Inhalt

VG München, Beschluss v. 23.02.2026 – M 5 E 25.4804
Titel:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Stellenbesetzung, W2-Professur auf Zeit an der veterinärmedizinischen Fakultät, Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds der Berufungskommission, Enge Freundschaft zwischen einem Mitglied der Berufungskommission und der Lebensgefährtin eines Bewerbers, Teilnahme an einer Hochzeit, Wiederholtes Dafürhalten eines Kommissionsmitglied für einen Bewerber, Gesamtschau

Normenketten:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Stellenbesetzung, W2-Professur auf Zeit an der veterinärmedizinischen Fakultät, Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds der Berufungskommission, Enge Freundschaft zwischen einem Mitglied der Berufungskommission und der Lebensgefährtin eines Bewerbers, Teilnahme an einer Hochzeit, Wiederholtes Dafürhalten eines Kommissionsmitglied für einen Bewerber, Gesamtschau

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene W2-Professur auf Zeit (6 Jahre/ Tenure Track) für Pferdechirurgie an der …Universität mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange über die Bewerbung der Antragstellerin keine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 23.715,75 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens um die W2-Professur auf Zeit (6 Jahre/ Tenure Track) für Pferdechirurgie an der Tierärztlichen Fakultät der …Universität M. (im Folgenden: „Universität“) gegen die Auswahl des Beigeladenen. Sie hatte im Wintersemester 2021/2022 sowie im Sommersemester 2022 bereits eine W2-Vertretungsprofessur für Pferdechirurgie an der Universität inne.
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Der Antragsgegner schrieb die Besetzung einer W2-Professur im Dezember 2023 in verschiedenen nationalen und internationalen Fachzeitschriften mit dem folgenden Text aus:
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„An der Klinik für Pferde im Zentrum für Klinische Tiermedizin an der Tierärztlichen Fakultät ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Professur (W2) auf Zeit (6 Jahre/tenure track) für Pferdechirurgie zu besetzen.
4
Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin (m/w/d) soll das Fachgebiet Chirurgie des Pferdes in Lehre, Forschung sowie in der klinischen Dienstleistung vertreten und mit allen Disziplinen und Subdisziplinen in der Klinik eng zusammenarbeiten. Die neu errichtete, exzellent ausgestattete Klinik für Pferde auf dem Campus O. bietet beste Voraussetzungen, um das Pferdechirurgie-Programm weiter auszubauen.
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Die LMU wendet sich mit dieser Ausschreibung insbesondere an klinisch tätige, hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler und Nachwuchswissenschaftlerinnen (m/w/d), die im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Tiermedizin sowie eine überdurchschnittliche Promotion oder eine vergleichbare besondere Befähigung durch ihre Leistungen in Forschung und Lehre ein außerordentliches Potenzial für eine weitere Karriere in der Wissenschaft nachgewiesen haben. Erfahrungen in der Einwerbung von Drittmitteln werden erwartet. Ausgeprägte Team- und Kommunikationsfähigkeiten sowie die Motivation, die Abteilung „Pferdechirurgie“ in der neuen Klinik auf dem Campus O. federführend zu gestalten, sind erwünscht. Eine internationale Anerkennung als Diplomate des European College of Veterinary Surgeons und/oder American College of Veterinary Surgeons wird vorausgesetzt (…).
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In der ersten Sitzung am ... Februar 2024 sichtete der Berufungsausschuss die zehn eingegangenen Bewerbungen. Im Rahmen des Tagesordnungspunktes 2 „Feststellung etwaiger Befangenheiten der Mitglieder des Berufungsausschusses“ gab das Mitglied der Berufungskommission Prof. Dr. S.(…) an, dass sie den Beigeladenen aus Z. kenne, wo er als Oberarzt arbeite. Sie sei zudem mit seiner Lebensgefährtin befreundet, beide wären auf ihrer Hochzeit gewesen. Sie fühle sich dennoch nicht befangen. Der Dekan der tierärztlichen Fakultät merkte darauf an, dass eine Bekanntschaft nicht als Befangenheit bewertet werden könne. Daraufhin erfolgte eine Abstimmung unter den Mitgliedern des Berufungsausschusses, ob eine Befangenheit von Prof. Dr. S(…) vorliege. Das Ergebnis ergab ein einstimmiges „Nein“ bei einer Enthaltung (Berufungsakte Bl. 178).
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Daraufhin wurden die zehn Bewerber näher besprochen und insgesamt fünf aussichtsreiche Bewerber ausgewählt, darunter auch die Antragstellerin und der Beigeladene, die zu einem Vortrag und einer Lehrprobe mit einem anschließenden Auswahlgespräch eingeladen wurden.
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Am … und … April 2024 fanden sodann die Lehrproben, wissenschaftlichen Vorträge sowie die Vorstellungsgespräche der fünf Bewerberinnen und Bewerber statt. Unmittelbar im Anschluss tagte der Berufungsausschuss in seiner zweiten und dritten Sitzung. Auf Grundlage der Bewertungen der Vorträge, Lehrproben und der Vorstellungsgespräche beschloss der Berufungsausschuss in geheimer Abstimmung, drei Bewerber – darunter die Antragstellerin und den Beigeladenen – im Auswahlverfahren zu behalten und im nächsten Schritt zwei externe vergleichende Begutachtungen einzuholen. Als externer Gutachter wurde unter anderem Prof. Dr. K(…) von der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern angefragt (Berufungsakte Bl. 142). Ein vom Vorsitzenden des Berufungsausschusses am ... Juli 2024 erstelltes Addendum „über die Abstimmung zur Einholung zusätzlicher externer Gutachten durch unbefangene Gutachter bzw. Gutachterinnen“ hält ferner fest, dass dieser am ... Juli 2024 die Mitglieder des Berufungsausschusses per E-Mail um Zustimmung zur Einholung dreier weiterer externer Gutachten ersuchte. Sämtliche Mitglieder erklärten bis zum ... Juli 2024 ihr Einverständnis damit, sodass schließlich insgesamt fünf externe vergleichende Gutachten eingeholt wurden (Berufungsakte Bl. 140).
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In der vierten Sitzung am … Juli 2024 befasste sich der Berufungsausschuss zunächst mit den eingegangenen externen Gutachten sowie der sich daraus ergebenden Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. Im Rahmen des Tagesordnungspunkts 4 „Vorstellung der eingegangenen externen Gutachten“, wies der Vorsitzende des Berufungsausschusses darauf hin, „eine etwaige Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. K(…) in Bezug auf Herrn Dr. (Klarname des Beigeladenen) nochmals zu diskutieren“ (Behördenakte Bl. 138). Ein näherer Inhalt der Diskussion lässt sich den Protokollen der Berufungssitzung nicht entnehmen.
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Aus den fünf vergleichenden extern eingeholten Gutachten ergab sich folgende Reihung der Bewerber: Drei Gutachten stuften eine Bewerberin, die den Ruf inzwischen abgelehnt hat, als am besten geeignet an (jeweils Platz 1). Zwei Gutachten sahen die Antragstellerin auf dem ersten Rang, während ein Gutachten den Beigeladenen an erster Stelle führte.
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Im Rahmen des Tagesordnungspunkts 5 „Diskussion der Gutachten mit folgender Abstimmung über die zu listenden Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Reihung der Liste“ fasste der Vorsitzende des Berufungsausschusses zunächst die wesentlichen bisherigen Ergebnisse zusammen. Dabei hob er hervor, ein „wichtiges Ergebnis der 3. Sitzung“ sei gewesen, „dass die chirurgischen Fähigkeiten stärken zu [ge]wichten seien, als andere Qualifikationsmerkmale der Bewerber/Bewerberinnen (Drittmittel, Publikationen)“. Daran schloss sich eine Diskussion über die Reihung der verschiedenen Bewerber an. Hierzu führte Frau Prof. Dr. S(…)an, dass die Klinik für Pferde momentan über keine funktionierende chirurgische Abteilung verfüge, sodass Patienten teilweise abgewiesen werden müssten. Sowohl die Klinik als auch die Forschung würden nicht ohne adäquate Besetzung der W2-Professur funktionieren. Zudem könnten das CT, MRT und der C-Bogen nicht bedient werden, wobei sehr hohe Wartungskosten durch die momentan nicht genutzten Geräte anfallen würden. Vor diesem Hintergrund betonte sie, „dass die W“-Professur durch eine Person besetzt werden [müsse], die ganztags und Vollzeit präsent ist und bei der die chirurgischen Fähigkeiten im Vordergrund stehen müssen“ (Berufungsakte Bl. 138).
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Herr Prof. Dr. L(…) wies darauf hin, dass der Beigeladene über die gesuchte chirurgische Qualifikation verfüge und zudem sämtliche Geräte (MRT, CT, C-Bogen) bedienen könne; dies bilde einen Schwerpunkt seiner bisherigen Tätigkeit. Darüber hinaus habe der Beigeladene in vergleichsweise kurzer Zeit eine beachtliche Zahl an Publikationen vorgelegt, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Im Vergleich zu den beiden weiteren Kandidatinnen habe er in den vergangenen Jahren die höchste Publikationszahl aufgewiesen. Abschließend stellte er die Frage, ob der Beigeladene auf Grundlage der vorliegenden externen Gutachten auf Platz 1 der Liste gesetzt werden könne (Berufungsakte Bl. 137 f.).
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Der Dekan der veterinärmedizinischen Fakultät, Prof. Dr. St(…) verneinte dies und merkte an, dass der Beigeladene die Qualifikationsmerkmale „Drittmittel“ sowie „Publikationen“ weniger gut erfülle als die beiden anderen Bewerberinnen. Zudem seien im Ausschreibungstext die klinischen Aspekte nicht als Schwerpunkt formuliert worden.
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Daraufhin fragte Frau Prof. Dr. S(…) nach, ob es grundsätzlich möglich sei, von den Listenvorschlägen der externen Gutachten abzuweichen (Berufungsakte Bl. 137). Hierzu antwortete Herr Prof. Dr. H(…), dass es grundsätzlich möglich sei, einen Kandidaten gegen die Vorschläge der externen Gutachter auf Platz eins zu setzen, was aber gut begründet werden und ggf. im Hochschulsenat dargelegt werden müsse.
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Das Berufungsausschussmitglied Frau Prof. Dr. H(…) fügte an, dass die Kommission bzw. die Fakultät wissen müsse, was sie möchte. Es sei bei der Ausschreibung sehr darauf geachtet worden, das Potenzial für die chirurgische Tätigkeit zu betonen.
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Hierzu betonte Frau Prof. Dr. S(…) erneut, dass der Beigeladene nachweislich das gesamte Feld der Orthopädie inklusive sämtlicher bildgebender Verfahren vertreten könne (Berufungsakte Bl. 137).
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In Folge diskutierte der Berufungsausschuss die zuletzt besonders hohe Publikationstätigkeit des Beigeladenen kontrovers. Ein Teil der Mitglieder wertete die Vielzahl der Veröffentlichungen in kurzer Zeit als deutlichen Beleg für sein wissenschaftliches Potenzial. Andere äußerten Zweifel, ob die Kennzahl „Publikationen pro Zeitintervall“ bei Bewerberinnen und Bewerbern unterschiedlichen Alters und mit variierender Berufungserfahrung ein sachgerechtes Vergleichskriterium darstelle.
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Prof. Dr. H(…) wies in diesem Zusammenhang darauf hin, maßgeblich seien die zum Zeitpunkt der Bewerbung vorliegenden Qualifikationen. Zudem regte er an, Frau Prof. Dr. S(…) möge die schwierige Situation der Klinik darlegen, damit die Entscheidung zugunsten einer Erstplatzierung des Beigeladenen möglichst einvernehmlich von der Kommission getragen werde.
19
Daraufhin merkte der Dekan erneut an, dass es schwer zu vertreten sei, den Beigeladenen auf Platz eins zu setzen, da von ihm bislang keine Drittmittel eingeworben worden seien.
20
Hierzu betonte Frau Prof. Dr. S.(…) erneut, dass der Beigeladene die gesamte Orthopädie inklusive Bildgebung vertreten könne. Frau Dr. B. (Klarname der von den Gutachtern auf Platz 1 gereihten Bewerberin) könne die in der Ausschreibung geforderten Leistungen erbringen, sie habe aber nur wenig Erfahrung in Bezug auf bildgebende Verfahren. Ihre Expertise liege in der Zahnmedizin; diese Spezialisierung sei im Raum M. allerdings bereits durch mehrere Pferdepraxen und Kliniken gut vertreten. Zudem sei die Antragstellerin während ihrer Tätigkeit an der Pferdeklinik in M. häufig nicht vor Ort erreichbar gewesen, da ihre Familie in L. lebe und sie regelmäßig gependelt sei. Operative Eingriffe habe sie nur in geringem Umfang durchgeführt; der überwiegende Teil der Operationen sei seinerzeit wie auch gegenwärtig von Frau PD Dr. W(…) vorgenommen worden. Herr Prof. Dr. L.(…) bekräftigte in diesem Zusammenhang, dass der Beigeladene seiner Meinung nach der einzige Kandidat sei, der die derzeitige „chirurgische Notlage“ in der Klinik nachhaltig bewältigen könne (Berufungsakte Bl. 136 f.).
21
Nachdem eine Mehrheit der Mitglieder des Berufungsausschusses die vorgetragenen Argumente für eine Platzierung des Beigeladenen auf Platz 1 als nicht hinreichend tragfähig erachtete, schlug Herr Prof. Dr. Z(…) vor, Frau Dr. (Klarname der von den Gutachtern auf Platz 1 gereihten Bewerberin) auf Platz 1 zu setzen. Frau Prof. Dr. S(…) schloss sich diesem Vorschlag an und regte an, den Beigeladenen dann auf Platz 2 zu führen (Berufungsakte Bl. 136).
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In geheimer Abstimmung votierten alle 13 Kommissionsmitglieder dafür, Frau Dr. (Klarname der von den Gutachtern auf Platz 1 gereihten Bewerberin) auf Listenplatz 1 zu setzen. Frau Prof. Dr. S(…) brachte daraufhin erneut den Wunsch zum Ausdruck, den Beigeladene auf Listenplatz 2 zu setzen (Behördenakte Bl. 134). Dieser Vorschlag wurde nochmals kontrovers diskutiert. In der anschließenden geheimen Abstimmung stimmten neun Mitglieder für eine Platzierung des Beigeladenen auf Platz 2, ein Mitglied stimmte dagegen, drei Mitglieder enthielten sich. Nachdem ein zuvor abwesendes Kommissionsmitglied der Sitzung beigetraten war, wurde schließlich die Reihung – 1. Frau Dr. (Klarname der von den Gutachtern auf 1 gereihten Bewerberin), 2. der Beigeladene, 3. die Antragstellerin – mit 13 von 14 Stimmen bei einer Enthaltung beschlossen (Berufungsakte Bl. 132).
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Der Berufungsvorschlag wurde ohne Änderungen vom Senat der Universität am … November 2024 zur Annahme empfohlen und beschlossen. Am ... Februar 2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie auf der Berufungsliste als Drittplatzierte gereiht worden sei. Mit Schreiben vom … Juli 2025 teilte dann der Antragsgegner mit, dass der Beigeladene als Zweitplatzierter den Ruf angenommen habe und seine Stellenbesetzung vorbereitet werde.
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Gegen diese Auswahlentscheidung erhob die Antragstellerin vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung. Zur Begründung führte sie aus, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leide sowohl an verfahrensrechtlichen als auch an materiellrechtlichen Fehlern, weswegen sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu bemängeln, dass das Mitglied des Berufungsausschusses, Prof. Dr. S(…) wegen des Besorgnisses der Befangenheit nicht habe mitwirken dürfen, da von einem persönlichen Näheverhältnis zwischen ihr und dem Beigeladenen auszugehen sei. Frau Prof. Dr. S(…) kenne den Beigeladenen aus ihrer gemeinsamen Zeit an der Universität Z. – wo sie im Jahr 2018 habilitiert und bis 2023 gearbeitet habe – und sei mit dessen Lebensgefährtin eng befreundet. Der Beigeladene als auch die Lebensgefährtin hätten zudem gemeinsam die Hochzeit der Frau Prof. Dr. S.(…) im Frühjahr/Sommer 2023 besucht. Der Berufungsausschuss hätte der Frage der Befangenheit von Frau Prof. Dr. S(…) weiter nachgehen müssen und hätte sich nicht mit der Selbsteinschätzung sowie der Anmerkung des Vorsitzenden des Berufungsausschusses zufrieden geben dürfen. Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass Frau Prof. Dr. S(…) im Berufungsausschuss sich sehr intensiv für den Beigeladenen eingesetzt habe um eine gute Listenplatzierung zu erreichen, wie sich aus den Protokollen der Sitzungen des Berufungsausschusses ergebe.
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Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, dass der externe Gutachter Herr Prof. Dr. K(…) am Auswahlverfahren mitgewirkt habe. Zwar sei er an der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern tätig, während der Beigeladene von der Universität Z. stamme; jedoch seien beide Fakultäten im Rahmen des Vetsuisse-Konkordats der Kantone Bern und Z. fusioniert und würden gemeinsam geführt. Aufgrund dieser institutionellen Verbindung sei Prof. Dr. K(…) im Verhältnis zum Beigeladenen befangen gewesen und hätte nicht mitwirken dürfen.
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Materiell-rechtlich beanstandet die Antragstellerin, dass Kriterien berücksichtigt und gewichtet worden seien, die sich – jedenfalls in dieser Gewichtung – nicht aus dem ausgeschriebenen Anforderungsprofil ergäben. Insbesondere seien die chirurgischen Fähigkeiten des Zweitplatzierten stärker gewichtet worden. Eine Konkretisierung und Gewichtung von Kriterien sei zwar zu Beginn des Verfahrens zulässig, habe laut Protokoll der ersten Sitzung jedoch nicht stattgefunden. Auch eine Gewichtung einzelner Kriterien sei dort nicht dokumentiert. Erst im Zusammenhang mit der Reihung sei festgehalten worden, dass die chirurgischen Fähigkeiten stärker zu gewichten seien als Drittmittel und Publikationen. Dies ergebe sich weder aus dem Protokoll der dritten Sitzung noch sei eine nachträgliche Gewichtung zulässig gewesen; sie sei vielmehr erfolgt, um den Beigeladenen vor der Antragstellerin zu platzieren.
27
Zudem sei die Auswahlentscheidung unzureichend begründet. Tragende Erwägungen, insbesondere zusammengefasste Bewertungen der Lehr- und Forschungsleistungen, fehlten weitgehend. Die chirurgischen Leistungen hätten mangels eingereichter OP-Kataloge nicht valide bewertet werden können. Schließlich seien sachfremde Erwägungen eingeflossen, da Prof. Dr. S(…) der Antragstellerin eine geringe operative Tätigkeit und mangelnde Präsenz während ihrer Vertretungsprofessur vorgeworfen habe. Dies sei unzutreffend und werde ausdrücklich bestritten.
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Mit Schriftsatz vom 5. August 2025 beantragt sie daher:
29
1. Dem Antragsgegner wird vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die an der …Universität M. ausgeschriebene W2-Professur auf Zeit (6 Jahre/Tenure Track) für Pferdechirurgie mit dem Bewerber (Klarname des Beigeladenen) zu besetzen, diesen hierin einzuweisen oder in sonstiger Art und Weise hierauf zu verwenden, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin im Rahmen eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
30
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Einsicht in die vollständigen Auswahlakten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Bewerbungsunterlagen der Mitbewerberinnen und Mitbewerber, insbesondere des Zweitplatzierten sowie der eingeholten Gutachten, zu gewähren.
31
Der Antragsgegner legte die Behördenakte vor und beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
33
Eine Befangenheit von Prof. Dr. S(…) liege nicht vor. Eine bloß persönliche Bekanntheit mit Bewerbern oder deren Partnern begründe ohne weitere Anhaltspunkte keine Zweifel an einer objektiven Entscheidungsfindung (§§ 20, 21 BayVwVfG i.V.m. DFG-Kriterien). Im wissenschaftlichen Umfeld seien Bekanntschaften üblich und bedeuteten keine besondere Nähe; auch die Teilnahme an einer Hochzeit belege nicht ohne weiteres eine enge persönliche Verbundenheit. Letztlich seien bei der Hochzeit viele Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen eingeladen gewesen, es habe sich nicht um eine Hochzeit im engen Familien- und Freundeskreis gehandelt. Der Berufungsausschuss habe eine mögliche Befangenheit ausdrücklich geprüft. Insgesamt sei auch kein unzulässiger „prägender Einfluss“ von Frau Prof. Dr. S(…) den Protokollen zu entnehmen. Dass Frau Prof. Dr. S(…) einen Bewerber für sachlich geeigneter halte, sei Ausdruck ihrer Bewertungsaufgabe und kein Hinweis auf Voreingenommenheit. Ihre Einschätzungen seien allein an Qualifikation, klinischen Anforderungen und Ausschreibungstext ausgerichtet gewesen.
34
Auch eine Befangenheit des externen Gutachters Herr Prof. Dr. K(…) ergebe sich nicht aus seiner Zugehörigkeit zur Vetsuisse-Fakultät in B. Trotz Kooperation mit Z. handele es sich um rechtlich und organisatorisch getrennte Standorte; eine persönliche oder dienstliche Abhängigkeit zum Beigeladenen habe nicht bestanden.
35
Materiell-rechtlich habe es keine unzulässige Änderung oder Gewichtung der Auswahlkriterien gegeben. Der Ausschreibungstext verlange ausdrücklich ausgewiesene chirurgische Kompetenzen; die klinische Leistung sei ein zentrales Kriterium, das nicht durch wissenschaftliche Exzellenz kompensiert werden könne. Die chirurgischen Kompetenzen der Antragstellerin seien den Mitgliedern des Berufungsausschusses insbesondere aus ihrer Zeit als Vertretungsprofessorin hinreichend bekannt gewesen. In der Gesamtabwägung sei der Beigeladene auch wissenschaftlich stärker einzuschätzen. Bei der Besetzung einer W2-Tenure-Track-Professur seien die Leistungen alters- und karrierephasengerecht zu bewerten; hier zeige der Beigeladene die günstigere Entwicklung und Prognose.
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Mit Beschluss vom 6. August 2025 ist der ausgewählte Bewerber beigeladen worden. Dieser hat keinen eigenen Antrag gestellt noch sich zum Verfahren geäußert.
37
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin konnte zur Überzeugung des Gerichts einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
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1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
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2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ernennung des Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin als übergangene Bewerberin lässt sich nur vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95). Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – NVwZ 2011, 358) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Ernennung des Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.
41
3. Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
42
a) Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat ein Antragsteller grundsätzlich nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Ein Antragsteller hat aber grundsätzlich einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 Verfassung für den Freistaat Bayern (BV) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194; BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 36.04 – juris). Die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 6).
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Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Kandidaten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris).
44
Aus der Verletzung dieses Anspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris).
45
Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95).
46
Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze (z.B. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200; BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102) gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise (BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa, weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 18; B.v. 11.8.2010 – 7 CE 10.1160 – juris Rn. 20 m.w.N.). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Neuentscheidung über ihre Bewerbung – folgend aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch – zu. Denn das Berufungsverfahren leidet an einer fehlerhaften Besetzung der Berufungskommission in Person von Frau Prof. Dr. S(…). Zur Überzeugung der Kammer liegt eine Besorgnis der Befangenheit bei Berufungskommissionsmitglied Frau Prof. Dr. S(…) vor.
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aa) Die Frage, ob Mitglieder der Berufungskommission einer Hochschule an der Mitwirkung in diesem Gremium gehindert sind, richtet sich gemäß Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) nach den Regelungen der Art. 20, 21 BayVwVfG sowie nach den Regeln „Hinweise zu Fragen der Befangenheit“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), die der Antragsgegner anwendet und an die die Berufungskommission gebunden ist (NdsOVG, B.v. 28.6.2021 – 5 ME 50/21 – juris Rn. 30). Insbesondere Art. 21 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG finden auf Berufungskommissionen an Hochschulen Anwendung (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 20 Rn. 54).
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Die Besorgnis der Befangenheit verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus fürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 21 Rn. 10).
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Enge Freundschaft oder eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit können die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2015 – 7 CE 15.1737 – juris Rn. 21; B.v. 3.7.2018 – 7 CE 17.2430 – juris Rn. 45). Die Besorgnis der Befangenheit kann sich aus einer besonderen persönlichen Beziehung ergeben (Fehling in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 21 VwVfG, Rn. 10); Bekanntschaft, berufliche oder fachliche Zusammenarbeit oder auch ein kollegiales Verhältnis reichen als solche nicht aus, um die Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (Fehling, a. a. O., Rn. 10). Dementsprechend kann etwa allein die Zugehörigkeit zu ein und derselben Dienststelle die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen; auch gelegentliche private Kontakte sind insoweit unschädlich (OVG MV, B.v. 21.4.2010 – 2 M 14/10 – juris Rn. 26). In diesem Sinne gilt für akademische Berufungsverfahren, dass nicht jede Form von wissenschaftlicher Zusammenarbeit oder jede (frühere) berufliche oder akademische Verbundenheit eines Mitglieds der Berufungskommission mit einem Bewerber gleichsam automatisch die Annahme der Befangenheit begründet, weil ein gewisser wissenschaftlicher oder beruflicher Kontakt im wissenschaftlichen und universitären Bereich üblich ist. Etwas Anderes kann aber dann gelten, wenn sich aus dem beruflichen bzw. fachlichen Zusammenwirken eine besondere kollegiale Nähe bzw. ein besonderes kollegiales Näheverhältnis entwickelt hat (NdsOVG, B.v 28.6.2021 – 5 ME 50/21- juris Rn. 30 mit weiteren Nachweisen). So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa die Besorgnis der Befangenheit bei einem Berufungskommissionsmitglied in einem Stellenbesetzungsverfahren um eine Professur verneint worden, obwohl dieses Mitglied gemeinsam mit einem Bewerber und einem weiteren Autor einen Kommentar zu einem Polizeigesetz verfasst hatte (OVG Hamburg, B.v. 9.10.1998 – 1 Bs 214/98 – juris Rn. 8). Die Besorgnis der Befangenheit ist hingegen angenommen worden, wenn der Vorsitzende einer Berufungskommission und ein Bewerber gemeinsam wissenschaftliche Assistenten an einer Hochschule waren, gemeinsam publiziert und Gutachten erstellt haben (OVG MV, B.v. 21.4.2010 – 2 M 14/10 – juris Rn. 26 ff.).
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Für die Frage, ob das genannte Mitwirkungshindernis vorliegt, kommt es weder auf die subjektive Sicht desjenigen an, der die Rüge erhebt, noch darauf, ob sich derjenige, gegen den sich die Rüge richtet, persönlich für befangen hält. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei vernünftiger Betrachtung nach den konkreten Umständen des Falles die Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist (OVG MV, B.v. 21.4.2010 – 2 M 14/10 – juris Rn. 25). Grundsätzlich nicht erforderlich ist die tatsächliche Befangenheit, es reicht der „böse Schein“ möglicher Parteilichkeit (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 21 Rn. 9).
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Besteht ein hinreichendes persönliches und/oder kollegiales Näheverhältnis eines Bewerbers zu einzelnen Berufungskommissionsmitgliedern, begründet dieses in Bezug auf die Mitwirkung dieser Mitglieder in der Berufungskommission die Besorgnis der Befangenheit. Wirken diese Mitglieder am Berufungsverfahren mit, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG zur Folge hat.
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bb) Aus dem Umstand, dass das Berufungskommissionsmitglied Frau Prof. Dr. S(…) den Beigeladenen aus ihrer gemeinsamen Tätigkeit an der Pferdeklinik der Universität Z. kennt, an der sie im Jahr 2018 habilitierte und bis zu ihrem Ruf an die …Universität im Jahr 2023 arbeitete, ergibt sich nach den oben dargestellten Maßstäben weder nach den Grundsätzen des DFG noch nach Art. 20, 21 BayVwVfG eine Besorgnis der Befangenheit, insbesondere, da keine Anhaltspunkte für ein enges kollegiales Verhältnis zwischen Frau Prof. Dr. S(…) und dem Beigeladenen bestehen.
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Auch der Umstand, dass Frau Prof. Dr. S(…) mit der langjährigen Lebensgefährtin des Beigeladenen eng befreundet ist, begründet für sich genommen noch keine derart enge persönliche Beziehung zwischen Frau Prof. Dr. S(…) und dem Beigeladenen, dass hieraus ohne Weiteres Zweifel an ihrer Unparteilichkeit abzuleiten wären. Zwar können persönliche Beziehungen zu Dritten, die ihrerseits mit einem Verfahrensbeteiligten – etwas als Angehörige – eng verbunden sind, einen Ausschluss rechtfertigen (vgl. Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Werkstand 7. EL Mai 2025, § 21 Rn. 19). Ohne weitere Anhaltspunkte erlaubt eine persönliche Nähe über Dritte jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine eigene freundschaftliche Verbundenheit zwischen Frau Prof. Dr. S(…) und dem Beigeladenen, da persönliche Sympathien oder Antipathien individuell von den jeweiligen Persönlichkeiten abhängig sind. Als Indiz für eine nähere Bekanntschaft und eine engere Verbundenheit kann daher lediglich die Teilnahme des Beigeladenen an der Hochzeit von Frau Prof. Dr. S(…) gewertet werden, obwohl auch diese für sich genommen noch keine konkreten Rückschlüsse auf Intensität und Qualität der Beziehung zulässt. Letztlich kommt es aber auch nicht entscheidend darauf an, wie eng die persönliche Beziehung im Einzelnen zwischen dem Beigeladenen und Frau Prof. Dr. S(…) ausgestaltet ist, zumal sich deren konkrete Ausprägung einer gerichtlichen Aufklärung nur eingeschränkt zugänglich zeigt.
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cc) Denn nach Auffassung der Kammer kann aus dem Umstand, dass sich Frau Prof. Dr. S(…) im Berufungsverfahren wiederholt und in auffallend engagierter Weise für den Beigeladenen eingesetzt hat, im Rahmen einer Gesamtschau – insbesondere vor dem Hintergrund des möglicherweise bestehenden und nicht abschließend aufklärbaren Näheverhältnisses – die Besorgnis der Befangenheit nicht ausgeschlossen werden.
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So zeigte Frau Prof. Dr. S(…) im Berufungsverfahren ein deutliches Interesse an einer möglichst günstigen Platzierung des Beigeladenen. Dies wird insbesondere aus dem Protokoll der vierten Sitzung des Berufungsausschusses vom 26. Juli 2024 deutlich. Nachdem der Vorsitzende des Berufungsausschusses zusammengefasst hatte, ein wesentliches Ergebnis der dritten Sitzung des Berufungsausschusses sei gewesen, die chirurgischen Fähigkeiten gegenüber anderen Qualifikationsmerkmalen – etwa eingeworbenen Drittmitteln oder Publikationen – stärker zu gewichten (was sich dem Protokoll der dritten Sitzung jedoch nicht entnehmen lässt), nahm Frau Prof. Dr. S(…) dies zum Anlass, eine aus ihrer Sicht bestehende „Notlage“ in der chirurgischen Abteilung der Pferdeklinik ausführlich zu schildern. Sie betonte dabei insbesondere, dass bildgebende Geräte wie CT, MRT und C-Bogen derzeit nicht bedient werden könnten. Hieraus leitete sie die Notwendigkeit ab, die W2-Professur mit einer ganztätig und in Vollzeit präsenten Person zu besetzen, bei der die chirurgischen Fähigkeit im Vordergrund stehen müssten (Berufungsakte Bl. 138). Wiederholt hob sie hervor, der Beigeladene könne „nachweislich das gesamte Feld der Orthopäde inklusive sämtlicher bildgebender Verfahren vertreten“ (Berufungsakte Bl. 137).
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Nachdem die extern eingeholten Gutachten den Beigeladenen mehrheitlich auf Rang drei eingeordnet hatten, erkundigte sich Frau Prof. Dr. S(…) – ohne sich mit den von anderen Kommissionsmitgliedern vorgebrachten Gegenargumenten vertieft auseinanderzusetzen (insbesondere, dass klinische Aspekte im Ausschreibungstext nicht als Schwerpunkt formuliert waren; der Beigeladene im Hinblick auf Drittmittel und Publikationen hinter den Mitbewerberinnen zurückbleibe und eine schriftliche Expertise zu seinen chirurgischen Fähigkeiten fehle) –, ob grundsätzlich von den Listenvorschlägen der externen Gutachten abgewichen werden könne (Berufungsakte Bl. 137).
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Zugleich betonte sie Gesichtspunkte, die gegen die beiden von den Gutachtern besser platzierten Bewerberinnen sprechen könnten. So verwies sie etwa darauf, dass die Expertise von Frau Dr. B(…) im Bereich der Zahnmedizin liege, die im Raum M. bereits durch verschiedene Pferdepraxen und Kliniken abgedeckt sei. Hinsichtlich der Antragstellerin führte sie an, diese sei während ihrer Tätigkeit als Vertretungsprofessorin in M. häufig nicht greifbar gewesen, da ihre Familie in L. lebe und sie gependelt sei; zudem habe sie nur in geringem Umfang operiert (Berufungsakte Bl. 137).
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Nachdem sich eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder gegen eine Platzierung des Beigeladenen auf Rang eins ausgesprochen hatte, plädierte Frau Prof. Dr. S(…) ausdrücklich dafür, ihn zumindest auf Rang zwei zu setzen (Berufungsakte Bl. 135) und bekräftigte diesen Wunsch trotz der von ihren Kolleginnen und Kollegen vorgebrachten Bedenken nochmals nachdrücklich („Frau Prof. Dr. S(…) formuliert nochmals den Wunsch, dass [der Beigeladene] auf den Listenplatz zwei gesetzt wird“, Berufungsakte Bl. 134).
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Der Kammer ist bewusst, dass eine klare Positionierung und ein engagiertes Eintreten für oder gegen einzelne Kandidatinnen und Kandidaten in pluralistisch zusammengesetzten Gremien wie einem Berufungsausschuss nicht ungewöhnlich sind und für sich genommen noch keine Parteilichkeit begründen. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass das nachdrückliche Engagement von Frau Prof. Dr. S(…) – wie vom Antragsgegner vorgetragen – auf ihren fachlichen Erfahrungen und ihrem klinischen Alltag beruht und sachlich motiviert war. Vor dem Hintergrund jedoch, dass zumindest eine nähere persönliche Bekanntschaft zwischen Frau Prof. Dr. S(…) und dem Beigeladenen besteht, ist dieses Verhalten in seiner Gesamtschau jedoch geeignet, den „bösen Schein einer Parteilichkeit“ zu begründen (vgl. Heßhaus, in BeckOK VwVfG Bader/Ronellenfitsch, 70. Edition Stand 1.1.2026, § 21 Rn. 1). Dies gilt umso mehr, als Frau Prof. Dr. S(…) ungeachtet der vorgetragenen Bedenken an ihrer Position festhielt und sich kein anderes Ausschussmitglied in vergleichbar vehementer Weise für einen bestimmten Kandidaten eingesetzt hat.
61
dd) Überdies begegnet das Verfahren weiteren formellen Bedenken. Aus den Berufungsakten ergibt sich nicht mit der gebotenen Klarheit, ob das Verfahren zur Entscheidung über eine etwaige Befangenheit des Kommissionsmitglieds Frau Prof. Dr. S(…) ordnungsgemäß erfolgt ist.
62
Nach Art. 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 BayVwVfG entscheidet das jeweilige Gremium über den Ausschluss eines möglicherweise befangenen Mitglieds; das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Den Akten ist dabei vorliegend lediglich zu entnehmen, dass eine Abstimmung darüber stattfand, „ob eine Befangenheit von Frau Prof. Dr. S(…) vorliegt“. Als Ergebnis ist vermerkt: „Einstimmig (Nein) bei einer Enthaltung“ (Berufungsakte Bl. 178). Ob Frau Prof. Dr. S(…) an dieser Abstimmung teilgenommen und sich lediglich der Stimme enthalten hat oder ob sie von der Mitwirkung vollständig ausgeschlossen war und die Enthaltung auf ein anderes Ausschussmitglied entfiel, lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen. Damit bleibt offen, ob das in Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG normierte Mitwirkungsverbot beachtet wurde. Diese Unklarheit geht ebenfalls zur Lasten der formellen Rechtmäßigkeit des Verfahrens.
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d) Da somit die Mitwirkung von Frau Prof. Dr. S(…) als Kommissionsmitglied am Berufungsverfahren verfahrensfehlerhaft war, ist die Auswahlentscheidung bereits als solche rechtswidrig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tätigkeit des Betreffenden Einfluss auf den Beschluss über den Berufungsvorschlag gehabt hat (vgl. Jaburek in BeckOK Hochschulrecht Bayern, 26. Edition Stand 1.8.2022, Art. 18 BayHSchPG Rn. 24a). Auf die Prüfung der übrig vorgetragenen Verfahrens- und Sachrügen der Antragstellerin kam es daher im vorliegenden Fall nicht an.
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e) Über den zweiten Antrag war vorliegend nicht gesondert zu entscheiden, da diesem durch die Vorlage der Berufungsakte durch den Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren entsprochen wurde. Da dieser Antrag somit vollends im ersten Antrag aufgeht, war dieser auch nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) – ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, da das Verfahren die Verleihung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit zum Gegenstand hat. Hierfür war auf das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe W2 abzustellen, das 94.862,98 EUR beträgt.