Titel:
Rückzahlungsanspruch, Leistung ohne Rechtsgrund, Steinschlagschaden, Unangemessene Benachteiligung, Gebrauchsspuren
Schlagworte:
Rückzahlungsanspruch, Leistung ohne Rechtsgrund, Steinschlagschaden, Unangemessene Benachteiligung, Gebrauchsspuren
Fundstelle:
BeckRS 2026, 3599
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.115,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klagepartei 15 % und die Beklagte 85 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Be- klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba- ren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des durch ihn zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 1.115,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Rückzahlung von Schadensbeseitigungskosten wegen eines Steinschlags aus einem Kfz-Mietvertrag.
2
Die Parteien schlossen einen Mietvertrag, aufgrund dessen die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 22.11.2024 bis 21.05.2025 einen Pkw, VW Tiguan mit amtlichen Kennzeichen ..., überließ. In den Vertrag waren die allgemeinen Mietbedingungen der Beklagten und der Schadenkatalog der Beklagten einbezogen.
3
Zur Fahrzeugrückgabe bei Laufzeitende war in den allgemeinen Mietbedingungen folgendes geregelt:
„Fahrzeugrückgabe am Laufzeitende:
(Begutachtung des Fahrzeugs)
Die Berechnung der Schäden erfolgt auf Grundlage des Schadenskataloges der ... GmbH – diese wird als Anlage zum Mietvertrag sowie im A.-Shop als Dokument zum Download zur Verfügung gestellt. Der Schadenskatalog wird mit Annahme des Mietvertrages als Grundlage vollumfänglich akzeptiert und ist demnach integraler Bestandteil des Mietvertrages.“
4
Der Schadenskatalog führt sodann unter Heranziehung von Bildern tabellarisch auf, welche Schäden nach Art und Umfang akzeptabel sind und für das Alter und die Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs typische Gebrauchsspuren darstellen und welche „nicht durch den üblichen Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden und den optischen Gesamteindruck des Fahrzeugs beeinträchtigen oder sich negativ auf die Technik auswirken“. Unter der Kategorie „Scheiben & Beleuchtung“ werden kleine Steinschläge bis 2 mm, die sich nicht im Sichtfeld des Fahrers befinden u.a. als akzeptabel und Steinschläge mit Rissbildung und solche im Sichtfeld des Fahrers als inakzeptabel klassifiziert.
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Das Fahrzeug wurde vom Kläger ausschließlich im normalen Straßenverkehr benutzt. Bei Rückgabe des Pkw wurde an der Windschutzscheibe ein Steinschlag festgestellt, der mitsamt der Rissbildung gegen Ende der Mietzeit entstanden ist. Die Beklagte belastete das Konto des Klägers daraufhin mit Schadensbeseitigungskosten i.H.v. 1.115 Euro. Der Kläger hatte während des Mietverhältnisses den Schaden bei der Beklagten nicht angezeigt.
6
Der Kläger behauptet, dass der Steinschlag, durch den nur ein geringfügiger und optisch kaum wahrnehmbarer Schaden verursacht worden sei, möglicherweise schon „im Keim“ vor Übergabe vorhanden gewesen sei.
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Der Kläger meint, dass er eine Verschlechterung der Mietsache, die auf einen vertragsmäßigen Gebrauch zurückzuführen ist, gem. § 538 BGB nicht zu vertreten habe und eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Mieter eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegen unwirksam sei.
- 1.
-
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.115,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 23.06.2025 zu zahlen.
- 2.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 194,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2025 zu zahlen.
9
Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte behauptet, dass der Mietvertrag ausdrücklich vorsehe, dass die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben sei, der dem Schadenskatalog entspricht, wobei weiter zwischen „akzeptierbaren Gebrauchsspuren“ und ersatzpflichtigen Schäden differenziert werden würde.
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Die Beklagte meint, der Steinschlag im Bereich des Fahrer-Sichtfelds stelle eine wesentliche Substanzverletzung dar und dass der Kläger schuldhaft gehandelt und eine Schadensvertiefung verursacht hätte, indem er entgegen § 536c Abs. 2 S. 1 BGB den Schaden nicht angezeigt habe.
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Auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.
13
Mit Beschluss vom 20.01.2026 hat das Gericht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 18.02.2026 bestimmt.
Entscheidungsgründe
14
Die zulässige Klage ist begründet.
15
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 1.115,00 € zu.
16
Die Beklagte hat 1.115,00 € in Form der Gutschrift des Rechnungsbetrages auf ihrem Konto durch Leistung ohne Rechtsgrund gem. § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB erlangt. Eine Leistung liegt auch dann vor, wenn ein Lastschrifteinzug durch die Initiative des Gläubigers ausgelöst wird, da dieser wie eine Überweisung zu behandeln ist.
17
Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Beklagten stand gegen den Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.115,00 € aus §§ 535, 280 BGB zu. Unstreitig wies das Fahrzeug eine Beschädigung in Gestalt eines Steinschlagschadens bei Rückgabe des Fahrzeuges auf. Es kann letztlich dahinstehen, ob dieser Schaden während der Besitzzeit entstanden ist oder schon vorher angelegt war. Der Klagepartei kann bezüglich des Steinschlagschadens weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Das Risiko eines Steinschlages stellt vielmehr ein nicht beherrschbares Risiko und ein unabwendbares Ereignis dar (vgl. AG München, Endurteil vom 29.04.2024, AZ: 231 C 10607/24 m.w.N.). Steinschlagschäden gehören letztlich zu den normalen Gebrauchsspuren, die mit der Miete mit abgegolten sind, § 538 BGB. Etwas anderes ergibt auch nicht aus den mit einbezogenen AGBs der Beklagten und dem sogenannten Schadenskatalog. Auch beim Schadenskatalog handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die entsprechende Klausel zur Haftung des Mieters bezüglich akzeptabler und nicht akzeptabler Steinschläge ist vorliegend gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1, S. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH NJW 05,1774).
18
Die vorliegende verschuldensunabhängige Regelung bezüglich der Größe der Steinschläge weicht vom mietrechtlichen Grundsatz des § 538 BGB ab. Eine Abbedingung dieser Vorschrift ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. BGH vom 10.07.2002, XII ZR 107/99). Die Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung innerhalb der einseitig gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen führt allerdings ohne Vereinbarung eines Nachteilsausgleichs für den Mieter oder sonstige entgegenstehende höherrangige Interessen des Vermieters zu einer Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (vgl. AG Aschaffenburg, Urteil vom 28.04.2004, juris, Rn. 26). Die Regelung führt zu einer verschuldensunabhängigen Haftung, die nicht wie gesetzlich vorgesehen einen vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mieter, sondern vielmehr wie im vorliegenden Fall, an Zufälligkeiten wie etwa den Ort des Steinschlags auf der Windschutzscheibe unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers oder der Größe anknüpft, auf die der Mieter keinen Einfluss hat. Dies stellt eine der gesetzlichen Risikoverteilung widersprechende, unangemessene Benachteiligung des Klägers gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, ohne dass die Überbürdung auf den Mieter durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile ausgeglichen ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger Unternehmer ist, da die hier maßgeblichen § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch auf Unternehmer anwendbar sind.
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Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Kläger eine entsprechende Mängelanzeige unterlassen hat. Dies käme allenfalls bei einer Schadensverschärfung in Betracht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich ein entsprechender Riss auch bei rechtzeitiger Schadensmeldung gebildet hätte.
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Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz gem. §§ 187 Abs. 1, 288 Abs. 3 und 286 Abs. 1 BGB ab dem 11.11.2025. Dass ein früherer Verzugseintritt vorgelegen hat, ist nicht substantiiert vorgetragen.
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Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht vorliegend nicht. Zwar kann auch bei unberechtigter Inanspruchnahme des Gegners ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehen gem. § 280 Abs. 1 § 2 BGB. Allerdings hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit nicht schon dann zu vertreten, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte. Dies ist bei der vorliegenden Rechtsfrage nicht der Fall. Die Voraussetzungen des Verzugs sind nicht ausreichend dargetan, so dass ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt nicht besteht.
22
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.