Titel:
Zweitantrag, erfolgloses Erstverfahren in Rumänien, keine Wiederaufgreifensgründe, keine Abschiebungsverbote
Normenketten:
AsylG § 71a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Schlagworte:
Zweitantrag, erfolgloses Erstverfahren in Rumänien, keine Wiederaufgreifensgründe, keine Abschiebungsverbote
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in einem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Syrien.
2
Der am … geborene Antragsteller, nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit vom Volk der Araber, stellte erstmals am 30.09.2022 einen Asylantrag in Deutschland, der mit Bescheid des Bundesamts vom 26.10.2022 als unzulässig abgelehnt worden war. Am 30.01.2023 wurde der Antragsteller nach Rumänien abgeschoben.
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Nach den in der Behördenakte (Bl. 625 ff.) befindlichen Übersetzungen von Dokumenten der rumänischen Asylbehörden habe der Antragsteller am 30.01.2023 in Rumänien einen Asylantrag gestellt, der am 01.03.2023 abgelehnt worden sei. Hiergegen habe der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt. Am 26.10.2023 sei sein Rechtsmittel zurückgewiesen und die Ablehnungsentscheidung endgültig bestätigt worden. Das Asylverfahren sei am 26.10.2023 abgeschlossen worden.
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Am 13.11.2023 reiste der Antragsteller mit dem Zug erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei wurde er einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen und als Beschuldigter vernommen. Dabei äußerte der Antragsteller unter anderem, dass er in Deutschland Asyl wolle. Am 15.11.2023 stellte der Antragsteller aus der Einrichtung für Abschiebungshaft Hof heraus einen schriftlichen Asylantrag.
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Mit Bescheid vom 27.12.2023 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt und u. a. die Abschiebung nach Rumänien angeordnet. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag (Az. RO 14 S 24.50006) sowie eine hiergegen gerichtete Klage (Az. RO 14 K 24.50005) blieben erfolglos. Am 24.02.2024 begab sich der Antragsteller in „Kirchenasyl“. Nach einem Vermerk des Bundesamts vom 13.08.2024 sei die Überstellungsfrist am 12.08.2024 abgelaufen. Somit sei gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrages zuständig geworden. Die Entscheidung ergehe nunmehr im nationalen Verfahren.
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Am 13.12.2024 wurde der Antragsteller durch das Bundesamt gemäß § 25 AsylG angehört. Dabei gab der Antragsteller an, sich vor seiner Ausreise in der Stadt … aufgehalten zu haben, um sich von seiner Familie zu verabschieden. Vom 05.10.2014 bis etwa zum 12.12.2021 habe er in … als Student gelebt. Er komme aus …, wo er zuvor gelebt habe. Ausgereist sei er am 19.12.2021, das erste Mal in Deutschland eingereist sei er im Juli 2022. Er sei erst in den Libanon gereist, dann nach Rumänien, in die Niederlande und dann nach Deutschland. Dann sei er nach Rumänien abgeschoben worden. Dann sei er über Ungarn und Österreich wieder nach Deutschland. Er habe in Rumänien und in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. In den Niederlanden sei er wegen Dublin abgelehnt worden. In Rumänien habe er auch eine Ablehnung bekommen. Sie hätten gesagt, dass sein Leben wegen des Wehrdienstes nicht in Gefahr sein würde. Seine Eltern, Cousins, Geschwister und die Großfamilie würden noch in Syrien leben. Er habe einen Bruder in den Vereinigten Arabischen Emiraten. In Deutschland habe er zwei Cousins und eine Cousine. Der Antragsteller habe ein Jahr im Master Geographic Information System (GIS) studiert, aber nicht abgeschlossen. Davor habe er ein Studium als Bauingenieur abgeschlossen und als solcher gearbeitet. 2021, als er Syrien verlassen habe, sei seine Entscheidung gewesen, nicht für das syrische Militär zu kämpfen. Das heiße aber nicht, dass die anderen Kriegsparteien in Syrien besser seien. Er hasse alle Kriegsparteien. Für ihn seien alle Terrorregierungen. Die, die jetzt die Macht in Syrien übernommen hätten und viele andere Gruppierungen seien Terrorgruppierungen. Er sei sich sicher, dass sie schlechte Personen seien. Sie würden aus Syrien ein islamistisches Land machen. In …, wo er herkomme und wo seine Familie sei, gebe es immer noch Krieg. Die Kurden hätten die Macht dort. Für die Türkei seien sie Terroristen. Andere Gruppierungen würden gegen die Kurden kämpfen. Die Kurden würden Personen rekrutieren. Er habe Probleme mit beiden Kriegsparteien. Der Hauptgrund für seine Ausreise sei die allgemeine Sicherheitslage und der drohende Einzug in den Wehrdienst für das ehemalige syrische Regime gewesen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, gab der Antragsteller an, seine Freiheit, sogar sein Leben, würde dort in Gefahr sein. Es herrsche dort Instabilität. Er habe eine starke Angst gegen diese Gruppierungen. Er möchte nicht in dem islamistischen Land leben, was sie machen würden. Weil er kein islamisches Land wollen würde, würde der Antragsteller für HTS gefährlicher als Feind für sie sein. Auf die Frage, ob der Antragsteller diese Fluchtgründe auch in Rumänien und den Niederlanden vorgetragen habe, gab er an, in diesen Ländern habe er nur den Wehrdienst gesagt. Auf die Frage, ob sich nach seiner Ablehnung in Rumänien und den Niederlanden neue Gründe ergeben hätten, die eine Rückkehr nach Syrien behindern würden, gab der Antragsteller den Machtwechsel in Syrien an. Neue persönliche Gründe hätten sich nicht ergeben.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.02.2026 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in die Arabische Republik Syrien abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist würden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist bzw. bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.
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Der Antragsteller ließ am 11.02.2026 Klage erheben und vorliegenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Zur Begründung des Antrags wird im Wesentlichen vorgebracht, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Wiederaufgreifensgründe würden hier vorliegen. Die Abschiebungsandrohung sei angesichts der glaubhaften und schlüssigen Angaben des Antragstellers und auch angesichts der volatilen Situation in Nordsyrien rechts- und verfassungswidrig. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK seien – zumindest hilfsweise – angesichts der aktuellen Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen. Der Antragsteller habe zur konkreten Befürchtung bei einer Rückkehr nach Syrien die aktuell in Syrien herrschende Instabilität genannt. Er sei mit seiner offenkundig liberalreligiösen Haltung sowohl durch die Regierung als auch durch andere Gruppierungen radikal religiöser Prägung in erheblicher Gefahr. Auch wenn der Interimspräsident al-Scharaa versuche, den Eindruck einer gemäßigten Haltung zu verbreiten, so sei doch aufgrund der zahlreichen gewaltsamen Vorfälle und der Unterdrückung von Minderheiten davon auszugehen, dass die Sicherheitslage nach wie vor extrem instabil sei. Gegner der herrschenden Machthaber seien der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt, ohne dass ein stabiles Rechtssystem Sicherheit vor menschenrechtswidriger Verfolgung bieten könne. Es sei konkret im Falle der Rückkehr des Antragstellers die Situation in dessen Herkunftsregion im Bezirk … für die Beurteilung der humanitären Bedingungen und der Sicherheitslage maßgeblich. Dabei sei zu beachten, dass gerade im Norden Syriens der Konflikt mit den kurdischen Sicherheitskräften, deren Auflösung und der Versuch der Eingliederung derselben in die militärischen Einheiten in die von der HTS geführten Regierungstruppe aktuell ein sehr unübersichtliches Geschehen darstelle. Diese Entwicklung sei seit dem 30.01.2026 von besonderer Brisanz. Hier habe die Antragsgegnerin keinerlei aktuelle Erkenntnismittel hinzugezogen, obwohl dies notwendig sein würde. Die zuständigen Behörden und Gerichte müssten sich bei der Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller in ein Land abgeschoben werden dürfte, in dem die Gefahr bestehe, dass die Schwelle des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG überschritten sein könnte, laufend über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten und dürften nur auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse entscheiden. Im streitgegenständlichen Bescheid würden zur aktuellen Situation in Nordsyrien keine Ausführungen erfolgen und nicht einmal die Bemühung um Abwägung diesbezüglich sei erkennbar. Vorliegend habe der Antragsteller glaubhaft und substantiiert vorgetragen, weshalb er nach dem Machtwechsel und angesichts grundlegend radikal islamistischen Prägung des Interimspräsidenten al-Scharaa von einer für ihn lebensgefährlichen Situation ausgehe. Es sei damit eine Veränderung der politischen Verhältnisse gegeben, die die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung nahelege. Bei gebotener Sachverhaltsaufklärung komme die besondere Gefahrenlage in der Herkunftsregion … und dem kurdisch geprägten Norden hinzu. Zusammenfassend sei aus vorgenannten Gründen Eilrechtsschutz geboten.
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Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen.
10
Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung, den Antrag abzulehnen.
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Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten im Eil- und Hauptsacheverfahren Bezug genommen.
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II. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.
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Der Antrag ist zulässig.
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Die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG haben Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Daher sind Entscheidungen gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i. V. m. §§ 34, 36 AsylG, mit denen der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist und zugleich eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, sofort vollziehbar.
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Der Antrag wurde ferner fristgerecht gestellt.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Gemäß § 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrags, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
18
Dies ist hier nicht der Fall. Der Asylantrag des Antragstellers ist zu Recht als unzulässig abgelehnt worden (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 1 AsylG). Die Androhung der Abschiebung nach Syrien ist auch im Übrigen gemäß §§ 71a Abs. 4, 34, 36 AsylG rechtmäßig, insbesondere stehen ihrem Erlass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen.
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1. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt (§ 71a Abs. 1 AsylG).
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Bereits nach dem Wortlaut von § 71a Abs. 1 AsylG muss das Asylverfahren in dem sicheren Drittstatt einen „erfolglosen Abschluss“ gefunden haben. Darunter fällt jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16, Rn. 30; Stern in: Huber/Mantel, AsylG, § 71a Rn. 4). Der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens in dem sicheren Drittstaat, hier in Rumänien, ist aber nur anzunehmen, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Antrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Die Einstellung ist nicht endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG a. a. O.).
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b) Das Bundesamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG zu Recht verneint.
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aa) Beim im November 2023 vom Antragsteller gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG.
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Der Antragsteller hat in Rumänien – einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten – bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt; das dortige Asylverfahren ist endgültig abgeschlossen. Dies ergibt sich aus den in der Bundesamtsakten befindlichen Dokumenten der rumänischen Behörden. Demnach hat der Antragsteller am 30.01.2023 in Rumänien einen Asylantrag gestellt, der am 01.03.2023 als unbegründet abgelehnt wurde. Hiergegen hat der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt. Am 26.10.2023 ist sein Rechtsmittel zurückgewiesen und die Ablehnungsentscheidung endgültig bestätigt worden.
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Die erneute Asylantragstellung des Antragstellers in Deutschland erfolgte erst nach endgültiger Beendigung des Asylverfahrens in Rumänien und zwar unabhängig davon, ob man für die Asylantragstellung auf den 13.11.2023 (Äußerung des Asylwunsches im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung nach Grenzübertritt; vgl. VG Regensburg, U. v. 01.04.2025 – RN 11 K 24.32307) oder einen späteren Zeitpunkt abstellt.
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bb) Auf den Zweitantrag des Antragstellers hin ist gemäß § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) liegen nicht vor.
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(1) Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen das Verfahren wieder aufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
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Unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt liegen die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor.
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(2) Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert.
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(a) § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, B. v. 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 31). Daran fehlt es vorliegend.
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(b) Soweit sich der Antragsteller darauf bezieht, wegen der allgemeinen Sicherheitslage und insbesondere wegen des Wehrdienstes ausgereist zu sein, beruft sich der Antragsteller in seinem Zweitantragsverfahren insoweit auf Gründe, die er bereits in seinem Asylverfahren in Rumänien im Kern geltend gemacht hat (vgl. Übersetzung der Anhörung des Antragstellers in Rumänien, Bl. 627 der Behördenakte).
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(c) Das Gericht geht nach dem Vortrag des Antragstellers im behördlichen Verfahren im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsfindung auch nicht davon aus, dass sich die Sach- und Rechtslage infolge des Sturzes des Assad-Regimes seit dem endgültigen Abschluss des rumänischen Asylverfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu Gunsten des Antragstellers geändert hätte. Vielmehr ist eher vom Gegenteil auszugehen:
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(aa) Es liegen nach dem Vortrag des Antragstellers im Rahmen des behördlichen Verfahrens keine neuen Gesichtspunkte vor, die einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG möglich erscheinen lassen.
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(aaa) Der Antragsteller hat hierzu sinngemäß vorgetragen, er würde aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber der neuen Übergangsregierung als Feind gelten. Warum ihm daher aber nun deshalb eine konkrete Gefahr drohen soll oder weshalb aus diesem Grund die erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass eine für ihn günstigere Entscheidung getroffen werden könnte, wurde jedoch nicht schlüssig dargelegt. Des Weiteren hat der Antragsteller beim Bundesamt nicht dargetan, dass er eine liberale Haltung habe, die er „weiterhin“ (so der Antragsschriftsatz) öffentlich bekunden würde. Vielmehr hat bei der Bundesamtsanhörung lediglich ausgeführt, dass er unter der Macht der HTS nicht leben und kein islamistisches Land wollen würde, weshalb er als Feind angesehen werden würde. Dass er dies derart öffentlich kundtun würde, dass er in das Visier der Übergangsregierung geraten würde, hat er beim Bundesamt nicht vorgetragen. Der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren erscheint angesichts dessen als unglaubhafte Steigerung seines Vorbringens. Das Gericht folgt im Übrigen insoweit der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid und nimmt hierauf in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG Bezug.
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(bbb) Auch hinsichtlich des Wehrdienstes hat sich die Sachlage nicht dergestalt verändert, dass eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung in Betracht zu ziehen wäre.
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In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.05.2025, S. 13). Ende des Jahres 2024 bestätigte Syriens Übergangpräsident al-Scharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf freiwilliger Basis. Die Übergangsregierung hat eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 141).
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(bb) Es liegen nach dem Vortrag des Antragstellers im Rahmen des behördlichen Verfahrens auch keine neuen Gesichtspunkte vor, die einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG begründen würden.
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(aaa) Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Dem Antragsteller droht im Fall der Rückkehr aus den bereits genannten Gründen auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären und/oder wirtschaftlichen Situation in Syrien in Betracht, da es an einem für diese Situation verantwortlichen Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG fehlt.
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(bbb) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Dies gilt unabhängig davon, welche Region Syriens man als Herkunftsregion des Antragstellers ansieht. In Betracht zu ziehen sind hier sowohl die Stadt …, in der er von 2014 bis 2021 gelebt hat, als auch die Region …, aus der der Antragsteller nach seinen Angaben stammt und in die seine Eltern im Jahr 2024 zurückgekehrt sind.
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Nach derzeitiger Erkenntnislage besteht in Syrien kein landesweiter bewaffneter Konflikt mehr. Besteht kein landesweiter bewaffneter Konflikt, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (vgl. BVerwG, U. v. 14.07.2009 – 10 C 9/08 – juris). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts war die Sicherheitslage in Syrien im ersten Quartal 2025 zwar trotz der grundlegenden Veränderung durch den Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch sehr angespannt. Neben den aktiven Kampfhandlungen, den ethnischmotivierten Gewalttaten gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, den militärischen Aktivitäten von Drittstaaten sowie der Terrorismus-Gefahr hatte auch die sehr angespannte wirtschaftliche Lage sowie eine Überdehnung des staatlichen Sicherheitsapparats negative Auswirkungen auf die allgemeine Sicherheitslage im Land. Auch in den Großstädten gab es wiederholt Fälle von Gewaltkriminalität und Entführungen.
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Selbst, wenn vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen für das Gouvernement … derzeit noch von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen wird, droht dem Antragsteller jedoch bei einer Rückkehr keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt.
42
Nach den von Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) berichteten Vorfällen wurden im Gouvernement … im Zeitraum vom 09.12.2024 bis 31.05.2025 426 Vorfälle und von 01.06.2025 bis 26.09.2025 127 Vorfälle erfasst (vgl. EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 84). Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 habe SNHR 42 und zwischen Juni und September 2025 elf zivile Todesopfer erfasst (vgl. EUAA a. a. O.). Diese Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Todesopfer verteilt sich auf eine Einwohnerzahl von rund 840.000 bis 930.000 (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 151), sodass das Risiko, Opfer eines solchen Zwischenfalls zu werden, prozentual verschwindend gering ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Risiko von 1:800 (0,125 v. H.), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10).
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Selbst, wenn man hier aufgrund der wohl unsicheren Datenlage eine Dunkelziffer an Vorfällen und Todesopfern mitbedenken muss, ergibt sich mit Blick auf die Gesamtbevölkerungszahl im Gouvernement … kein hohes Gewaltniveau. Insgesamt ist daher die Wahrscheinlichkeit für den Antragsteller, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, nicht so groß, dass auf eine Extremgefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 15 Buchst. c QRL geschlossen werden konnte.
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Soweit von Antragstellerseite moniert wird, dass die tatsächlichen Entwicklungen laufend beobachtet und nur auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse entschieden werden dürfe, ist die Antragstellerseite einen Nachweis schuldig geblieben, welche konkreten Erkenntnisse zu einem konkret für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen sollten. Vielmehr wurde nur vage auf die Situation in der Herkunftsregion des Antragstellers Bezug genommen. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln geht jedoch nicht vor, dass im Gouvernement … ein außergewöhnliches hohes Gewaltniveau erreicht wird.
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Die European Union Agency for Asylum (EUAA) weist in ihrem Bericht („Country Guidance“) vom Dezember 2025 auf Seite 14 im Übrigen darauf hin, dass es keine Gebiete in Syrien gibt, in denen der Grad der willkürlichen Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder ein hohes Niveau erreicht. In den Gouvernements Aleppo, Daraa, Deir Ez-Zor, Hama, Hasaka, Homs, Idlib, Latakia, Quneitra, Raqqa, Rural Damascus, Suweida und Tartous finde willkürliche Gewalt statt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Im Gouvernement …, das angesichts des langjährigen Aufenthalts des Antragstellers ebenfalls als Rückkehrregion in Betracht zu ziehen ist (s. o.), ist nach dem genannten Bericht der EUAA sogar davon auszugehen, dass im Allgemeinen keine reale Gefahr einer ernsthaften Schädigung besteht. Dementsprechend sei ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass ein Zivilist, der in diese Gebiete zurückgekehrt ist, tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre. Solche Gründe hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Selbst, wenn man von einem besonders hohen Niveau willkürlicher Gewalt ausgehen würde, wäre der Antragsteller angesichts dessen darauf zu verweisen, sich in sicherere Regionen Syriens zu begeben (vgl. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 AsylG).
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(3) Ebenso liegt kein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, das eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeiführen könnte.
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Ein Beweismittel ist neu i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Asylbewerber nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war (BVerwG, U. v. 21.04.1982 – 8 C 75/80). Erforderlich ist aber stets, dass sich das Beweismittel auf den im ersten Verfahren entschiedenen Sachverhalt bezieht, weil es anderenfalls keine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Der Antragsteller hat keine neuen Beweismittel in Bezug auf den dem rumänischen Asylverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt vorgelegt.
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(4) Es ist damit weder ersichtlich, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat, noch, dass neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Auch Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 580 ZPO wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
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2. Der Antragsteller hat nach den Umständen des konkreten Einzelfalls auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Lehnt das Bundesamt auf einen Zweitantrag hin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen insofern nicht vor, ist es gleichwohl nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote verpflichtet. Solche liegen jedoch nicht vor.
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a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht.
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aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, EMRK) ergibt, dass die Abschiebung nicht zulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 15 ff.), wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris; U. v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris; EGMR, U. v. 21.01.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09; U. v. 28.06.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07; U. v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückführung in den Herkunftsstaat „zwingend“ seien. Solche humanitären Gründe können auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein (so auch BayVGH, U. v. 19.07.2018 – 20 B 18.30800 – juris Rn. 54). Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK aber eben nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist ein sehr hoher Gefährdungsgrad zu fordern (BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 19), allerdings keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BayVGH, U. v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 27; BVerwG, B. v. 23.08.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13).
54
Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich, aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (BayVGH, U. v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 28). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr in das Heimatland käme nur dann in Betracht, wenn sich der Rückkehrer alsbald nach seiner Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Eine solche Situation liegt schon dann nicht vor, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten im Zielstaat ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben auch am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12). Hier geht es um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung, was man mit den Schlagworten „Bett, Brot und Seife“ umschreiben kann. Die Situation darf außerdem nicht dazu führen, dass die physische oder psychische Gesundheit der Person beeinträchtigt wird und sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person führen jedoch noch zu keinem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, sofern die Situation nicht mit der ernsthaften Gefahr extremer materieller Not verbunden ist. Die betreffende Person muss sich in einer derart schwerwiegenden Situation befinden, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, die sie nicht aus eigener Kraft wieder abwenden kann (vgl. EuGH a. a. O.). Ein Anspruch auf vergleichbare Verhältnisse und Rechte wie in Deutschland besteht nicht.
55
Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Situation jedes Ausländers – insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Vulnerabilität – für sich zu bewerten. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen.
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Ein Ausländer muss sich auch auf die Inanspruchnahme solcher finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerfG, Nichtannahmeb. v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3, BVerwG, U. v. 15.04.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; VGH BW, U. v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110).
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Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, U. v. 16.04.2025 – 1 C 14.24; U. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26). Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, U. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.).
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Bei der anzustellenden Rückkehrprognose, im Rahmen derer zu prüfen ist, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, U. v. 08.09.1992 – 9 C 8.91 – juris = BVerwGE 90, 364; U. v. 16.08.1993 – 9 C 7.93 – juris). Hierbei sind grundsätzlich (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nur, wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, U. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18).
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bb) Ein derartiger extremer Ausnahmefall liegt bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls – hierbei sind etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft zu berücksichtigen – nicht vor. Dem Antragsteller droht aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Lage in Syrien.
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(1) Das Gericht verkennt dabei nicht die teils prekären humanitären und wirtschaftlichen Verhältnisses in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes, hinsichtlich derer auf die ausführliche und detaillierte Darstellung im angegriffenen Bescheid verwiesen wird (S. 13 ff.).
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(2) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer aus Deutschland verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen. Bund und Länder unterstützen mit dem humanitären Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Das Programm unterstützt Ausländer bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket. Es umfasst folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, Geld für die Reise (Reisebeihilfe) in Höhe von 200 € pro Person (100 € pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 € pro Person (500 € pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 €). Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme), das die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Werktagen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, vorübergehende Unterkunft, sofortige medizinische Unterstützung nach der Ankunft sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 € pro Person und bei rückgeführten Personen 205 €. Die Langzeit-Unterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.000 €, für jedes weitere Familienmitglied an 1.000 € und für rückgeführte Personen an 1.000 €.
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(3) Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien ausreichende Möglichkeiten hat, sein Existenzminimum zumindest so weit zu sichern, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu erwarten ist.
63
(a) Hierfür spricht insbesondere, dass der Antragsteller … Jahre jung und arbeitsfähig ist. Er spricht Arabisch und dürfte mit den Gepflogenheiten im Land vertraut sein. Darüber hinaus spricht er nach seinen Angaben im Rahmen der Anhörung in Rumänien Englisch. Der Antragsteller hat die Schule absolviert, kann ein abgeschlossenes Bauingenieurstudium vorweisen und hat auch in diesem Beruf in … gearbeitet. Auch in Rumänien habe er gearbeitet. Er ist ledig. Ferner sind Unterhaltsverpflichtungen und gesundheitliche Einschränkungen nicht bekannt.
64
(b) Nach den Angaben des Antragstellers beim Bundesamt leben seine Eltern in … Außerdem würden Cousins, Geschwister und die Großfamilie noch in Syrien leben. Er habe ferner einen Bruder in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie zwei Cousins und eine Cousine in Deutschland. Nach seinen Angaben im Rahmen der Anhörung in Rumänien arbeite der Vater des Antragstellers als Bauingenieur, seine Mutter sei Französischlehrerin an einer Schule in … gewesen, jetzt aber im Ruhestand. Die älteste Schwester würde als Zahnärztin in … arbeiten, sei verheiratet und lebe im Haus ihres Mannes. Es ist daher – auch angesichts der engen Bindungen syrischer Familien – davon auszugehen, dass die Familienmitglieder des Antragstellers, insbesondere seine Eltern in …, aber auch die Schwester in …, jedenfalls für eine Übergangszeit eine Anlaufstelle sein und sie ihm (mindestens vorübergehend) eine Unterkunft bieten können, die eine Obdachlosigkeit ausschließt.
65
Aber selbst, wenn der Antragsteller in seiner Heimat auf keine Unterstützung durch Verwandte vor Ort zurückgreifen kann, so ist eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland in die gerichtliche Prognose, ob das wirtschaftliche Existenzminimum bei der Rückkehr eines Asylbewerbers gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG gefährdet ist, stets mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, B. v. 01.10.2001 – 1 B 185.01 – juris). Insoweit ist der Antragsteller ebenfalls auf seine Familienangehörigen zu verweisen, zumal der Antragsteller bei der Bundesamtsanhörung vorgetragen hat, dass er von seiner Familie, seinem Vater und seinen Cousins bereits Unterstützung erhalten habe. Es ist daher davon auszugehen, dass diese den Antragsteller auch im Falle einer Rückkehr nach Syrien zumindest finanziell unterstützen.
66
(c) Nach dem oben geschilderten Förderprogramm REAG/GARP kann der Antragsteller Flug- oder Busticket, Fahrtkosten bzw. eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 € und eine einmalige Förderung von 1.000 € erwarten. Nach dem Programm EURP kann er bei einer freiwilligen Rückkehr, die ihm zugemutet werden kann, 615 € als Kurzzeit-Unterstützung erwarten, also insgesamt 1.815 € und damit ca. 2.100 US-Dollar. Daneben kann er aus dem Programm EURP Sachleistungen im Wert von bis zu 2.000 €, wozu insbesondere auch Wohnungsunterstützung zählt, erwarten.
67
Die Lebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie sollen in Damaskus, der teuersten Stadt Syriens, ca. 666 US-Dollar pro Monat betragen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 66). Von niedrigeren Kosten für den „Minimum Expenditure Basket (MEB)“ geht das „Monthly Market Price Bulletin“ des World Food Programme für den November 2025 aus. Danach beträgt der nationale durchschnittliche MEB unter Berücksichtigung der Währungsumstellung für eine fünfköpfige Familie ca. 21.000 bis 26.000 syrische Pfund (ca. 190 bis 240 US-Dollar).
68
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der genannten Unterstützungsleistungen mit 200 US-Dollar im Monat seine notwendigsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) befriedigen kann, ohne dass er in die außergewöhnliche Situation extremer materieller Not geraten würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Verelendung des Antragstellers – selbst eine völlige Mittellosigkeit unterstellt – alsbald nach seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu erwarten. Aufgrund der Förderung und der zu erwartenden Unterstützung durch seine Familie hat er mindestens zehn Monate Zeit, sich um eine Arbeit zu bemühen, die ihm ein Leben auch am Rande des Existenzminimums ermöglicht.
69
Angesichts der persönlichen Umstände des Antragstellers spricht nichts dafür, dass ihm nach dem Verbrauch der oben dargestellten Unterstützungsleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen würde. Im Fall des Antragstellers besteht trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage nach alledem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.
70
b) Gleichermaßen kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht.
71
Substantiierte individuelle Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Befürchtungen des Antragstellers wegen seiner ablehnenden Haltung gegenüber der neuen Übergangsregierung wird auf obige Ausführungen verwiesen.
72
3. Auch die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG sowie die Ausreisefrist von einer Woche nach §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG sind nicht zu beanstanden.
73
4. Schließlich ist auch die gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gebotene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtlich nicht zu beanstanden.
74
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids gefolgt.
75
Der Antragssteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
76
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.