkeitsprüfung hinaus die erneute Prüfung des Asylbegehrens in der Sache insgesamt zu erfolgen hat, wobei grundsätzlich auch ein früheres Vorbringen des Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Die Verpflichtung zu einer erneuten Sachprüfung in vollem Umfang besteht, soweit der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens reicht, hier bezogen auf die Konversion des Antragstellers zum Christentum (vgl. BVerwG, B.v. 5.8.1987 – 9 B 318/86 – juris).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Nr. 5 des Bescheids vom 19. Februar 2026 verfügten Abschiebungsandrohung.
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Zunächst bestehen zwar keine grundsätzlichen ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG abgelehnt wurde. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 1. Alt. AsylG ist in der vorliegenden Fallkonstellation vom Gesetzgeber vorgegeben. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag – immer – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn – wie hier – der Ausländer gemäß § 71 AsylG einen Folgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Da das Bundesamt vorliegend in die Prüfung eingestiegen ist und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat – und damit keine Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig ausgesprochen hat –, ist der Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit mit der Konsequenz der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung zwingende gesetzliche Folge einer Ablehnung des Asylfolgeantrags als in der Sache unbegründet. Eine zusätzliche gesteigerte, offensichtliche Aussichtslosigkeit des Vorbringens ist hingegen nicht erforderlich (Heusch in BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.1.2026, § 30 AsylG, Rn. 45 m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 3.11.2025 – W 8 K 25.30324 – juris Rn 17 f. m.w.N.; a.A. noch VG Würzburg, B.v. 5.6.2024 – W 8 S 24.30857 – juris Rn. 20).
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Nach der neuen Regelung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein einfach unbegründeter Asylfolgeantrag kraft Gesetzes zwingend immer als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die Antragsgegnerin hat hier kein Ermessen, auch wenn die Schutzgewährung nur knapp scheitert, der Asylantrag der Sache nach also nicht offensichtlich unbegründet ist. Insoweit sieht das Rückführungsverbesserungsgesetz nunmehr eine gebundene Ablehnung als offensichtlich unbegründet verbindlich vor. Die Verfassung lässt nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG ausdrücklich auch die Möglichkeit zu, dass bestimmte Fallgestaltungen als offensichtlich unbegründet „gelten“ (Fiktion bzw. unwiderlegbare Vermutung). Die Verfassung ermächtigt dadurch den Gesetzgeber gerade, auch solche Fallgestaltungen wie offensichtlich unbegründete Fälle zu behandeln, in denen die Individualinteressen des Asylsuchenden den Interessen des Staates gegenüberstünden, welche im gleichen Maße wie andere Fallgestaltungen rechtfertigten, das vorläufige Bleiberecht schon vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag zu beenden. Weitere Voraussetzungen müssen dafür nicht erfüllt sein. Auch die Gesetzbegründung deutet auf eine bewusste Entscheidung hin, die Ablehnung eines zulässigen, aber unbegründeten Folgeantrags als offensichtlich unbegründet zwingend und ohne weitere materielle Voraussetzungen auszugestalten. Ein gegenläufiges Verständnis würde die vom Rückführungsverbesserungsgesetz intendierte Verfahrensbeschleunigung konterkarieren. Auch unionsrechtlich ist nichts anderes gefordert. Es genügt, wenn sich die Antragsgegnerin intensiv genug nicht nur mit dem neuen Vorbringen, sondern auch mit sämtlichen potentiellen asylerheblichen Tatsachen auseinandergesetzt hat (vgl. Waldvogel, Asylfolgeanträge nach dem Rückführungsverbesserungsgesetz, NVwZ 2024, 1887, 1889 f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
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Vorliegend bestehen jedoch hinsichtlich der einfach unbegründeten Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers durchgreifende rechtliche Bedenken.
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Denn erforderlich für die Annahme einer dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran infolge einer Konversion vom Islam zum Christentum ist, aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen zu haben und aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung entsprechend seiner neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis zu haben, seinen Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen öffentlich auszuüben, weil bei ihm eine andauernde christliche Prägung vorliegt (vgl. im Einzelnen zu den Voraussetzungen für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Konversion vom Islam zum Christentum bei Iranern etwa VG Würzburg, U.v. 8.1.2024 – W 8 K 23.30461 – juris Rn. 20 f. m.w.N. zur Rspr.). In der Islamischen Republik Iran ist nach aktuellen Erkenntnismitteln eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungslage im Sinne eines „real risk“ wegen einer im Ausland erfolgten Konversion zum Christentum nur bei christlicher Identitätsprägung – und deshalb anzunehmender erkennbarer aktiver Glaubensbetätigung in Iran bzw. erzwungenem Verzicht hierauf – beachtlich wahrscheinlich (ausführlich BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 14 B 23.30024 – juris Rn 76 ff. m.w.N.)
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Zwar ist der Antragsgegnerin zugute zu halten, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers im Folgeverfahren, insbesondere im Rahmen seiner Anhörung, gewisse Bedenken bestehen, ob er die vorstehend skizzierten Voraussetzungen erfüllt. Jedoch ist gerade in Konversionsfällen für die eigene Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 108 VwGO erforderlich, sich selbst einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zu verschaffen, um sich über das Vorliegen einer ernsthaften flüchtlingsrelevanten Konversion ein Urteil zu bilden zu können. Die Würdigung der Angaben des Antragstellers zu seiner Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner religiösen und kulturellen Prägung und seiner intellektuellen Disposition abhängen (VG Würzburg, U.v. 8.1.2024 – W 8 K 23.30461 – juris Rn. 21 mit Verweis auf Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 sowie m.w.N. zur Rspr.). Insoweit sind die Erfolgsaussichten der Klage jedenfalls zumindest als offen zu betrachten, weil Einiges dafür spricht, dass der Antragsteller glaubhaft und nachhaltig vom Islam zum Christentum konvertiert ist und seinen neuen christlichen Glauben auch öffentlich leben und ausleben will.
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Der Antragsteller wurde getauft. Unabhängig von diesem formalen Wechsel zum christlichen Glauben, der allein nicht für die erforderliche christliche Identitätsprägung genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2025 – 14 ZB 24.30149 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.), machte der Antragsteller jedoch Ausführungen zur Entwicklung seines christlichen Glaubens und zu seinen christlichen Aktivitäten. Der Taufe ging ein ca. halbjährlicher Besuch von Gottesdiensten und Bibelkursen sowie ein weiteres Engagement in der christlichen Kirche voraus. Zusätzliche Voraussetzung für die Taufe war ein einstündiges Interview der christlichen Gemeinde, in dem das Bibelverständnis des Antragstellers geprüft wurde und in dem der Antragsteller weiter erklären musste, warum er christlich getauft werden wollte (vgl. C. C. W. vom … … 2025).
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Der Antragsteller legte weiter seine Beweggründe für die Konversion zum Christentum dar. Er verwies auf seine psychische Situation. Die christliche Religion sei Liebe und Nächstenliebe. Im Christentum gebe es keine Gewalt. Er habe die Religion freiwillig von Herzen angenommen und nicht unter Druck und Gewalt. Er sei allmählich zum Christentum gekommen. Beim Christentum geht es Liebe und Ruhe und darum, andere zu helfen. So wie man andere Menschen behandle, werde man auch selbst behandelt. Er wolle auch im Iran bei einer Rückkehr missionieren und sich religiös betätigen. Dafür, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in Iran von seiner christlichen Betätigung nicht Halt machen würde, spricht auch der Umstand, dass er seine Frau und seinen Sohn über seine Konversion informiert hat. Diese hätten positiv reagiert. Der Antragsteller hat weiter auch erläutert, warum er England und die dortige christliche Gemeinde verlassen und wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei, wenn er auch die Antragsgegnerin damit nicht überzeugt hat.
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Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass nicht auszuschließen sei, dass das von der christlichen Kirche in England attestierte Verhalten des Antragstellers stattgefunden habe und darüber hinaus einen religiösen Bedürfnis entsprungen wäre. Bedenklich ist der weitere Schluss der Antragsgegnerin, dass bei Zugrundelegung des gezeigten Verhaltens die Intention einer sozialen Einbindung in einem fremden Land aber nicht weniger naheliegend sei. Aus dem Umstand, dass die Konversion aus einen einem religiösen Bedürfnis genauso naheliegend sei, wie die damit verbundene Intention einer sozialen Einbindung, darauf zu schließen, dass ein identitätsprägender Glaubenswechsel nicht vorliege, ist für sich rechtlich bedenklich und zu hinterfragen, weil allein die Möglichkeit einer anderen Motivation für ein Verhalten nicht die Annahme rechtfertigt, von einer solchen als feststehend auszugehen.
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Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Übrigen in der Sache asyltaktisches Verhalten vorwirft, ist diese Argumentation für sich schon fragwürdig, weil angesichts der Willkür der iranischen Behörden und der Unberechenbarkeit ihres Vorgehens die Annahme eines asyltaktischen Verhaltens für sich nicht geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr bei einer Rückreise auszuschließen (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 25.3.2024 – W 8 K 23.30739 – juris Rn. 70 mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 19.2.2024 – W 8 K 23.30832 – juris Rn. 72 ff., 79 f.).
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Des Weiteren ist die Verwendung von bestimmten schlagwortartigen Begriffen und pauschalen Aussagen seitens des Antragstellers für sich kein Beleg, dass dieses Vorbringen unglaubhaft sein muss. Vielmehr hat durchweg eine konkrete Prüfung und Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachvorbringen sowie eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.2.2024 – W 8 K 23.30832 – juris Rn. 78 mit Verweis auf VG Minden, B.v. 30.10.2023 – 2 L 930/23.A – juris Rn. 55 ff.).
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Abschließend wird zu dem Hinweis der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf den derzeit herrschenden Krieg im Iran und einen eventuellen Regimewechsel angemerkt, dass sich die weitere Entwicklung im Iran derzeit nicht seriös abschätzen lässt, weder in Richtung eines Regimewechsels mit einer möglichen Änderung der Verfolgungslage auch für christliche Konvertiten noch in umgekehrter Richtung mit einem Fortbestand des bisherigen Regimes verbunden mit einer Verstärkung der Repressionen. Falls relevant, kann dieser Frage – soweit möglich – im Hauptsacheverfahren weiter nachgegangen werden.
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Vor diesem Hintergrund kann der Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben. Eine notwendige weitere Aufklärung des Vorliegens einer ernsthaften flüchtlingsrelevanten Konversion bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Im Ergebnis bestehen damit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren W 8 K 26.30456 anzuordnen war.
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Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.