Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 13.03.2026 – 102 AR 23/26 e
Titel:

Örtliche Zuständigkeit, Verweisungsbeschluss, Erfüllungsort, Telekommunikationsvertrag, negative Feststellungsklage, Kompetenzkonflikt, perpetuatio fori

Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit, Verweisungsbeschluss, Erfüllungsort, Telekommunikationsvertrag, negative Feststellungsklage, Kompetenzkonflikt, perpetuatio fori
Vorinstanz:
AG München vom -- – 213 C 13898/25

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht München.

Gründe

I.
1
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2025 erhob der in München wohnhafte Kläger Klage beim Amtsgericht München. Als Anschrift der Beklagten war angegeben: „… B. “. Die wesentlichen klägerischen Anträge lauteten:
1. Es wird festgestellt, dass die von mir am … erklärte außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags über Festnetz/Telefonie wegen dauerhafter Nichterfüllung mit Zugang bei der Beklagten wirksam ist.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, keine weiteren Entgeltforderungen aus dem genannten Vertrag geltend zu machen.
3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, bereits abgebuchte Entgelte nach dem … zu erstatten.
2
Der Kläger begründete seine Anträge damit, dass vom … bis … ein vollständiger Ausfall seines Festnetzanschlusses sowie seit … ein fast zweiwöchiger Komplettausfall der gesamten Vertragsleistungen (Internet, Fernsehen, Telefon) bestanden habe. Die Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderung monatelang „keine Wiederherstellung der Leistung des Telephons vorgenommen“. Erst Ende Juli sei der „Schaden behoben“ worden, durch welchen ihm „erhebliche berufliche (Internet) Probleme und Schäden entstanden“ seien. Damit liege eine dauerhafte Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten vor (§ 57 TKG). Er sei daher berechtigt gewesen, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei unzumutbar.
3
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 bat das Amtsgericht München den Kläger zur Festsetzung des Streitwerts um Angabe der Höhe des monatlichen Anschlussentgelts. Zudem müsse mitgeteilt werden, ab welchem Zeitpunkt die Kündigung jedenfalls definitiv als ordentliche Kündigung wirksam wäre, ob es also eine vertragliche Mindestlaufzeit gebe bzw. wie die Kündigungsfrist geregelt sei. Nachdem der Kläger (per E-Mail) Angaben zu der gerichtlichen Anfrage gemacht hatte (insbesondere, dass das monatliche Anschlussentgelt 39,99 € betrage), setzte das Amtsgericht den Streitwert vorläufig auf 639,84 € fest.
4
Die am 4. November 2025 verfügte Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgte am 11. November 2025, allerdings unter der vom Postzusteller berichtigten Anschrift „… Leipzig“.
5
In der Klageerwiderung vom 9. Dezember 2025 teilte die Beklagte u. a. mit, dass sie „ihren Geschäftssitz in die …“ (gemeint wohl: … in … B. ) verlegt habe und „die Postadresse nunmehr lautet: … Leipzig“. Zudem rügte die Beklagte „die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts“. Der Sitz der Beklagten „war und ist im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts Mitte“. Der Rechtsstreit wäre bei entsprechendem Antrag des Klägers zu verweisen, andernfalls die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Kläger verfolge Entschädigungszahlungen in Geld. Bei der Geldzahlung handle es sich um eine Schuld, die am Sitz der Beklagten zu erbringen sei. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München sei folglich nicht gegeben.
6
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 führte das Amtsgericht München u. a. aus: „Es wird gemäß § 504 ZPO darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht München örtlich unzuständig ist. Die Beklagte hat ihren Sitz in B. . Wird Verweisung beantragt?“ Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 beantragt der Kläger „Verweisung an das zuständige Gericht in B. “.
7
Mit den Parteien formlos übermitteltem Beschluss vom 29. Dezember 2025 erklärte sich das Amtsgericht München für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht sei örtlich unzuständig. Die Beklagte habe ihren Sitz in B. . Auf Antrag des Klägers habe sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.
8
Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 wies das Amtsgericht Mitte die Parteien darauf hin, dass es beabsichtige, das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen. Die Verweisung durch das Amtsgericht München sei erkennbar willkürlich, da es sich in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob das dortige Gericht nicht aufgrund eines besonderen Gerichtsstands ebenfalls zuständig sei. Das dürfte aber der Fall sein. Der Kläger verlange keineswegs Geld – dies sei lediglich ein Hilfsantrag – sondern verfolge mit dem Hauptantrag Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung. Es komme deshalb nicht auf einen Zahlungsort an, sondern darauf, wo die Beklagte ihre vertraglichen Hauptpflichten zu erfüllen habe. Erfüllungsort der Dienstleistungen aus dem Telekommunikationsvertrag sei der Wohnort des Klägers, weil an diesem Ort die vertragstypische Leistung für den Verbraucher erbracht werde. Zwar würden die Rechenleistungen der Beklagten am Ort des Servers, also am Sitz der Beklagten erbracht. Jedoch nehme der Nutzer die Leistungen nicht in B. , sondern in seiner Wohnung in Anspruch. Dass dies lediglich virtuell geschehe, ändere nichts daran, denn virtuell sei letztlich auch die Erbringung der Rechenleistungen am Sitz der Beklagten. Entsprechend könne man insoweit vertreten, dass der Erfüllungsort der Leistungen aus dem Vertrag überall dort liege, wo diese Leistungen in Anspruch genommen würden. Sein Wahlrecht zwischen allgemeinem und besonderem Gerichtsstand habe der Kläger mit Erhebung der Klage am Erfüllungsort abschließend und endgültig ausgeübt. Ob – ähnlich Bauverträgen oder stationären Klinikbehandlungen – wegen der Ortsgebundenheit der Leistungen von einem einheitlichen Erfüllungsort am Wohnsitz des Kunden ausgegangen werden müsse, könne dabei sogar dahinstehen.
9
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 15. Januar 2025 mit, er erhebe „keine Einwände gegen die beabsichtigte Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 ZPO“. Er stelle klar, dass der Hauptantrag des vorliegenden Rechtsstreits auf die Feststellung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 57 TKG gerichtet sei. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 58 TKG sei demgegenüber lediglich als Hilfsantrag gestellt. Streitentscheidend sei damit nicht der Zahlungsort, sondern der Erfüllungsort der vertraglichen Hauptleistungspflichten aus dem Telekommunikationsvertrag. Diese bestünden in der Bereitstellung und Funktionsfähigkeit des Festnetzanschlusses am Wohnsitz des Klägers. Er teile die Auffassung, dass der Erfüllungsort der vertragsgemäßen Telekommunikationsdienstleistung am Wohnort des Klägers liege, da dort die vertragscharakteristische Leistung für den Verbraucher erbracht werden solle und tatsächlich in Anspruch genommen werde. Aus Sicht des Klägers spreche daher Überwiegendes für die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Klägers, derzeit München.
10
Das Amtsgericht Mitte hat sich mit den Parteien formlos bekannt gegebenem Beschluss vom 4. Februar 2026 aus den in der vorausgehenden Verfügung genannten Gründen für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.
11
Den Parteien ist im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
12
Der Kläger hält weiterhin das Amtsgericht München für örtlich zuständig. Gegenstand des Verfahrens sei ein Telekommunikationsvertrag über die Bereitstellung von Internet- und Festnetzleistungen für seine Wohnung in München. Die vertragstypische Leistung der Beklagten bestehe in der Zurverfügungstellung funktionsfähiger Telekommunikationsdienste am Anschlussort des Kunden. Diese Leistung sei ausschließlich an seinem Wohnsitz in München zu erbringen. Dort befinde sich der Hausanschluss, dort werde der Internet- und Festnetzanschluss genutzt und dort träten die streitgegenständlichen Leistungsstörungen auf. Der maßgebliche Erfüllungsort im Sinn von § 29 ZPO liege daher an seinem Wohnort, da die Beklagte ihre vertraglichen Hauptpflichten – nämlich die Bereitstellung der vereinbarten Telekommunikationsdienste – an diesem Ort zu erfüllen habe. Soweit die Beklagte auf ihren Unternehmenssitz in B. abstelle, betreffe dies lediglich interne technische oder organisatorische Abläufe, nicht jedoch den Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung gegenüber dem Endkunden.
13
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass es bei ihrer Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit, wie in der Klageerwiderung geäußert, verbleibe. Unter Berücksichtigung der fehlenden Passivlegitimation „wäre zudem der Sitz der ‚richtigen Beklagten‘ am Sitz des Amtsgerichts Leipzig“.
II.
14
Auf die zulässige Vorlage ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München auszusprechen.
15
1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
16
Das Amtsgericht München hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 29. Dezember 2025 für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Mitte durch den zuständigkeitsverneinenden Beschluss vom 4. Februar 2026. Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 31; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 82/22, juris Rn. 25; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 13).
17
2. Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Amtsgerichte zu den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Landgerichte gehören und das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht (hier: Amtsgericht München) in Bayern liegt.
18
3. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht München. Dessen Verweisungsbeschluss vom 29. Dezember 2025 entfaltet keine Bindungswirkung.
19
Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 24; Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25e, juris Rn. 18; Beschluss vom 19. März 2025, 101 AR 10/25, juris Rn. 19).
20
a) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgericht München vom 29. Dezember 2025 entfaltet keine Bindungswirkung.
21
aa) Zwar hat der Gesetzgeber in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Auch ein sachlich zu Unrecht oder verfahrensfehlerhaft ergangener Verweisungsbeschluss entzieht sich danach grundsätzlich der Nachprüfung. Dies ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist (st. Rspr., vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 20; Beschluss vom 2. April 2025, 102 AR 17/25 e, NZI 2025, 483 Rn. 17; Beschluss vom 31. August 2023, 102 AR 167/23, juris Rn. 19; Beschluss vom 29. November 2022, 101 AR 75/22, NZM 2023, 326 Rn. 13). Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 20; NZI 2025, 483 Rn. 17; Beschluss vom 31. August 2023, 102 AR 167/23, juris Rn. 20 m. w. N.; NZM 2023, 326 Rn. 13).
22
Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG NZI 2025, 483 Rn. 19; Beschl. v. 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 21). Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; BayObLG, NZI 2025, 483 Rn. 19; Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 21). Eine Verweisung ist aber nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11; BayObLG NZI 2025, 483 Rn. 19; Beschl. v. 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 21 m. w. N.). Ein Verweisungsbeschluss kann u. a. als willkürlich anzusehen sein, wenn weder aus seiner Begründung noch sonst aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die Verweisung erfolgt ist (BayObLG NZI 2025, 483 Rn. 19; Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 25; Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 21).
23
bb) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. Dezember 2025 objektiv willkürlich und damit nicht bindend.
24
(1) Eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO setzt nach dem eindeutigen Wortlaut nicht nur die Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen werden soll, sondern auch die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraus. Das Amtsgericht München behauptet zwar formelmäßig im Verweisungsbeschluss, es sei „örtlich unzuständig“, begründet dies aber im Beschluss ausschließlich damit, dass die Beklagte ihren Sitz in B. habe. Allein dies begründet aber für sich genommen offensichtlich nicht die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts München, denn §§ 12, 17 ZPO führen nicht zu einem ausschließlichen Gerichtsstand und angesichts des Umstands, dass im Hauptsacheverfahren ein Vertragsverhältnis inmitten steht, drängt sich eine Befassung mit § 29 ZPO (vgl. dazu noch unten) auf. Aus dem Verweisungsbeschluss geht jedoch in keiner Weise hervor, ob das Amtsgericht München etwa § 29 ZPO übersehen, ob es ‒ unzutreffend ‒ den Gerichtsstand nach §§ 12, 17 ZPO für einen ausschließlichen gehalten oder ob es die örtliche Unzuständigkeit daraus abgeleitet hat, dass der Kläger ein vermeintlich noch bestehendes Wahlrecht nach § 35 ZPO bindend zugunsten des Amtsgerichts Mitte ausgeübt hätte (vgl. dazu z. B. auch BayObLG NZI 2025, 483 Rn. 21). Letztlich ist völlig offen, auf welcher Grundlage das Amtsgericht München von seiner eigenen örtlichen Unzuständigkeit ausgegangen ist. Es ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt.
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Zwar hatte die Beklagte vorgetragen, der Kläger verfolge Entschädigungszahlungen in Geld und bei der Geldzahlung handle es sich um eine Schuld, die am Sitz der Beklagten zu erbringen sei. Ob das Amtsgericht München dies als Behauptung eines Gerichtsstands nach § 29 ZPO in B. interpretiert hat und dem gefolgt ist, ist unklar, da es nur auf den Sitz der Beklagten abgestellt, aber nicht erörtert hat, ob es insoweit §§ 12, 17 ZPO oder § 29 ZPO für einschlägig hielt. Selbst wenn das Amtsgericht München § 29 ZPO für einschlägig hielt und dem Beklagtenvortrag folgte, wäre dies – jedenfalls ohne nähere Begründung – nicht nachvollziehbar. Denn der diesbezügliche Beklagtenvortrag – „Der Kläger verfolgt Entschädigungszahlungen in Geld.“ – ist in dieser Form offensichtlich unzutreffend. Wie aus den Anträgen des Klägers eindeutig ersichtlich, begehrt er in der Hauptsache die Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung vom 15. Juli 2025 und die „Verpflichtung“ der Beklagten, keine weiteren Entgeltforderungen aus dem genannten Vertrag geltend zu machen. Die begehrte Verurteilung zur Erstattung bereits abgebuchter Entgelte wurde ausdrücklich nur „[h]ilfsweise“ beantragt. Das Hauptbegehren bestand in der Feststellung des Nicht-mehr-Bestehens einer vertraglichen Bindung und entsprechender Entgeltforderungen der Beklagten bzw. der damit korrespondierenden Zahlungspflicht des Klägers. Warum es in Bezug auf diese Begehren auf den Sitz der Beklagten ankommen sollte, hat das Amtsgericht München weder im Verweisungsbeschluss nachvollziehbar begründet, noch ergibt es sich aus dem Akteninhalt. Bei einer Klage mit Haupt- und Hilfsantrag kommt es für die örtliche Zuständigkeit zunächst auf den Hauptantrag an (vgl. Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 281 Rn. 28; Saenger in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 281 Rn. 11). Bei einer Verweisung ist daher auf diesen abzustellen; die etwaige Unzuständigkeit für einen Hilfsantrag bleibt zunächst außer Acht (KG, Beschluss vom 17. März 2020, 2 AR 5/20, NJW-RR 2020, 696 Rn. 11; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 281 Rn. 7; Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 281 Rn. 24; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023 § 281 Rn. 82).
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(2) Dass der Verweisungsbeschluss auf einem Verweisungsantrag des Klägers beruht und die Beklagte der Verweisung (vorab) zugestimmt hat, vermag schon deshalb keine andere Würdigung zu rechtfertigen, weil das Amtsgericht München den Verweisungsantrag durch seinen nicht nachvollziehbaren Hinweis auf seine örtliche Unzuständigkeit veranlasst hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. April 2023, 101 AR 15/23, juris Rn. 30 m. w. N.).
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b) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht München.
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aa) Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 1 ZPO.
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Der Kläger – auf dessen tatsächliches Vorbringen es insoweit allein ankommt (BGH, Urt. v. 10. November 1997, II ZR 336/96, NJW 1998, 1230 [juris Rn. 5]; Körber in BeckOGK, Stand: 15. November 2025, ZPO § 29 Rn. 206) – behauptet, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestanden habe, das jedoch durch seine Kündigung beendet worden sei. Sein Begehren ist auf Feststellung des Nichtfortbestehens des behaupteten Vertragsverhältnisses gerichtet (vgl. zur Auslegung eines Antrags auf [Un-]Wirksamkeit einer Kündigung z. B. BGH, Urt. v. 25. Juli 2023, XI ZR 221/22, NJW 2023, 3649 Rn. 19). Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für „Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen […] das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist“. Darunter fallen insbesondere auch Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertragsverhältnisses (Toussaint in BeckOK ZPO, 59. Ed. 1. Dezember 2025, § 29 Rn. 21). Eine diesbezügliche negative Feststellungsklage kann – sowohl hinsichtlich etwaiger Zahlungsansprüche als auch der Frage, ob ein wirksamer Vertrag besteht – dort erhoben werden, wo der Kläger den vom Beklagten behaupteten Anspruch im Fall eines wirksamen Vertragsschlusses hätte erfüllen müssen (OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017, 34 AR 97/17, juris Rn. 4). Bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Vertragsverhältnisses in seiner Gesamtheit ist „streitige Verpflichtung“ die aus dem Vertragsverhältnis sich ergebende (Haupt) Verpflichtung, die der Kläger sich bei der positiven Feststellungsklage sichern bzw. von der sich der Kläger bei einer negativen Feststellungsklage befreien will (Toussaint in BeckOK ZPO, § 29 Rn. 29; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 29 Rn. 31; Körber in BeckOGK, ZPO § 29 Rn. 64; Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 29 Rn. 18). Demnach ist vorliegend entscheidend, wo der Kläger seine Verpflichtung – hier die Pflicht zur Entgeltzahlung – erfüllen muss, nicht – wie das Amtsgericht Mitte meint –, wo die Beklagte ihre Pflicht erfüllen muss.
30
Aus § 269 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, der „für die Leistung […] bestimmt“ wurde oder der „aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen“ ist, ansonsten an dem Ort, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Geld hat der Schuldner im Zweifel zwar auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln (§ 270 Abs. 1 BGB); die Vorschriften über den Leistungsort bleiben davon aber unberührt (§ 270 Abs. 4 BGB). Daraus ergibt sich hier ein Erfüllungsort und damit ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers in München.
31
Vorliegend ergibt sich auch aus den Umständen nichts anderes. Zwar kann sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ein einheitlicher Leistungsort für alle Vertragspflichten ergeben, wenn diese einen besonderen Bezug zu einem bestimmten Ort haben (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025, X ARZ 38/25, juris Rn. 25). Dies wird etwa bejaht bei klassischen Ladengeschäften des täglichen Lebens, bei denen regelmäßig sofort an Ort und Stelle gezahlt wird, bei einem Bauwerkvertrag, bei dem auch der Besteller eine seiner Hauptpflichten, nämlich die Abnahme des Werks, am Ort des Bauwerks zu erfüllen hat und bei dem es im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien liegt, eine gerichtliche Auseinandersetzung über etwaige Mängel des Bauwerks in dessen räumlicher Nähe durchführen zu können, oder für einen Energie- oder Wasserlieferungsvertrag im Hinblick darauf, dass der Abnehmer am Ort der Abnahme wesentliche Nebenpflichten zu erfüllen hat (BGH, a. a. O., juris Rn. 26 m. w. N.). Daraus ergibt sich aber vorliegend jedenfalls kein anderer Gerichtsstand als München. Streitgegenständlich sind nach dem klägerischen Vorbringen die „Vertragsleistungen […] Internet Fernsehen Telephon“. Ob insoweit ein einheitlicher Leistungsort für die wechselseitigen Hauptleistungen – also im Ergebnis auch für die Entgeltzahlungspflicht des Klägers – im vorgenannten Sinn anzunehmen ist, kann offenbleiben. Denn selbst wenn man von einem solchen ausgehen wollte, läge dieser jedenfalls nicht am Sitz der Beklagten, sondern am Ort des vom Kläger behaupteten Festnetzanschlusses in München. Somit ergibt sich vorliegend aus § 29 Abs. 1 ZPO eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München.
32
bb) Der Verweisungsantrag des Klägers vermochte an der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts München nichts zu ändern. Denn jedenfalls konnte er am 22. Dezember 2025 nicht mehr wirksam ein anderes als das zuvor angerufene Amtsgericht München wählen. Das Wahlrecht des Klägers bei Konkurrenz mehrerer nicht ausschließlicher Gerichtsstände nach § 35 ZPO kann zwar u. a. durch die Beantragung einer Verweisung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeübt werden. Aber der in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verankerte Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit (perpetuatio fori) erfordert, dass die äußerste zeitliche Grenze für die Ausübung des Wahlrechts der Eintritt der Rechtshängigkeit bei einem von mehreren zuständigen Gerichten ist; auch setzt die Verweisungsmöglichkeit des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO tatbestandlich die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts voraus (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 55). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann einem Gericht nach Eintritt der Rechtshängigkeit seine ursprüngliche Zuständigkeit nicht mehr durch Ausübung eines Wahlrechts nach § 35 ZPO genommen werden (BayObLG, a. a. O.). Hat der Kläger – wie hier – zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit bei einem zuständigen Gericht keine wirksame Wahl zugunsten eines anderen (grundsätzlich ebenfalls zuständigen) Gerichts getroffen, kann er wegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO diese Wahl nicht mehr nachholen (vgl. BayObLG, a. a. O.). Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, z. B. weil sich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit beim Amtsgericht München ein Wahlrecht ergeben hätte (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23).