Titel:
Geschäftswertfestsetzung, Aufgebotsverfahren, Nachlassgläubiger, Ermessensausübung, Beschwerdeverfahren, Nachlasswert, Auffangwert
Schlagworte:
Geschäftswertfestsetzung, Aufgebotsverfahren, Nachlassgläubiger, Ermessensausübung, Beschwerdeverfahren, Nachlasswert, Auffangwert
Vorinstanz:
AG Hof, Beschluss vom 01.09.2025 – 52 II 2/25
Fundstelle:
ZEV 2026, 242
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird Ziff. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Hof – Nachlassgericht vom 01.09.2025 dahingehend geändert, dass der Geschäftswert auf 5.000,00 Euro festgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Höhe des vom Amtsgerichts festgesetzten Geschäftswertes in einem Aufgebotsverfahren.
2
Der Antragsteller ist Alleinerbe der am ... 2024 verstorbenen ... . Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20.03.2025 stellte er beim Nachlassgericht einen Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens, wobei er darauf hinwies, dass ihm Nachlassgläubiger derzeit nicht bekannt seien. Unter dem 23.04.2025 erging ein Aufgebot dahingehend, dass die Nachlassgläubiger aufgefordert wurden, ihre Forderungen gegen den Nachlass der Erblasserin bis spätestens 25.08.2025 vor dem Amtsgericht Hof anzumelden. Forderungen wurden in der Folge nicht angemeldet. Unter dem 01.09.2025 erging der Ausschließungsbeschluss, für den die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt wurden. Der Geschäftswert wurde auf 582.780,42 Euro festgesetzt. Hierbei wurde ohne nähere Begründung auf die Vorschrift des § 36 GNotKG Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 02.09.2025, eingegangenen beim Amtsgericht am selben Tag, legte der Antragsteller vom 02.09.2025, Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes ein. Diese begründete er damit, dass das Amtsgericht den Geschäftswert in Höhe des Nachlasswertes festgesetzt habe. Er bringt vor, dass der wirtschaftliche Bezugspunkt gem. § 36 Abs. 1 GNotKG die Höhe der geltend gemachten Verbindlichkeiten, nicht jedoch der Nachlassbestand sei. In Rechtsprechung und Literatur würden für den Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens etwa 15% der angemeldeten Forderungen angesetzt, in besonderen Fällen sogar nur 5%. Im vorliegenden Verfahren – in dem keine Forderungen angemeldet worden seien – ergäbe sich unter Anwendung dessen ein Geschäftswert von 0,00 Euro. Ggf. käme die Festsetzung des Auffangwertes von 5.00,00 Euro gem. § 36 Abs. 3 GNotGKG in Betracht. Das Amtsgericht habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem es den Nachlasswert als Maßstab herangezogen habe.
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Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Hof hat am 16.10.2025 dahingehend Stellung genommen, dass zu Recht der Wert des Aktivnachlasses als Geschäftswert festgesetzt worden sei, nachdem vorliegend keine Forderungen angemeldet worden waren, weshalb die von der Rechtsprechung und Literatur gebildeten Maßstäbe zur Festsetzung des Geschäftswertes (10 – 20% der 7 W 12/26 – Seite 2 – angemeldeten Forderungen) nicht anwendbar seien.
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Der Antragsteller hat mit weiterem Schriftsatz vom 22.10.2025 angeführt, dass das Interesse des Antragstellers nicht dem Wert des gesamten Nachlasses entspreche. Zudem bestätige auch die Bezirksrevisorin, dass die in Praxis und Literatur gebildeten Maßstäbe für die Festsetzung des Geschäftswertes an die angemeldeten Forderungen anknüpften. Wenn – wie vorliegend – keine angemeldeten Forderungen vorlägen – sei nicht die (systemfremde) Maximalbasis des gesamten Nachlasses heranzuziehen. Ansonsten käme es zu einem Wertungswiderspruch, da bei vorliegenden Anmeldungen nur ein Bruchteil des Nachlasswertes angenommen würde, bei fehlenden Anmeldungen dagegen der volle Nachlasswert.
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Mit Stellungnahme vom 07.11.2025 führte die Bezirksrevisorin aus, dass der Ansatz eines Geschäftswertes von 0,00 Euro aufgrund des generellen Interesses von Erben an der Erkenntnis und Schutzwirkung des Aufgebotsverfahrens auszuschließen sei. Forderungsanmeldungen als konkrete Grundlage des Schutzinteresses könnten vorliegend nicht berücksichtigt werden. Da es sich nicht um einen geringen Aktivnachlass handle, sei in der Zusammenschau mit dem erheblichen Schutzinteresse des Erben eine Quote von 20% des Nachlasswertes ein angemessener Geschäftswert. Für den Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG sei kein Raum.
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Mit Schreiben vom 13.02.2026 hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts den Antragsteller um Stellungnahme gebeten, ob Einverständnis mit der Festsetzung eines Geschäftswertes in Höhe vom 20% des Nachlasswertes bestünde, was von diesem mit Schriftsatz vom 17.02.2026 verneint wurde.
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Mit Beschluss vom 01.09.2025 hat das Nachlassgericht lediglich unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9
Wegen der Einzelheiten wird aus die genannten Beschlüsse, Schriftsätze und Stellungnahmen Bezug genommen.
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1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss des Nachlassgerichts vom 01.09.2025 ist gem. §§ 83 Abs. 1 S. 1 GNotKG, 11 Abs. 1 RpflG statthaft und auch im übrigen zulässig.
11
Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, § 83 Abs. 2 S. 7 i. V. m. § 81 Abs. 6 S. 1 GNotGK.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet.
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a) Das Amtsgericht hat vorliegend bei der Festsetzung des Geschäftswertes in nicht zutreffender Weise den gesamten Nachlasswert zugrunde gelegt. Da die Entscheidung nicht begründet wurde, ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht ein Ermessen gem. § 36 Abs. 1 GNotKG überhaupt ausgeübt hat. Das Beschwerdegericht kann nicht nur die Ermessensentscheidung nach § 36 Abs. 1 GNotKG grds. voll überprüfen, es kann auch anstelle des erstinstanzlichen Gerichts eine eigene Ermessensentscheidung treffen (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 36 GNotKG, Rn. 21).
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b) Da das Aufgebotsverfahren nicht zur vollständigen Enthaftung des Nachlasses führt (vgl. § 1973 BGB), ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Geschäftswert des Aufgebotsverfahren nur mit einem Bruchteil der bekannt gewordenen Nachlassverbindlichkeiten anzusetzen ist (vgl.Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1970 BGB (Stand: 01.07.2023), Rn. 34, m. w. N.; Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Auflage 2026, § 434, Rn. 21, Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 434 FamFG, Rn 15; Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 6. Auflage 2023, § 9, Rn. 282). Dabei werden in der Regel 15% – 20% der angemeldeten Forderungen zugrunde gelegt, bei einem besonders geringen Nachlasswert nur 5% (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2012 – I-15 W 129/12 –, juris). Diese Bewertungsgrundlage ist auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts sachgerecht.
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c) Für den Fall, dass – wie vorliegend – keine Forderungen angemeldet wurden, scheidet ein Rückgriff auf den Wert der angemeldeten Forderungen für die Bemessung des Geschäftswertes aus.
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Denn bei einer Wertfestsetzung mit „0“, die sich auf Grundlage dessen ergeben würde, würde – worauf die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2025 zutreffend hingewiesen hat – das generelle Interesse von Erben an der Erkenntnis und Schutzwirkung des Aufgebotsverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt.
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d) Ein Rückgriff auf den Wert des Gesamtnachlasses als Grundlage für die Bemessung des Geschäftswertes scheidet ebenfalls aus. Unabhängig davon, dass dies zu einer Benachteiligung im Vergleich zu Fällen mit geringen Anmeldungen führen würde, ist ein nachvollziehbarer Grund für eine Änderung der Bewertungsgrundlage nicht ersichtlich. Aus letzterem Grund kommt auch die Annahme eines Bruchteils des Aktivnachlasses (vgl. Zimmermann in: Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, J. Verhältnis Nachlasspfleger – Nachlassgläubiger, 6. Aufl. 2023, Rn. 577) vorliegend nicht in Betracht.
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e) Vielmehr ist in diesen Fällen, indem Anhaltspunkte für eine Bewertung nach der sonst in Bezug genommenen Bewertungsgrundlage – die Höhe der angemeldeten Forderungen – nicht gegeben sind, auf den Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG zurückzugreifen (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 34 Wx 163/15 –, juris; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021,KV GNotKG Nr. 15212, Rn. 16 m. w. N.). Dass auch dies im Vergleich zu Fällen mit geringen Anmeldungen zu Benachteiligungen führt, wird nicht verkannt. Dies ist aber auf eine Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen und steht der Anwendung des § 36 Abs. 3 GNotKG nicht entgegen. Der Geschäftswert ist daher vorliegend auf 5.000,00 Euro festzusetzen.
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Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 83 Abs. 3 GNotKG.
20
Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt, § 83 Abs. 2 S. 7 i. V. m. § 81 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 3 GNotKG.