Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 28.01.2026 – 101 Kap 1/22
Titel:

Tabellenfeststellungsklage, Musterverfahrensfähigkeit, Insolvenzverfahren, Verteilungskonflikt, Gläubigergleichbehandlung, Feststellungsziele, Prozessrechtsverhältnis

Normenkette:
InsO §§ 179 ff
Leitsätze:
1. Mit einer Tabellenfeststellungsklage (§§ 179 ff. InsO ) wird kein Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung „geltend gemacht“. Die in §§ 178 ff. InsO geregelten besonderen Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung von Insolvenzforderungen und die mit der Beteiligung aller Insolvenzgläubiger an deren Feststellung einhergehenden Besonderheiten stehen der KapMuG-Fähigkeit einer Tabellenfeststellungsklage entgegen, unabhängig davon, ob sich die Klage gegen den Insolvenzverwalter oder andere Insolvenzgläubiger richtet.
2. Feststellungsziele, mit denen das Vorliegen anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung festgestellt oder damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen geklärt werden sollen, sind daher im Musterverfahren nicht statthaft.
Schlagworte:
Tabellenfeststellungsklage, Musterverfahrensfähigkeit, Insolvenzverfahren, Verteilungskonflikt, Gläubigergleichbehandlung, Feststellungsziele, Prozessrechtsverhältnis
Fundstellen:
ZIP 2026, 889
FDInsR 2026, 003711

Tenor

Der Erweiterungsantrag der Beigeladenen … vom 24. Oktober 2025 in der Fassung vom 22. Dezember 2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Beigeladenen … (im Folgenden: Antragsteller) haben mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 beantragt, das Musterverfahren um mehrere Feststellungsziele zu erweitern, mit denen anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die W. AG festgestellt werden sollen, den sie im Insolvenzverfahren über deren Vermögen angemeldet haben und dessen Feststellung zur Insolvenztabelle sie in ihrem nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Rechtsstreit gegen den Musterbeklagten zu 8) begehren. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2025 haben sie ihren Erweiterungsantrag zum Teil zurückgenommen und im Übrigen neu gefasst. Sie beantragen nunmehr, das Musterverfahren um folgende Feststellungsziele zu erweitern:
1. Es wird festgestellt, dass die im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 der W. AG – veröffentlicht am 11. April 2018 – in Höhe von 1.901.334 TEUR ausgewiesenen Beträge, welche in wesentlichem Umfang aus Treuhandguthaben bestehen sollen, die auf das sog. TPA-Geschäft (Drittpartner-Geschäft mit den sog. Third Party Acquirern Al Alam Solution Provider FZ-LLC, Pay Easy Solutions Inc. und Senjo Payment Asia Pte. Ltd) zurückgeführt wurden, nicht in der ausgewiesenen Höhe existierten.
2. Es wird festgestellt, dass im Zeitpunkt des am 11. April 2018 veröffentlichten Konzernabschlusses 2017 der W. AG mindestens einer ihrer Vorstandsmitglieder Kenntnis von der nach dem Feststellungsziel lit. a.) festzustellenden Tatsache hatte.
2
Zum Gegenstand ihres Ausgangsrechtsstreits vor dem Landgericht München I (Az.: …) tragen die Antragsteller vor, sie hätten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. AG (AG München, Az.: 1542 IN 1308/20) Forderungen gemäß §§ 37b, 37c WpHG a. F., §§ 97, 98 WpHG, § 826 BGB in Höhe von 72.733,82 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Im Prüfungstermin habe der Musterbeklagte zu 8) die angemeldeten Schadensersatzansprüche, „welche sich nicht ausschließlich aus Transaktionen der Kläger in Aktien der W. AG [ergeben hätten], sondern aus Transaktionen in derivativen Finanzprodukten, welche sich auf die Aktie der W. AG als Basiswert [bezögen]“, in Höhe von insgesamt 56.791,46 € bestritten. Mit ihrer Klage begehrten sie die Feststellung der vom Musterbeklagten zu 8) bestrittenen Schadensersatzansprüche im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle.
3
Die Antragsteller behaupten, dass sie im Zeitraum vom 16. Oktober 2018 bis zum 12. Februar 2019 verschiedene derivative Finanzinstrumente mit der Aktie der W. AG als Basiswert erworben und nach der Ad-hoc-Mitteilung der W. AG vom 18. Juni 2020 Verluste in einer Gesamthöhe von 56.791,46 € erlitten hätten. Hinsichtlich der vorgetragenen Wertpapiertransaktionen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 verwiesen.
4
Die Antragsteller machen gegen die W. AG „bzw. nunmehr gegen den Musterbeklagten zu 8)“ Schadensersatzansprüche unter anderem aus § 826 BGB geltend. Sie tragen vor, die W. AG habe in dem am 11. April 2018 veröffentlichten Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in Höhe von 1.901,0 Mio. Euro und in dem am 19. April 2019 veröffentlichten Konzernabschluss für 2018 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in Höhe von 2.719,8 Mio. Euro ausgewiesen. Damit habe die W. AG bewusst unwahre Kapitalmarktinformationen veröffentlicht, die als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen seien. Der Musterbeklagte zu 8) habe im Ausgangsrechtsstreit mit Nichtwissen bestritten, dass die ehemaligen Vorstandsmitglieder der W. AG …, … und … gewusst und gewollt hätten, dass der Ausweis in den Konzernbilanzen der W. AG für die Jahre 2017 bis 2018 hinsichtlich des Bilanzpostens „Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente“ in erheblichem Maße zugunsten der W. AG überhöht dargestellt worden sei.
5
Ein Erweiterungsantrag nach § 15 KapMuG a. F. sei nach herrschender Meinung statthaft, wenn der zugrunde liegende Anspruch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend gemacht und Klage auf Feststellung des Anspruchs zur Insolvenztabelle erhoben werde. Das „Geltendmachen eines Anspruchs“ sei nach der Terminologie der Zivilprozessordnung nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage beschränkt, sondern erfasse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine positive Feststellungsklage (BGH, Beschluss vom 5. November 2015, III ZB 69/14). Bei einer Tabellenfeststellungsklage unterscheide sich die Interessenlage nicht von „klassischen“ Fällen der Geltendmachung, weshalb sich eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. verbiete. Der zur Insolvenztabelle angemeldete Schadensersatzanspruch stelle nicht lediglich eine Vorfrage dar. Zwar solle mit der Tabellenfeststellungsklage die Teilnahme am Insolvenzverfahren und die Berücksichtigung der Forderung erreicht werden; Gegenstand der Klage bleibe aber die Feststellung des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 331, 316, 325 HGB, §§ 830, 840 Abs. 1 BGB gegen die W. AG gemäß § 256 ZPO. Der erforderliche unmittelbare Bezug des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu der Kapitalmarktinformation liege schon deshalb vor, weil der Musterbeklagte zu 8) als Insolvenzverwalter des Vermögens der Emittentin in Anspruch genommen werde. Anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2022 (Az.: XI ZB 23/20) zugrunde gelegen habe, machten die Antragsteller die zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche gerade in ihrer Eigenschaft als Kapitalanleger geltend.
6
Das Verbot eines In-sich-Prozesses stehe der Musterverfahrensfähigkeit der Tabellenfeststellungsklage nicht entgegen. Das Kapitalanleger-Musterverfahren schaffe keine neuen Prozessrechtsverhältnisse, welche nicht bereits im Ausgangsverfahren angelegt seien. Es handele sich um ein in Individualverfahren eingebettetes Zwischenverfahren, das im Grundsatz auf individuell erhobenen Klagen aufbaue und aus diesen gemeinsame Fragestellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur einer gebündelten Klärung zuführen wolle (vgl. Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, Vor § 1 KapMuG Rn. 8). Soweit in den jeweiligen Ausgangsverfahren das Verbot des In-sich-Prozesses eingehalten werde, bestünden demnach keine Bedenken dagegen, dass ein Verfahrensbeteiligter in einem Prozessrechtsverhältnis als Beigeladener am Musterverfahren teilnehme und in einem anderen als Musterbeklagter.
7
Der Musterbeklagte zu 8) hält den Erweiterungsantrag der Antragsteller für unstatthaft, weil mit den beantragten weiteren Feststellungszielen keine anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. fallenden Anspruch festgestellt werden sollten, sondern für eine insolvenzrechtliche Feststellungsklage nach §§ 179 ff. InsO, die kein taugliches Ausgangsverfahren für ein Kapitalanleger-Musterverfahren darstelle.
8
Streitgegenstand einer Tabellenfeststellungsklage sei nach praktisch unbestrittener Auffassung kein materiellrechtlicher Anspruch gegen den Insolvenzschuldner, gleich aus welchem Rechtsgrund, sondern das aus dem der Forderungsanmeldung zugrunde liegenden Sachverhalt abgeleitete Haftungs- und Teilhaberecht des einzelnen putativen Gläubigers an der gleichberechtigten gemeinsamen Verteilung der Insolvenzmasse. Dementsprechend sei die Tabellenfeststellungsklage auch nicht gegen den Insolvenzschuldner zu richten, sondern gegen den „Bestreitenden“, also den Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger, soweit diese der Feststellung des angemeldeten Anspruchs zur Insolvenztabelle widersprochen hätten (§ 179 Abs. 1 InsO). Das Rechtsschutzbegehren einer Tabellenfeststellungsklage sei nicht auf die Titulierung einer materiellrechtlichen Forderung gegen den Insolvenzschuldner gerichtet, sondern auf die Beseitigung des im Prüfungstermin erhobenen Widerspruchs. In seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az.: IX ZR 127/24) habe der Bundesgerichtshof bestätigt, dass im Insolvenzfall das nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende Schuldnervermögen nach der Verteilungs- und Rangordnung der Insolvenzordnung zu verteilen sei. Auf die materiellrechtliche Grundlage des Anspruchs komme es dabei nicht an. Im Insolvenzverfahren betreffe die Durchsetzung des materiellrechtlichen Anspruchs eines Gläubigers nicht mehr die Haftung des Insolvenzschuldners, sondern den Verteilungskonflikt zwischen den putativen Gläubigern.
9
Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. habe dagegen zur Voraussetzung, dass der Anspruch unmittelbar den Streitgegenstand bilde und die begehrte Rechtsfolge auf Schadensersatz gerichtet sei. An beiden Voraussetzungen fehle es bei der Tabellenfeststellungsklage: Deren Streitgegenstand sei allein das insolvenzrechtliche Haftungs- und Teilhaberecht des putativen Gläubigers, die begehrte Rechtsfolge dessen Feststellung und die Beseitigung des erhobenen Widerspruchs. Ob die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung – der materiellrechtliche Anspruch gegen den Insolvenzschuldner – bestehe, den behaupteten Rang innehabe und als Insolvenzforderung zu qualifizieren sei, seien lediglich Vorfragen, die nicht in Rechtskraft erwüchsen. Für eine (Zwischen-)Feststellung einzelner Voraussetzungen, namentlich des Bestandes der Forderung, sei im insolvenzrechtlichen Feststellungverfahren kein Raum.
10
Dementsprechend ließen sich die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. November 2015 (Az.: III ZB 69/14) die Musterverfahrensfähigkeit allgemeiner Feststellungsklagen bejaht habe, nicht auf die insolvenzrechtliche Tabellenfeststellungsklage übertragen. Für den Bundesgerichtshof sei zum einen maßgeblich gewesen, dass nach der zivilprozessualen Terminologie ein Anspruch auch durch Erhebung einer positiven Feststellungsklage geltend gemacht werden könne, zum anderen, dass dem Kapitalanleger-Musterverfahren regelmäßig Anlegerklagen zugrunde lägen, in denen Leistungs- und Feststellungsanträge miteinander kombiniert würden, und eine gespaltene Musterverfahrensfähigkeit für das Leistungs- und Feststellungsbegehren der vom Gesetzgeber bezweckten Bündelung der gleichgerichteten Anlegerinteressen zuwiderlaufen würde. Mit der Tabellenfeststellungsklage werde aber kein materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht; eine Kombination von Leistungs- und Feststellungsklage sei gemäß § 87 InsO ausgeschlossen.
11
Die fehlende Musterverfahrensfähigkeit von Tabellenfeststellungsklagen sei auch in systematischer und teleologischer Hinsicht stimmig. Die Insolvenzgläubiger könnten ihre Ansprüche gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über die Tabellenfeststellung verfolgen, die das exklusive Forum für die Prüfung und im Streitfall gerichtliche Klärung des mit der Forderungsanmeldung geltend gemachten insolvenzrechtlichen Teilhaberechts bildeten. Die Musterverfahrensfähigkeit von Tabellenfeststellungsklagen würde unter Verletzung des Gebots der Gläubigergleichbehandlung für die Inhaber von Ansprüchen im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG a. F. ein Sonderforum schaffen. Außerdem würde das Insolvenzverfahren aufgrund der erfahrungsgemäß überlangen Dauer des Musterverfahrens bis zu dessen Beendigung entgegen dem insolvenzrechtlichen Beschleunigungsgebot „eingefroren“. Dies ginge zulasten aller Insolvenzgläubiger, die den Ausgang des Musterverfahrens abwarten müssten, bevor es zu Verteilungen an die Gläubiger kommen kann. Der in das Musterverfahren verlagerte Streit zwischen einzelnen Insolvenzgläubigern oder zwischen Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzverwalter über das insolvenzrechtliche Haftungs- und Teilhaberecht würde mit insolvenzfremden Streitigkeiten zwischen den Anlegern und den übrigen Musterbeklagten vermischt.
12
Die Interessen der Verfahrensbeteiligten im Insolvenzverfahren unterschieden sich grundlegend von der Interessenlage im Kapitalanleger-Musterverfahren. Im Musterverfahren verfolgten die Anleger gleichgerichtete Interessen, nämlich die Feststellung anspruchsbegründender Voraussetzungen für eine Vielzahl von gleichartigen Ansprüchen gegen den Emittenten einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Dies sei der Grund dafür, dass die nicht zum Musterkläger bestimmten Kläger der ausgesetzten Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 KapMuG a. F. Beigeladene auf Musterklägerseite seien. Im Tabellenfeststellungsstreit würden dagegen keine gebündelten Anlegerinteressen gegen den Emittenten verfolgt; vielmehr würde unter den im Wettstreit miteinander stehenden Gläubigern – und dem Insolvenzverwalter als neutralem Sachwalter – entschieden, wer an der Verteilung der Insolvenzmasse partizipieren könne. Jeder Insolvenzgläubiger wolle sein eigenes insolvenzrechtliches Haftungsrecht durchsetzen und habe zugleich ein Interesse daran, die Feststellung weiterer Forderungen zur Insolvenztabelle zu verhindern. Eine Vermischung dieser unterschiedlichen Verfahrensregime könnte zu der absurden Konsequenz führen, dass derselbe Insolvenzgläubiger im Musterverfahren gleichzeitig Beigeladener auf Seiten des Musterklägers – als Kläger seiner ausgesetzten eigenen Tabellenfeststellungsklage – als auch Musterbeklagter – als Beklagter der Tabellenfeststellungsklage eines anderen Insolvenzgläubigers – sei. Dies wäre ein Verstoß gegen das im kontradiktorischen Zivilprozess geltende Verbot des In-sich-Prozesses.
II.
13
Der Erweiterungsantrag der Antragsteller ist unzulässig, weil sie in ihrem gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Ausgangsrechtsstreit mit der von ihnen erhobenen Tabellenfeststellungsklage keinen Schadensersatzanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. „geltend machen“. Die in §§ 178 ff. InsO geregelten besonderen Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung von Insolvenzforderungen und die mit der Beteiligung aller Insolvenzgläubiger an der Feststellung von Forderungen einhergehenden Besonderheiten stehen der KapMuG-Fähigkeit einer Tabellenfeststellungsklage entgegen.
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1. Die Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten setzt – neben dem Vorliegen der unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG a. F. genannten Voraussetzungen – voraus, dass für den im Ausgangsrechtsstreit des Antragstellers geltend gemachten Anspruch der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG a. F. eröffnet ist. Anderenfalls fehlt es für den Erweiterungsantrag an einer besonderen Prozessvoraussetzung (vgl. Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl. 2020, § 15 Rn. 5 u. § 11 Rn. 16).
15
Das Musterverfahren kann nur um zulässige Feststellungsziele im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. erweitert werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. September 2020, 3 Kap 1/16, juris Rn. 36 f.; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 15 KapMuG Rn. 8 und 12). Die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags setzt voraus, dass der Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes eröffnet ist; andernfalls ist der Musterverfahrensantrag gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG a. F. als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020, III ZB 47/19, ZIP 2020, 1702 Rn. 7). Ein Feststellungsziel, das bei Einleitung eines Musterverfahrens mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein könnte und als unstatthaft zurückzuweisen wäre, kann auch nicht durch einen Erweiterungsantrag zum Gegenstand des Musterverfahrens gemacht werden (Schroeder in BeckOGK, Stand: 15. April 2024, KapMuG 2012 § 15 Rn. 10; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 15 KapMuG Rn. 12).
16
Nach der Legaldefinition des Feststellungsziels in § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. kann die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen begehrt werden. Der Begriff der anspruchsbegründenden (oder anspruchsausschließenden) Voraussetzung knüpft dabei unmittelbar an die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG a. F. genannten Ansprüche an (vgl. de Lind van Wijngarden/Mekat in BeckOGK, KapMuG 2012 § 2 Rn. 42; Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 2 KapMuG Rn. 21; Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 15 Rn. 5; Gängel/ Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 21). Ein Feststellungsantrag kann nur Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens sein, wenn es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG a. F. handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, XI ZB 31/19, ZIP 2021, 2531 Rn. 44; Beschluss vom 17. Dezember 2020, II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 154; Beschluss vom 23. Oktober 2018, XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 70).
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2. Mit einer Tabellenfeststellungsklage (§§ 179 ff. InsO), wie sie die Antragsteller in ihrem ausgesetzten Rechtsstreit gegen den Musterbeklagten zu 8) als Insolvenzverwalter des Vermögens der W. AG erhoben haben, wird wegen der Besonderheiten dieser Klageart kein Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG a. F. „geltend gemacht“. Damit fehlt es an einer feststellungsfähigen kapitalmarktrechtlichen Streitigkeit im Sinne der genannten Vorschrift.
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a) Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob im Rahmen einer Tabellenfeststellungsklage (§§ 179 ff. InsO) ein Musterverfahrensantrag gestellt werden kann, ist noch nicht ergangen. In der Literatur ist die Frage umstritten.
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aa) Ob der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG a. F. eröffnet ist, wenn die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation des Insolvenzschuldners zur Insolvenztabelle (§§ 179 ff. InsO) begehrt wird, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
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In § 1 Abs. 1 KapMuG a. F. wird darauf abgestellt, dass bestimmte Schadensersatz- oder Erfüllungsansprüche „geltend gemacht“ werden. Dies weist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf eine bestimmte Klageart hin, so dass auch eine positive Feststellungsklage musterverfahrensfähig ist (Beschluss vom 5. November 2015, III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 11 f.), schließt jedoch nicht von vornherein aus, dass die Musterverfahrensfähigkeit einer Tabellenfeststellungsklage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG wegen der Besonderheiten des Verfahrens nach §§ 179 ff. InsO zu verneinen ist. Denn für die Musterfeststellungsklage nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der bis 12. Oktober 2023 geltenden Fassung hat der Bundesgerichtshof in Erwägung gezogen, dass insolvenzrechtliche Bestimmungen deren Zulässigkeit entgegenstehen könnten, wenn sich die Feststellungsziele (auch) auf dem Verfahren nach §§ 179 ff. InsO unterliegende Insolvenzforderungen beziehen, die Frage aber offengelassen (Urt. v. 27. Juli 2023, IX ZR 267/20, BGHZ 238, 61, Rn. 18).
21
Im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren wurden gegen den Musterbeklagten zu 8) gerichtete Tabellenfeststellungverfahren ausgesetzt (vgl. OLG München, Beschluss vom 15. April 2024, 13 W 439/23 e, BeckRS 2024, 44587 Rn. 28 ff.; LG München I, Beschluss vom 3. April 2023, 35 O 7934/22, BeckRS 2023, 55920). Der Senat hat aber im Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 (juris Rn. 175 ff.) die Musterverfahrensfähigkeit der gegen den Musterbeklagten zu 8) geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich offen gelassen, da ihm eine Überprüfung der Aussetzungsbeschlüsse verwehrt war.
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bb) In der Literatur ist die Frage umstritten.
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(1) Die Befürworter der Musterverfahrensfähigkeit der Tabellenfeststellungsklage nach §§ 179 ff. InsO begründen ihre Ansicht – soweit sie diese näher erläutern – damit, dass es sich bei der Tabellenfeststellungsklage nur aufgrund der „technischen“ Besonderheiten des Insolvenzrechts um eine Feststellungsklage handele. Sie trete an die Stelle einer Leistungsklage gegen den Insolvenzschuldner, deren Erhebung gemäß § 87 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich sei (vgl. OLG München, BeckRS 2024, 44587 Rn. 32; Kern in BeckOGK, Stand: 15. Oktober 2025, KapMuG 2012 § 1 Rn. 123; Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 12 m. w. N.; Reuschle, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz [KapMuG], 2006, S. 27 u. Fußn. 26; Schmitz/Welling in Habersack/Müller/ Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 4. Aufl. 2025, § 32 Rn. 442; Lutz in BeckOGK, Stand:  15. Dezember 2025, ZPO § 32b Rn. 11; Jungmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 32b Rn. 39; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 32b Rn. 4).
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(2) Nach der insbesondere vom Musterbeklagten zu 8) vertretenen Gegenansicht ist bei Erhebung einer Tabellenfeststellungsklage nach §§ 179 ff. InsO der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet, weil mit einer solchen Klage kein kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzanspruch „geltend gemacht“ werde. Dies wird mit den Argumenten begründet, die der Musterkläger zu 8) auch im vorliegenden Verfahren vorbringt (vgl. Liebscher/Rickelt, ZIP 2025, 863, 869 ff.; zweifelnd auch Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 32b ZPO Rn. 9).
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b) Nach Ansicht des Senats fällt die Tabellenfeststellungsklage unabhängig von der umstrittenen Frage, wie ihr Streitgegenstand zu definieren ist (s. u. Buchst. aa]), wegen ihrer prozessualen Besonderheiten (s. u. Buchst. bb]) nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 KapMuG a. F.
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aa) Der Streitgegenstand der Tabellenfeststellungsklage ist umstritten.
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(1) Das Reichsgericht vertrat die Auffassung, Gegenstand der Feststellung zur Tabelle sei nach den §§ 144, 145 der Konkursordnung (KO) – nunmehr § 178 InsO – nicht etwa bloß das Teilnahmerecht am Konkurs, sondern die Forderung selbst, und zwar unabhängig davon, ob die Feststellung und Eintragung aufgrund eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Anerkenntnisses erfolgt oder einem Bestreitenden gegenüber im Prozesswege (§§ 146, 147 KO; jetzt: §§ 179 ff. InsO) erwirkt worden sei (RG, Urt. v. 1. Juli 1903, Rep. V. 78/03, RGZ 55, 157, 160). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung zu § 146 Abs. 2 KO angeschlossen (BGH, Urt. v. 10. April 1967, II ZR 98/65, NJW 1967, 1371 [juris Rn. 7]). Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, das Ziel der Tabellenfeststellungsklage sei die Feststellung des Bestehens der bestrittenen Forderung gegen den Schuldner (vgl. Jungmann in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023, § 179 Rn. 22; zu weiteren Vertretern dieser vor allem in der älteren Literatur vertretenen Auffassung vgl. Schumacher/Hidding in Münchener Kommentar zur InsO, § 179 InsO Rn. 7).
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(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzordnung ist der Gegenstand der Tabellenfeststellungsklage in Übereinstimmung mit dem für den allgemeinen Zivilprozess in der Rechtsprechung anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff nach Antrag und Grund zu bestimmen: Im Forderungsfeststellungsstreit laute der Antrag auf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle nach Grund, Betrag und Rang (§ 181 InsO). „Grund“ des erhobenen Anspruchs sei der in der Anmeldung angegebene Sachverhalt (BGH, Urt. v. 13. Juni 2006, IX ZR 15/04, BGHZ 168, 124 [juris Rn. 21]; Urt. v. 27. September 2001, IX ZR 71/00, NZI 2002, 37 [juris Rn. 9] zur Feststellungsklage nach § 11 Abs. 3 GesO). Nicht Gegenstand der Tabellenfeststellungsklage sei dagegen die rechtliche Qualifikation der angemeldeten Forderung als Insolvenzforderung; letzteres könne im Streitfall durch eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geklärt werden (BGHZ 168, 124 [juris Rn. 21]). Der Bundesgerichtshof bezeichnet die – vom damaligen Revisionskläger vertretene – Auffassung, dass Streitgegenstand der Tabellenfeststellungsklage „die Forderung selbst“ sei, als „ungenau“ (BGHZ 168, 124 [juris Rn. 21]). An anderer Stelle derselben Entscheidung umschreibt er die Bindungswirkungen einer Eintragung in die Insolvenztabelle für die festgestellte Forderung gemäß § 178 Abs. 3 InsO unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 55, 157, 159 f. dahin, dass damit „die Forderung selbst ihrer Existenz und Höhe nach mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern […] festgestellt [werde]“ (BGH, a. a. O. [juris Rn. 25]).
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(3) Nach der neueren Literatur ist Streitgegenstand der Tabellenfeststellungsklage – wie auch der streitlosen Feststellung einer Insolvenzforderung gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO – das angemeldete Insolvenzgläubigerrecht, also das Haftungsrecht des Gläubigers an der Insolvenzmasse. Ob die angemeldete Forderung besteht, sie den beanspruchten Rang hat und als Insolvenzforderung zu qualifizieren ist, sind lediglich Vorfragen, die nicht in Rechtskraft erwachsen; an einer isolierten Feststellung dieser Vorfragen hat der Anmelder nach dieser Auffassung kein schutzwürdiges Interesse (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl. 2025, § 179 Rn. 11; Schumacher/Hidding, Münchener Kommentar zur InsO, 5. Aufl. 2025, § 179 Rn. 7; zustimmend Zenker in BeckOK Insolvenzrecht, 41. Ed. Stand: 1. November 2025, § 178 Rn. 24; Preuß in Jaeger, InsO, 2. Aufl. 2021, § 179 Rn. 21).
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cc) Letztlich kommt es auf die unterschiedlichen Auffassungen zum Streitgegenstand der Tabellenfeststellungsklage (§§ 179 ff. InsO) aber nicht an.
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Denn die Tabellenfeststellungsklage weist hinsichtlich der Prozessrechtsverhältnisse und der Interessenlage der Verfahrensbeteiligten derartige Besonderheiten gegenüber der Verfolgung eines von § 1 Abs. 1 KapMuG a. F. erfassten Anspruchs im Wege der Leistungsklage oder der positiven Feststellungsklage gegen den Schuldner, auf die das Musterverfahren zugeschnitten ist, auf, dass ihre Musterverfahrensfähigkeit zu verneinen ist.
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(1) Die Tabellenfeststellungsklage unterscheidet sich bereits dadurch von dem in § 1 Abs. 1 KapMuG a. F. zugrunde gelegten Regelfall der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, dass sie gemäß § 179 Abs. 1 InsO nicht gegen den Schuldner der angemeldeten Forderung erhoben wird, sondern gegen den „Bestreitenden“, der im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren der angemeldeten Forderung widersprochen hat (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dabei handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um den Insolvenzverwalter oder um Insolvenzgläubiger. Der Insolvenzschuldner scheidet dagegen als Beklagter einer Tabellenfeststellungsklage nach den § 179 Abs. 1 InsO aus; denn sein Widerspruch steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO).
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Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfolgt im Regelfall gegenüber dem Schuldner, der kraft des zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Schuldverhältnisses zu der Leistung verpflichtet ist, die den Gegenstand des Anspruchs bildet (§ 241 Abs. 1 BGB). Auf diesen Regelfall der Anspruchsverfolgung ist auch das Kapitalanleger-Musterverfahren zugeschnitten, das einen Abschnitt der von den Prozessgerichten ausgesetzten Ausgangsverfahren bildet (BGH, Beschluss vom 22. November 2016, XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 52 m. w. N.). § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG a. F. umschreibt die in Frage kommenden Ansprüche, bei deren Geltendmachung im Rahmen eines bürgerlichen Rechtsstreits ein Musterverfahren statthaft ist. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. kann Gegenstand eines Feststellungsziels nur die begehrte Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen für einen solchen Anspruch oder die Klärung von damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen sein (vgl. de Lind van Wijngarden/Mekat in BeckOGK KapMuG 2012, § 2 Rn. 42; Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 2 KapMuG Rn. 21; Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 15 Rn. 5; Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 21). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. setzt das Prozessgericht von Amts wegen nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister ein bei ihm anhängiges Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, was voraussetzt, dass in diesem Rechtsstreit ein musterverfahrensfähiger Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG a. F. geltend gemacht wird. Kläger und Beklagte der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Verfahren – im Regelfall Gläubiger und Schuldner des geltend gemachten Anspruchs – stehen sich gemäß § 9 KapMuG a. F. im Musterverfahren als Musterkläger und Beigeladene einerseits und als Musterbeklagte andererseits gegenüber.
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Der historische Gesetzgeber vertrat in der Begründung zur Erstfassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sogar die Auffassung, dass der Musterverfahrensantrag nur in einem Leistungsprozess gestellt werden könne, da er voraussetze, dass ein Schadensersatzanspruch oder ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (scil.: gegen den Schuldner) geltend gemacht werde (BT-Drs. 15/5091, S. 20 Zu § 1 des Entwurfs). Mit seinem Beschluss vom 5. November 2015 (BGHZ 207, 306) hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass auch positive Feststellungsklagen musterverfahrensfähig sind (BGH, a. a. O. Rn. 12; zustimmend: Kern in BeckOGK KapMuG 2012, § 1 Rn. 123; Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 1 KapMuG Rn. 12 ff.; Waßmuth in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 2022, § 1 KapMuG Rn. 13 ff.; Radtke-Rieger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 1 Rn. 18 f.). Auch eine positive Feststellungsklage (§ 256 ZPO), deren Gegenstand die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses ist, aus dem der Kläger seinen Anspruch gegen den Schuldner auf die begehrte Leistung herleitet, wird aber im Regelfall gegen den Schuldner des Anspruchs erhoben.
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Eine Tabellenfeststellungsklage kann sich dagegen im Einzelfall ausschließlich gegen einen anderen Insolvenzgläubiger richten, wenn nur dieser, nicht aber der Insolvenzverwalter der angemeldeten Forderung widersprochen hat. In einem solchen Fall ist weder der Schuldner des angemeldeten Anspruchs noch der Verwalter der Insolvenzmasse an dem Tabellenfeststellungsstreit beteiligt. Letztlich handelt es sich bei einer solchen Fallkonstellation um einen Streit konkurrierender Insolvenzgläubiger. Im Rahmen eines solchen Streits könnte es im Fall der Musterverfahrensfähigkeit der Tabellenfeststellungsklage auch zu dem vom Musterbeklagten zu 8) angesprochenen Fall kommen, dass ein und derselbe Kläger eines nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Rechtsstreits am Musterverfahren sowohl als Beigeladener – soweit er die Feststellung eines eigenen Anspruchs zur Insolvenztabelle betreibt – als auch als Musterbeklagter – soweit gegen ihn von einem anderen Insolvenzgläubiger eine Tabellenfeststellungsklage erhoben worden ist – beteiligt ist. Eine derartige prozessuale Situation dürfte zwar keinen unzulässigen In-sich-Prozess darstellen, weil insoweit unter Zugrundelegung der vom Senat im Beschluss vom 13. Mai 2024 betreffend die Unterbrechung des Musterverfahrens gegen die Musterbeklagte zu 7) vertretenen Auffassung, dass das Musterverfahren nicht isoliert, sondern stets nur als Teil der ausgesetzten Verfahren zu betrachten ist (vgl. juris Rn. 26), auf den jeweiligen Ausgangsrechtsstreit abzustellen ist. Sie widerspricht jedoch der kontradiktorischen Konzeption des Musterverfahrens, nach der sich Musterkläger und Beigeladene als Gläubiger eines Anspruchs und Musterbeklagte als Verpflichtete dieses Anspruchs – wie in den ausgesetzten Ausgangsverfahren als Kläger und Beklagte – auf verschiedenen Seiten gegenüberstehen.
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(2) Die Erhebung einer Tabellenfeststellungsklage kann auch dann nicht der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegen den Schuldner persönlich gleichgesetzt werden, wenn sie sich – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich gegen den Insolvenzverwalter richtet. Denn die Reichweite einer im Tabellenfeststellungsstreit ergehenden stattgebenden Entscheidung unterscheidet sich von derjenigen eines Leistungs- oder Feststellungsurteils gegen den Schuldner. Einerseits wirkt eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt wird, nicht nur gegenüber dem Schuldner als Träger der Insolvenzmasse, sondern gemäß § 183 Abs. 1 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Andererseits ermöglicht die rechtskräftige Feststellung der Forderung im Tabellenfeststellungsstreit aber nur dann eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner persönlich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner selbst keinen Widerspruch gegen die Forderung erhoben hatte oder sein Widerspruch – etwa durch eine Klage gegen ihn persönlich nach § 184 InsO – beseitigt worden ist (§ 201 Abs. 2 InsO).
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Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO) und die Erhebung der Tabellenfeststellungsklage treten während der Dauer des Insolvenzverfahrens zwar an die Stelle der gemäß § 87 InsO ausgeschlossenen Erhebung der Leistungsklage gegen den Insolvenzschuldner. Nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur vertretenen Amtstheorie ist der Insolvenzverwalter aber nicht gesetzlicher Vertreter des Schuldners, sondern Amtstreuhänder, der materiellrechtlich wie prozessual im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die Masse handelt (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2021, NotZ (Brfg) 2/21, ZInsO 2022, 246 Rn. 28; zum Konkursverwalter: Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 9]; Graeber/Deppenkemper in Münchener Kommentar zur InsO, § 56 Rn. 159 m. w. N.). In dieser Eigenschaft nimmt der Insolvenzverwalter mit der Erhebung des Widerspruchs gegen aus seiner Sicht unbegründete Insolvenzforderungen auch das berechtigte Interesse des Schuldners wahr, Nichtberechtigte von der Teilnahme an der Verteilung der Insolvenzmasse auszuschließen, deren fälschliche Berücksichtigung zur Folge hätte, dass der Schuldner gegenüber den wahren Insolvenzgläubigern unter Umständen einer höheren Nachhaftung (§ 201 Abs. 1 InsO) ausgesetzt wäre (BGH, Urt. v. 3. April 2014, IX ZB 93/13, NZI 2014, 568 Rn. 7 m. w. N.; Schumacher/Hidding in Münchener Kommentar zur InsO, § 178 Rn. 23; Sinz in Uhlenbruck, InsO, § 178 Rn. 14).
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Ein im Tabellenfeststellungsstreit ergehendes stattgebendes Urteil unterscheidet sich hinsichtlich seiner Reichweite aber von einem Leistungs- oder Feststellungsurteil gegen den Schuldner des Anspruchs. Gemäß § 183 Abs. 1 InsO wirkt eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Für den Schuldner ergibt sich diese Wirkung nicht aus § 183 Abs. 1 InsO, weil er dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift können Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (vgl. zu der Rechtskraftwirkung einer streitlosen Forderungsfeststellung nach § 178 Abs. 3 InsO: BGH, Urt. v. 20. Februar 2018, II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 22 f.).
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Hat der Schuldner dagegen selbst im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren nach § 177 InsO Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung eingelegt, wirkt die Feststellung der Forderung gegen ihn nur in seiner Eigenschaft als Träger der Insolvenzmasse (vgl. Schumacher/Hidding, Münchener Kommentar zur InsO, § 178 Rn. 68; Wegener in Uhlenbruck, InsO, § 201 Rn. 19). Außerhalb des Insolvenzverfahrens wirkt die im Tabellenfeststellungsstreit getroffene Feststellung der Forderung nur dann gegen den Schuldner persönlich, wenn sein Widerspruch ausgeräumt worden ist (Zenker in BeckOK Insolvenzrecht, § 178 Rn. 27). Denn nur unter dieser Voraussetzung können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Insolvenztabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (vgl. BGH NZI 2014, 568 Rn. 8, 12 f.; Schumacher/Hidding in Münchener Kommentar zur InsO, § 178 Rn. 24; Zenker in BeckOK Insolvenzrecht, § 184 Rn. 1; Sinz in Uhlenbruck, InsO, § 201 Rn. 19). Der Widerspruch des Schuldners kann nicht durch eine Tabellenfeststellungsklage, sondern nur durch eine Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO beseitigt werden (vgl. BGH NZI 2014, 568 Rn. 8), auf welche die Vorschriften der §§ 179 bis 183 InsO keine Anwendung finden (Schumacher/Hidding in Münchener Kommentar zur InsO, § 184 Rn. 3).
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(3) Vor allem jedoch unterscheiden sich die Interessen der Verfahrensbeteiligten im Tabellenfeststellungsstreit nach §§ 179 InsO maßgeblich von der Interessenlage in einem Kapitalanleger-Musterverfahren.
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Das Kapitalanleger-Musterverfahren dient nach dem Konzept des Gesetzgebers der Bündelung gleichgerichteter Interessen und Ansprüche von Kapitalanlegern (BT-Drs. 15/5091, S. 16). Ziel des Musterverfahren ist es, für eine Mehrheit von Klägern einheitlich das Vorliegen einer in mehreren Prozessen streitigen Anspruchsvoraussetzung in sachlicher wie rechtlicher Hinsicht festzustellen (BTDrs. 15/5091, S. 17). Mit der Gleichgerichtetheit der von den Klägern in den Einzelprozessen verfolgten Interessen hat der Gesetzgeber auch seine Ansicht begründet, dass die Bestimmung des Musterklägers von Amts wegen zwar eine Neuheit im Zivilprozess darstelle, aber unbedenklich sei (BT-Drs. 15/5091, S. 25). Denn sowohl der Musterkläger als auch die Beigeladenen verfolgten im Musterverfahren dasselbe Feststellungsziel, nämlich die Feststellung einer anspruchsbegründenden Voraussetzung (BT-Drs. 15/5091, S. 25).
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Die das Musterverfahren tragende Verfolgung gleichgerichteter Interessen seitens der Kapitalanleger besteht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der verfolgten Ansprüche aber allenfalls in eingeschränktem Umfang fort. Zutreffend weist der Musterbeklagte zu 8) darauf hin, dass jeder Insolvenzgläubiger danach strebt, sein eigenes insolvenzrechtliches Teilhaberecht an der Insolvenzmasse durchzusetzen und zugleich nach Möglichkeit die Feststellung weiterer Forderungen zur Insolvenztabelle zu verhindern, weil deren Feststellung sich nachteilig auf die zu erwartende Quote auswirken würde. Offen zutage tritt dieser Interessenkonflikt vor allem in denjenigen Fällen, in denen Insolvenzgläubiger der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle durch andere Insolvenzgläubiger widersprechen. Die Musterverfahrensfähigkeit einer Tabellenfeststellungsklage kann aber nicht davon abhängig sein, ob sie sich gegen den Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger richtet.
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In seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az.: IX ZR 127/24; ZIP 2025, 2959) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche von Aktionären, die ihnen aufgrund ihrer Beteiligung als Aktionär entstehen, im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nicht den Rang einfacher Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO genießen. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, dass im Insolvenzfall einer Gesellschaft die Durchsetzung der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche von Aktionären nicht mehr die Haftung der Gesellschaft betreffe, sondern einen Verteilungskonflikt zwischen Fremdgläubigern und den an der Gesellschaft beteiligten Gläubigern (a. a. O., Rn. 68). Dieser Gedanke lässt sich auf die vorliegende Fragestellung übertragen, bei der es in der Sache ebenfalls um einen Verteilungskonflikt von Insolvenzgläubigern geht, die eine Beteiligung an der Insolvenzmasse geltend machen.
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3. Ob die Klage eines Insolvenzgläubigers gegen den Widerspruch des Schuldners gemäß § 184 Abs. 1 InsO musterverfahrensfähig wäre, kann offen bleiben; denn eine solche Klage haben die Antragsteller nicht erhoben.
III.
45
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
46
Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Musterverfahren nach der Vorbemerkung 1.2.1 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Die den Verfahrensbeteiligten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstandenen Kosten gelten gemäß § 24 Abs. 1 und 2 Satz 1 KapMuG a. F. als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
IV.
47
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nach § 3 Abs. 1 EGZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, Abs. 2 und 3 ZPO kommt nicht in Betracht.
48
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entscheidung des für die Führung des Musterverfahrens zuständigen Gerichts, mit der ein Erweiterungsantrag zurückgewiesen wird, der Anfechtung entzogen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2019, II ZB 23/18, WM 2019, 2345 Rn. 4 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018, II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 140 f.; zustimmend Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 15 KapMuG Rn. 30; Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 15 Rn. 10; a. A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. Oktober 2018, 3 Kap 1/16, juris Rn. 50; OLG München, Beschluss vom 15. Dezember 2014, KAP 3/10, NZG 2015, 399, 400; Kruis in Wieczorek/ Schütze, ZPO, § 15 Rn. 10a; Vollkommer in Kölner Kommentar zum KapMuG, § 15 Rn. 25). Ein vom Gesetz nicht vorgesehener Instanzenzug kann nicht durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde eröffnet werden (vgl. BGH WM 2019, 2345 Rn. 8).