Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 12.03.2026 – 101 SchH 122/25 e
Titel:

Schiedsvereinbarung, Komplementärhaftung, Schiedsgerichtsbarkeit, Parteibindung, Rechtsschutzbedürfnis, Zession

Schlagworte:
Schiedsvereinbarung, Komplementärhaftung, Schiedsgerichtsbarkeit, Parteibindung, Rechtsschutzbedürfnis, Zession

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 23.015,77 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg (…) eingetragene A-GmbH, begehrt – im Ergebnis – gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass die Durchführung eines möglichen schiedsrichterlichen Verfahrens unzulässig ist.
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Die Antragstellerin ist Komplementärin der B-KG (im Folgenden auch: Kommanditgesellschaft), gegen die die Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schiedsklägerin) mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 (…) eine Schiedsklage bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) einreichte, die dort unter dem Aktenzeichen … geführt wird. Darin wird neben der B-KG (Schiedsbeklagte zu 1]) als weitere Schiedsbeklagte die C-GmbH (Schiedsbeklagte zu 2]) genannt und ausgeführt, diese sei die persönlich haftende Gesellschafterin der Schiedsbeklagten zu 1) und hafte nach § 128 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB für deren Verbindlichkeiten. Diese Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (…) eingetragen. In der Schiedsklage macht die hiesige Antragsgegnerin als Zessionarin Ansprüche geltend, die ihr von der DGmbH (im Folgenden: Zedentin) abgetreten worden seien, und begehrt in der Hauptsache Verurteilung zur Zahlung von 115.078,87 €. Zwischen der Zedentin und der Kommanditgesellschaft bestehe ein … [Vertrag] vom 2. November/13. Dezember 2022 (…), dem die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Zedentin (…) beigefügt gewesen seien, die eine Schiedsklausel enthielten.
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§ 10 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum … [Vertrag] für die Steuerliche Forschungsförderung lautet:
§ 10 Schiedsklausel und Anwendbares Recht
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden durch einen Einzelschiedsrichter nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden. Schiedsort ist München. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Den Vertragsparteien steht es frei, vorläufigen Rechtsschutz bei den ordentlichen Gerichten zu suchen, vorausgesetzt, die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits erfolgt durch das zuständige Schiedsgericht.
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Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO insbesondere ausgeführt, Schiedsort des möglichen Verfahrens sei München. Das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich regelmäßig bereits aus der möglichen Parteistellung in dem schiedsrichterlichen Verfahren. Sie sei als persönlich haftende Gesellschafterin mögliche Schiedsbeklagte. Eine Schiedsklage sei ihr noch nicht zugestellt worden, sodass die Antragstellung rechtzeitig erfolge. Der Antrag sei begründet, denn zwischen den Parteien bestehe keine wirksame Schiedsvereinbarung. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und der der Schiedsvereinbarung zu Grunde liegende Vertrag sei nichtig. „§ 10 des Vertrags“ sei wegen einer Geheimhaltungsverpflichtung dahin auszulegen, dass Dritte nicht in die Schiedsvereinbarung einbezogen werden sollten, also auch nicht die Zessionarin. Sie, die Antragstellerin, habe die Schiedsvereinbarung nicht unterzeichnet. Zwar solle sich eine von der Gesellschaft geschlossene Schiedsvereinbarung auf die persönlich haftenden Gesellschafter erstrecken, dies sei jedoch mit § 1031 ZPO schwer in Einklang zu bringen. Eine Herleitung aus § 128 HGB trage ebenfalls nicht; eine materielle Haftungsregelung könne nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründen. Da keine bindende Schiedsvereinbarung bestehe, sei festzustellen, dass das Schiedsverfahren unzulässig sei. Folglich seien sämtliche im Schiedsverfahren … geltend gemachten Ansprüche vor den staatlichen Gerichten zu verhandeln. Auf richterliche Hinweise, es bestünden derzeit Zweifel am Rechtsschutzinteresse, hat die Antragstellerin zunächst erwidert, eine Schiedsklage sei ihr nicht zugestellt worden, sodass die Konstitution des Schiedsgerichts im Verfahren … der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegenstehe. Eine „erneute ordnungsgemäße“ Übermittlung der Schiedsklage an sie, die Antragstellerin, würde ein neues Schiedsverfahren begründen, das nicht Gegenstand dieses Antrags sei. Später hat sie ausgeführt, sie begehre „eine verbindliche Klärung durch das Bayerische Oberste Landesgericht, um den ordentlichen Rechtsweg zu eröffnen und das DISSchiedsverfahren zu beenden“. Die Antragsgegnerin habe am 29. August 2025 gegenüber dem Schiedsgericht ausdrücklich erklärt, die Schiedsklage „nunmehr“ gegen die Antragstellerin als Komplementärin zu richten. Dies begründe ihr – fortbestehendes – Rechtsschutzbedürfnis. Eine unbedingte, prozessual verbindliche Verzichtserklärung, künftige schiedsgerichtliche Inanspruchnahmen der Antragstellerin zu unterlassen, habe die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Die Antragsgegnerin habe sich lediglich „im Interesse der Verfahrenseffizienz“ entschieden, das Verfahren derzeit ausschließlich gegen die Kommanditgesellschaft fortzuführen. Die Antragstellerin hat zunächst die Feststellung begehrt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren unzulässig ist.
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Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
1. Festzustellen, dass die zwischen D und der B-KG in § 10 … [der Allgemeinen Vertragsbedingungen] enthaltene Schiedsvereinbarung gegenüber der Antragstellerin (Komplementärin) keine Wirkung entfaltet und ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin unzulässig ist.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine abschließende Feststellung derzeit für prozessual nicht angezeigt hält, beantragt die Antragstellerin:
2. Festzustellen, dass das anhängige DIS-Verfahren (…) nicht auf die Antragstellerin erweitert werden kann und die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus der geltend gemachten Schiedsvereinbarung nicht in Anspruch nehmen darf.
3. Äußerst hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine bindende Verzichtserklärung abzugeben, wonach sie weder im anhängigen DISVerfahren noch in einem neuen Schiedsverfahren wegen desselben Streitkomplexes gegen die Antragstellerin vorgehen wird.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
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Sie hält den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Sie betreibe gegen die Antragstellerin kein Schiedsverfahren noch beabsichtige sie dies. Das Schiedsgericht habe sich am 25. Mai 2025 nach Art. 13.4 DIS-SchO 2018 konstituiert, der am 18. August 2025 gestellte Antrag sei somit unzulässig. Die Antragstellerin komme in diesem Verfahren nicht (mehr) als Schiedsbeklagte in Betracht (vgl. Art. 19.1. DIS-SchO 2018). Der an das Schiedsgericht gerichtete Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. August 2025 sei überholt; mit Schriftsatz vom 5. November 2025 (Anlage AG 11) habe sie von einer Einbeziehung der Antragstellerin in das Schiedsverfahren Abstand genommen. § 1032 Abs. 2 ZPO diene nicht dazu, in Ermangelung von Anhaltspunkten für eine Inanspruchnahme die Einleitung eines Schiedsverfahrens „von vorneherein quasi für alle Zeit“ auszuschalten. Die Antragstellerin trage keine Umstände vor, die darauf hindeuten könnten, dass „derzeit möglicherweise die Einreichung einer Schiedsklage [gegen sie] beabsichtigt“ sei. Der Antrag zu 1) sei jedenfalls unbegründet. Der mit dem Antrag zu 1) begehrten Feststellung, die zwischen der Zedentin und der Kommanditgesellschaft geschlossene Schiedsabrede entfalte gegenüber der Antragstellerin keine Wirkung, stünden im Übrigen §§ 161, 126, 128 Abs. 2 HGB entgegen. Die für eine Personengesellschaft geschlossene Schiedsabrede erstrecke sich auch auf die Gesellschafter. Die hier verwendete Schiedsklausel entspreche der Musterklausel der DIS. Unwirksamkeitsgründe lägen nicht vor. Die Anträge zu 2) und 3) seien bereits unzulässig.
II.
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Der Antrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Über die hilfsweise gestellten Anträge zu 2) und 3) ist mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 BayGZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der schiedsgerichtlichen Verfahren, § 1032 Abs. 2 ZPO, zuständig, weil der gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO vereinbarte Schiedsort in Bayern liegt (vgl. § 10 der Allgemeinen Vertragsbedingungen …).
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2. Der Antrag zu 1) hat im Ergebnis keinen Erfolg.
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a) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
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aa) Der Antrag ist statthaft, da die Antragstellerin die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend macht. Im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019, I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50, Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 10. Oktober 2022, 101 SchH 46/22, NJW-RR 2023, 400 [juris Rn. 59]).
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bb) Dem Antrag ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen.
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(1) Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist. Grundsätzlich haben Rechtssuchende allerdings einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch, wenn ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Das für einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich regelmäßig bereits aus der möglichen Parteistellung in dem Schiedsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024, I ZB 22/24, juris Rn. 18; Beschluss vom 8. November 2018, I ZB 21/18, NJW 2019, 857 Rn. 15). Denn § 1032 Abs. 2 ZPO soll eine frühzeitige Klärung der Frage sicherstellen, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wirksam begründet worden ist. Der Gesetzgeber hat mit § 1032 Abs. 2 ZPO aus verfahrensökonomischen Gründen bewusst einen besonderen, dem Schiedsverfahren (jedenfalls zunächst) vorgelagerten Rechtsbehelf geschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023, I ZB 43/22, juris Rn. 78).
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Aus dem unter aa) dargestellten Prüfungsumfang folgt, dass als Mindestvoraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorgetragen werden muss. Eine nur potenzielle oder zukünftige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien genügt nicht (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023, I ZB 74/22, juris Rn. 47; Beschluss vom 27. Juli 2023, I ZB 75/22, juris Rn. 141).
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Streitig und vom Bundesgerichtshof bislang offengelassen (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2023, I ZB 74/22, juris Rn. 48; Beschluss vom 27. Juli 2023, I ZB 75/22, juris Rn. 142) ist, wie weit im Vorfeld eines konkreten Schiedsverfahrens der Antrag statthaft ist, insbesondere, ob sich ein gegenständlich abgrenzbares individualisierbares Schiedsverfahren abzeichnen muss (so insbes. OLG München, Beschluss vom 26. August 2015, 34 SchH 2/14, juris Rn. 20, 22), oder ob eine abstrakte Überprüfung der Gültigkeit vertraglicher Schiedsklauseln möglich ist (vgl. OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2015, 47 [juris Rn. 21 f.]; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1032 Rn. 12; Wolf/Baumann/Eslami in BeckOK ZPO, 59. Ed. Stand: 1. September 2022, § 1032 Rn. 28 f.; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1032 Rn. 32 f.).
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Vorliegend ist der Prüfungsgegenstand, der an ein gegenständlich abgrenzbares individualisiertes Schiedsverfahren anknüpft (vgl. OLG München a. a O. Rn. 22), hinreichend bestimmt. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob zwischen der Zedentin und der Kommanditgesellschaft eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, ob diese Schiedsbindung auch für die Parteien dieses Verfahrens gilt, die Schiedsvereinbarung durchführbar ist und der Gegenstand eines beabsichtigten Schiedsverfahrens, nämlich die Haftung der Antragstellerin für die Ansprüche, die Gegenstand des bereits anhängigen Schiedsverfahrens gegen die Kommanditgesellschaft sind, der Schiedsvereinbarung unterfällt.
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Allgemein anerkannt ist, dass die Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht erforderlich ist. Nach Ansicht des Senats muss sich jedoch ein konkreter Rechtskonflikt abzeichnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. August 2015, 34 SchH 2/14, juris Rn. 22 m. w. N.; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 40; weitergehend: Wolf/Baumann/Eslami in BeckOK ZPO, § 1032 Rn. 28 f.).
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(2) Daran gemessen ist der Antrag nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Auch wenn sich die Antragsgegnerin entschieden hat, das anhängige Schiedsverfahren ausschließlich gegen die Kommanditgesellschaft fortzuführen (vgl. …), ist nicht auszuschließen, dass sie die Antragstellerin – möglicherweise erst nach Abschluss des anhängigen Schiedsverfahrens gegen die Kommanditgesellschaft – vor einem Schiedsgericht als haftende Komplementärin in Anspruch nimmt.
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(a) Die Einlassung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 17. November 2025, „eine erneute ordnungsgemäße Übermittlung“ der Schiedsklage an sie würde ein neues Schiedsverfahren begründen, das nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags wäre, steht der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen.
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Diese Argumentation hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 14. Januar 2026 nicht weiterverfolgt, sondern vielmehr ausdrücklich auf „künftige schiedsgerichtliche Inanspruchnahmen der Antragstellerin“ abgestellt und ausgeführt, die Wirksamkeit der Schiedsabrede sei nach § 1032 Abs. 2 ZPO „vorfrageweise zu prüfen“ und sie, die Antragstellerin, strebe eine gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts an. Sie begehre eine verbindliche Klärung durch das Bayerische Oberste Landesgericht, „um den ordentlichen Rechtsweg zu eröffnen und das DIS-Schiedsverfahren zu beenden“.
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Auch wenn sie sich dabei wohl erneut auf das bereits anhängige Schiedsverfahren (…) bezieht, an dem sie nicht beteiligt ist, legt der Senat das Vorbringen dahin aus, dass sich der Antrag zumindest auch auf eine mögliche Inanspruchnahme durch die Antragsgegnerin in einem anderen als dem gegen die Kommanditgesellschaft anhängigen Schiedsverfahren bezieht.
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(b) Das Vorbringen der Antragstellerin lässt sich dahin verstehen, dass sie das vorliegende Verfahren nicht lediglich vorbeugend zu Klärung einer abstrakten Rechtsfrage betreibt, sondern um einen sich bereits konkret abzeichnenden Streit über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und deren Geltung für die Parteien klären zu lassen.
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(aa) Ihre Argumentation, sie begehre die Entscheidung, „um den ordentlichen Rechtsweg zu eröffnen“, trägt allerdings nicht.
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Die Antragstellerin ist als Komplementärin potenzielle Schiedsbeklagte, nicht potenzielle Schiedsklägerin (vgl. zu dieser Konstellation: BayObLG, Beschluss vom 21. Januar 2026, 101 SchH 146/25 e, juris Rn. 21 f.).
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(bb) Auch wenn die Antragsgegnerin sich mittlerweile entschieden hat, das anhängige Schiedsverfahren (…) „im Sinne der Verfahrenseffizienz und mit Blick auf 19.1 DIS-SchO“ ausschließlich gegen die Kommanditgesellschaft fortzuführen (…), ist aus der Begründung der Schiedsklage vom 16. Dezember 2024 ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zunächst beabsichtigt hat, neben der Kommanditgesellschaft auch deren Komplementärin in Anspruch zu nehmen; tatsächlich richtete sich die Schiedsklage allerdings nicht gegen die Komplementärin der B-KG, d. h. nicht gegen die hiesige Antragstellerin, sondern gegen eine andere Gesellschaft mit ähnlicher Firma. Im Schriftsatz vom 29. August 2025 (…) sprach sie in diesem Zusammenhang von einem „Schreibversehen“.
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(cc) Dem Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 14. Januar 2026, die Antragsgegnerin habe keine unbedingte, prozessual verbindliche Verzichtserklärung abgegeben, künftige schiedsgerichtliche Inanspruchnahmen der Antragstellerin zu unterlassen, ist die Antragsgegnerin nicht substanziiert entgegengetreten. Sie beruft sich lediglich auf ihre Beschränkung des anhängigen Schiedsverfahrens auf die Kommanditgesellschaft und meint, § 1032 Abs. 2 ZPO diene nicht dazu, in Ermangelung von Anhaltspunkten für eine Inanspruchnahme die Einleitung eines Schiedsverfahrens von vorneherein auszuschalten. Die Einleitung eines Schiedsverfahrens ist jedoch – wie ausgeführt – keine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Hier ergeben sich aus der ursprünglich beabsichtigten Inanspruchnahme (s. o. [bb]) auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt vor einem DIS-Schiedsgericht wegen der Haftung für die bereits gegen die Kommanditgesellschaft geltend gemachten Ansprüche verklagen wird.
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b) Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet, weil nach dem wechselseitigen Parteivorbringen davon auszugehen ist, dass zwischen den Parteien des … [Vertrags] eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist, an die die Verfahrensbeteiligten gebunden sind.
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aa) Die Schiedsklausel in § 10 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum … [Vertrag] genügt den Anforderungen der § 1029 Abs. 2, § 1031 Abs. 1 und 3 ZPO. Der von der Zedentin und der Kommanditgesellschaft unterzeichnete … [Vertrag] für die Steuerliche Forschungsförderung regelt am Ende, die beiliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (Annex 1) seien Bestandteile dieses Vertrags. Sie waren dem Vertrag beigefügt und wurden auf jeder Seite von dem Vertreter der Kommanditgesellschaft mit dem Zusatz „Akzeptiert durch Kunde“ abgezeichnet.
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Dass eine Schiedsvereinbarung auch durch eine in einem Formularvertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam getroffen werden kann, stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. § 1031 Abs. 3 ZPO sieht – im hier vorliegenden – unternehmerischen Verkehr die Vereinbarung einer Schiedsklausel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausdrücklich als formwirksam an (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025, I ZB 48/24, juris Rn. 23).
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Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die Schiedsklausel verstoße gegen das Transparenzgebot, da sie für den Vertragspartner „überraschend und nicht hinreichend kenntlich gemacht in den Vertragsunterlagen verborgen“ sei. Eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Schiedsklausel ist im Regelfall nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. August 2017, 34 SchH 14/16, juris Rn. 83). Dies gilt hier in besonderem Maße: Die Schiedsklausel ist in einem eigenen Paragrafen enthalten, in dessen Überschrift bereits auf die Schiedsklausel hingewiesen wird, und dieser § 10 steht auf Seite 3 des Annexes 1 unmittelbar über dem Namenszeichen des Vertreters der Kommanditgesellschaft. Auch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Zedentin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots, das auch im unternehmerischen Verkehr gilt (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 2025, III ZR 165/24, juris Rn. 32 m. w. N.), liegt somit nicht vor. Der weite Anwendungsbereich („Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über ihre Gültigkeit ergeben“) macht die Schiedsvereinbarung – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – auch in der Gesamtschau nicht intransparent.
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Auch der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf die Kompetenz-Kompetenz-Klausel verfängt nicht. Der in der Bestimmung enthaltene Satz „Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden.“ führt nicht dazu, dass die Schiedsklausel insgesamt keine Gültigkeit hat und eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts insgesamt ausscheidet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2024, 102 SchH 42/24 e, SchiedsVZ 2025, 153 [juris Rn. 25.]).
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bb) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, der der Schiedsvereinbarung zu Grunde liegende Vertrag sei nichtig, weil er gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes und des Steuerberatungsgesetzes verstoße. Gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt die Schiedsklausel eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung dar, deren Wirksamkeit unabhängig vom Bestand des Hauptvertrags zu beurteilen ist. Daher teilt in der Regel weder die Schiedsvereinbarung das Schicksal des Hauptvertrags noch umgekehrt der Hauptvertrag das Schicksal der Schiedsvereinbarung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2024, 102 SchH 42/24 e, juris Rn. 20 m. w. N.).
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§ 139 BGB ist in diesem Verhältnis nicht anwendbar. Im Zweifel hat das Schiedsgericht auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1991, III ZR 68/90, NJW 1991, 2216 [juris Rn. 22]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juli 2007, 26 Sch 3/06, juris Rn. 19). Dies gilt auch hier. Der Einwand der Antragstellerin, ein Schiedsverfahren könne nicht „aufrechterhalten“ werden, wenn es auf einem Vertragskonstrukt beruhe, dessen wirtschaftlicher Zweck darin liege, zwingende berufs- und ordnungsrechtliche Schutzgesetze wie das Steuerberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz zu unterlaufen, greift nicht durch. Eine „funktionale Grenze der Schiedsgerichtsbarkeit im Rahmen der Zuständigkeitskontrolle nach § 1032 Abs. 2 ZPO“ sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen und es als naheliegend betrachtet hat, sie nur insoweit auszuschließen, als der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entscheidungsmonopol vorbehalten hat (BT-Drs. 13/5274 S. 34; vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Juli 2004, II ZR 65/03, BGHZ 160, 127 [juris Rn. 26]).
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cc) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der Schiedsvereinbarung und dagegen, dass der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt.
36
dd) Die Antragsgegnerin ist als Zessionarin an die von der Zedentin mit der Kommanditgesellschaft getroffene Schiedsabrede gebunden.
37
Bei der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag gehen nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Hauptvertrag verbundenen Schiedsvereinbarung auf den Erwerber über, ohne dass es des gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1997, III ZR 2/96, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. September 2021, I ZB 13/21, juris Rn. 47; BayObLG, Beschluss vom 25. Juli 2025, 101 SchH 48/25 e, juris Rn. 75; OLG Köln, Beschluss vom 11. Oktober 2024, 19 Sch 19/23, juris Rn. 128). Eine Ausnahme von dieser Regel kann in Betracht kommen, wenn die Schiedsabrede wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragspartnern vereinbart und dementsprechend ausgestaltet worden ist, etwa mit Rücksicht auf die gemeinsame Zugehörigkeit zu einem Verband. In solchen Fällen kann der Wille der Vertragspartner dahin gehen, dass die Abrede bei einem Übergang der vertraglichen Rechte auf einen Dritten diesem gegenüber nicht gelten soll (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1975, III ZR 103/73, juris Rn. 16).
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Dies ist hier nicht ersichtlich. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin insoweit auf die Klausel, mit der die Vertragsparteien sich verpflichtet haben, sämtliche unternehmens- und projektspezifischen Informationen vertraulich zu behandeln. Dies spricht eher für eine Bindung der Zessionarin an die Schiedsvereinbarung, da das Schiedsverfahren nicht öffentlich ist (vgl. Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 1042 Rn. 105). Ein Abtretungsverbot haben die Vertragsparteien nicht vereinbart.
39
Erfolglos rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin leite – in dem bereits anhängigen Schiedsverfahren – ihre Aktivlegitimation aus einer pauschal behaupteten Abtretung her. § 3.1 und § 7.5 des Factoring-Vertrags zwischen der Zedentin und der Antragsgegnerin (Anlage AG 10) sehen eine Abtretung angekaufter und nicht angekaufter Forderungen vor. Fehl geht die Annahme der Antragstellerin, selbst wenn dies im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft tragfähig sein sollte, folge daraus für sie keine Bindung an die Schiedsvereinbarung; denn dies betrifft eine andere Fragestellung (s. u. ee]).
40
ee) Die Antragstellerin ist als Komplementärin an die von der Kommanditgesellschaft mit ihrer Vertragspartnerin, der Zedentin, getroffene Schiedsvereinbarung gebunden.
41
Nach ganz überwiegender Ansicht sind persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft an eine Schiedsvereinbarung der Gesellschaft gebunden, weil sich ihre Haftung nach dem Inhalt der Schuld der Gesellschaft richtet (§ 126 HGB bzw. § 128 HGB a. F.), einschließlich der Schiedsbindung (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1990, II ZR 249/89, NJW-RR 1991, 423 [juris Rn. 8. f.]; OLG Köln, Urt. v. 6. Februar 2014, 18 U 89/08; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, 1029 Rn. 55 m. w. N.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 7 Rn. 35); dies vermeidet insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten, in denen Ansprüche gegen die Gesellschaft erhoben werden und es um die gleichgerichtete Haftung des Gesellschafters (Passivprozesse) geht, die Aufspaltung der Gerichtswege (vgl. BGH a. a. O. Rn. 9). Entsprechendes gilt in Fällen, bei denen es um die Haftung eines Komplementärs nach § 161 Abs. 2 HGB geht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 13. November 2003, 4Z SchH 8/03, SchiedsVZ 2004, 45 [juris Rn. 16]). Entgegen der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. März 2026 vertretenen Ansicht sind diese Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar.
42
In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 9. März 2023, I ZB 33/22, BGHZ 236, 277 Rn. 66) hält der Senat trotz in der Literatur geäußerter dogmatischer Bedenken (vgl. Habersack, SchiedsVZ 2003, 241 [247] m. w. N.; K. Schmidt, DB 1989, 2315 [2317 ff.]) an dieser Rechtsprechung fest. Die vom Bundesgerichtshof angenommene Erstreckung der von der Gesellschaft getroffenen Schiedsabrede auf den persönlich haftenden Gesellschafter stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass nur derjenige eine Schiedsvereinbarung gegen sich gelten lassen muss, der an ihrem Abschluss beteiligt war; sie findet ihre Rechtfertigung allein in der besonderen Haftungsvorschrift des § 128 Satz 1 HGB a. F. und wird begrenzt durch die besondere Situation, in der sich der persönlich haftende Gesellschafter befindet (BGH a. a. O. Rn. 8). Eine Inanspruchnahme der Antragstellerin kommt hier allein deshalb in Betracht, weil sie persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft ist. Auf die von ihr unter Bezugnahme auf die Ansicht von Habersack (SchiedsVZ 2003, 241 [247]) aufgeworfene Fragestellung einer Einbeziehung von Kommanditisten und Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt es vorliegend nicht an. K. Schmidt (DB 1989, 2315 [2318 f.]) kommt im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis, da die Schiedsklausel im Zweifel dahin auszulegen sei, dass sie auch Komplementäre binde.
43
3. Da der Antrag zu 1) zulässig ist, ist über die hilfsweise gestellten Anträge zu 2) und 3) nicht zu entscheiden. Die innerprozessuale Bedingung, dass das Gericht „eine abschließende Feststellung derzeit für prozessual nicht angezeigt hält“, ist nicht eingetreten.
44
Die Hilfsanträge zu 2) und 3) wären im Übrigen nicht statthaft.
III.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
46
Den Streitwert hat der Senat mit einem Fünftel der Hauptsache angesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 19. November 2025, 102 SchH 121/25 e, juris Rn. 22).