Titel:
Folgeantrag
Normenkette:
AsylG § 71
Schlagwort:
Folgeantrag
Fundstelle:
BeckRS 2026, 360
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. November 2024, mit dem sein Folgeantrag als unzulässig sowie eine Änderung des Erstbescheids hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt wurde.
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Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Sein Asylerstantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 16. März 2017 abgelehnt und die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Im Asylverfahren teilte der Kläger in der Anhörung am 9. November 2016 unter anderem mit, er sei homosexuell und sei deshalb in seinem Heimatdorf in Pakistan unerwünscht. Die Klage hiergegen wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2018 (M 19 K 17.35593) abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung dagegen mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2018 (6 ZB 18.33097) abgelehnt.
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Am 22. November 2024 stellte der Kläger einen Folgeantrag und brachte zur Begründung vor, dass die Gründe aus seinem letzten Verfahren weiterhin bestehen.
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Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 27. November 2024 wurde der Folgeantrag als unzulässig (Nummer 1 des Bescheids) sowie der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 16. März 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Nummer 2 des Bescheids) abgelehnt. Im Einzelnen wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.
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Der Kläger hat am 4. Dezember 2024 die streitgegenständliche Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27. November 2024 erhoben. Außerdem hat er beantragt, dass die Beklagte verpflichtet wird, festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutz, und Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bei ihm vorliegen.
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Als Begründung führte der Kläger aus, er bekenne sich erstmalig zur Homosexualität und werde alsbald eine Lebenspartnerschaft eingehen.
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Der zusammen mit der Klageschrift eingereichte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (M 23 E 24.33868) wurde durch Beschluss vom 21. November 2025 abgelehnt.
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Die Beklagte übersandte die Akten, ein Antrag ist bislang nicht gestellt worden.
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Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und dem Eilverfahren M 23 E 24.33868 sowie die elektronisch vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger anwaltlich vertreten ist und kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde, § 77 Abs. 2 AsylG.
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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A. Das Gericht legt die Anträge gem. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO trotz anwaltlicher Vertretung sachdienlich dahingehend aus, dass hinsichtlich Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids eine Anfechtungsklage verfolgt wird (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 25.04.2024 – 28 L 714/24.A – juris Rn. 7 ff., VG Hamburg, B.v. 08.05.2024 – 12 AE 1859/24 – juris Rn. 18, VG Regensburg, B.v. 08.04.2024 – RN 13 E 24.30666 – juris Rn. 25) und hinsichtlich Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids mit einer Verpflichtungsklage ein Anspruch auf Feststellung (der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatuts und) von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG geltend gemacht werden soll (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 20). Gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig nach § 71 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist die Anfechtungsklage statthaft (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 17), hingegen ist jedenfalls hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG die Verpflichtungsklage statthaft (so auch ausführlich VG Würzburg, B.v. 29.05.2024 – W 8 S 24.30715 – juris Rn. 14 ff.).
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B. Die derart ausgelegte Klage ist jedoch unbegründet.
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Seit dem antragsablehnenden Beschluss vom 21. November 2025 hat der Kläger nicht weiter zur Sache vorgetragen. Es ergibt sich daher keine davon abweichende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids.
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1. Die Anfechtungsklage ist unbegründet.
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Vorliegend bestehen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG, keinerlei ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 VwGO für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG.
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Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn u.a. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
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Neue Elemente und Erkenntnisse liegen vor, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Elemente und Erkenntnisse sind auch dann neu, wenn die Tatsachen und Umstände zwar bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 59).
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Vorliegend liegen keinerlei neuen Elemente und Erkenntnisse vor, die zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung beitragen könnten. Der Kläger hat keine neuen Elemente oder Erkenntnisse glaubhaft gemacht, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren einzig vorgetragene Grund seines nunmehr angeblich erstmaligen Bekenntnisses zur Homosexualität wurde bereits im Erstverfahren vorgetragen und gewürdigt. Die vorgebrachte alsbaldige Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist insofern weder als Glaubhaftmachung dieses vorgetragenen Grundes noch als eigener Grund entscheidungserheblich.
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Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Beschluss des Einzelrichters im Verfahren M 23 E 24.33868 wird Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG, § 117 Abs. 5 VwGO analog.
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2. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG steht somit der bestandskräftige und unanfechtbare Bescheid vom 16. März 2017 entgegen. Der subsidiäre Schutz war auch nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheids.
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3. Die Verpflichtungsklage ist ebenso unbegründet.
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Es fehlt an einem hinreichenden Vortrag bzw. an Erkenntnissen, die die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen könnten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan weder mit Blick auf die dortige allgemeine wirtschaftliche, soziale und humanitäre Situation, noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine im Rahmen von § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG für den Abschiebungsschutz relevante Gefährdung ergeben wird. Auch vor diesem Hintergrund bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Ausgangsbescheids hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten. Auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes wird vollumfänglich Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.
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4. Die bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 16. März 2017 ist weiterhin wirksam, § 71 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 AsylG. Da der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt und eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegt, bedurfte es keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung, § 71 Abs. 5 AsylG.
25
Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.